Fachbereichsarbeit von Daniel Lackner - oeppi
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nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person sein kann, hat keine<br />
Stimmrechte oder ähnlichen Rechte, sondern ist lediglich der Kapital-, Sach- oder<br />
Dienstleistungsspender. Er darf jedoch Bücher, Bilanzen und Geschäftspapiere einsehen<br />
und ist am Gewinn und je nach erbrachter Leistung am Verlust beteiligt, haftet aber<br />
natürlich nur mit dem eingebrachten Kapital.<br />
Es gibt einige Ausnahmen, bei welchen der stille Beteiligte auch Kontrollrechte,<br />
Stimmrechte oder eine Beteiligung an Gewinn und Verlust, die höher als seine eigene<br />
Einlage ist, hat. Diese Ausnahmen werden als atypische stille Gesellschaften bezeichnet,<br />
andere als typische stille Gesellschaften. 1,2<br />
Bei stillen Gesellschaften kommt zu den gewöhnlichen Gründungsmotiven hinzu, dass<br />
man als Gesellschafter nicht aufscheint, aber trotzdem Mitspracherecht hat. Deshalb ist<br />
diese Form der Unternehmensbeteiligung sehr beliebt.<br />
3.1.3. Offene Gesellschaft (Abk.: OG)<br />
Bei der Handelsrechtsreform 2005 (in Kraft getreten am 1.1.2007) wurden die früheren<br />
Personengesellschaftsformen offene Handelsgesellschaft (OHG) und offene Erwerbs-<br />
gesellschaft (OEG) in offene Gesellschaften umgewandelt.<br />
Offene Gesellschaften dürfen aus jedem Grund gegründet werden. Es müssen mindestens<br />
zwei Gesellschafter vorhanden sein. Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt mit seinem<br />
Vermögen und ist zur Vertretung des Unternehmens bevollmächtigt, außer es wurde im<br />
Gesellschaftsvertrag anders vereinbart. 3<br />
Die OG ist zwar keine juristische Person, kann aber unter ihrem Firmennamen Verträge<br />
schließen, klagen und geklagt werden.<br />
3.1.4. Kommanditgesellschaft (Abk.: KG)<br />
Seit 1.1.2007 gelten alle früheren Kommanditerwerbsgesellschaften als Kommandit-<br />
gesellschaften. Die Kommanditgesellschaft wird durch einen Gesellschaftsvertrag und die<br />
übliche Eintragung im Firmenbuch gegründet. Sie ist ebenso wie die OG eine Ausnahme<br />
bei den Personengesellschaften, was die Rechtsfähigkeit betrifft. Sie ist keine<br />
Rechtsperson, aber teilweise rechtsfähig. Es wird bei den Gesellschaftern zwischen<br />
Komplementären und Kommanditisten unterschieden. Der Komplementär haftet<br />
unbeschränkt und ist mit der Geschäftsführung (wie ein Gesellschafter einer OG)<br />
1 Vgl. Weilinger, 2006, S. 145 ff.<br />
2 Vgl. Hennerkes, Schiffer, 1993, S. 196 ff.<br />
3 Vgl. Krejci, 2007, S. 244.<br />
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