Weltmeisterschaft - Chronik des deutschen Karateverbandes
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NADA-Code 2009 / Anti-Doping-Ordnung <strong>des</strong> DKV e.V.<br />
Seit Januar 2009 gilt im DKV eine zuerst kommissarisch<br />
durch das Präsidium und von der<br />
Bun<strong>des</strong>versammlung am 24.10.2009 festgelegte<br />
Anti-Doping-Ordnung (ADO), dazu<br />
erfolgten auch in der Bun<strong>des</strong>versammlung<br />
am 24.10.2009 Satzungsänderungen und eine<br />
Änderung der Sportordnung.<br />
Grundlage dieser ADO ist der NADA-Code 2009<br />
(National Anti-Doping Code). Dieser ist dem in<br />
Deutschland ehemals geltenden NADA-Code 2006<br />
folgende Regelung für den organisierten Versuch<br />
nichtsstaatlicher Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings.<br />
Grundlage <strong>des</strong> NADA-Code 2009 ist der zu Beginn<br />
<strong>des</strong> Jahres 2009 überarbeitete neue WADA-Code<br />
der World Anti-Doping Agency. Dieser WADA-Code,<br />
der als nichtsstaatliches Regelwerk seit dem Jahre<br />
2003 Grundlage für sämtliche Anti-Doping-Regelwerke<br />
war, ist durch das Internationale Übereinkommen<br />
gegen Doping im Sport auf der Generalkonferenz<br />
der UNESCO am 19.10.2005 verabschiedet<br />
und auf staatliche Ebene transportiert worden.<br />
Deutschland hat dieses Übereinkommen im Jahre<br />
2007 ratifiziert. Der NADA-Code 2009 ist die Umsetzung<br />
<strong>des</strong> neuen WADA-Co<strong>des</strong> in Deutschland. Aufgrund<br />
der Vorgaben <strong>des</strong> Art. 23.2.2 WADA-Code<br />
sind die dort aufgeführten Hauptbestandteile <strong>des</strong><br />
Regelwerks zwingend und wortwörtlich von der<br />
NADA umzusetzen gewesen. Bei der Übernahme<br />
<strong>des</strong> NADA-Code 2009 in Verbandsregelwerke ist<br />
diese Vorgabe ebenso maßgeblich, wie auch die<br />
Kommentare zu diesen Artikeln zwingend umzusetzen<br />
und bei der Anwendung heranzuziehen sind.<br />
Folglich ist die ADO <strong>des</strong> DKV auch mit dem Wortlaut<br />
<strong>des</strong> NADA-Code 2009 nebst seiner Erläuterungen,<br />
Kommentare und Anlagen identisch.<br />
Verantwortlich für die Umsetzung <strong>des</strong> WADA-Co<strong>des</strong><br />
in Deutschland ist die NADA als „unabhängiges<br />
Kompetenzzentrum“ und dieser Aufgabe durch ihre<br />
Stiftungsverfassung verpflichtet. Die NADA ist eine<br />
Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bonn und<br />
„die maßgebliche Instanz für die Dopingbekämpfung<br />
in Deutschland.“ Der NADA-Code 2009<br />
schreibt den Verbänden erstmals vor, dass zwingend<br />
Doping-Prävention geleistet und dass ein<br />
Doping-Beauftragter eingesetzt werden muss (Art.<br />
15 NADA-Code 2009). Damit war auch der DKV<br />
gezwungen, sich in seinem Wettkampf- und dazugehörigen<br />
Trainingsbetrieb den Regelungen der<br />
WADA und der NADA zu unterwerfen und folglich<br />
die ADO in Kraft zu setzen und in die Praxis umzusetzen.<br />
Als Anti-Doping-Beauftragter <strong>des</strong> DKV ist in der<br />
Bun<strong>des</strong>versammlung am 24.10.2009 Alexander<br />
Suck eingesetzt worden. Neben der Anti-Doping-<br />
Ärztin <strong>des</strong> DKV, Frau Dr. Sibylle Godeck und deren<br />
Stellvertreter, Herr Dr. Peter Weiland, die primär im<br />
medizinischen Bereich <strong>des</strong> NADA-Code verantwortlich<br />
und Ansprechpartner sind, ist Alexander als<br />
Anti-Doping-Beauftragter <strong>des</strong> DKV vor allem für den<br />
formalen Teil der Umsetzung der ADO im DKV<br />
zuständig. Dies ist notwendig, weil der NADA-Code<br />
2009 und damit auch die ADO ein „juristisch hoch<br />
kompliziertes und unsystematisch aufgebautes<br />
Regelwerk“ (so die einheitliche Feststellung aller<br />
Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung „NADA-<br />
Code 2009 – die Praxis“ am 05./06.11.2009 in Köln)<br />
ist, <strong>des</strong>sen Anwendung und Umsetzung neben den<br />
medizinischen Aspekten von juristischen Laien<br />
ohne Hilfe nicht bzw. schwer zu realisieren ist.<br />
Alexander ist selbstständiger Rechtsanwalt, betreibt<br />
seit 1986 Karate und ist seit 1994 als Kampfrichter<br />
tätig. Für alles, was im Bereich der ADO nicht die<br />
Einnahme und Kontrolle von Medikamenten und<br />
medizinischen Behandlungen unter Beachtung der<br />
Regelungen in der ADO zu „verbotenen Substanzen<br />
und Methoden“ betrifft, steht Alexander als Verantwortlicher<br />
aber insbesondere auch als Ansprechpartner<br />
