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DPMA - Jahresbericht 2006

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Nach Auffassung der Abteilung<br />

werden die beiden Begriffe jeweils<br />

als Hinweis auf ein „Branchenverzeichnis“<br />

aufgefasst.<br />

DIE POST<br />

Auch dem Begriff „POST“ standen<br />

die Schutzhindernisse „mangelnde<br />

Unterscheidungskraft“ und<br />

„Freihaltungsbedürfnis wegen der<br />

rein beschreibenden Angabe der<br />

beanspruchten Waren und Dienstleistungen“<br />

entgegen. Bereits zum<br />

Eintragungszeitpunkt lagen die Voraussetzungen<br />

der beanspruchten<br />

Verkehrsdurchsetzung nicht vor.<br />

Anders war es bei der Marke „DIE<br />

POST“ – hier brachte das demoskopische<br />

Gutachten gesicherte Werte<br />

für die Bekanntheit und Zuordnung<br />

der Marke. Die Abteilung erkannte<br />

daher die Verkehrsdurchsetzung an.<br />

Zu beachten war, dass der umgangssprachliche<br />

Begriff „Post“ verlassen<br />

wurde und der Artikel „DIE“<br />

zu einer Konkretisierung führte.<br />

Die Verfahren – „Gelbe Seiten“ und<br />

„Yellow Pages“ sowie „POST“ und<br />

„DIE POST“ – sind nun beim Bundespatentgericht<br />

in der Beschwerde<br />

anhängig.<br />

Domänen<br />

Auch die Einführung der europäischen<br />

Internet-Domänen mit der<br />

Länder-Top-Level-Domäne „.eu“<br />

im Dezember 200 wirkte sich bald<br />

unmittelbar auf die Prüfungspraxis<br />

des <strong>DPMA</strong> aus. In den ersten vier<br />

Monaten konnten nämlich nur<br />

die Inhaber älterer Rechte an den<br />

gewünschten Bezeichnungen, wie<br />

zum Beispiel Inhaber von eingetragenen<br />

Marken, eine .eu-Domäne<br />

beantragen (sogenannte sunrise<br />

period). Die Bildung solcher Domä-<br />

22<br />

nen orientiert sich typischerweise<br />

an nicht unterscheidungskräftigen,<br />

aber für relevante Wirtschaftsbereiche<br />

zentralen Gattungsbegriffen.<br />

Dabei spielt es für die Registrierung<br />

keine Rolle, für welches Waren-<br />

oder Dienstleistungsangebot eine<br />

Domäne eingesetzt werden soll.<br />

Wohl deshalb gingen beim <strong>DPMA</strong><br />

ganze Serien von Markenanmeldungen<br />

ein, mit denen für derartige<br />

Gattungsbegriffe markenrechtlicher<br />

Schutz beantragt wurde. Diese<br />

wurden häufig in Alleinstellung<br />

(beispielsweise „Spiele“, „Filme“,<br />

„Kredit“, „Reisen“); manchmal<br />

auch gleich mit der Länderangabe<br />

„.eu“ (wie „musik.eu“, „fussball.<br />

eu“, „nachrichten.eu“, „immobilien.<br />

eu“ „reisen.eu“ oder „kredit.eu“)<br />

angemeldet.<br />

Als Internet-Adressen eignen sich<br />

solche Sachbezeichnungen gut,<br />

denn ähnlich wie die warenbezogenen<br />

Stichwörter im Branchen-<br />

Telefonbuch helfen sie bei der<br />

schnellen Orientierung und sind einprägsame<br />

Werbeschlagwörter. Für<br />

den Markenschutz gelten aber andere<br />

Gesichtspunkte. Beschreibende<br />

Sachangaben oder aus anderen<br />

Gründen nicht unterscheidungskräftige<br />

Gattungsbegriffe in Verbindung<br />

mit einer Länderangabe wie .de, .eu<br />

oder einer Angebotskategorie wie<br />

.com können hier nicht registriert<br />

werden, denn sie werden von den<br />

angesprochenen Verkehrskreisen<br />

nicht als markenmäßiger betrieblicher<br />

Herkunftshinweis aufgefasst.<br />

Viele dieser Anmeldungen wiesen<br />

die Markenstellen deshalb zurück.<br />

Neues aus der Rechtsprechung<br />

zum Markenrecht<br />

Auch im Jahr <strong>2006</strong> lag einer der<br />

Schwerpunkte der europäischen<br />

und höchstrichterlichen deutschen<br />

Rechtsprechung bei der Beurteilung<br />

der Schutzfähigkeit von Zeichen aus<br />

dem Bereich der modernen Markenformen.<br />

Die Entscheidungen des<br />

Europäischen Gerichtshofs (EuGH)<br />

und des Bundesgerichtshofs (BGH)<br />

hierzu sind auch für die Spruchpraxis<br />

des <strong>DPMA</strong> richtungsweisend.<br />

Konturlose Farbkombinationsmarke<br />

grün/gelb<br />

In seiner bereits mit Spannung<br />

erwarteten Entscheidung zu der<br />

konturlosen Farbkombinationsmarke<br />

grün/gelb (Az. I ZB 6/0 , Farbmarke<br />

grün/gelb II) sieht der BGH in Anschluss<br />

an die Rechtsprechung des<br />

EuGH (C- 9/02; GRUR 200 ,<br />

Tz. – Heidelberger Bauchemie)<br />

nun ebenfalls derartige Farbzusammenstellungen<br />

nur dann als grafisch<br />

darstellbar an, wenn sie Angaben<br />

zur systematischen Anordnung<br />

der Farben enthalten. Die angemeldete<br />

Marke, die eine beliebige<br />

Farbanordnung beansprucht, erfülle<br />

diese Anforderung nicht. Auch eine<br />

nachträgliche Beschränkung der<br />

beanspruchten Marke auf eine bestimmte<br />

Anordnung beider Farben<br />

schließt der BGH aus. Einer solchen<br />

Änderung des Schutzgegenstands<br />

stehe der Grundsatz der Unveränderlichkeit<br />

der Marke entgegen.<br />

Duft einer reifen Erdbeere<br />

In der Entscheidung „Duft einer<br />

reifen Erdbeere“ (T 0 /0 ; GRUR<br />

<strong>2006</strong>, 2 ) sieht das Gericht erster<br />

Instanz der Europäischen Gemeinschaften<br />

(EuG) die visuell nicht<br />

wahrnehmbare Geruchsmarke, die<br />

mit den Worten „Duft einer reifen<br />

<strong>DPMA</strong> – <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2006</strong>

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