Fachbereichsarbeit von Daniel Lackner - oeppi
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Unternehmen, die rechnungslegungspflichtig sind. Das Firmenbuch kann <strong>von</strong> jedermann<br />
eingesehen werden. Neueintragungen sind in einem Zeitraum <strong>von</strong> maximal zwei Monaten<br />
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom Unternehmer zu veröffentlichen.<br />
Die Eintragung dient zum Schutz und zur Information der Unternehmer. Der größte<br />
Vorteil jedoch an einer Firmenbucheintragung ist, dass das Unternehmen dann mit einem<br />
Firmennamen auftreten und agieren darf und nicht der persönliche Name der<br />
Gesellschafter verwendet werden muss. Es wird <strong>von</strong> den jeweiligen Landesgerichten<br />
geführt und enthält Buchnummer, Firmenname, Geschäftsadresse, Geschäftstätigkeit,<br />
Rechtsform. Andere Tatsachen, wie z.B.: Stammkapital, Prokura (Bevollmächtigung für<br />
Warenhandel, Personaleinstellung usw.), amtliche Urkunden, etc. sind nur bei bestimmten<br />
Rechtsformen verlangt. Welches Landesgericht zuständig ist, ist <strong>von</strong> dem eingetragenen<br />
Firmensitz abhängig.<br />
Somit enthält das Firmenbuch alle Daten, die für den Handel <strong>von</strong> Bedeutung sind. Falls<br />
Geschäftshandlungen vor der Eintragung in das Firmenbuch getätigt werden, haften die<br />
Gesellschafter unbeschränkt persönlich. Dies ist nicht so, wenn der Gläubiger über die<br />
Funktion, die der Unternehmensvertreter später übernimmt, informiert wurde. 1<br />
2.4. Handelsgeschäfte<br />
Wenn ein Unternehmer ein Geschäft für seine Firma abschließt, so heißt dieses<br />
Handelsgeschäft. Einseitiges Handelsgeschäft wird es dann genannt, wenn kein zweiter<br />
Unternehmer an dem Geschäft beteiligt ist. In anderen Fällen heißt es beidseitig.<br />
Ein Verbrauchergeschäft liegt dann vor, wenn eine der Geschäftsparteien ein Unternehmer<br />
ist, für den das Geschäft zum Betrieb der Firma zählt und eine Person (egal ob<br />
Unternehmer oder nicht), für die das nicht so ist. Zweitere ist der sogenannte Verbraucher.<br />
Bei Verbrauchergeschäften gilt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). 2<br />
2.5. Innengesellschaft - Außengesellschaft<br />
Die Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft beschreibt die Öffentlichkeit<br />
des Unternehmens. Wenn die Gesellschaft nur im Verhältnis zu den eigenen<br />
Gesellschaftern auftritt, so ist es eine Innengesellschaft, da die Öffentlichkeit nicht <strong>von</strong><br />
den Geschäftshandlungen informiert wird bzw. eingreift oder verhandelt. Jede<br />
Gesellschaft ist zunächst eine Innengesellschaft, sobald sie jedoch in die Öffentlichkeit<br />
1 Vgl. Schummer, 2006, S. 18 ff.<br />
2 Vgl. Doralt, Nowotny, 2002, S. 20 ff.<br />
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