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Fachbereichsarbeit von Daniel Lackner - oeppi

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Mit 1.1.2007 wurde das Handelsgesetzbuch zum Unternehmensgesetzbuch (UGB). Diese<br />

Umstellung war nötig, da viele Begriffe (z.B.: Kaufmann) veraltet und außerdem viele<br />

unnötige und sich überschneidende Gesetze nicht mehr anwendbar waren.<br />

2. Unternehmen<br />

Das Wort Unternehmen wird heutzutage sehr oft benutzt, aber nur wenige wissen, was ein<br />

Unternehmen in der Realität ist. Um nun in das Fachgebiet des Unternehmensrechtes<br />

tiefer eindringen zu können, sollte zuerst der Begriff selbst näher definiert sein:<br />

„Ein Unternehmen ist im allgemeinen Sinn, eine Einheit, egal ob privat oder<br />

öffentlich, welche sich entweder zur Produktion bestimmter Produkte, oder zur<br />

Erbringung <strong>von</strong> Dienstleistungen zusammengeschlossen hat. So ein<br />

Wirtschaftsunternehmen nennt man allgemein Firma. Je nach Unternehmensform<br />

unterscheidet man zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.“ 1<br />

In dieser eher wirtschaftlichen Definition ist sehr viel enthalten. Ein Unternehmen ist zum<br />

ersten eine Einheit; eine Einheit aus einer oder mehreren Personen, welche entweder<br />

juristisch oder natürlich sein können. Zum zweiten kann ein Unternehmen privat oder<br />

öffentlich sein, also für jeden zugänglich und nutzbar oder nur für eine private Zielgruppe<br />

erreichbar. Zum dritten muss eine Unternehmensgründung ein Ziel verfolgen, das<br />

entweder die Produktion <strong>von</strong> Waren oder die Erstellung <strong>von</strong> Dienstleistungen darstellt.<br />

Dieses Ziel muss aber nicht gewinnorientiert verfolgt werden. Auch Non-Profit-<br />

Organisationen gelten als Unternehmen, sofern sie sich selbst erhalten und nicht auf<br />

Spender, Sponsoren etc. angewiesen sind.<br />

Eine Sonderstellung haben Freiberufler und Land- und Forstwirte, da sie nicht allen<br />

unternehmerischen Pflichten nachkommen müssen. Auf freiwilliger Basis können sie sich<br />

in das Firmenbuch eintragen lassen (sofern das Berufs- und Standesrecht nichts anderes<br />

verfügt, da dies bei manchen Berufen verboten ist, wie z.B. bei Rechtsanwälten). In<br />

anderen grundsätzlichen Unternehmensbeschreibungen wird weiters vom organisierten<br />

Zusammenwirken der Gesellschafter gesprochen. Das heißt, dass eine Gesellschaft eine<br />

dauerhafte Kooperation anstrebt, welche nur durch leitende und vertretende Organe<br />

gewährleistet werden kann.<br />

Nach der in Österreich geltenden Gesetzesdefinition ist ein Unternehmen „[…] jede auf<br />

Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, mag sie auch<br />

1 http://www.mein-wirtschaftslexikon.de/u/unternehmen.php, [18.07.2007].<br />

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