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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

<strong>ERSTER</strong> <strong>TEIL</strong>: <strong>Handels</strong>‐ <strong>und</strong> <strong>Unternehmensrecht</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

HGB/UGB:<br />

o Nicht mehr zeitgemäßer Kaufmannsbegriff, Abgrenzung beschwerlich<br />

o Änderung des Normadressaten von Kaufmann zu Unternehmer<br />

o Beibehaltung der Systematik des HGB, 5 Bücher:<br />

1. Buch – allg. Bestimmungen<br />

2. Buch – OG, KG, stille Ges.<br />

3. Buch – Rechnungslegung,<br />

4. Buch ‐ unternehmensbezogene Geschäfte<br />

5. Buch (Seefahrt, wenig Bedeutung)<br />

o Neuerungen: Unternehmerbegriff nach KSchG, Liberalisierung des Firmenrechts, Erleichterung des<br />

Unternehmensübergangs (asset deal [Unterart des Unternehmenskaufs. Der Kauf des Unternehmens<br />

vollzieht sich dabei durch den Erwerb sämtlicher Wirtschaftsgüter (engl. Assets) des Unternehmens. Hierbei<br />

werden die Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, also Gr<strong>und</strong>stücke, Gebäude, Maschinen etc. im Rahmen der<br />

Singularsukzession <strong>und</strong> einzelne Verbindlichkeiten einzeln übertragen. Vermögensgegenstände, die einem<br />

Gesellschafter gehören, aber von der Gesellschaft genutzt werden, z. B. Immobilien, Gr<strong>und</strong>stücke etc., gehen<br />

beim Übergang der Gesellschaftsbeteiligung nicht mit über. Das Gegenstück zum Asset Deal ist der sog. Share<br />

Deal, dies ist ein Kauf von Anteilen]), OHG/KG <strong>und</strong> OEG/KEG werden vereinheitlicht <strong>und</strong> stehen auch<br />

nicht unternehmerischem Zweck offen, Rechnungslegung‐ <strong>und</strong> Eintragungspflicht an klare<br />

Größenkriterien angeknüpft, tw. Transferierung v. schuld‐ <strong>und</strong> sachenrechtlichen Bestimmungen<br />

vom HGB ins ABGB. UGB ist lex specialis zu ABGB. ABGB gilt daher gr<strong>und</strong>sätzlich subsidiär.<br />

UNTERNEHMERBEGRIFF:<br />

o § 1 UGB „wer ein Unternehmen betreibt“<br />

Auf bestimmte Dauer: planmäßige Absicht, eine Vielzahl von Geschäften abzuschließen. (egal<br />

wie lange)<br />

Organisation d. wirtsch. Tätigkeit: ein Mindestmaß an planvollem Handeln (Einrichtung,<br />

Sachwerte, unternehmerische Idee..) UGB verlangt weder bestimmte Mindestgröße,<br />

Mindestkapital noch Mindestorganisation Vermieter ist nicht zwangsläufig Unternehmer [lt.<br />

OGH nur wenn mehr als 5 Mietverträge, Hausverwalter beschäftigt od. andere<br />

Unternehmer/Erfüllungsgehilfen einsetzt]<br />

selbständiger: unabhängig, weisungsfrei <strong>und</strong> auf eigenes Risiko; wirtschaftliche Abhängigkeit<br />

schadet nicht – auch wer keine entspr. Gewerbebefugnis besitzt <strong>und</strong> unerlaubt ausübt, ist bei<br />

Vorliegen der sonst. Voraussetzungen Unternehmer!<br />

wirtschaftlicher Tätigkeit: es werden nach außen erkennbar Waren oder Dienstleistungen am<br />

Markt angeboten (auch wenn eingeschränkte, oder kleiner Markt wie Fangemeinde, auch<br />

Buchklubs etc.) Charakteristisch für Markt = Angebot + Nachfrage<br />

mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein: Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig,<br />

Entgeltlichkeit der Geschäfte gefordert (auch durch Leistung an einen Dritten, zT auch wenn<br />

durch Spenden finanziert)<br />

betreibt: die Unternehmereigenschaft kommt jenem zu, in dessen Namen gehandelt wird u. der<br />

aus dem Geschäfts berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet wird. NICHT: Prokuristen,<br />

Handlungsbevollmächtigte, Organe u. Gesellschafter von Kapital‐ u. Personengesellschaften <br />

Ausnahme: Rspr zum KSchG §§ 25b 25c – da kann Gesellschaftern Unternehmereigenschaft<br />

zukommen.<br />

KG, OG, freie Berufe, ev. Vereine.<br />

o § 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform (Unternehmereigenschaft gesetzlich bestimmt unabhängig<br />

von der Tätigkeit, GmbH, AG etc.)<br />

Wichtig: Privatstiftung nicht in § 2 genannt darf keine gewerbsmäßige Tätigkeit<br />

ausüben die über bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ist aber trotzdem in jedem Fall in<br />

das Firmenbucheinzutragen! (§ 2 Z 9 FBG)<br />

o § 3 UGB Unternehmer kraft (unrichtiger) Eintragung (ins Firmenbuch)<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Lehre u. Rsp: Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens (jemand der als Unternehmer auftritt,<br />

ohne Unternehmer (im Firmenbuch eingetragen) zu sein.<br />

Dieser wird verpflichtet aber nicht begünstigt.<br />

Qualifizierter Rechtsschein muss gesetzt werden kann durch ausdrückliche Erklärung oder<br />

schlüssige Handlung bewirkt werden (zB wer sich unzulässigerweise einer Einrichtung wie der<br />

