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Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen - gottschalk ...

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B GESELLSCHAFTSRECHTLICHE MASSNAHMEN [5/47]<br />

2. WG/NZ/LST OHNE GEGENLEISTUNG [4/41]<br />

�<br />

BEGRIFFSABGRENZUNG:<br />

� Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)<br />

� Definition:<br />

Vermögensminderung oder Verhinderung einer Vermögensmehrung,<br />

� durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,<br />

� sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt,<br />

� <strong>und</strong> in keinem Zusammenhang mit einer oGA steht<br />

�<br />

� ständige Rechtsprechung des BFH zur vGA bei Kapitalgesellschaften<br />

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen:<br />

� wenn ein ordentlicher <strong>und</strong> gewissenhafter Geschäftsleiter die<br />

Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber<br />

einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht<br />

hingenommen hätte (Drittvergleich; BFH v. 27. 7. 1988, BStBl. II 1989, 57)<br />

� Unüblichkeit kann sich auch aus anderen Kriterien ergeben, selbst wenn<br />

Fremdvergleich erfüllt ist (BFH v. 6. 12. 1995, BStBl. II 1996, 383)<br />

� nahestehende Person reicht aus (BFH v. 18. 12. 1996, BStBl. II 1997,<br />

301; BMF, Schreiben v. 20. 5. 1999, BStBl. I 1999, 514)<br />

UStR 2010 [E.I.], 14.06.2010 /<br />

21.06.2010 © Dr. Paul Richard Gottschalk 12

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