Landesentwicklungsbericht 2010 - Landesentwicklung - Freistaat ...
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2 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />
2.1 Stand der Landes- und Regionalplanung<br />
2.1.1 Rechtliche Grundlagen<br />
Mit Wirkung vom 6. Juli <strong>2010</strong> wurde das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des <strong>Freistaat</strong>es<br />
Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111), durch das<br />
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des <strong>Freistaat</strong>es Sachsen (Landesplanungsgesetz -<br />
SächsLPlG) vom 11. Juni <strong>2010</strong> (SächsGVBl. S. 174) abgelöst.<br />
Anlass für die Neufassung des Landesplanungsgesetzes war die veränderte Rechtslage nach dem<br />
vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung<br />
anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) am 30.06.2009.<br />
Der Bereich der Raumordnung war im Zuge der Föderalismusreform aus der Rahmengesetzgebung in<br />
die konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsbefugnis für die Länder überführt worden. Mit<br />
der Neufassung des Raumordnungsgesetzes hatte der Bund von dieser Gesetzgebungskompetenz<br />
Gebrauch gemacht, so dass insoweit die Bestimmungen des bestehenden Landesplanungsgesetzes<br />
grundsätzlich außer Kraft getreten waren. Ausnahmen sind in der Überleitungsvorschrift des § 28<br />
Abs. 3 ROG im Hinblick auf die Grundsätze der Raumordnung, die Raumordnung in den Ländern und<br />
die Zielabweichung sowie die landesrechtlichen Gebührenregelungen vorgesehen, soweit die diesbezüglichen<br />
landesrechtlichen Regelungen das neu gefasste Raumordnungsgesetz ergänzen. Nur<br />
solche landesrechtlichen Bestimmungen galten auch nach Inkrafttreten der Neufassung des Raumordnungsgesetzes<br />
fort.<br />
Gemäß Artikel 72 Abs. 3 Nr. 4 GG können die Länder im Bereich der Raumordnung von den Bundesregelungen<br />
abweichen. Somit können die Länder ihre zunächst außer Kraft getretenen, bewährten<br />
Regelungen durch die Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungskompetenz erhalten.<br />
Vor diesem Hintergrund ergaben sich drei verschiedene Konstellationen, denen durch die Novellierung<br />
des Landesplanungsgesetzes begegnet wurde:<br />
1. Zunächst traten zahlreiche Regelungen des Landesplanungsgesetzes außer Kraft, die in der Neufassung<br />
des Raumordnungsgesetzes in ausreichendem Umfang normiert sind, sodass ein Regelungsbedürfnis<br />
auf Landesebene entfiel. Diese Regelungen wurden aus Gründen der Deregulierung<br />
und der Rechtsklarheit aufgehoben.<br />
2. Des Weiteren traten Regelungen außer Kraft, für die nach wie vor ein Regelungsbedürfnis bestand.<br />
Diese mussten durch die Novellierung des Landesplanungsgesetzes (wieder) in Kraft gesetzt<br />
werden.<br />
3. Schließlich ordnet § 28 Abs. 3 ROG die Fortgeltung der o. g. das Raumordnungsgesetz ergänzenden<br />
Regelungen an. Bestehende landesgesetzliche Bestimmungen konnten also weiterhin angewendet<br />
werden, wenn sie Ergänzungen im Sinne des § 28 Abs. 3 ROG waren. Insofern waren jedoch<br />
Rechtsunsicherheiten zu der Frage, ob eine Ergänzung oder eine Abweichung vorliegt, vorprogrammiert.<br />
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit war es daher geboten, unterschiedliche<br />
Interpretationsmöglichkeiten zur neuen verfassungsrechtlichen Lage zu vermeiden<br />
und eine eigene landesgesetzliche Initiative vorzunehmen.<br />
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