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Der Wädenswiler / Richterswiler Anzeiger im Dezember 2023

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Richterswiler Anzeiger / Dezember 2023 RICHTERSWIL 9

Gold und Silber lieb ich sehr …

So genannte «fliegende Händler» versprechen gratis Expertisen

und Höchstpreise für Wertsachen aller Art. Den wahren

Profit erzielen in der Regel nur die Käufer und nicht diejenigen,

die ihre Ware veräussern.

Text & Bilder: Reni Bircher

Regelmässig flattern Handzettel in

die Briefschlitze, auf denen man

mehr oder weniger ansprechend

dazu angeregt wird, seine Wertsachen

zu veräussern: Schmuck,

Münzen, Uhren, Antiquitäten. Die

Gründe, warum sich jemand entschliesst,

etwas aus dem eigenen

Besitz zu Geld zu machen, sind

vielfältig. Gerade wenn das Erbstück

einfach nicht so recht gefallen

will, oder in schwierigen Zeiten, in

denen es finanziell eng ist – und

Weihnachten vor der Türe steht

–, kann das durchaus eine Möglichkeit

sein, sich etwas «Luft» zu

verschaffen. Dabei sollte man aber

vorsichtig sein, wem man sein Vertrauen

schenkt. Denn nur weil auf

einem Handzettel «Höchstpreise»

steht – zum Teil noch mehr als

der Tageskurs angeblich hergeben

würde –, entspricht das noch lange

nicht der Tatsache.

Ein Testverkauf hat das gezeigt.

Der Lockvogel

Eine junge Dame machte sich früh

im Jahr auf den Weg zum Treffpunkt,

der auf dem Flyer gross und

fett prangt: das katholische Pfarrheim

– möglicherweise soll dies

Seriosität suggerieren, so die Vermutung.

Im Gepäck zwei Modeschmuck-Ketten,

eine Münze aus

Edelmetall, vier Schmuckstücke

aus Gold und Silber, und ein falscher

Name. Der von einem Goldschmied

zum aktuellem Tagessatz

eruierte Wert der Waren: CHF

565.

Ohne Voranmeldung wird die

Dame empfangen, allein, also mit

Privatsphäre – oder ohne Zeugen.

Dem Händler steht auch niemand

zur Seite, um den Kauf zu bezeugen.

In der Folge des Verkaufsgespräches

wurden die unechten

Schmuckstücke als solche erkannt;

die Münze (im Wert von über 160

Franken) wollte/konnte der Händler

als solche nicht erkennen. Der

Feingehalt jeden Schmuckstückes

wurde nicht überprüft. Immerhin

benutzte der Händler eine geeichte

Waage. Diese wird alle zwei Jahre

unangemeldet vom «Eichmeister»

überprüft und erhält ein entsprechendes

Siegel.

Durch Feilschen, eine erfundenen

Geschichte und der Aussicht auf

Rückzug aus dem Geschäft, konnte

der Lockvogel den Preis in die

Höhe treiben: von den zuerst gebotenen

250 auf 300 Franken.

Also nicht annähernd der Betrag,

welcher vom Fachmann vorgängig

errechnet worden ist.

Die Richtlinien für den Ankauf

von Edelmetallen und Edelsteinen

sind klar und allgemeingültig (siehe

Absatz «Neue Gesetzgebung»). Nahezu

alle Vorschriften wurden bei

diesem Testverkauf vom Händler

grosszügig vernachlässigt. Auf der

ausgehändigten Quittung, welche

der Redaktion vorliegt, wird (der

falsche) Name und Adresse der

Verkäuferin aufgeführt, der ausbezahlte

Betrag, Unterschrift des

Händlers, sowie Ort und Datum

des Verkaufsabschlusses. Kein Firmenlogo,

Name oder Adresse des

Händlers und keinerlei Angaben

zu den soeben gekauften Gegenständen.

Der versiert Fachhandel rät, neben

den erforderlichen Angaben auch

ein Ausweisdokument des Verkäufers

sowie ein Foto der angekauften

Ware zu machen, damit

der Tatbestand einer ordentlichen

Kundenprüfung erfüllt ist. Es dient

auch dem Schutz des Käufers sowie

der Branche im Allgemeinen. Der

fliegende Händler, der unserem

Lockvogel die Waren abgekauft

hat, legte keinen Wert auf eine Personenüberprüfung

in irgend einer

Art.

Die Händler

Der Richterswiler Anzeiger hat sieben

dieser «fliegenden Händler»

nach Möglichkeit überprüft:

• 6 von ihnen waren in keinem

Telefonbuch oder Verzeichnis gelistet,

weder mit Namen noch Telefonnummer.

• 2 davon geben sich als Arbeiter

von Auktionshäusern aus, die es

jedoch nicht gibt, und einer dieser

beiden wirbt in anderen Landesteilen

mit gleicher Mailadresse, jedoch

unter anderem Namen und

anderer Nummer.

• einer variiert seinen Namen (mal

ist der Vorname der Nachname,

dann mit Abkürzung, dann nur

«Herr» und Nachname…) mit gleichem

Geschäfts-/Wohnort (nicht

auffindbar dort) und gleicher Mailadresse,

über die man aber nur

Das Siegel einer geeichten Waage

sieht immer wieder anders aus, um

Fälschungen zu vermeiden.

die Aufforderung bekommt, sich

telefonisch zu melden; zudem zwei

verschiedenen Telefonnummern.

Immerhin stimmt der Nachname

überein von Mail und Flyer.

• einer benutzt seinen richtigen

Namen, schreibt sehr schlecht

Deutsch und im Netz finden sich

relativ unseriöse Bilder und Posts.

• nur einer steht mit Name und

Adresse für sein Interesse an Antiquitäten,

es handelt sich jedoch um

einen privaten «Sammler».

Neues Gesetz seit dem

1. Januar 2023

Mit der Umsetzung der Änderungen

des Geldwäschereigesetzes und

des Edelmetallkontrollgesetzes

wird unter anderem der gewerbsmässige

Ankauf von Altedelmetallen

einer Bewilligungs- bzw.

Registrierungspflicht unterstellt.

Die Gesetzesänderungen traten

am 1. Januar 2023 mit einer einjährigen

Übergangsfrist in Kraft.

Wer gewerbsmässig Altedelmetalle

ankauft, muss sich beim Zentralamt

für Edelmetallkontrolle registrieren

oder eine Bewilligung beantragen.

Es besteht jedoch eine

Freigrenze für den Edelmetallankauf

bis 50000 Franken pro Kalenderjahr,

was etwa einer Menge von

1500 Gramm Altgold entspricht.

Registrierte Ankäufer und Inhaber

einer Ankaufsbewilligung müssen

auf Firmenschildern, Briefköpfen,

in Zeitungsinseraten sowie Internet

auf die Tatsache der erhaltenen Registrierung/Bewilligung

hinweisen.

Neu gilt auch, dass eine Dossier-Führung

für alle Edelmetallankäufe

und für jeden Akteur

verpflichtend ist. Mit diesem Kon-

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