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Landesentwicklungsbericht 2010 - Landesentwicklung - Freistaat ...

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Durch die Ausweisung von Grünzäsuren und regionalen Grünzügen soll das Zusammenwachsen von<br />

Siedlungen und die Entstehung von Bandsiedlungen, z. B. entlang von Achsen oder in beengten Tal-<br />

Lagen, verhindert werden. Auch wenn der Siedlungsdruck, d. h. die Ausweisung von neuen Bauflächen,<br />

insbesondere im ländlichen Raum nachgelassen hat, sind derartige raumordnerische Vorgaben<br />

sinnvoll, um den Belangen des Landschaftsbildes, des Luftaustausches, des Natur- und Artenschutzes<br />

und des Klima- und Bodenschutzes Rechnung zu tragen.<br />

Insgesamt wurden in den Regionalplänen 672 Grünzäsuren ausgewiesen, die das Zusammenwachsen<br />

von vorhandenen Siedlungskörpern verhindern sollen. Die ausgewiesenen Regionalen Grünzüge<br />

unterschiedlicher Größe liegen überwiegend in den Verdichtungsräumen, aber auch in den verdichteten<br />

Bereichen im ländlichen Raum.<br />

Die Siedlungsentwicklung erfolgte im Berichtszeitraum vorrangig über die Ausweisung von Wohnbauland<br />

in den Zentralen Orten und in Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion. Diese positive<br />

Entwicklung wird allerdings durch den Umstand, dass sich im Berichtszeitraum zahlreiche Gemeinden<br />

auf freiwilliger Basis zusammengeschlossen haben und einige bisherige „Eigenentwicklergemeinden“<br />

Teile der Zentralen Orte geworden sind, etwas relativiert. Innerhalb dieser nun großen<br />

Flächengemeinden waren bisher keine Steuerungsmöglichkeiten vorgesehen, die die Siedlungsentwicklung<br />

auf städtebaulich integrierte Standorte lenken. Die Ausweisung von Versorgungs- und<br />

Siedlungskernen in den Regionalplänen soll hier zu einer geordneten Siedlungsentwicklung beitragen.<br />

Die Bauflächenausweisung erfolgte überwiegend im Bestand, z. B. durch Überplanung von Brachen.<br />

Diese positive Entwicklung wurde wesentlich durch unterstützende Zielstellungen im LEP 2003 befördert.<br />

Im Berichtszeitraum wurde bei der Ausweisung neuer Baugebiete der Bedarf an neuen Bauflächen<br />

im Vorfeld stärker untersucht, so wie es im LEP 2003 festgelegt ist (Z 5.1.3).<br />

Als positives Beispiel kann hier das Oberzentrum Chemnitz mit seiner 17. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

genannt werden, die am 02.07.2008 wirksam geworden ist. Gegenstand der Planung<br />

war u. a. die Rücknahme des Planungszieles „Wohnbaufläche“ auf 21 Teilflächen in einem Gesamtumfang<br />

von 85 ha. Angesichts des stärkeren Bevölkerungsrückganges sowie der Bevölkerungsprognose<br />

bis 2020 wurden die nicht in Anspruch genommenen Planflächen mit der Zielsetzung untersucht,<br />

Wohnbauflächen an der Peripherie zu reduzieren und den Nachholbedarf auf zu revitalisierenden<br />

Brachflächen zu decken. Die dem bis dahin wirksamen Flächennutzungsplan zugrunde liegende<br />

Gleichverteilung der Standorte in Bestands- und Planungsflächen wurde geändert, so dass<br />

nunmehr etwa 75 % der neuen Eigenheimstandorte im Bestand oder auf Brachen entwickelt werden.<br />

Die Stadt Chemnitz hat damit im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung, der Nutzung der<br />

vorhandenen Infrastruktur und der Entwicklung bestehender Strukturen den Vorrang gegenüber der<br />

Neuausweisung von Flächen eingeräumt.<br />

Viele Gemeinden verfügen inzwischen über integrierte Konzepte für die städtebauliche Entwicklung<br />

(INSEK/SEKO). Allerdings musste in einigen Gemeinden auch festgestellt werden, dass die Ausweisungen<br />

neuer Bauflächen nicht immer mit den Zielen der städtebaulichen Entwicklung, wie sie in<br />

den INSEK ausgewiesen sind, übereinstimmen. Damit stehen oft Ziele und Strategien in den Konzepten<br />

im Widerspruch zu den tatsächlich vorgenommen Maßnahmen.<br />

Der Trend zum kleinteiligen Bauen (Baugebiete unter 4 ha) deutet darauf hin, dass zunehmend der<br />

Erneuerung, Abrundung, Verdichtung und maßvollen Erweiterung des Siedlungsgefüges der Vorrang<br />

gegenüber der Neuausweisung von Baugebieten außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile<br />

eingeräumt wird. Ausdruck hierfür ist auch die Tatsache, dass für die kommunale Baulandausweisung<br />

verstärkt die Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB eingesetzt werden.<br />

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