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Fachbereichsarbeit von Daniel Lackner - oeppi

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Unternehmen, die rechnungslegungspflichtig sind. Das Firmenbuch kann <strong>von</strong> jedermann<br />

eingesehen werden. Neueintragungen sind in einem Zeitraum <strong>von</strong> maximal zwei Monaten<br />

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom Unternehmer zu veröffentlichen.<br />

Die Eintragung dient zum Schutz und zur Information der Unternehmer. Der größte<br />

Vorteil jedoch an einer Firmenbucheintragung ist, dass das Unternehmen dann mit einem<br />

Firmennamen auftreten und agieren darf und nicht der persönliche Name der<br />

Gesellschafter verwendet werden muss. Es wird <strong>von</strong> den jeweiligen Landesgerichten<br />

geführt und enthält Buchnummer, Firmenname, Geschäftsadresse, Geschäftstätigkeit,<br />

Rechtsform. Andere Tatsachen, wie z.B.: Stammkapital, Prokura (Bevollmächtigung für<br />

Warenhandel, Personaleinstellung usw.), amtliche Urkunden, etc. sind nur bei bestimmten<br />

Rechtsformen verlangt. Welches Landesgericht zuständig ist, ist <strong>von</strong> dem eingetragenen<br />

Firmensitz abhängig.<br />

Somit enthält das Firmenbuch alle Daten, die für den Handel <strong>von</strong> Bedeutung sind. Falls<br />

Geschäftshandlungen vor der Eintragung in das Firmenbuch getätigt werden, haften die<br />

Gesellschafter unbeschränkt persönlich. Dies ist nicht so, wenn der Gläubiger über die<br />

Funktion, die der Unternehmensvertreter später übernimmt, informiert wurde. 1<br />

2.4. Handelsgeschäfte<br />

Wenn ein Unternehmer ein Geschäft für seine Firma abschließt, so heißt dieses<br />

Handelsgeschäft. Einseitiges Handelsgeschäft wird es dann genannt, wenn kein zweiter<br />

Unternehmer an dem Geschäft beteiligt ist. In anderen Fällen heißt es beidseitig.<br />

Ein Verbrauchergeschäft liegt dann vor, wenn eine der Geschäftsparteien ein Unternehmer<br />

ist, für den das Geschäft zum Betrieb der Firma zählt und eine Person (egal ob<br />

Unternehmer oder nicht), für die das nicht so ist. Zweitere ist der sogenannte Verbraucher.<br />

Bei Verbrauchergeschäften gilt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). 2<br />

2.5. Innengesellschaft - Außengesellschaft<br />

Die Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft beschreibt die Öffentlichkeit<br />

des Unternehmens. Wenn die Gesellschaft nur im Verhältnis zu den eigenen<br />

Gesellschaftern auftritt, so ist es eine Innengesellschaft, da die Öffentlichkeit nicht <strong>von</strong><br />

den Geschäftshandlungen informiert wird bzw. eingreift oder verhandelt. Jede<br />

Gesellschaft ist zunächst eine Innengesellschaft, sobald sie jedoch in die Öffentlichkeit<br />

1 Vgl. Schummer, 2006, S. 18 ff.<br />

2 Vgl. Doralt, Nowotny, 2002, S. 20 ff.<br />

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