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Weltmeisterschaft - Chronik des deutschen Karateverbandes

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NADA-Code 2009 / Anti-Doping-Ordnung <strong>des</strong> DKV e.V.<br />

Seit Januar 2009 gilt im DKV eine zuerst kommissarisch<br />

durch das Präsidium und von der<br />

Bun<strong>des</strong>versammlung am 24.10.2009 festgelegte<br />

Anti-Doping-Ordnung (ADO), dazu<br />

erfolgten auch in der Bun<strong>des</strong>versammlung<br />

am 24.10.2009 Satzungsänderungen und eine<br />

Änderung der Sportordnung.<br />

Grundlage dieser ADO ist der NADA-Code 2009<br />

(National Anti-Doping Code). Dieser ist dem in<br />

Deutschland ehemals geltenden NADA-Code 2006<br />

folgende Regelung für den organisierten Versuch<br />

nichtsstaatlicher Bekämpfung <strong>des</strong> Dopings.<br />

Grundlage <strong>des</strong> NADA-Code 2009 ist der zu Beginn<br />

<strong>des</strong> Jahres 2009 überarbeitete neue WADA-Code<br />

der World Anti-Doping Agency. Dieser WADA-Code,<br />

der als nichtsstaatliches Regelwerk seit dem Jahre<br />

2003 Grundlage für sämtliche Anti-Doping-Regelwerke<br />

war, ist durch das Internationale Übereinkommen<br />

gegen Doping im Sport auf der Generalkonferenz<br />

der UNESCO am 19.10.2005 verabschiedet<br />

und auf staatliche Ebene transportiert worden.<br />

Deutschland hat dieses Übereinkommen im Jahre<br />

2007 ratifiziert. Der NADA-Code 2009 ist die Umsetzung<br />

<strong>des</strong> neuen WADA-Co<strong>des</strong> in Deutschland. Aufgrund<br />

der Vorgaben <strong>des</strong> Art. 23.2.2 WADA-Code<br />

sind die dort aufgeführten Hauptbestandteile <strong>des</strong><br />

Regelwerks zwingend und wortwörtlich von der<br />

NADA umzusetzen gewesen. Bei der Übernahme<br />

<strong>des</strong> NADA-Code 2009 in Verbandsregelwerke ist<br />

diese Vorgabe ebenso maßgeblich, wie auch die<br />

Kommentare zu diesen Artikeln zwingend umzusetzen<br />

und bei der Anwendung heranzuziehen sind.<br />

Folglich ist die ADO <strong>des</strong> DKV auch mit dem Wortlaut<br />

<strong>des</strong> NADA-Code 2009 nebst seiner Erläuterungen,<br />

Kommentare und Anlagen identisch.<br />

Verantwortlich für die Umsetzung <strong>des</strong> WADA-Co<strong>des</strong><br />

