Handbuch der vergütungs- und betriebsrelevanten Fragen
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Barbetrag zur persönlichen Verfügung<br />
Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (sog. Taschengeld) wird pauschal an Personen<br />
gezahlt, die in stationären Einrichtungen leben. Er dient zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse<br />
des täglichen Lebens, die nicht von <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Leistungen<br />
des Sozialhilfeträgers gedeckt sind.<br />
Der Barbetrag wird regelmäßig als Geldleistung erbracht, die Verwendung unterliegt <strong>der</strong> freien<br />
Verantwortung <strong>der</strong> Person. Deshalb darf ein Nachweis nicht gefor<strong>der</strong>t werden. Er kann<br />
auch an Angehörige o<strong>der</strong> gesetzliche Betreuer ausgezahlt werden, wenn <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />
nicht in <strong>der</strong> Lage ist, den Barbetrag selbst zu verwalten.<br />
Wichtig ist bei <strong>der</strong> Verwendung die Abgrenzung zu den Leistungen, die von <strong>der</strong> Einrichtung<br />
im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Leistungsvereinbarungen erbracht werden müssen. Hierzu<br />
gehören z.B. lt. Auffassung <strong>der</strong> Heimaufsicht die Gr<strong>und</strong>ausstattung mit geeigneten Körperpflegemitteln<br />
wie Zahncreme, Seife <strong>und</strong> Duschgel. Hierfür ist nicht <strong>der</strong> Barbetrag einzusetzen.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 35 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)<br />
• Nie<strong>der</strong>sächsische Ausführungsbestimmungen zum SGB XII (Nds. AB SGB XII), Ziffern<br />
35.02.01. bis 35.02.03<br />
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