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ist das erlaubt? pressefreiheit in deutschland. - Politikorange.de

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17 frei* / W<strong>in</strong>ter 2008 schülerzeitung<br />

GUTER RAT FÜR<br />

SCHÜLERZEITUNGSREDAKTEURE<br />

Sieben Fragen an Johannes Weberl<strong>in</strong>g. Der Berl<strong>in</strong>er Rechtsanwalt<br />

<strong>ist</strong> Spezial<strong>ist</strong> für Presserecht. Von Holger Kulick<br />

E<strong>in</strong> Schülerzeitungsredakteur nimmt Fotos<br />

mit Schülern auf <strong>de</strong>m Schulhof o<strong>de</strong>r e<strong>in</strong>er<br />

Klassenfete auf und will sie veröffentlichen.<br />

Wer muss wann um Erlaubnis gefragt<br />

wer<strong>de</strong>n und müssen die, die ke<strong>in</strong>e Erlaubnis<br />

gegeben haben, e<strong>in</strong>en schwarzen Gesichtsbalken<br />

o<strong>de</strong>r Pixel erhalten?<br />

Gem. § 22 Kunsturhebergesetz<br />

(KUG) dürfen Bildnisse nur mit E<strong>in</strong>willigung<br />

<strong>de</strong>s Abgebil<strong>de</strong>ten verbreitet<br />

o<strong>de</strong>r öffentlich zur Schau gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Das be<strong>de</strong>utet, daß je<strong>de</strong>r<br />

Abgebil<strong>de</strong>te vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />

gefragt wer<strong>de</strong>n muß, ob er damit<br />

e<strong>in</strong>verstan<strong>de</strong>n <strong>ist</strong>, <strong>das</strong>s se<strong>in</strong> Bild <strong>in</strong><br />

dieser Art und Weise veröffentlicht<br />

wird. Die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> die Veröffentlichung<br />

kann sich aber auch aus<br />

schlüssigem Verhalten ergeben, so<br />

beispielsweise wenn die fotografierte<br />

Person für die Kamera posiert, Kußhän<strong>de</strong><br />

verteilt o<strong>de</strong>r ähnliches.<br />

Wer se<strong>in</strong>e vorherige E<strong>in</strong>willigung<br />

zur Veröffentlichung nicht ausdrücklich<br />

erteilt, muss unkenntlich<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Ke<strong>in</strong>er <strong>in</strong> De<strong>in</strong>er Schülerzeitungs-Redaktion<br />

<strong>ist</strong> schon volljährig. Muss dann e<strong>in</strong> Lehrer<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Direktor für e<strong>in</strong>e Schülerzeitung<br />

presserechtlich verantwortlich zeichnen?<br />

Schülerzeitungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Regel<br />

Druckerzeugnisse und erfüllen so<br />

<strong>de</strong>n Rechtsbegriff <strong>de</strong>r Presse. Daher<br />

gilt <strong>das</strong> Grundrecht <strong>de</strong>r Pressefreiheit<br />

nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG<br />

auch für Schülerzeitungen, die nur<br />

von Schülern ohne Beteiligung <strong>de</strong>r<br />

Schule erarbeitet wer<strong>de</strong>n. Da die<br />

Pressefreiheit e<strong>in</strong> Grundrecht <strong>ist</strong>, <strong>das</strong><br />

für je<strong>de</strong>rmann gilt, schützt sie auch<br />

Schüler, die noch m<strong>in</strong><strong>de</strong>rjährig s<strong>in</strong>d.<br />

Die Lan<strong>de</strong>spressegesetze erkennen<br />

diesen Grundsatz an und sehen <strong>de</strong>shalb<br />

vor, <strong>das</strong>s bei <strong>de</strong>r Herausgabe von<br />

periodisch ersche<strong>in</strong>en<strong>de</strong>n Schülerzeitungen<br />

durch m<strong>in</strong><strong>de</strong>rjährige Schüler<br />

<strong>de</strong>r verantwortliche Redakteur nicht<br />

volljährig se<strong>in</strong> muß. Schüler dürfen<br />

also <strong>in</strong> Eigenverantwortung e<strong>in</strong>e<br />

Schülerzeitung herausgeben und es<br />

bedarf ke<strong>in</strong>es presserechtlich verantwortlichen<br />

Lehrers.<br />

De<strong>in</strong>e Schülerzeitung erzählt Uns<strong>in</strong>n über<br />

Dich. Gibt es auch für von Berichterstattung<br />

betroffene Schüler o<strong>de</strong>r Lehrer e<strong>in</strong> Gegendarstellungsrecht<br />

o<strong>de</strong>r könntest Du sogar<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz beanspruchen?<br />

