Fachbereichsarbeit von Daniel Lackner - oeppi
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nützlich, da der Unternehmer dann nicht mit seinem eigenen Namen sondern mit einem<br />
Firmennamen auftreten kann.<br />
Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Genossenschaften werden alle zu den<br />
Gesellschaftsunternehmen gezählt.<br />
3.1. Personengesellschaft<br />
Die Personengesellschaft stellt den Gegensatz zur Kapitalgesellschaft dar. Hier haftet der<br />
Unternehmer unbeschränkt, d.h. mit seinem Privatvermögen und mit dem Firmenkapital.<br />
Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person und ist somit auch nur begrenzt<br />
rechtsfähig. Die Mitgliedschaft in einer solchen Gesellschaft ist nur bei Zustimmung der<br />
anderen Gesellschafter möglich.<br />
3.1.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GesBR)<br />
Diese Gesellschaftsrechtsform ist die vollkommenste Form einer Personengesellschaft. Es<br />
wird ein Ziel verfolgt und jeder Gesellschafter ist nach seinen Möglichkeiten verpflichtet<br />
dazu dienliche Sachen einzubringen. Eine GesBR ist keine juristische Person, kann somit<br />
als Gesellschaft nicht klagen und nicht geklagt werden, aber trotzdem durch die<br />
Gesellschafter als Außengesellschaft agieren. Die unternehmerischen Einlagen können<br />
nicht als Eigentum der Gesellschaft gelten, sondern nur als Miteigentum angesehen<br />
werden. Miteigentum ist so zu erklären, dass das Kapital oder Know-how, oder andere<br />
eingesetzte Kapazitäten zu „ideellen Anteilen“ den Gesellschaftern gemeinsam gehören,<br />
aber <strong>von</strong> der Gesellschaft genutzt werden. Diese Einlagen sind dem gemeinsamen Zweck<br />
der Gesellschaft gewidmet. Bei einer GesBR haften die Gesellschafter mit ihrem<br />
Privatvermögen unbeschränkt. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird häufig bei<br />
Zusammenschlüssen <strong>von</strong> freiberuflichen Personen (z.B.: Rechtsanwälten),<br />
Syndikatsverträgen oder auch Lebensgemeinschaften gegründet. 1,2<br />
3.1.2. Stille Gesellschaft (Abk.: StGes)<br />
Hier muss kein Gesellschaftsvertrag vorhanden sein, aber in den meisten Fällen wird ein<br />
solcher Vertrag aufgesetzt, um wichtige Details zu klären. Weiters wird sie nicht in das<br />
Firmenbuch eingetragen und kann somit nicht mit einem Firmennamen tätig sein.<br />
Eine stille Gesellschaft wird zwischen dem stillen Gesellschafter und der<br />
Geschäftsführung eines Unternehmens abgeschlossen. Der stille Gesellschafter, welcher<br />
1 Vgl. http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap12_0.xml?section-view=true;section=7, [19.09.2007].<br />
2 Vgl. http://www.law.tuwien.ac.at/wp_web/files/PW4.pdf, [19.09.2007].<br />
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