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34<br />

<strong>Internet</strong> <strong>World</strong> BUSINESS E-COMMERCE<br />

26. November 2012 24/12<br />

In schlechter Gesellschaft<br />

Haftungsrisiken für Werbungtreibende im Affiliate Marketing<br />

Marketingkampagnen über Affiliate-<br />

Netzwerke sind bei vielen <strong>Internet</strong>-<br />

Unternehmen wichtige Bausteine ihrer<br />

Vertriebs- und Werbestrategie. Sie ermöglichen<br />

eine hohe Breitenwirkung der<br />

Werbemaßnahmen durch die Vielzahl<br />

der teilnehmenden Publisher, gleichzeitig<br />

ersparen sich Advertiser den operativen<br />

Prozess der Zulassung, Verwaltung<br />

und Abrechnung ihrer Werbepartner.<br />

Auf der anderen Seite wissen Advertiser<br />

meistens gar nicht genau, wer denn da<br />

ihre Werbe-Banner schaltet. Und hier<br />

beginnt das Problem: Es gibt durchaus<br />

schwarze Schafe unter der meist erheblichen<br />

Anzahl von Affiliates.<br />

Die echten schwarzen Schafe, Publisher,<br />

auf deren Webseiten urheberrechts-<br />

oder jugendgefährdende Inhalte<br />

zu finden sind, mögen beeindruckende<br />

Webseitenstatistiken aufweisen, als Kampagnenpartner<br />

sind sie mit Sicherheit<br />

keine gute Wahl. Dies gilt gleichermaßen<br />

für solche Affiliates, nennen wir sie die<br />

grauen Schafe, die zwar nicht jenseits der<br />

Legalität operieren, jedoch aufgrund von<br />

Unbedarftheit etwa durch eigenhändige<br />

Änderungen der Werbemittel des Advertisers,<br />

Herabsetzung von Mitbewerbern,<br />

unzulässige Verwendung von Kennzei-<br />

Peer Fischer<br />

ist Rechtsanwalt und Partner<br />

bei BBP Rechtsanwälte<br />

in Berlin.<br />

• www.softwareundrecht.de<br />

chen in ihren Meta-Tags oder sonstige<br />

Maßnahmen unlauter handeln.<br />

Die als wettbewerbswidrig einzustufende<br />

Gestaltung der Webseiteninhalte<br />

dieser Affiliates wird dem Publisher zugerechnet.<br />

Die rechtlichen Grundlagen<br />

dieser Zurechnung sind Gegenstand<br />

PREISPARITÄT<br />

Klage gegen Amazon<br />

Die Handelsplattform Hood.de hat nach eigenen<br />

Angaben beim Landgericht Köln Klage gegen<br />

Amazon eingereicht. Anlass ist die sogenannte<br />

„Preisparität“, eine Klausel in den Amazon­Geschäftsbedingungen<br />

für Händler, die Waren über<br />

den Amazon Marketplace anbieten. Die Klausel<br />

verbietet den Händlern, ihre Waren anderswo im<br />

Web billiger anzubieten als auf Amazon. Wer auf<br />

anderen Plattformen günstiger anbietet, weil<br />

dort zum Beispiel geringere Provisionen anfallen,<br />

dem droht der Rauswurf. Dadurch, so Hood.de,<br />

greife der Handelsriese massiv in die freie Preisgestaltung<br />

der Händler ein und nutze seine<br />

Marktposition wettbewerbswidrig aus. Inzwischen<br />

ermittelt auch das Bundeskartellamt. fk •<br />

Dunkle Kanäle: Wenn Affiliates unsauber<br />

arbeiten, kann das auch den Advertiser treffen<br />

diverser Gerichtsentscheidungen und<br />

die Problematik ist nicht abschließend<br />

geklärt. Dennoch ist es wichtig zu verstehen,<br />

dass es zwei wesentliche Zurechnungsgrundlagen<br />

gibt: Zum einen wird<br />

angenommen, so insbesondere auch der<br />

Bundesgerichtshof, dass der Publisher<br />

als Beauftragter des Advertisers handelt.<br />

Die unschöne Konsequenz ist:<br />

Der Werbungtreibende haftet in<br />

diesem Fall ohne Entlastungsmöglichkeit<br />

für das Verhalten<br />

„seines“ Publishers.<br />

Im Einzelfall kann jedoch<br />