Grundsätzlich steht <strong>das</strong> Gegendarstellungsrecht<br />

je<strong>de</strong>m zu, <strong>de</strong>r durch<br />

e<strong>in</strong>e Darstellung <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Presse betroffen<br />

<strong>ist</strong>. Da auch e<strong>in</strong>e Schülerzeitung<br />

e<strong>in</strong> Druckerzeugnis und damit<br />

e<strong>in</strong> Teil <strong>de</strong>r Presse <strong>ist</strong>, gelten die<br />

Grundsätze für die Gegendarstellung<br />

auch hier. Betroffen <strong>ist</strong> je<strong>de</strong>r, <strong>in</strong><br />

<strong>de</strong>ssen Interessensphäre durch e<strong>in</strong>e<br />

Tatsachenbehauptung (nicht durch<br />

Me<strong>in</strong>ungsäußerungen!) unmittelbar<br />

o<strong>de</strong>r mittelbar e<strong>in</strong>gegriffen wird und<br />

<strong>de</strong>r dadurch <strong>in</strong>dividuell berührt<br />

wird. Dabei <strong>ist</strong> e<strong>in</strong>e ausdrücklich<br />

namentliche Kennzeichnung nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Es reicht vielmehr aus,<br />

wenn e<strong>in</strong>e nicht unbeträchtliche<br />

Anzahl unbefangener Leser die<br />

Meldung mit e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Person <strong>in</strong> Beziehung setzen kann.<br />

Die genauen Voraussetzungen für<br />

e<strong>in</strong>e Gegendarstellung s<strong>in</strong>d von<br />

Bun<strong>de</strong>sland zu Bun<strong>de</strong>sland verschie<strong>de</strong>n<br />

und f<strong>in</strong><strong>de</strong>n sich im jeweiligen<br />

Lan<strong>de</strong>spressegesetz (alle zu f<strong>in</strong><strong>de</strong>n<br />

unter www.presserecht.<strong>de</strong>).<br />

Bei e<strong>in</strong>er sehr schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung<br />

kann ausnahmsweise<br />

auch e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Gel<strong>de</strong>ntschädigung bestehen, wenn<br />

e<strong>in</strong>e Genugtuung <strong>de</strong>s Opfers auf<br />

an<strong>de</strong>re Weise nicht zu erlangen <strong>ist</strong>.<br />

Unabhängig davon besteht e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Scha<strong>de</strong>nersatz, wenn<br />

<strong>de</strong>m Betroffenen durch die Berichterstattung<br />

e<strong>in</strong> wirtschaftlicher<br />

Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n <strong>ist</strong>. Er setzt e<strong>in</strong><br />

Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verletzers voraus.<br />

Dies <strong>ist</strong> <strong>in</strong>sbeson<strong>de</strong>re gegeben, wenn<br />

er gegen die journal<strong>ist</strong>ischen Sorgfaltspflichten<br />

(dazu mehr bei Frage 5)<br />

verstoßen hat. Dabei genügt bereits<br />

leichte Fahrlässigkeit.<br />

Eure Schülerzeitung soll (auch) onl<strong>in</strong>e<br />

ersche<strong>in</strong>en. Wie sicherst du Dich gegen <strong>de</strong>n<br />

copy & paste-Text-Klau? O<strong>de</strong>r lässt sich im<br />

Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> dagegen vorgehen?<br />

E<strong>in</strong>en sicheren Schutz gegen <strong>das</strong><br />

wi<strong>de</strong>rrechtliche Kopieren von Textteilen<br />

gibt es nicht. Ratsam <strong>ist</strong> es aber,<br />

bereits auf <strong>de</strong>r Homepage darauf<br />

h<strong>in</strong>zuweisen, daß die Texte urheberrechtlich<br />

geschützt s<strong>in</strong>d und <strong>das</strong>s<br />

e<strong>in</strong>e Verwendung <strong>de</strong>r Texte ohne die<br />

E<strong>in</strong>willigung <strong>de</strong>s Urhebers zum Zwecke<br />

<strong>de</strong>r Vervielfältigung, Verbreitung<br />

o<strong>de</strong>r öffentlichen Wie<strong>de</strong>rgabe sogar<br />

strafbar <strong>ist</strong> und mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe<br />

geahn<strong>de</strong>t wird (§ 106 UrhG).<br />

Wenn bereits Textstellen unzulässigerweise<br />

übernommen wor<strong>de</strong>n<br />

s<strong>in</strong>d, bietet <strong>das</strong> Urheberrechtsgesetz<br />

Schutz, <strong>das</strong> e<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

