Zeitkonten: Gestaltungsempfehlungen und Entwicklungstrends
Zeitkonten: Gestaltungsempfehlungen und Entwicklungstrends
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Dr. Hoff · Weidinger · Herrmann<br />
Arbeitszeitberatung<br />
die Führungskraft unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates<br />
vorab entscheidet. Und diese Kapazitätsentscheidung sollte unabhängig<br />
vom aktuellen Stand des Zeitkontos getroffen werden – ausschließlich daran<br />
orientiert, ob der hierdurch zu bewältigende zusätzliche Arbeitsanfall tatsächlich<br />
auf Sicht nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann.<br />
Ein Geld-Ausgleich von <strong>Zeitkonten</strong> sollte im übrigen auch bei Ausscheiden des<br />
Mitarbeiters unterbleiben – mit Ausnahme von Mitarbeiter-Guthaben, deren<br />
Zeit-Ausgleich bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus vom Mitarbeiter nicht<br />
zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Für (überwiegend) eigenverantwortlich<br />
gesteuerte, „echte“ <strong>Zeitkonten</strong> kann <strong>und</strong> sollte jedoch auch diese Auszahlungs-Option<br />
vollständig ausgeschlossen werden 4 – nicht zuletzt, um den<br />
Übergang zur Vertrauensarbeitszeit zu erleichtern.<br />
Zwei <strong>Zeitkonten</strong>-Modelle, die die <strong>Zeitkonten</strong>steuerung entsprechend den genannten<br />
<strong>Gestaltungsempfehlungen</strong> unterstützen, werden im folgenden Kapitel vorgestellt.<br />
2. Ampelkonto <strong>und</strong> Sofortverfallkonto<br />
Das Ampelkonto (Schaubild 3) – Anfang der 90er Jahre im Rahmen eines Beratungsprojekts<br />
unseres Hauses entwickelt <strong>und</strong> mittlerweile in deutschen Betrieben<br />
in unzähligen Varianten sehr verbreitet – ist gr<strong>und</strong>sätzlich so aufgebaut, dass,<br />
nach dem Vorbild einer Verkehrsampel, Grün-, Gelb- <strong>und</strong> Rotphase symmetrisch<br />
um die Nulllinie herum angeordnet sind:<br />
Schaubild 3<br />
4 Auch in der einschlägigen Rechtsprechung finden sich entsprechende Differenzierungen – vgl.<br />
die BAG-Urteile 5 AZR 334/99 v. 13.12.2000 (NZA 2002, 390ff.) sowie 5 AZR 470/00 v.<br />
13.02.2002 (NZA 2002, 683ff.).<br />
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