DPMA - Jahresbericht 2006
DPMA - Jahresbericht 2006
DPMA - Jahresbericht 2006
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Erdbeere“ beschrieben und mit<br />
einer Farbabbildung versehen ist,<br />
als grafisch nicht darstellbar und<br />
deshalb nicht eintragbar an. Die<br />
Wortbeschreibung könne die subjektive<br />
Wahrnehmung von Düften<br />
nicht ausschließen; sie sei zudem<br />
weder eindeutig noch präzise, da<br />
sich der Duft von Erdbeeren je nach<br />
Sorte unterscheide. Schließlich fehle<br />
es an einer allgemein anerkannten<br />
internationalen Duftklassifikation<br />
(vergleichbar den Farbcodes oder<br />
der Notenschrift bei Farb- beziehungsweise<br />
Klangmarken).<br />
Die beigefügte Abbildung einer<br />
Erdbeere stelle nicht den Duft<br />
selbst grafisch dar, sondern nur die<br />
Frucht, die ihn verströmt. Sie enthalte<br />
auch keine weitergehenden<br />
Informationen als die sprachliche<br />
Beschreibung. Da keines der Teilelemente<br />
allen Anforderungen an<br />
die grafische Darstellung genüge,<br />
ermögliche auch ihre Kombination<br />
keine gültige grafische Darstellung.<br />
Eine Lockerung der Anforderungen<br />
an die Gültigkeit einer grafischen<br />
Darstellung zur Erleichterung der<br />
Eintragung von Geruchsmarken<br />
lehnt das Gericht erster Instanz<br />
ausdrücklich ab.<br />
Produktverpackungen<br />
als Marken<br />
Was den Einsatz von Produktverpackungen<br />
als Marken betrifft,<br />
hat der EuGH auch <strong>2006</strong> an seiner<br />
ständigen Rechtsprechung festgehalten.<br />
Danach folgt die Beurteilung<br />
der Unterscheidungskraft grundsätzlich<br />
den allgemeinen Kriterien.<br />
Zu berücksichtigen ist allerdings,<br />
dass der Verbraucher aus Form und<br />
Verpackung der Ware gewöhnlich<br />
nicht auf deren betriebliche Herkunft<br />
schließt und diese deshalb<br />
nicht notwendig in gleicher Weise<br />
als Marke wahrnimmt wie vom<br />
Erscheinungsbild der Ware unabhängige<br />
Zeichen. Nur erhebliche<br />
Abweichungen von der Norm<br />
oder Branchenüblichkeit vermögen<br />
deshalb die Unterscheidungskraft zu<br />
begründen.<br />
Derart weitgehende Unterschiede<br />
gegenüber dem maßgeblichen<br />
bekannten Formenschatz sieht der<br />
EuGH weder bei einer Serie von<br />
dreidimensionalen Marken in Form<br />
verschieden gestalteter Standbeutel<br />
für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte<br />
als gegeben an (C- /0 P;<br />
GRUR <strong>2006</strong>, 2 ff. – Standbeutel),<br />
noch bei einer für Bonbons<br />
angemeldeten zweidimensionalen,<br />
perspektivischen Darstellung eines<br />
Bonbons in einer goldfarbenen<br />
zusammengedrehten Verpackung<br />
(C-2 /0 P; GRUR <strong>2006</strong>, 022 ff.<br />
– Wicklerform). Da die angesprochenen<br />
Verbraucher meist nicht<br />
über detaillierte Marktkenntnisse<br />
verfügen, muss der Formenvergleich<br />
sich dabei nicht zwingend auf den<br />
Sektor der speziell beanspruchten<br />
Waren beschränken, sondern kann<br />
auch verwandte und in ähnlichen<br />
Verpackungen angebotene Produkte<br />
mit einbeziehen (zum Beispiel<br />
nicht ausschließlich Fruchtgetränke<br />
und Fruchtsäfte, sondern den<br />
gesamten Bereich der flüssigen<br />
Lebensmittel).<br />
Verkleidung eines Kraftfahrzeugsitzes<br />
als Tastmarke<br />
In seiner Entscheidung über den als<br />
Tastmarke angemeldeten Teil der<br />
Verkleidung eines Kraftfahrzeugsitzes<br />
erkennt der Bundesgerichtshof<br />
(BGH, Az. I ZB /0 ) an, dass<br />
ein über den Tastsinn wahrnehmbares<br />
Zeichen grundsätzlich eine<br />
Marke sein kann. Dabei sieht er die<br />
Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit<br />
als erfüllt an, wenn die<br />
maßgeblichen Eigenschaften des zu<br />
ertastenden Gegenstands objektiv<br />
hinreichend genau und bestimmt<br />
<strong>DPMA</strong> – <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2006</strong> 2