Unterlassung und Scha<strong>de</strong>nersatz für<br />

solche Fälle vorsieht (§ 97 UrhG).<br />

In strafrechtlicher H<strong>in</strong>sicht kann<br />

<strong>de</strong>r Text-Dieb wegen un<strong>erlaubt</strong>er<br />

Verwertung urheberrechtlich geschützter<br />

Werke angezeigt wer<strong>de</strong>n.<br />

De<strong>in</strong>e Schülerzeitung will mit e<strong>in</strong>er Recherchestory<br />

e<strong>in</strong> ortsansässiges Unternehmen<br />

o<strong>de</strong>r e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelperson ‚anpissen‘, weil Du etwas<br />

Negatives über sie herausgefun<strong>de</strong>n hast.<br />

Was musst Du dabei unbed<strong>in</strong>gt beachten?<br />

Wichtig <strong>ist</strong>, <strong>das</strong>s die journal<strong>ist</strong>ischen<br />

Sorgfaltspflichten e<strong>in</strong>gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese s<strong>in</strong>d vor allem die Pflicht zur<br />

Wahrheit, die Pflicht zur Sachlichkeit<br />

und die Pflicht zur Güterabwägung.<br />

Der Wahrheitspflicht <strong>ist</strong> genügt,<br />

wenn <strong>de</strong>r Autor alle Nachrichten vor<br />

ihrer Verbreitung auf ihre Wahrheit<br />

h<strong>in</strong> überprüft. Bei zweifelhaften Sachverhalten<br />

o<strong>de</strong>r Quellen s<strong>in</strong>d Rückfragen<br />

beim Betroffenen unabd<strong>in</strong>glich.<br />

Dem Betroffenen <strong>ist</strong> grundsätzlich<br />

vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung die Möglichkeit<br />

zur Stellungnahme zu geben.<br />

Der Pflicht zur Sachlichkeit <strong>ist</strong><br />

genügt, wenn die Veröffentlichung<br />

nicht von unsachlichen Momenten<br />

wie Sensationsgier, Konkurrenzneid<br />

o<strong>de</strong>r persönliche Gegnerschaft getragen,<br />

son<strong>de</strong>rn ausschließlich von<br />

sachlichen Erwägungen geleitet <strong>ist</strong>.<br />

Außer<strong>de</strong>m besteht die Pflicht zur<br />

Güterabwägung, da <strong>de</strong>m Recht<br />

auf Pressefreiheit <strong>das</strong> Recht auf<br />

Schutz <strong>de</strong>r Persönlichkeit und <strong>de</strong>r<br />

Ehre gleichwertig gegenüber steht.<br />

Vor je<strong>de</strong>r Veröffentlichung muss<br />

<strong>de</strong>shalb überprüft wer<strong>de</strong>n, ob e<strong>in</strong><br />

„Öffentlichkeitswert“ <strong>de</strong>r Mitteilung<br />

gegeben <strong>ist</strong>. Dies <strong>ist</strong> immer dann zu<br />

bejahen, wenn die Berichterstattung<br />

über Bezüge zu e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelperson<br />

h<strong>in</strong>ausgeht und e<strong>in</strong>e Thematik von<br />

großer Tragweite für <strong>das</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsleben<br />

anspricht. Aber selbst<br />

wenn <strong>de</strong>r Öffentlichkeitswert gegeben<br />

<strong>ist</strong>, muß <strong>de</strong>r Journal<strong>ist</strong> abwägen,<br />

ob im E<strong>in</strong>zelfall <strong>das</strong> Informations<strong>in</strong>teresse<br />

