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Handbuch der vergütungs- und betriebsrelevanten Fragen

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Bruttoprinzip<br />

In <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe gilt im teilstationären <strong>und</strong> stationären Bereich das sogenannte<br />

Bruttoprinzip. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Leistungsträger dem Leistungserbringer das volle<br />

Entgelt auszahlt. Sofern vom Leistungsempfänger ein Eigenanteil zu for<strong>der</strong>n ist, wird dieser<br />

vom Leistungsträger geltend gemacht. Der Leistungserbringer hat hiermit nichts zu tun.<br />

Beispiel:<br />

Ein Platz in einem Wohnheim kostet 2.000 EUR im Monat. Der Bewohner muss einen Eigenanteil<br />

von 500 EUR selbst zahlen. Das Wohnheim erhält vom Sozialamt 2.000 EUR. Das<br />

Sozialamt for<strong>der</strong>t von Wohnheim-Bewohner die 500 EUR.<br />

Beim Nettoverfahren (üblich bei Pflegeheimen) würde das Sozialamt die 500 EUR bei <strong>der</strong><br />

Überweisung an das Pflegeheim in Abzug bringen <strong>und</strong> somit nur 1.500 EUR überweisen.<br />

Das Pflegeheim muss dann die 500 EUR von dem Bewohner for<strong>der</strong>n.<br />

Rechtlicher Bezug:<br />

• § 92 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)<br />

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