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Tierleid - Problemhundtherapie in NRW

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Tierquälerei <strong>in</strong> Betracht. Fremdes Eigen -<br />

tum an dem Tier ist durch die Strafvor -<br />

schrif ten über Sachbeschädigung ge -<br />

schützt.«<br />

Nach Dr. Schedel-Stupperich kann man<br />

die Menschen, die sexuelle Kontakte zu<br />

Tieren praktizieren, grob <strong>in</strong> drei Grup -<br />

pen e<strong>in</strong>teilen, mit durchaus unterschiedlich<br />

hohem Risiko, für ihr Tun<br />

belangt werden zu können:<br />

Bei der ersten Gruppe steht nicht der<br />

sexuelle Kontakt mit dem Tier zur Be -<br />

friedigung der eigenen Bedürfnisse im<br />

Vordergrund. Das eigentliche Ziel, welches<br />

zur Befriedigung führt ist die Ver -<br />

let zung / Verstümmelung oder gar<br />

Tötung des Tieres. Die Verletzungen<br />

müssen hierbei nicht unbed<strong>in</strong>gt im<br />

Genitalbereich zugefügt werden. Der<br />

Täter erlangt hier eigene sexuelle Be -<br />

frie digung <strong>in</strong> dem Erleben der Qual des<br />

Tieres, <strong>in</strong> dessen Schmerzäußerungen.<br />

Diese Personen bezeichnet man auch<br />

als „Zoosadisten“, welche auch von dem<br />

überwiegenden Teil der zoophilen<br />

Szene abgelehnt werden. Diese Fälle<br />

s<strong>in</strong>d als e<strong>in</strong>deutige Tierquälerei im<br />

S<strong>in</strong>ne des Tierschutzgesetzes strafrechtlich<br />

verfolgbar, da hier offensichtliche<br />

schwerwiegende Verletzungen<br />

des Tieres vorliegen.<br />

Bei der zweiten Gruppe wird der sexuelle<br />

Akt mit Gewalt (Fesseln, Fest halten,<br />

Betäuben des Tieres) durchgesetzt.<br />

Auch diese Fälle s<strong>in</strong>d strafrechtlich relevant,<br />

jedoch ist die Beweis führung<br />

schwierig, solange dem dabei Tier ke<strong>in</strong>e<br />

offensichtlichen Verletzungen zugefügt<br />

werden und eventuell auftretendes<br />

psy chisches Leid, etwa an auffälligen<br />

Verhaltensänderungen feststellbar, nicht<br />

zweifelsfrei mit sexuellen Übergriffen <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung gebracht werden kann. Da<br />

solche Taten <strong>in</strong> aller Regel nicht <strong>in</strong> der<br />

Öffentlichkeit begangen werden, es so -<br />

mit an Zeugen mangelt, ist die Beweis -<br />

führung schwierig, wodurch die Täter<br />

trotz strafrechtlicher Relevanz meist<br />

straffrei ausgehen.<br />

Die dritte Gruppe begeht sexuelle<br />

Handlung an und mit Tieren mit wenig<br />

oder ganz ohne Gewalt. Häufig wird<br />

den Tieren die Kooperation oder Dul -<br />

dung solchen Verhaltens aufkonditioniert<br />

(anerzogen). Wie viel Druck dabei<br />

zum E<strong>in</strong>satz kommt, ist schwer nachweisbar.<br />

Diese Form der Übergriffe ist<br />

bei uns seit der Abschaffung des §175b<br />

straffrei, solange es nicht zu erheblichen<br />

Verletzungen durch den Akt (z. B. Darm -<br />

perforation) oder als Folge (z. B. Genital -<br />

<strong>in</strong>fektionen) kommt. Gerade dieser<br />

Täter kreis behauptet von sich, den Tie -<br />

ren ke<strong>in</strong>esfalls Leid zuzufügen, sie im<br />

Gegenteil aufrichtig zu lieben, was auch<br />

auf Gegenseitigkeit beruhe.<br />

Diese Unterscheidung macht S<strong>in</strong>n,<br />

auch wenn man hier beachten muss,<br />

dass es immer wieder auch zu fließenden<br />

Übergängen kommt. Gerade von<br />

der letzten Gruppe wird immer wieder<br />

behauptet, dass die Kontakte e<strong>in</strong>vernehmlich<br />

seien, dass das Tier sogar die<br />

Initiative ergreife. Sie fühlen sich durch<br />

die Bestrebungen von Personen grup -<br />

pen (allen voran z. B. Tierschutzvere<strong>in</strong>e),<br />

sexuellen Umgang mit Tieren <strong>in</strong> egal<br />

welcher Form erneut unter Strafe zu<br />

stellen, geradezu verfolgt, ungerecht<br />

behandelt und diffamiert. Dabei vergessen<br />

sie jedoch, dass das Tier die<br />

Zustimmung hierzu gar nicht geben<br />

kann. Vielmehr bef<strong>in</strong>det sich das Tier,<br />

gerade wenn es um das eigene Tier<br />

geht, hier <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abhängig keits -<br />

verhältnis zum Menschen und hat gar<br />

ke<strong>in</strong>e andere Wahl, als diese Übergriffe<br />

über sich ergehen zu lassen. Wenn das<br />

Tier hierbei Verhaltensweisen zeigt, welche<br />

auf e<strong>in</strong>en Zustand der Erregung<br />

schließen lassen, ist ganz im Gegenteil<br />

<strong>Tierleid</strong><br />

davon auszugehen, dass es sich hierbei<br />

schlicht um Stresssymptome handelt,<br />

die durch extremste Vermenschlichung<br />

des Tieres, vielleicht auch, weil man sich<br />

das eigene Fehlverhalten schön reden<br />

will, missgedeutet werden. Somit kann<br />

man hier wohl von e<strong>in</strong>er re<strong>in</strong>en Schutz -<br />

behauptung ausgehen.<br />

Während die Strafbarkeit der Zoo -<br />

philie <strong>in</strong> nahezu allen Ländern Europas<br />

Foto: Fotolia<br />

abgeschafft worden war, da man die<br />

Tiere durch das Tierschutzgesetzt ausreichend<br />

geschützt wähnte, gehen<br />

<strong>in</strong>zwischen viele Staaten wieder dazu<br />

über, sie erneut <strong>in</strong> den Straftatbestand<br />

aufzunehmen und entsprechend zu<br />

sanktionieren. Grund dafür ist unter<br />

anderem, dass Tierschutz <strong>in</strong>zwischen <strong>in</strong><br />

vielen europäischen Staaten <strong>in</strong> die Ver -<br />

fassung aufgenommen wurde und<br />

nicht nur den Schutz des Tieres vor körperlichen<br />

Schäden / Schmerzen festlegt,<br />

sondern auch, dass die Würde der Tiere<br />

<strong>in</strong> ihrer Mitgeschöpflichkeit geachtet<br />

werden muss. Dazu steht das Prak ti -<br />

zieren von Zoophilie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em klaren<br />

Widerspruch, da hierdurch das Tier zu<br />

e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>en Objekt der eigenen Be -<br />

frie digung degradiert wird und sexuelle<br />

2 / 2011 • der absolut-hund report 41

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