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DPMA - Jahresbericht 2006

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Erdbeere“ beschrieben und mit<br />

einer Farbabbildung versehen ist,<br />

als grafisch nicht darstellbar und<br />

deshalb nicht eintragbar an. Die<br />

Wortbeschreibung könne die subjektive<br />

Wahrnehmung von Düften<br />

nicht ausschließen; sie sei zudem<br />

weder eindeutig noch präzise, da<br />

sich der Duft von Erdbeeren je nach<br />

Sorte unterscheide. Schließlich fehle<br />

es an einer allgemein anerkannten<br />

internationalen Duftklassifikation<br />

(vergleichbar den Farbcodes oder<br />

der Notenschrift bei Farb- beziehungsweise<br />

Klangmarken).<br />

Die beigefügte Abbildung einer<br />

Erdbeere stelle nicht den Duft<br />

selbst grafisch dar, sondern nur die<br />

Frucht, die ihn verströmt. Sie enthalte<br />

auch keine weitergehenden<br />

Informationen als die sprachliche<br />

Beschreibung. Da keines der Teilelemente<br />

allen Anforderungen an<br />

die grafische Darstellung genüge,<br />

ermögliche auch ihre Kombination<br />

keine gültige grafische Darstellung.<br />

Eine Lockerung der Anforderungen<br />

an die Gültigkeit einer grafischen<br />

Darstellung zur Erleichterung der<br />

Eintragung von Geruchsmarken<br />

lehnt das Gericht erster Instanz<br />

ausdrücklich ab.<br />

Produktverpackungen<br />

als Marken<br />

Was den Einsatz von Produktverpackungen<br />

als Marken betrifft,<br />

hat der EuGH auch <strong>2006</strong> an seiner<br />

ständigen Rechtsprechung festgehalten.<br />

Danach folgt die Beurteilung<br />

der Unterscheidungskraft grundsätzlich<br />

den allgemeinen Kriterien.<br />

Zu berücksichtigen ist allerdings,<br />

dass der Verbraucher aus Form und<br />

Verpackung der Ware gewöhnlich<br />

nicht auf deren betriebliche Herkunft<br />

schließt und diese deshalb<br />

nicht notwendig in gleicher Weise<br />

als Marke wahrnimmt wie vom<br />

Erscheinungsbild der Ware unabhängige<br />

Zeichen. Nur erhebliche<br />

Abweichungen von der Norm<br />

oder Branchenüblichkeit vermögen<br />

deshalb die Unterscheidungskraft zu<br />

begründen.<br />

Derart weitgehende Unterschiede<br />

gegenüber dem maßgeblichen<br />

bekannten Formenschatz sieht der<br />

EuGH weder bei einer Serie von<br />

dreidimensionalen Marken in Form<br />

verschieden gestalteter Standbeutel<br />

für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte<br />

als gegeben an (C- /0 P;<br />

GRUR <strong>2006</strong>, 2 ff. – Standbeutel),<br />

noch bei einer für Bonbons<br />

angemeldeten zweidimensionalen,<br />

perspektivischen Darstellung eines<br />

Bonbons in einer goldfarbenen<br />

zusammengedrehten Verpackung<br />

(C-2 /0 P; GRUR <strong>2006</strong>, 022 ff.<br />

– Wicklerform). Da die angesprochenen<br />

Verbraucher meist nicht<br />

über detaillierte Marktkenntnisse<br />

verfügen, muss der Formenvergleich<br />

sich dabei nicht zwingend auf den<br />

Sektor der speziell beanspruchten<br />

Waren beschränken, sondern kann<br />

auch verwandte und in ähnlichen<br />

Verpackungen angebotene Produkte<br />

mit einbeziehen (zum Beispiel<br />

nicht ausschließlich Fruchtgetränke<br />

und Fruchtsäfte, sondern den<br />

gesamten Bereich der flüssigen<br />

Lebensmittel).<br />

Verkleidung eines Kraftfahrzeugsitzes<br />

als Tastmarke<br />

In seiner Entscheidung über den als<br />

Tastmarke angemeldeten Teil der<br />

Verkleidung eines Kraftfahrzeugsitzes<br />

erkennt der Bundesgerichtshof<br />

(BGH, Az. I ZB /0 ) an, dass<br />

ein über den Tastsinn wahrnehmbares<br />

Zeichen grundsätzlich eine<br />

Marke sein kann. Dabei sieht er die<br />

Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit<br />

als erfüllt an, wenn die<br />

maßgeblichen Eigenschaften des zu<br />

ertastenden Gegenstands objektiv<br />

hinreichend genau und bestimmt<br />

<strong>DPMA</strong> – <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2006</strong> 2

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