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Handbuch der vergütungs- und betriebsrelevanten Fragen

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Ambulant/Stationär in <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />

Eine allgemeingültige Definition zur Abgrenzung von ambulant zu stationär gibt es nicht.<br />

Stationäre Leistungen werden laut § 13 Abs. 1 SGB XII in einer „Einrichtung“ erbracht.<br />

Einrichtungen im Sinne <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe sind alle Einrichtungen, die <strong>der</strong> Pflege, <strong>der</strong><br />

Behandlung o<strong>der</strong> einem sonstigen deckenden Bedarf dienen. Wohnstätten sind stationäre<br />

Einrichtungen. Auf Gr<strong>und</strong>lage eines Betreuungsvertrages (Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz)<br />

erhält <strong>der</strong> Leistungsberechtigte verschiedene Ansprüche von einem Anbieter; hierzu<br />

gehören u.a. Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche Leistungen, Nutzungsrechte<br />

für Zimmer bzw. Wohnungen etc.<br />

Für stationäre Einrichtungen ist in Nie<strong>der</strong>sachsen <strong>der</strong> überörtliche Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe zuständig<br />

(§ 6 Abs. 2 Nds. AG zum SGB XII). Dieser ist auch Vertragspartner für den Abschluss<br />

von Leistungsvereinbarungen gem. § 75 SGB XII <strong>und</strong> zuständig im Rahmen <strong>der</strong><br />

Heimaufsicht (noch Heimgesetz, § 1).<br />

In stationären Einrichtungen besteht kein individueller Anspruch auf Leistungen auf Pflegesachleistungen.<br />

Nach § 43a SGB XI übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige die<br />

pflegerischen Aufwendungen pauschal mit 10% des vereinbarten Heimentgeltes, höchstens<br />

jedoch i. H. v. 256 €.<br />

Ambulante Leistungen werden von „Diensten“ erbracht (siehe § 75, I SGB XII) <strong>und</strong> erfolgen<br />

im eigenen Haushalt des Leistungsberechtigten. Ambulante Leistungen setzen in <strong>der</strong> Regel<br />

eine dienstvertragliche Trennung von Betreuung, Versorgung <strong>und</strong> Unterkunft voraus. Neben<br />

ambulanten Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe bestehen im Gegensatz zur stationären Hilfe<br />

individuelle Ansprüche auf Pflegesachleistungen gem. SGB XI fort.<br />

Für ambulante Hilfen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe ist <strong>der</strong> örtliche Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe sachlich<br />

zuständig (§ 6 Abs. 1 Nds. AG SGB XII).<br />

Ambulante Einglie<strong>der</strong>ungsmaßnahmen können aber auch auf Gr<strong>und</strong>lage von SGB VIII (Jugendhilfe)<br />

erfolgen, wenn <strong>der</strong> Betreffende noch min<strong>der</strong>jährig ist bzw. das 21. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat <strong>und</strong> sich noch in Ausbildung befindet (§ 35a SGB VIII). Dieses kann<br />

beson<strong>der</strong>s für Menschen mit autistischen Störungen (Asperger) Bedeutung haben.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz „ambulant vor stationär“ zieht sich durch die gesamte Sozialgesetzgebung.<br />

Im SGB XII ist dieser unter § 13, Abs. 1 festgehalten. Von diesem kann nur abgewichen<br />

werden, wenn die ambulante Leistungserbringung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verb<strong>und</strong>en<br />

ist.<br />

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