Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen - gottschalk ...
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C SCHULDRECHTLICHE MASSNAHMEN [20/20]<br />
3. NZ/LST GEGEN UNANGEMESSENES ENTGELT [9/9]<br />
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PROBLEM: ÜBERTRAGUNG WG GEGEN UNANGEMESSENES ENTGELT<br />
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Frage: Wem ist bei MUS der durch den unentgeltlichen Teil verursachte Mehrgewinn<br />
zuzurechnen?<br />
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BFH: Zurechnung bei dem Gesellschafter (BFH v. 6. 8. 1985, BStBl. II 1986, 17)<br />
Literatur: Verteilung nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel <strong>und</strong><br />
Anrechnung der <strong>verdeckte</strong>n Zuwendung auf den Gewinnanteil des begünstigten<br />
Gesellschafters (vgl. Knobbe-Keuk, Unternehmenssteuerrecht, 1993, S. 429)<br />
Konsequenz: In der Praxis spielen NZ/LST des Mitunternehmers gegen<br />
unangemessenes Entgelt der MUS (z.B. überhöhte GF-Bezüge oder überhöhte<br />
Mieten) keine Rolle.<br />
Begründung:<br />
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Bisher hat MU das Entgelt insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert<br />
Feststellung der Unangemessenheit ist aus fiskalischer Sicht nicht erforderlich:<br />
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Angemessene Vergütung � Einkünfte aus Gewerbebetrieb des MU (SBE)<br />
Unangemessener Teil � Hinzurechnung des Aufwands: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (1.<br />
Stufe), jedoch nach BFH-Rechtsprechung dem Gesellschafter zuzurechnen<br />
Gesamtbezüge sind <strong>und</strong> bleiben Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
BEACHTE: Anders ist dies bei NZ/LST gegen unangemessen hohe Entgelte der<br />
KapGes (Einkünfteerhöhung KSt + GewSt bei KapGes) <strong>und</strong> Zufluss vGA (Einkünfte<br />
KapV) bei Gesellschafter<br />
UStR 2010 [E.I.], 14.06.2010 /<br />
21.06.2010 © Dr. Paul Richard Gottschalk 77