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auf – fällig – ab – weichend - Referat für Schulversuche und ...

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1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON SCHUL-<br />

VERSUCHEN<br />

Es liegt im Wesen der österreichischen Schulgesetzgebung, dass gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>für</strong> die Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n in verschiedenen Schulgesetzen <strong>auf</strong>scheinen.<br />

Neben den entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes 1962 in der<br />

derzeit geltenden Fassung finden bei der Antragstellung durch das Kollegium des Stadtschulrates<br />

<strong>für</strong> Wien auch die übrigen b<strong>und</strong>esgesetzlichen Bestimmungen (Schulzeitgesetz,<br />

Schulunterrichtsgesetz) sowie das Wiener Schulgesetz 1976 (Landesausführungsgesetz)<br />

Beachtung. Diesem Bericht liegt die Gliederung des Schulorganisationsgesetzes zugr<strong>und</strong>e.<br />

1.1 Schulorganisationsgesetz (§ 7 <strong>Schulversuche</strong>)<br />

Mit Beschlussfassung über die 11. Novelle des Schulorganisationsgesetzes, die mit<br />

1. September 1989 in Kraft getreten ist, wurde eine geänderte Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Durchführung<br />

von <strong>Schulversuche</strong>n <strong>ab</strong> dem Schuljahr 1989/90 geschaffen.<br />

Der Gesetzgeber hat die bisherigen einschlägigen Bestimmungen im Schulorganisationsgesetz<br />

in einer neuen Formulierung des § 7 Schulorganisationsgesetzes zusammengefasst.<br />

Außerdem wurde ein eigener § 131a formuliert, der <strong>Schulversuche</strong> zum gemeinsamen<br />

Unterricht behinderter <strong>und</strong> nichtbehinderter Kinder vorsieht. Die einschlägigen Formulierungen<br />

lauten:<br />

§ 7 (1) Soweit dem B<strong>und</strong> die Vollziehung <strong>auf</strong> dem Gebiet des Schulwesens zukommt,<br />

kann der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Unterricht <strong>und</strong> Kunst oder mit dessen<br />

Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer<br />

pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen <strong>ab</strong><strong>weichend</strong> von<br />

den Bestimmungen des II. Hauptstückes <strong>Schulversuche</strong> an öffentlichen<br />

Schulen durchführen. Hiezu zählen auch <strong>Schulversuche</strong> zur Entwicklung<br />

neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer <strong>und</strong> methodischer<br />

Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen<br />

Schularten.<br />

(2) Als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> <strong>Schulversuche</strong> sind Schulversuchspläne <strong>auf</strong>zustellen,<br />

die das Ziel der einzelnen <strong>Schulversuche</strong>, die Einzelheiten ihrer Durchführung<br />

<strong>und</strong> ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den<br />

Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während<br />

eines Monats k<strong>und</strong>zumachen <strong>und</strong> anschließend bei den betreffenden<br />

Schulleitungen zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern <strong>und</strong> Erziehungsberechtigten<br />

Einsicht zu gewähren.<br />

(3) Soweit bei der Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n an öffentlichen Pflichtschulen<br />

deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen<br />

Vereinbarung zwischen dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> dem betreffenden B<strong>und</strong>esland.<br />

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter be<strong>ab</strong>sichtigter<br />

Schulversuch der Bewilligung des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> Unterricht<br />

<strong>und</strong> Kunst, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist.<br />

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt<br />

werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt <strong>und</strong> der im Abs. 7<br />

angeführte H<strong>und</strong>ertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfasst<br />

auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.<br />

(5) Vor der Einführung eines <strong>Schulversuche</strong>s an einer Schule ist das Schulforum<br />

bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.<br />

)<br />

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