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<strong>Internet</strong> <strong>World</strong> BUSINESS E-COMMERCE<br />
26. November 2012 24/12<br />
In schlechter Gesellschaft<br />
Haftungsrisiken für Werbungtreibende im Affiliate Marketing<br />
Marketingkampagnen über Affiliate-<br />
Netzwerke sind bei vielen <strong>Internet</strong>-<br />
Unternehmen wichtige Bausteine ihrer<br />
Vertriebs- und Werbestrategie. Sie ermöglichen<br />
eine hohe Breitenwirkung der<br />
Werbemaßnahmen durch die Vielzahl<br />
der teilnehmenden Publisher, gleichzeitig<br />
ersparen sich Advertiser den operativen<br />
Prozess der Zulassung, Verwaltung<br />
und Abrechnung ihrer Werbepartner.<br />
Auf der anderen Seite wissen Advertiser<br />
meistens gar nicht genau, wer denn da<br />
ihre Werbe-Banner schaltet. Und hier<br />
beginnt das Problem: Es gibt durchaus<br />
schwarze Schafe unter der meist erheblichen<br />
Anzahl von Affiliates.<br />
Die echten schwarzen Schafe, Publisher,<br />
auf deren Webseiten urheberrechts-<br />
oder jugendgefährdende Inhalte<br />
zu finden sind, mögen beeindruckende<br />
Webseitenstatistiken aufweisen, als Kampagnenpartner<br />
sind sie mit Sicherheit<br />
keine gute Wahl. Dies gilt gleichermaßen<br />
für solche Affiliates, nennen wir sie die<br />
grauen Schafe, die zwar nicht jenseits der<br />
Legalität operieren, jedoch aufgrund von<br />
Unbedarftheit etwa durch eigenhändige<br />
Änderungen der Werbemittel des Advertisers,<br />
Herabsetzung von Mitbewerbern,<br />
unzulässige Verwendung von Kennzei-<br />
Peer Fischer<br />
ist Rechtsanwalt und Partner<br />
bei BBP Rechtsanwälte<br />
in Berlin.<br />
• www.softwareundrecht.de<br />
chen in ihren Meta-Tags oder sonstige<br />
Maßnahmen unlauter handeln.<br />
Die als wettbewerbswidrig einzustufende<br />
Gestaltung der Webseiteninhalte<br />
dieser Affiliates wird dem Publisher zugerechnet.<br />
Die rechtlichen Grundlagen<br />
dieser Zurechnung sind Gegenstand<br />
PREISPARITÄT<br />
Klage gegen Amazon<br />
Die Handelsplattform Hood.de hat nach eigenen<br />
Angaben beim Landgericht Köln Klage gegen<br />
Amazon eingereicht. Anlass ist die sogenannte<br />
„Preisparität“, eine Klausel in den AmazonGeschäftsbedingungen<br />
für Händler, die Waren über<br />
den Amazon Marketplace anbieten. Die Klausel<br />
verbietet den Händlern, ihre Waren anderswo im<br />
Web billiger anzubieten als auf Amazon. Wer auf<br />
anderen Plattformen günstiger anbietet, weil<br />
dort zum Beispiel geringere Provisionen anfallen,<br />
dem droht der Rauswurf. Dadurch, so Hood.de,<br />
greife der Handelsriese massiv in die freie Preisgestaltung<br />
der Händler ein und nutze seine<br />
Marktposition wettbewerbswidrig aus. Inzwischen<br />
ermittelt auch das Bundeskartellamt. fk •<br />
Dunkle Kanäle: Wenn Affiliates unsauber<br />
arbeiten, kann das auch den Advertiser treffen<br />
diverser Gerichtsentscheidungen und<br />
die Problematik ist nicht abschließend<br />
geklärt. Dennoch ist es wichtig zu verstehen,<br />
dass es zwei wesentliche Zurechnungsgrundlagen<br />
gibt: Zum einen wird<br />
angenommen, so insbesondere auch der<br />
Bundesgerichtshof, dass der Publisher<br />
als Beauftragter des Advertisers handelt.<br />
Die unschöne Konsequenz ist:<br />
Der Werbungtreibende haftet in<br />
diesem Fall ohne Entlastungsmöglichkeit<br />
für das Verhalten<br />
