Handbuch der vergütungs- und betriebsrelevanten Fragen
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Bruttoprinzip<br />
In <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe gilt im teilstationären <strong>und</strong> stationären Bereich das sogenannte<br />
Bruttoprinzip. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Leistungsträger dem Leistungserbringer das volle<br />
Entgelt auszahlt. Sofern vom Leistungsempfänger ein Eigenanteil zu for<strong>der</strong>n ist, wird dieser<br />
vom Leistungsträger geltend gemacht. Der Leistungserbringer hat hiermit nichts zu tun.<br />
Beispiel:<br />
Ein Platz in einem Wohnheim kostet 2.000 EUR im Monat. Der Bewohner muss einen Eigenanteil<br />
von 500 EUR selbst zahlen. Das Wohnheim erhält vom Sozialamt 2.000 EUR. Das<br />
Sozialamt for<strong>der</strong>t von Wohnheim-Bewohner die 500 EUR.<br />
Beim Nettoverfahren (üblich bei Pflegeheimen) würde das Sozialamt die 500 EUR bei <strong>der</strong><br />
Überweisung an das Pflegeheim in Abzug bringen <strong>und</strong> somit nur 1.500 EUR überweisen.<br />
Das Pflegeheim muss dann die 500 EUR von dem Bewohner for<strong>der</strong>n.<br />
Rechtlicher Bezug:<br />
• § 92 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)<br />
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