<strong>de</strong>r Öffentlichkeit o<strong>de</strong>r die<br />

<strong>de</strong>m Betroffenen durch die Veröffentlichung<br />

drohen<strong>de</strong> Persönlichkeitsrechtsbee<strong>in</strong>trächtigung<br />

vorgeht. Ist<br />

die Persönlichkeitsrechtsverletzung<br />

schwerwiegend, weil die Privat- o<strong>de</strong>r<br />

Intimsphäre verletzt wird, so hat die<br />

Veröffentlichung zu unterbleiben.<br />

Bei Sachverhalten <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Sozialsphäre,<br />

also <strong>de</strong>r Öffentlichkeit <strong>ist</strong> die Veröffentlichung<br />

grundsätzlich zulässig.<br />

Eurer Schulleitung passt die Ausgabe e<strong>in</strong>er<br />

Schülerzeitung nicht. Kann sie verbieten,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Heft an <strong>de</strong>r Schule verteilt<br />

wird? O<strong>de</strong>r könnte sie darauf bestehen,<br />

<strong>das</strong>s e<strong>in</strong>zelne Seiten geschwärzt wer<strong>de</strong>n<br />

müssen, um zur Verteilung zugelassen<br />

zu wer<strong>de</strong>n?<br />

Aus <strong>de</strong>m absoluten Zensurverbot<br />

<strong>de</strong>s Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG<br />

folgt grundsätzlich e<strong>in</strong> Verbot für<br />

die Schulverwaltung zur Zensur<br />

von Schülerzeitungen. Die <strong>de</strong>r<br />

Schülerzeitung zustehen<strong>de</strong> Pressefreiheit<br />

unterliegt jedoch auch<br />

Schranken. Diese ergeben sich<br />

beispielsweise aus <strong>de</strong>n schulgesetzlichen<br />

Vorschriften. E<strong>in</strong> Blick<br />

<strong>in</strong> die Schulordnung gibt <strong>de</strong>shalb<br />

Aufschluß darüber, ob die Schule<br />

gegebenenfalls e<strong>in</strong>e Verteilung<br />

unterb<strong>in</strong><strong>de</strong>n könnte.<br />

Da die Schulordnung jedoch nur<br />

für <strong>das</strong> Schulgelän<strong>de</strong> gilt, ließe sich<br />

je<strong>de</strong>nfalls auch darüber nach<strong>de</strong>nken,<br />

die Schülerzeitung außerhalb <strong>de</strong>s<br />

Schulgelän<strong>de</strong>s zu verbreiten.<br />

Brauchen Schülerzeitungen o<strong>de</strong>r ihre Redakteure<br />

für solche Fälle e<strong>in</strong>e (beson<strong>de</strong>re)<br />

Haftpflichtversicherung o<strong>de</strong>r e<strong>in</strong>en Rechtsschutz?<br />

Und gibt es für Schülerzeitungsredakteure<br />

preiswerte Anwalts-Son<strong>de</strong>rtarife,<br />

wenn sie im Ernstfall e<strong>in</strong>mal jur<strong>ist</strong>ischen<br />

Rat brauchen?<br />

E<strong>in</strong>e spezielle Haftpflicht- o<strong>de</strong>r<br />

Rechtsschutzversicherung gibt es<br />

nach me<strong>in</strong>er Kenntnis für Schülerzeitungen<br />

nicht. Selbst wenn die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Redaktionsmitglie<strong>de</strong>r<br />

e<strong>in</strong>e private Versicherung haben<br />

sollten, <strong>ist</strong> die Haftung für presserechtliche<br />

Scha<strong>de</strong>nsfälle üblicherweise<br />

ausgeschlossen.<br />

E<strong>in</strong> anwaltlicher Son<strong>de</strong>rtarif für<br />

Schülerzeitungsredakteure <strong>ist</strong> gesetzlich<br />

nicht vorgesehen. Da sich<br />

Rechtsanwälte an die gesetzlichen<br />

Gebührenregelungen halten müssen,<br />

können sie grundsätzlich auch<br />

nicht selbst e<strong>in</strong>en Son<strong>de</strong>rtarif für<br />

Schülerzeitungsredakteure festsetzen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs kann <strong>das</strong> Honorar für<br />

die außergerichtliche Beratung frei<br />

verhan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Anwalt Johannes<br />

Weberl<strong>in</strong>g zu Besuch <strong>in</strong><br />

<strong>de</strong>r po-Redaktion

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