auch eine rechtliche Mitverantwortung<br />

für das Verhalten eines<br />

Affiliates in Betracht kommen,<br />

die sich auf eine Verletzung von<br />

lauterkeitsrechtlichen Verkehrspflichten<br />

oder die Grundsätze der Störerhaftung<br />

bezieht.<br />

Hier gibt es für den Advertiser einen<br />

Hoffnungsschimmer, denn er kann sich<br />

in diesem Fall entlasten, indem er nachweist,<br />

seinen Prüfungspflichten genügt<br />

und ab Kenntnis einer Rechtsverletzung<br />

des Affiliates alles Zumutbare unternommen<br />

zu haben, um den Rechtsverstoß<br />

zu beseitigen.<br />

Was droht dem Advertiser?<br />

Im Falle einer tatsächlich bestehenden<br />

Rechtsverletzung des Affiliates und einer<br />

Zurechnung zulasten des Advertisers<br />

kann dieser auf Unterlassung in Anspruch<br />

genommen werden. Neben der<br />

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung<br />

sind im Falle eines Wettbewerbsvereins<br />

oder -verbandes diesem<br />

überdies angemessene Aufwendungen<br />

zu erstatten, sofern der Abmahner anwaltlich<br />

vertreten wurde, also die im<br />

Rahmen der Abmahnung entstandenen<br />

Anwaltsgebühren. Falls man selbst einen<br />

Anwalt beauftragt hat, kommen natürlich<br />

auch die eigenen Anwaltskosten hinzu.<br />

Die Kosten summieren sich so schnell<br />

zu etlichen Tausend Euro. Sollte der Advertiser<br />

selbst oder sein Affiliate künftig<br />

gegen die abgegebene Unterlassungserklärung<br />

verstoßen, drohen überdies für<br />

jeden Fall der Verletzung empfindliche<br />

Vertragsstrafen.<br />

Um das Abmahnrisiko und finanziellen<br />

Schaden zu begrenzen, sollten Advertiser<br />

bei jedem neu aufgesetzten Partnerprogramm<br />

einige wichtige Dinge beherzigen.<br />

Dazu gehört natürlich auch,<br />

sich den Netzwerkbetreiber und potenzielle<br />

Affiliates genau anzusehen.<br />

•<br />

RA PEER FISCHER<br />

Aktuelle Kurzmeldungen zum Thema <strong>Internet</strong>-Recht<br />

UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG<br />

Doppelte Vertragsstrafe<br />

Ein Online­Händler wurde abgemahnt, weil er<br />

in seinen AGB die Formulierung „Angaben über<br />

die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht<br />

ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt<br />

wurde“ verwendet hatte. Er gab eine<br />

Unterlassungserklärung ab und änderte die<br />

Klausel in „Angegebene Lieferfristen stellen nur<br />

einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd<br />

vereinbart (Zirka­Fristen).“ Dies war in<br />

den Augen des Konkurrenten keine inhaltliche<br />

Änderung, er forderte die Zahlung der doppelten<br />

Vertragsstrafe, weil der Händler die Formulierung<br />

sowohl in seinem Shop als auch auf<br />

eBay verwendet hatte. Das OLG Hamm gab<br />

dem Abmahner Recht (Az.: I­4 U 105/12). fk •<br />

Foto: Fotolia / Reicher<br />

Was Advertiser tun können<br />

• Werbeauftrag auf von Advertiser und<br />

Netzwerk freigegebene Domains beschränken<br />

• Nutzung der vom Advertiser zur Verfügung<br />

gestellten Werbemittel vorschreiben<br />

• Vertragsstrafen im Falle eines Wettbewerbsverstoßes<br />

vereinbaren<br />

• Freistellungsansprüche im Falle der Inanspruchnahme<br />

durch Dritte vereinbaren<br />

IMPRESSUM<br />

Vertretungsberechtigter<br />

Aus Telemediengesetz und BGB ergibt sich die<br />

Pflicht, im Impressum einer Website eine vertretungsberechtigte<br />

Person namentlich zu nennen.<br />