„seines“ Publishers.<br />
Im Einzelfall kann jedoch<br />
auch eine rechtliche Mitverantwortung<br />
für das Verhalten eines<br />
Affiliates in Betracht kommen,<br />
die sich auf eine Verletzung von<br />
lauterkeitsrechtlichen Verkehrspflichten<br />
oder die Grundsätze der Störerhaftung<br />
bezieht.<br />
Hier gibt es für den Advertiser einen<br />
Hoffnungsschimmer, denn er kann sich<br />
in diesem Fall entlasten, indem er nachweist,<br />
seinen Prüfungspflichten genügt<br />
und ab Kenntnis einer Rechtsverletzung<br />
des Affiliates alles Zumutbare unternommen<br />
zu haben, um den Rechtsverstoß<br />
zu beseitigen.<br />
Was droht dem Advertiser?<br />
Im Falle einer tatsächlich bestehenden<br />
Rechtsverletzung des Affiliates und einer<br />
Zurechnung zulasten des Advertisers<br />
kann dieser auf Unterlassung in Anspruch<br />
genommen werden. Neben der<br />
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung<br />
sind im Falle eines Wettbewerbsvereins<br />
oder -verbandes diesem<br />
überdies angemessene Aufwendungen<br />
zu erstatten, sofern der Abmahner anwaltlich<br />
vertreten wurde, also die im<br />
Rahmen der Abmahnung entstandenen<br />
Anwaltsgebühren. Falls man selbst einen<br />
Anwalt beauftragt hat, kommen natürlich<br />
auch die eigenen Anwaltskosten hinzu.<br />
Die Kosten summieren sich so schnell<br />
zu etlichen Tausend Euro. Sollte der Advertiser<br />
selbst oder sein Affiliate künftig<br />
gegen die abgegebene Unterlassungserklärung<br />
verstoßen, drohen überdies für<br />
jeden Fall der Verletzung empfindliche<br />
Vertragsstrafen.<br />
Um das Abmahnrisiko und finanziellen<br />
Schaden zu begrenzen, sollten Advertiser<br />
bei jedem neu aufgesetzten Partnerprogramm<br />
einige wichtige Dinge beherzigen.<br />
Dazu gehört natürlich auch,<br />
sich den Netzwerkbetreiber und potenzielle<br />
Affiliates genau anzusehen.<br />
•<br />
RA PEER FISCHER<br />
Aktuelle Kurzmeldungen zum Thema <strong>Internet</strong>-Recht<br />
UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG<br />
Doppelte Vertragsstrafe<br />
Ein OnlineHändler wurde abgemahnt, weil er<br />
in seinen AGB die Formulierung „Angaben über<br />
die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht<br />
ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt<br />
wurde“ verwendet hatte. Er gab eine<br />
Unterlassungserklärung ab und änderte die<br />
Klausel in „Angegebene Lieferfristen stellen nur<br />
einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd<br />
vereinbart (ZirkaFristen).“ Dies war in<br />
den Augen des Konkurrenten keine inhaltliche<br />
Änderung, er forderte die Zahlung der doppelten<br />
Vertragsstrafe, weil der Händler die Formulierung<br />
sowohl in seinem Shop als auch auf<br />
eBay verwendet hatte. Das OLG Hamm gab<br />
dem Abmahner Recht (Az.: I4 U 105/12). fk •<br />
Foto: Fotolia / Reicher<br />
Was Advertiser tun können<br />
• Werbeauftrag auf von Advertiser und<br />
Netzwerk freigegebene Domains beschränken<br />
• Nutzung der vom Advertiser zur Verfügung<br />
gestellten Werbemittel vorschreiben<br />
• Vertragsstrafen im Falle eines Wettbewerbsverstoßes<br />
vereinbaren<br />
• Freistellungsansprüche im Falle der Inanspruchnahme<br />
durch Dritte vereinbaren<br />
IMPRESSUM<br />
Vertretungsberechtigter<br />
Aus Telemediengesetz und BGB ergibt sich die<br />
