Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen - gottschalk ...
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B GESELLSCHAFTSRECHTLICHE MASSNAHMEN [15/47]<br />
2. WG/NZ/LST OHNE GEGENLEISTUNG [14/41]<br />
�<br />
FOLGEN FÜR AUSSCHÜTTENDES UNTERNEHMEN:<br />
� Beschreibung der ENTNAHME-Gr<strong>und</strong>sätze<br />
� Entnahme als Eigenkapitalminderung zu „betriebsfremden Zwecken“<br />
� „betriebsfremde Zwecke“ erfordern entsprechenden<br />
Entnahmewillen:<br />
� Stpfl. muss klar <strong>und</strong> eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringen,<br />
das bisher zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut auf<br />
Dauer nicht mehr betrieblich zu nutzen<br />
� Beachte: Für das Vorliegen einer Entnahme ist es nicht erforderlich,<br />
dass der Unternehmer den Willen zur Realisierung der stillen<br />
Reserven hat oder dass er sich der Konsequenzen einer Entnahme<br />
bewusst ist (BFH v. 31. 1. 1985, BStBl. II, 395<br />
� Ausnahme: Substituierende Rechtsvorgänge („Entnahmen ohne<br />
Entnahmewillen“)<br />
� Ausscheiden eines Mitunternehmers: Zwangsentnahme des<br />
Sonderbetriebsvermögens<br />
� Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer<br />
Betriebsaufspaltung<br />
UStR 2010 [E.I.], 14.06.2010 /<br />
21.06.2010 © Dr. Paul Richard Gottschalk 22