Doch ist das Fehlen eines solchen Eintrags<br />

im Impressum ein Wettbewerbsverstoß, der von<br />

einem Konkurrenten abgemahnt werden kann?<br />

Das Kammergericht Berlin entschied im Fall eines<br />

französischen Unternehmens, das als<br />

S.A.R.L (vergleichbar mit GmbH) auftrat: Das<br />

Gericht sah einen Verstoß gegen die einschlägigen<br />

deutschen Paragrafen, aber keinen Wettbewerbsverstoß<br />

nach § 4 Nr. 11 UWG. Dabei bezogen<br />

sich die Berliner Richter auf das EU­Recht,<br />

das einen solchen Wettbewerbsverstoß nicht<br />

vorsehe (Az.: 5 W 204/12). fk<br />

•<br />

Abmahnfallen,<br />

aktuelle Urteile,<br />

neue Gesetze:<br />

Auf Online­Recht<br />

spezialisierte Fachleute<br />

helfen Ihnen weiter.<br />

Der E-Shop-Rechtstipp<br />

Sabine Heukrodt-<br />

Bauer LL.M., Rechts­<br />

und Fachanwältin für<br />

Informationstechno­<br />

logierecht in Mainz<br />

• www.legalershop.de<br />

„Voraussichtliche Versanddauer“<br />

ist unzulässig<br />

Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden,<br />

dass die Angabe „Voraussichtliche<br />

Versanddauer: 1–3 Werktage” wettbewerbswidrig<br />

ist (Urteil vom 05.10.2012,<br />

Az.: 2 U 49/12). Das Urteil dürfte zu einer<br />

Vielzahl von Abmahnungen führen, da<br />

diese Angabe häufig Verwendung findet.<br />

Ein <strong>Internet</strong>­Händler hatte die Lieferzeit<br />

mit „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3<br />

Werktage” angegeben. Nach Meinung<br />

der Bremer Richter stellt die Formulierung<br />

eine unzulässige AGB­Klausel nach § 308<br />

Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch dar, da<br />

sich der Händler damit eine nicht hinreichend<br />

bestimmte Frist für die Lieferung<br />

vorbehalte. Kunden könnten das Fristende<br />

weder erkennen noch errechnen.<br />

Insbesondere aufgrund des Zusatzes<br />

„voraussichtlich” sei nicht zuverlässig einzuschätzen,<br />

wann Fälligkeit und Verzug<br />

gegeben seien. Anders als bei der zulässigen<br />

Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage”, bei<br />

der Kunden von einer Schwankung von<br />

vielleicht 1–2 Tagen ausgehen könnten,<br />

sei der Zusatz „voraussichtlich” zu unbestimmt.<br />

Der Händler zeige, dass er sich<br />

nicht auf ein auch nur ungefähres Eintreffen<br />

der Ware beim Kunden festlegen<br />

wolle. Gleiches gelte bei der unzulässigen<br />

Formulierung „in der Regel“.<br />

Händler müssen Lieferzeiten möglichst<br />

genau angeben und Zusätze wie „voraussichtlich“<br />

oder „in der Regel“ vermeiden<br />

– obwohl man sie etwa bei Amazon<br />

häufig finden kann.<br />

FILESHARING<br />

Rechtshilfe abgelehnt<br />

In den USA gilt der deutsche <strong>Internet</strong>­Unternehmer<br />

Kim Schmitz („Kim Dotcom“) wegen des<br />

Betriebs des Filesharing­Dienstes Megaupload<br />

als Raubkopierer. Dass diese Definition in verschiedenen<br />

Rechtssystemen nicht immer gleich<br />

ausfallen muss, bestätigt jetzt die Entscheidung<br />

des Landgerichts Frankfurt, ein amerikanisches<br />

Rechtshilfeersuchen vorerst abzulehnen. Die<br />

US­Bundespolizei hatte auf diesem Wege erreichen<br />

wollen, Schmitz‘ Vermögenswerte in<br />

Deutschland einzufrieren. Laut Gericht gelte der<br />

Betrieb von Megaupload allein noch nicht als<br />

Verstoß gegen das Urheberrecht, weil man den<br />

Dienst auch legal nutzen könne. Jetzt soll das<br />

OLG Frankfurt entscheiden. fk<br />

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