Tierleid - Problemhundtherapie in NRW
Tierleid - Problemhundtherapie in NRW
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Tierquälerei <strong>in</strong> Betracht. Fremdes Eigen -<br />
tum an dem Tier ist durch die Strafvor -<br />
schrif ten über Sachbeschädigung ge -<br />
schützt.«<br />
Nach Dr. Schedel-Stupperich kann man<br />
die Menschen, die sexuelle Kontakte zu<br />
Tieren praktizieren, grob <strong>in</strong> drei Grup -<br />
pen e<strong>in</strong>teilen, mit durchaus unterschiedlich<br />
hohem Risiko, für ihr Tun<br />
belangt werden zu können:<br />
Bei der ersten Gruppe steht nicht der<br />
sexuelle Kontakt mit dem Tier zur Be -<br />
friedigung der eigenen Bedürfnisse im<br />
Vordergrund. Das eigentliche Ziel, welches<br />
zur Befriedigung führt ist die Ver -<br />
let zung / Verstümmelung oder gar<br />
Tötung des Tieres. Die Verletzungen<br />
müssen hierbei nicht unbed<strong>in</strong>gt im<br />
Genitalbereich zugefügt werden. Der<br />
Täter erlangt hier eigene sexuelle Be -<br />
frie digung <strong>in</strong> dem Erleben der Qual des<br />
Tieres, <strong>in</strong> dessen Schmerzäußerungen.<br />
Diese Personen bezeichnet man auch<br />
als „Zoosadisten“, welche auch von dem<br />
überwiegenden Teil der zoophilen<br />
Szene abgelehnt werden. Diese Fälle<br />
s<strong>in</strong>d als e<strong>in</strong>deutige Tierquälerei im<br />
S<strong>in</strong>ne des Tierschutzgesetzes strafrechtlich<br />
verfolgbar, da hier offensichtliche<br />
schwerwiegende Verletzungen<br />
des Tieres vorliegen.<br />
Bei der zweiten Gruppe wird der sexuelle<br />
Akt mit Gewalt (Fesseln, Fest halten,<br />
Betäuben des Tieres) durchgesetzt.<br />
Auch diese Fälle s<strong>in</strong>d strafrechtlich relevant,<br />
jedoch ist die Beweis führung<br />
schwierig, solange dem dabei Tier ke<strong>in</strong>e<br />
offensichtlichen Verletzungen zugefügt<br />
werden und eventuell auftretendes<br />
psy chisches Leid, etwa an auffälligen<br />
Verhaltensänderungen feststellbar, nicht<br />
zweifelsfrei mit sexuellen Übergriffen <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung gebracht werden kann. Da<br />
solche Taten <strong>in</strong> aller Regel nicht <strong>in</strong> der<br />
Öffentlichkeit begangen werden, es so -<br />
mit an Zeugen mangelt, ist die Beweis -<br />
führung schwierig, wodurch die Täter<br />
trotz strafrechtlicher Relevanz meist<br />
straffrei ausgehen.<br />
Die dritte Gruppe begeht sexuelle<br />
Handlung an und mit Tieren mit wenig<br />
oder ganz ohne Gewalt. Häufig wird<br />
den Tieren die Kooperation oder Dul -<br />
dung solchen Verhaltens aufkonditioniert<br />
(anerzogen). Wie viel Druck dabei<br />
zum E<strong>in</strong>satz kommt, ist schwer nachweisbar.<br />
Diese Form der Übergriffe ist<br />
bei uns seit der Abschaffung des §175b<br />
straffrei, solange es nicht zu erheblichen<br />
Verletzungen durch den Akt (z. B. Darm -<br />
perforation) oder als Folge (z. B. Genital -<br />
<strong>in</strong>fektionen) kommt. Gerade dieser<br />
Täter kreis behauptet von sich, den Tie -<br />
ren ke<strong>in</strong>esfalls Leid zuzufügen, sie im<br />
Gegenteil aufrichtig zu lieben, was auch<br />
auf Gegenseitigkeit beruhe.<br />
Diese Unterscheidung macht S<strong>in</strong>n,<br />
auch wenn man hier beachten muss,<br />
dass es immer wieder auch zu fließenden<br />
Übergängen kommt. Gerade von<br />
der letzten Gruppe wird immer wieder<br />
behauptet, dass die Kontakte e<strong>in</strong>vernehmlich<br />
seien, dass das Tier sogar die<br />
Initiative ergreife. Sie fühlen sich durch<br />
die Bestrebungen von Personen grup -<br />
pen (allen voran z. B. Tierschutzvere<strong>in</strong>e),<br />
sexuellen Umgang mit Tieren <strong>in</strong> egal<br />
welcher Form erneut unter Strafe zu<br />
stellen, geradezu verfolgt, ungerecht<br />
behandelt und diffamiert. Dabei vergessen<br />
sie jedoch, dass das Tier die<br />
Zustimmung hierzu gar nicht geben<br />
kann. Vielmehr bef<strong>in</strong>det sich das Tier,<br />
gerade wenn es um das eigene Tier<br />
geht, hier <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abhängig keits -<br />
verhältnis zum Menschen und hat gar<br />
ke<strong>in</strong>e andere Wahl, als diese Übergriffe<br />
über sich ergehen zu lassen. Wenn das<br />
Tier hierbei Verhaltensweisen zeigt, welche<br />
auf e<strong>in</strong>en Zustand der Erregung<br />
schließen lassen, ist ganz im Gegenteil<br />
<strong>Tierleid</strong><br />
davon auszugehen, dass es sich hierbei<br />
schlicht um Stresssymptome handelt,<br />
die durch extremste Vermenschlichung<br />
des Tieres, vielleicht auch, weil man sich<br />
das eigene Fehlverhalten schön reden<br />
will, missgedeutet werden. Somit kann<br />
man hier wohl von e<strong>in</strong>er re<strong>in</strong>en Schutz -<br />
behauptung ausgehen.<br />
Während die Strafbarkeit der Zoo -<br />
philie <strong>in</strong> nahezu allen Ländern Europas<br />
Foto: Fotolia<br />
abgeschafft worden war, da man die<br />
Tiere durch das Tierschutzgesetzt ausreichend<br />
geschützt wähnte, gehen<br />
<strong>in</strong>zwischen viele Staaten wieder dazu<br />
über, sie erneut <strong>in</strong> den Straftatbestand<br />
aufzunehmen und entsprechend zu<br />
sanktionieren. Grund dafür ist unter<br />
anderem, dass Tierschutz <strong>in</strong>zwischen <strong>in</strong><br />
vielen europäischen Staaten <strong>in</strong> die Ver -<br />
fassung aufgenommen wurde und<br />
nicht nur den Schutz des Tieres vor körperlichen<br />
Schäden / Schmerzen festlegt,<br />
sondern auch, dass die Würde der Tiere<br />
<strong>in</strong> ihrer Mitgeschöpflichkeit geachtet<br />
werden muss. Dazu steht das Prak ti -<br />
zieren von Zoophilie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em klaren<br />
Widerspruch, da hierdurch das Tier zu<br />
e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>en Objekt der eigenen Be -<br />
frie digung degradiert wird und sexuelle<br />
2 / 2011 • der absolut-hund report 41