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Landesentwicklungsbericht 2010 - Landesentwicklung - Freistaat ...

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2 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />

2.1 Stand der Landes- und Regionalplanung<br />

2.1.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Mit Wirkung vom 6. Juli <strong>2010</strong> wurde das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des <strong>Freistaat</strong>es<br />

Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111), durch das<br />

Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des <strong>Freistaat</strong>es Sachsen (Landesplanungsgesetz -<br />

SächsLPlG) vom 11. Juni <strong>2010</strong> (SächsGVBl. S. 174) abgelöst.<br />

Anlass für die Neufassung des Landesplanungsgesetzes war die veränderte Rechtslage nach dem<br />

vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung<br />

anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) am 30.06.2009.<br />

Der Bereich der Raumordnung war im Zuge der Föderalismusreform aus der Rahmengesetzgebung in<br />

die konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsbefugnis für die Länder überführt worden. Mit<br />

der Neufassung des Raumordnungsgesetzes hatte der Bund von dieser Gesetzgebungskompetenz<br />

Gebrauch gemacht, so dass insoweit die Bestimmungen des bestehenden Landesplanungsgesetzes<br />

grundsätzlich außer Kraft getreten waren. Ausnahmen sind in der Überleitungsvorschrift des § 28<br />

Abs. 3 ROG im Hinblick auf die Grundsätze der Raumordnung, die Raumordnung in den Ländern und<br />

die Zielabweichung sowie die landesrechtlichen Gebührenregelungen vorgesehen, soweit die diesbezüglichen<br />

landesrechtlichen Regelungen das neu gefasste Raumordnungsgesetz ergänzen. Nur<br />

solche landesrechtlichen Bestimmungen galten auch nach Inkrafttreten der Neufassung des Raumordnungsgesetzes<br />

fort.<br />

Gemäß Artikel 72 Abs. 3 Nr. 4 GG können die Länder im Bereich der Raumordnung von den Bundesregelungen<br />

abweichen. Somit können die Länder ihre zunächst außer Kraft getretenen, bewährten<br />

Regelungen durch die Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungskompetenz erhalten.<br />

Vor diesem Hintergrund ergaben sich drei verschiedene Konstellationen, denen durch die Novellierung<br />

des Landesplanungsgesetzes begegnet wurde:<br />

1. Zunächst traten zahlreiche Regelungen des Landesplanungsgesetzes außer Kraft, die in der Neufassung<br />

des Raumordnungsgesetzes in ausreichendem Umfang normiert sind, sodass ein Regelungsbedürfnis<br />

auf Landesebene entfiel. Diese Regelungen wurden aus Gründen der Deregulierung<br />

und der Rechtsklarheit aufgehoben.<br />

2. Des Weiteren traten Regelungen außer Kraft, für die nach wie vor ein Regelungsbedürfnis bestand.<br />

Diese mussten durch die Novellierung des Landesplanungsgesetzes (wieder) in Kraft gesetzt<br />

werden.<br />

3. Schließlich ordnet § 28 Abs. 3 ROG die Fortgeltung der o. g. das Raumordnungsgesetz ergänzenden<br />

Regelungen an. Bestehende landesgesetzliche Bestimmungen konnten also weiterhin angewendet<br />

werden, wenn sie Ergänzungen im Sinne des § 28 Abs. 3 ROG waren. Insofern waren jedoch<br />

Rechtsunsicherheiten zu der Frage, ob eine Ergänzung oder eine Abweichung vorliegt, vorprogrammiert.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit war es daher geboten, unterschiedliche<br />

Interpretationsmöglichkeiten zur neuen verfassungsrechtlichen Lage zu vermeiden<br />

und eine eigene landesgesetzliche Initiative vorzunehmen.<br />

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