Pflicht, im Impressum einer Website eine vertretungsberechtigte<br />
Person namentlich zu nennen.<br />
Doch ist das Fehlen eines solchen Eintrags<br />
im Impressum ein Wettbewerbsverstoß, der von<br />
einem Konkurrenten abgemahnt werden kann?<br />
Das Kammergericht Berlin entschied im Fall eines<br />
französischen Unternehmens, das als<br />
S.A.R.L (vergleichbar mit GmbH) auftrat: Das<br />
Gericht sah einen Verstoß gegen die einschlägigen<br />
deutschen Paragrafen, aber keinen Wettbewerbsverstoß<br />
nach § 4 Nr. 11 UWG. Dabei bezogen<br />
sich die Berliner Richter auf das EURecht,<br />
das einen solchen Wettbewerbsverstoß nicht<br />
vorsehe (Az.: 5 W 204/12). fk<br />
•<br />
Abmahnfallen,<br />
aktuelle Urteile,<br />
neue Gesetze:<br />
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Der E-Shop-Rechtstipp<br />
Sabine Heukrodt-<br />
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„Voraussichtliche Versanddauer“<br />
ist unzulässig<br />
Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden,<br />
dass die Angabe „Voraussichtliche<br />
Versanddauer: 1–3 Werktage” wettbewerbswidrig<br />
ist (Urteil vom 05.10.2012,<br />
Az.: 2 U 49/12). Das Urteil dürfte zu einer<br />
Vielzahl von Abmahnungen führen, da<br />
diese Angabe häufig Verwendung findet.<br />
Ein <strong>Internet</strong>Händler hatte die Lieferzeit<br />
mit „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3<br />
Werktage” angegeben. Nach Meinung<br />
der Bremer Richter stellt die Formulierung<br />
eine unzulässige AGBKlausel nach § 308<br />
Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch dar, da<br />
sich der Händler damit eine nicht hinreichend<br />
bestimmte Frist für die Lieferung<br />
vorbehalte. Kunden könnten das Fristende<br />
weder erkennen noch errechnen.<br />
Insbesondere aufgrund des Zusatzes<br />
„voraussichtlich” sei nicht zuverlässig einzuschätzen,<br />
wann Fälligkeit und Verzug<br />
gegeben seien. Anders als bei der zulässigen<br />
Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage”, bei<br />
der Kunden von einer Schwankung von<br />
vielleicht 1–2 Tagen ausgehen könnten,<br />
sei der Zusatz „voraussichtlich” zu unbestimmt.<br />
Der Händler zeige, dass er sich<br />
nicht auf ein auch nur ungefähres Eintreffen<br />
der Ware beim Kunden festlegen<br />
wolle. Gleiches gelte bei der unzulässigen<br />
Formulierung „in der Regel“.<br />
Händler müssen Lieferzeiten möglichst<br />
genau angeben und Zusätze wie „voraussichtlich“<br />
oder „in der Regel“ vermeiden<br />
– obwohl man sie etwa bei Amazon<br />
häufig finden kann.<br />
FILESHARING<br />
Rechtshilfe abgelehnt<br />
In den USA gilt der deutsche <strong>Internet</strong>Unternehmer<br />
Kim Schmitz („Kim Dotcom“) wegen des<br />
Betriebs des FilesharingDienstes Megaupload<br />
als Raubkopierer. Dass diese Definition in verschiedenen<br />
Rechtssystemen nicht immer gleich<br />
ausfallen muss, bestätigt jetzt die Entscheidung<br />
des Landgerichts Frankfurt, ein amerikanisches<br />
Rechtshilfeersuchen vorerst abzulehnen. Die<br />
USBundespolizei hatte auf diesem Wege erreichen<br />
wollen, Schmitz‘ Vermögenswerte in<br />
Deutschland einzufrieren. Laut Gericht gelte der<br />
Betrieb von Megaupload allein noch nicht als<br />
Verstoß gegen das Urheberrecht, weil man den<br />
Dienst auch legal nutzen könne. Jetzt soll das<br />
OLG Frankfurt entscheiden. fk<br />
•