Handbuch der vergütungs- und betriebsrelevanten Fragen
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Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)<br />
Das Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.<br />
Dieses Gesetz stellt die vertragliche Gr<strong>und</strong>lage für die Gestaltung <strong>der</strong> Heimverträge mit<br />
den Bewohnern dar. Das WBVG ist ein B<strong>und</strong>esgesetz, das heißt, dass es in allen B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n<br />
gleichermaßen angewandt werden muss. Es ersetzt in wesentlichen Teilen das bisherige<br />
Nie<strong>der</strong>sächsische Heimgesetz.<br />
Das WBVG regelt die vertraglichen Gr<strong>und</strong>lagen zwischen „Verbraucher“ <strong>und</strong> „Unternehmer“<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Überlassung von Wohnraum in Verbindung mit <strong>der</strong> Erbringung von Pflege<br />
<strong>und</strong> Betreuungsleistungen für Volljährige.<br />
Die inhaltliche Ausgestaltung <strong>der</strong> Betreuung (Qualitätssicherung, Heimaufsicht, Definition<br />
was als Heim gilt etc.) bleibt weiterhin in Hand <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> <strong>und</strong> wird voraussichtlich<br />
Ende des Jahres durch das Nds. Heimverbraucherschutzgesetz geregelt (z.Z. noch im Nds.<br />
Heimgesetz).<br />
Mit diesen beiden Gesetzen wird das Heimgesetz vollständig abgelöst.<br />
Der Vertrag muss jetzt auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden. Zukünftig sind die „vorvertraglichen<br />
Informationen“ an den „Verbraucher“ von großer Bedeutung; in leicht verständlicher<br />
Sprache sollen alle maßgeblichen Informationen zu Lage/Ausstattung <strong>der</strong> Einrichtung,<br />
Versorgungs- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen, Entgelte u. Ergebnisse von Qualitätsprüfungen,<br />
Datenschutz im Vorfeld ausführlich beschrieben werden.<br />
Der Bewohner soll damit vorher bereits genau wissen können, was ihn/sie erwartet, welche<br />
Leistungen, welche Kosten, welche Angebote, welche Räumlichkeiten etc. Auch ist es jetzt<br />
möglich, ein „Probewohnen“ von bis zu zwei Wochen vereinbaren zu können, wo dann nur<br />
einseitig <strong>der</strong> „Verbraucher“ kurzfristig noch wie<strong>der</strong> kündigen kann.<br />
Hinweise:<br />
• „Das neue Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)“, Friso Ross 2009, Hrsg.<br />
B<strong>und</strong>esvereinigung <strong>der</strong> Lebenshilfe e.V.<br />
• „Wohn- <strong>und</strong> Betreuungsvertragsgesetz“, Sven Höfer 2009, Lambertus-Verlag,<br />
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