zur Verfügung. Er ist wie folgt zu erreichen:<br />
Alexander Suck<br />
c/o Suck & Collegen,<br />
RA´e<br />
Schillerstraße 5<br />
07745 Jena<br />
Telefon:<br />
036424/23377<br />
Fax: 036424/23378<br />
Mobil: 0174/30 30 538<br />
E-Mail: suck@suck-coll.de<br />
Um ein Grundverständnis für den Aufbau der ADO<br />
und die damit verbundenen Pflichten und Rechte<br />
der Sportler, ihrer Trainer und Betreuer zu ermöglichen,<br />
wird der DKV Euch in seinem Fachblatt in<br />
den nächsten Ausgaben in die ADO und deren<br />
Anwendung einführen. Das wichtigste aber bereits<br />
in diesem Artikel:<br />
1. Jeder Sportler, der auf einem nationalen Turnier,<br />
d.h. einem vom DKV als Veranstalter ausgerichteten<br />
Wettkampf (z.B. Deutsche Meisterschaft der Schüler)<br />
starten möchte, muss immer und stets seine<br />
medizinische Behandlung unter Beachtung der Verbotsliste<br />
der ADO/<strong>des</strong> NADA-Code 2009 durchführen<br />
lassen. Für die Behandlung einer chronischen<br />
Krankheit mit Medikamenten oder Methoden, die in<br />
der Verbotsliste aufgeführt sind, bedarf es zwingend<br />
einer sog. „Medizinischen Ausnahmegenehmigung“.<br />
Dies gilt natürlich erst Recht für die Teilnahme<br />
an internationalen Wettkämpfen. Wird bei einer<br />
Doping-Kontrolle auf einem Wettkampf (oder einer<br />
Trainingskontrolle bei Athleten der Testpools) das<br />
Vorhandensein einer verbotenen Substanz oder die<br />
Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt,<br />
ist zwingend ein Verfahren nach der ADO einzuleiten.<br />
Es sollten daher im Zweifel vor – zumin<strong>des</strong>t<br />
jedoch unmittelbar nach - einer jeden medizinischen<br />
Behandlung die Anti-Doping-Ärzte <strong>des</strong> DKV<br />
oder andere kompetente, d.h. mit dieser Verbotsliste<br />
vertraute Ärzte kontaktiert werden. Und nicht<br />
zuletzt: Vorsicht bei der Zubereitung von Nahrung,<br />
dem Gebrauch von Nahrungsmitteln! Was Mutti<br />
kocht, schmeckt sicher super, sollte jedoch hinsichtlich<br />
der Zutaten hinterfragt werden (das ist kein<br />
Scherz!!!) Warum ist das so?<br />
Dazu Art. 2.1.1 ADO: „ Es ist die persönliche Pflicht<br />
eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine<br />
Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Athleten<br />
sind für jede Verbotene Substanz oder ihre<br />
Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer<br />
Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht<br />
erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit<br />
oder bewusster Gebrauch auf Seiten <strong>des</strong> Athleten<br />
nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen<br />
Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 zu<br />
begründen.“<br />
Dazu ein kurzer Beispielsfall: Im Rahmen einer<br />
Wettkampfkontrolle wird der Sportler X positiv auf<br />
die Substanz Ephedrin getestet. Es ist nicht klar, wie<br />
die Substanz in den Körper <strong>des</strong> Sportlers gelangt ist,<br />
höchstwahrscheinlich aufgrund der unbeabsichtigten<br />
Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels<br />
der Mutter. Das Gericht ist davon überzeugt, dass<br />
mit der Einnahme keine Leistungssteigerung beabsichtigt<br />
war. Ergebnis (in der Fortbildungsveranstaltung<br />
„NADA-Code 2009 – die Praxis“ am<br />
05./06.11.2009 in Köln: Auf jeden Fall ein Dopingverfahren<br />
nach der ADO, die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens<br />
trägt der Sportler) a) die Juristen der NADA hielten<br />
dem Sportler Sanktionsminderungsgründe zugute<br />
und beließen es bei einer Verwarnung. b) Ein Teil<br />
der Schiedsrichter (d.h. derjenigen, die über Sanktionen<br />
in praxi entscheiden), hielten trotz ebenfalls<br />
zugute gehaltener Sanktionsminderungsgründe<br />
eine Sperre von min<strong>des</strong>t zwei Monaten für angemessen.<br />
2. Es sollten Sportler, Betreuer und Trainer auf den<br />
Wettkämpfen keine Medikamente, schon gar nicht<br />
für den Sportler, bei sich tragen, die verbotene Substanzen<br />
enthalten, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen<br />
werden kann, das diese nicht für den Sportler<br />
bestimmt sind bzw. eine „Medizinische Ausnahmegenehmigung“<br />
für dieses Medikament für den<br />
Sportler vorliegt.<br />
Das gleiche gilt für die Athleten <strong>des</strong> Testpools und<br />
ihre Betreuer/Trainer auch für den Trainingsbetrieb<br />
und darüber hinaus sogar für Räumlichkeiten, für<br />
die sie als (Mit-)Inhaber (jurist: Besitzer = derjenige,