DPMA - Jahresbericht 2006
DPMA - Jahresbericht 2006
DPMA - Jahresbericht 2006
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Nach Auffassung der Abteilung<br />
werden die beiden Begriffe jeweils<br />
als Hinweis auf ein „Branchenverzeichnis“<br />
aufgefasst.<br />
DIE POST<br />
Auch dem Begriff „POST“ standen<br />
die Schutzhindernisse „mangelnde<br />
Unterscheidungskraft“ und<br />
„Freihaltungsbedürfnis wegen der<br />
rein beschreibenden Angabe der<br />
beanspruchten Waren und Dienstleistungen“<br />
entgegen. Bereits zum<br />
Eintragungszeitpunkt lagen die Voraussetzungen<br />
der beanspruchten<br />
Verkehrsdurchsetzung nicht vor.<br />
Anders war es bei der Marke „DIE<br />
POST“ – hier brachte das demoskopische<br />
Gutachten gesicherte Werte<br />
für die Bekanntheit und Zuordnung<br />
der Marke. Die Abteilung erkannte<br />
daher die Verkehrsdurchsetzung an.<br />
Zu beachten war, dass der umgangssprachliche<br />
Begriff „Post“ verlassen<br />
wurde und der Artikel „DIE“<br />
zu einer Konkretisierung führte.<br />
Die Verfahren – „Gelbe Seiten“ und<br />
„Yellow Pages“ sowie „POST“ und<br />
„DIE POST“ – sind nun beim Bundespatentgericht<br />
in der Beschwerde<br />
anhängig.<br />
Domänen<br />
Auch die Einführung der europäischen<br />
Internet-Domänen mit der<br />
Länder-Top-Level-Domäne „.eu“<br />
im Dezember 200 wirkte sich bald<br />
unmittelbar auf die Prüfungspraxis<br />
des <strong>DPMA</strong> aus. In den ersten vier<br />
Monaten konnten nämlich nur<br />
die Inhaber älterer Rechte an den<br />
gewünschten Bezeichnungen, wie<br />
zum Beispiel Inhaber von eingetragenen<br />
Marken, eine .eu-Domäne<br />
beantragen (sogenannte sunrise<br />
period). Die Bildung solcher Domä-<br />
22<br />
nen orientiert sich typischerweise<br />
an nicht unterscheidungskräftigen,<br />
aber für relevante Wirtschaftsbereiche<br />
zentralen Gattungsbegriffen.<br />
Dabei spielt es für die Registrierung<br />
keine Rolle, für welches Waren-<br />
oder Dienstleistungsangebot eine<br />
Domäne eingesetzt werden soll.<br />
Wohl deshalb gingen beim <strong>DPMA</strong><br />
ganze Serien von Markenanmeldungen<br />
ein, mit denen für derartige<br />
Gattungsbegriffe markenrechtlicher<br />
Schutz beantragt wurde. Diese<br />
wurden häufig in Alleinstellung<br />
(beispielsweise „Spiele“, „Filme“,<br />
„Kredit“, „Reisen“); manchmal<br />
auch gleich mit der Länderangabe<br />
„.eu“ (wie „musik.eu“, „fussball.<br />
eu“, „nachrichten.eu“, „immobilien.<br />
eu“ „reisen.eu“ oder „kredit.eu“)<br />
angemeldet.<br />
Als Internet-Adressen eignen sich<br />
solche Sachbezeichnungen gut,<br />
denn ähnlich wie die warenbezogenen<br />
Stichwörter im Branchen-<br />
Telefonbuch helfen sie bei der<br />
schnellen Orientierung und sind einprägsame<br />
Werbeschlagwörter. Für<br />
den Markenschutz gelten aber andere<br />
Gesichtspunkte. Beschreibende<br />
Sachangaben oder aus anderen<br />
Gründen nicht unterscheidungskräftige<br />
Gattungsbegriffe in Verbindung<br />
mit einer Länderangabe wie .de, .eu<br />
oder einer Angebotskategorie wie<br />
.com können hier nicht registriert<br />
werden, denn sie werden von den<br />
angesprochenen Verkehrskreisen<br />
nicht als markenmäßiger betrieblicher<br />
Herkunftshinweis aufgefasst.<br />
Viele dieser Anmeldungen wiesen<br />
die Markenstellen deshalb zurück.<br />
Neues aus der Rechtsprechung<br />
zum Markenrecht<br />
Auch im Jahr <strong>2006</strong> lag einer der<br />
Schwerpunkte der europäischen<br />
und höchstrichterlichen deutschen<br />
Rechtsprechung bei der Beurteilung<br />
der Schutzfähigkeit von Zeichen aus<br />
dem Bereich der modernen Markenformen.<br />
Die Entscheidungen des<br />
Europäischen Gerichtshofs (EuGH)<br />
und des Bundesgerichtshofs (BGH)<br />
hierzu sind auch für die Spruchpraxis<br />
des <strong>DPMA</strong> richtungsweisend.<br />
Konturlose Farbkombinationsmarke<br />
grün/gelb<br />
In seiner bereits mit Spannung<br />
erwarteten Entscheidung zu der<br />
konturlosen Farbkombinationsmarke<br />
grün/gelb (Az. I ZB 6/0 , Farbmarke<br />
grün/gelb II) sieht der BGH in Anschluss<br />
an die Rechtsprechung des<br />
EuGH (C- 9/02; GRUR 200 ,<br />
Tz. – Heidelberger Bauchemie)<br />
nun ebenfalls derartige Farbzusammenstellungen<br />
nur dann als grafisch<br />
darstellbar an, wenn sie Angaben<br />
zur systematischen Anordnung<br />
der Farben enthalten. Die angemeldete<br />
Marke, die eine beliebige<br />
Farbanordnung beansprucht, erfülle<br />
diese Anforderung nicht. Auch eine<br />
nachträgliche Beschränkung der<br />
beanspruchten Marke auf eine bestimmte<br />
Anordnung beider Farben<br />
schließt der BGH aus. Einer solchen<br />
Änderung des Schutzgegenstands<br />
stehe der Grundsatz der Unveränderlichkeit<br />
der Marke entgegen.<br />
Duft einer reifen Erdbeere<br />
In der Entscheidung „Duft einer<br />
reifen Erdbeere“ (T 0 /0 ; GRUR<br />
<strong>2006</strong>, 2 ) sieht das Gericht erster<br />
Instanz der Europäischen Gemeinschaften<br />
(EuG) die visuell nicht<br />
wahrnehmbare Geruchsmarke, die<br />
mit den Worten „Duft einer reifen<br />
<strong>DPMA</strong> – <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2006</strong>