in Deutschland ist die NADA als „unabhängiges<br />

Kompetenzzentrum“ und dieser Aufgabe durch ihre<br />

Stiftungsverfassung verpflichtet. Die NADA ist eine<br />

Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bonn und<br />

„die maßgebliche Instanz für die Dopingbekämpfung<br />

in Deutschland.“ Der NADA-Code 2009<br />

schreibt den Verbänden erstmals vor, dass zwingend<br />

Doping-Prävention geleistet und dass ein<br />

Doping-Beauftragter eingesetzt werden muss (Art.<br />

15 NADA-Code 2009). Damit war auch der DKV<br />

gezwungen, sich in seinem Wettkampf- und dazugehörigen<br />

Trainingsbetrieb den Regelungen der<br />

WADA und der NADA zu unterwerfen und folglich<br />

die ADO in Kraft zu setzen und in die Praxis umzusetzen.<br />

Als Anti-Doping-Beauftragter <strong>des</strong> DKV ist in der<br />

Bun<strong>des</strong>versammlung am 24.10.2009 Alexander<br />

Suck eingesetzt worden. Neben der Anti-Doping-<br />

Ärztin <strong>des</strong> DKV, Frau Dr. Sibylle Godeck und deren<br />

Stellvertreter, Herr Dr. Peter Weiland, die primär im<br />

medizinischen Bereich <strong>des</strong> NADA-Code verantwortlich<br />

und Ansprechpartner sind, ist Alexander als<br />

Anti-Doping-Beauftragter <strong>des</strong> DKV vor allem für den<br />

formalen Teil der Umsetzung der ADO im DKV<br />

zuständig. Dies ist notwendig, weil der NADA-Code<br />

2009 und damit auch die ADO ein „juristisch hoch<br />

kompliziertes und unsystematisch aufgebautes<br />

Regelwerk“ (so die einheitliche Feststellung aller<br />

Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung „NADA-<br />

Code 2009 – die Praxis“ am 05./06.11.2009 in Köln)<br />

ist, <strong>des</strong>sen Anwendung und Umsetzung neben den<br />

medizinischen Aspekten von juristischen Laien<br />

ohne Hilfe nicht bzw. schwer zu realisieren ist.<br />

Alexander ist selbstständiger Rechtsanwalt, betreibt<br />

seit 1986 Karate und ist seit 1994 als Kampfrichter<br />

tätig. Für alles, was im Bereich der ADO nicht die<br />

Einnahme und Kontrolle von Medikamenten und<br />

medizinischen Behandlungen unter Beachtung der<br />

Regelungen in der ADO zu „verbotenen Substanzen<br />

und Methoden“ betrifft, steht Alexander als Verantwortlicher<br />

aber insbesondere auch als Ansprechpartner<br />

zur Verfügung. Er ist wie folgt zu erreichen:<br />

Alexander Suck<br />

c/o Suck & Collegen,<br />

RA´e<br />

Schillerstraße 5<br />

07745 Jena<br />

Telefon:<br />

036424/23377<br />

Fax: 036424/23378<br />

Mobil: 0174/30 30 538<br />

E-Mail: suck@suck-coll.de<br />

Um ein Grundverständnis für den Aufbau der ADO<br />

und die damit verbundenen Pflichten und Rechte<br />

der Sportler, ihrer Trainer und Betreuer zu ermöglichen,<br />

wird der DKV Euch in seinem Fachblatt in<br />

den nächsten Ausgaben in die ADO und deren<br />

Anwendung einführen. Das wichtigste aber bereits<br />

in diesem Artikel:<br />

1. Jeder Sportler, der auf einem nationalen Turnier,<br />

d.h. einem vom DKV als Veranstalter ausgerichteten<br />

Wettkampf (z.B. Deutsche Meisterschaft der Schüler)<br />

starten möchte, muss immer und stets seine<br />

medizinische Behandlung unter Beachtung der Verbotsliste<br />

der ADO/<strong>des</strong> NADA-Code 2009 durchführen<br />

lassen. Für die Behandlung einer chronischen<br />

Krankheit mit Medikamenten oder Methoden, die in<br />

der Verbotsliste aufgeführt sind, bedarf es zwingend<br />

einer sog. „Medizinischen Ausnahmegenehmigung“.<br />

Dies gilt natürlich erst Recht für die Teilnahme<br />

an internationalen Wettkämpfen. Wird bei einer<br />

Doping-Kontrolle auf einem Wettkampf (oder einer<br />

Trainingskontrolle bei Athleten der Testpools) das<br />

Vorhandensein einer verbotenen Substanz oder die<br />

Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt,<br />

ist zwingend ein Verfahren nach der ADO einzuleiten.<br />

Es sollten daher im Zweifel vor – zumin<strong>des</strong>t<br />

jedoch unmittelbar nach - einer jeden medizinischen<br />

Behandlung die Anti-Doping-Ärzte <strong>des</strong> DKV<br />

oder andere kompetente, d.h. mit dieser Verbotsliste<br />

vertraute Ärzte kontaktiert werden. Und nicht<br />

zuletzt: Vorsicht bei der Zubereitung von Nahrung,<br />

dem Gebrauch von Nahrungsmitteln! Was Mutti<br />

kocht, schmeckt sicher super, sollte jedoch hinsichtlich<br />

der Zutaten hinterfragt werden (das ist kein<br />

Scherz!!!) Warum ist das so?<br />

Dazu Art. 2.1.1 ADO: „ Es ist die persönliche Pflicht<br />

eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine<br />

Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Athleten<br />

sind für jede Verbotene Substanz oder ihre<br />

Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer<br />

Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht<br />

erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit<br />

oder bewusster Gebrauch auf Seiten <strong>des</strong> Athleten<br />

nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen<br />

Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 zu<br />

begründen.“<br />

Dazu ein kurzer Beispielsfall: Im Rahmen einer<br />

Wettkampfkontrolle wird der Sportler X positiv auf<br />

die Substanz Ephedrin getestet. Es ist nicht klar, wie<br />

die Substanz in den Körper <strong>des</strong> Sportlers gelangt ist,<br />

höchstwahrscheinlich aufgrund der unbeabsichtigten<br />

Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels<br />

der Mutter. Das Gericht ist davon überzeugt, dass<br />

mit der Einnahme keine Leistungssteigerung beabsichtigt<br />

war. Ergebnis (in der Fortbildungsveranstaltung<br />

„NADA-Code 2009 – die Praxis“ am<br />

05./06.11.2009 in Köln: Auf jeden Fall ein Dopingverfahren<br />

nach der ADO, die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens<br />

trägt der Sportler) a) die Juristen der NADA hielten<br />

dem Sportler Sanktionsminderungsgründe zugute<br />

und beließen es bei einer Verwarnung. b) Ein Teil<br />

der Schiedsrichter (d.h. derjenigen, die über Sanktionen<br />

in praxi entscheiden), hielten trotz ebenfalls<br />

zugute gehaltener Sanktionsminderungsgründe<br />

eine Sperre von min<strong>des</strong>t zwei Monaten für angemessen.<br />

2. Es sollten Sportler, Betreuer und Trainer auf den<br />

Wettkämpfen keine Medikamente, schon gar nicht<br />

für den Sportler, bei sich tragen, die verbotene Substanzen<br />

enthalten, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen<br />

werden kann, das diese nicht für den Sportler<br />

bestimmt sind bzw. eine „Medizinische Ausnahmegenehmigung“<br />

für dieses Medikament für den<br />

Sportler vorliegt.<br />

Das gleiche gilt für die Athleten <strong>des</strong> Testpools und<br />

ihre Betreuer/Trainer auch für den Trainingsbetrieb<br />

und darüber hinaus sogar für Räumlichkeiten, für<br />

die sie als (Mit-)Inhaber (jurist: Besitzer = derjenige,

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