Prokura bedient, die aber einem Unternehmer vorbehalten ist) Verursachung der<br />

Rechtsscheinlage genügt, Verschulden nicht gefordert<br />

Gutgläubiger Dritte kann sich auf Unternehmer kraft Anschein berufen wenn sie tatsächlich<br />

auf die Rechtsscheingr<strong>und</strong>lage vertraut haben. Fahrlässigkeit des Dritten schließt<br />

Gutgläubigkeit aus, wobei umstritten ist ob leichte Fahrlässigkeit schadet. Dritte hat<br />

Wahlrecht wie das Rechtsgeschäft behandelt werden soll, aber keine Rosinentheorie<br />

(gesamtes Geschäft nicht einzelne Rechtsfolgen)!<br />

FREIE BERUFE:<br />

Im UGB nicht definiert, sind Unternehmer gem § 1 UGB. Überwiegend wissenschaftliche, religiöse, soziale,<br />

lehrende, heilende oder rechtswahrende Berufe. Kriterium der Höchstpersönlichkeit. (RA, Dr. etc.)<br />

o Behandlung im UGB:<br />

Anwendungsbereich eingeschränkt, da 1. Buch, außer durch freiwillige Unterwerfung mittels<br />

Eintragung (Opting‐In), auf freie Berufe nicht angewandt wird.<br />

3. Buch findet gds. keine Anwendung, auch nicht bei Eintragung als Personengesellschaft.<br />

Ausnahme: verdeckte Kapitalgesellschaft (zB GmbH & Co KG) <strong>und</strong> Kapitalgesellschaften <br />

Rechnungslegungspflicht.<br />

4. Buch findet jedenfalls Anwendung.<br />

Wichtig: Auch bei Überschreitung der Schwellenwerte des § 189 Abs 4 UGB besteht für freie Berufe in keinem<br />

Fall Eintragungspflicht oder Rechtsformzwang nach § 8 UGB!<br />

Sind Angehörige freier Berufe Unternehmer kraft Rechtsform nach § 2 UGB (zB GmbH), dann unterliegen sie<br />

uneingeschränkt dem 1., 3. u. 4. Buch des UGB!<br />

LAND‐ u. FORSTWIRTE:<br />

Sind ebenso Unternehmer kraft § 1 UGB, können sich durch Opting‐In dem 1. Buch unterwerfen. Restliche<br />

Anwendung des UGB, wie bei freien Berufen, differenziert zu betrachten.<br />

MISCHTÄTIGKEIT:<br />

Unternehmer bietet freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeit an es ist zu fragen, ob sich die Tätigkeiten<br />

organisatorisch <strong>und</strong> sachlich trennen lassen<br />

o NEIN, keine Trennung möglich:<br />

Echte Mischtätigkeit liegt vor, es gibt jene Tätigkeit den Ausschlag, die den Schwerpunkt der<br />

Gesamttätigkeit bildet<br />

o JA, Trennung möglich:<br />

Die Tätigkeiten werden unterschiedlich behandelt Konsequenz: für die freiberufliche Tätigkeit<br />

gilt Sonderstellung als freier Beruf + damit verb<strong>und</strong>ene Bereichsausnahmen des UGB; für die<br />

gewerbliche Tätigkeit unterliegt er voll dem UGB (zB Arzt ist auch ausgebildeter Homöopath <strong>und</strong><br />

führt ärztliche Hausapotheke)<br />

VEREINE:<br />

Da Gewinnerzielungsabsicht nicht Wesensmerkmal der Unternehmereigenschaft ist, können auch Vereine iSd<br />

VerG Unternehmer sein! Unternehmereigenschaft ist anhand der Kriterien des § 1 UGB zu prüfen (auf<br />

Dauer angelegte, eine Organisation erfordernde wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeführt) zB<br />

Fußballverein verkauft am Kiosk T‐Shirts<br />

o Speisen u. Getränke beim wöchentlichen Fußballspiel gegen freiw. Spende:<br />

Mangels Entgeltlichkeit lt. JAB kein Unternehmer ABER: Entgeltlichkeit setzt keine<br />

beiderseitige Verpflichtung voraus konditionale oder kausale Verknüpfung zwischen<br />

Leistung u. Gegenleistung genügt Intention der Parteien ist zu beurteilen niemand<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

erwartet Speisen u. Getränke gratis – den Leistungsempfängern wird lediglich die Höhe der<br />

Gegenleistung überlassen Entgeltlichkeit ist in concretu zu bejahen!!! immer<br />

einzellfallbezogen zu prüfen!<br />

„freiwillige Spende von EUR 2,‐‐„ Etikettenschwindel offensichtlich – Gegenleistung ist in der<br />

geforderten Höhe zu erbringen, jedenfalls Entgeltlichkeit, ergo auch Unternehmer<br />

VERKEHRSSCHUTZ<br />

Wer als Unternehmer im Firmenbuch eingetragen ist <strong>und</strong> wie ein Unternehmer handelt, wir sowohl zu seinem<br />

Vorteil als auch Nachteil wie ein Unternehmer behandelt. (§ 3 UGB, zB bei nicht erfolgter Löschung aus dem<br />

Firmenbuch). Beim Verkehrsschutz kommt es auch nicht auf die Gutgläubigkeit des Dritten an (der weiß, dass<br />

Unternehmen nicht mehr betrieben wird).<br />

ROLLE DER UNTERNEHMENSGRÖSSE<br />

Unternehmerbegriff im UGB größenunabhängig. Größe spielt Rolle bei der Eintragungs‐ <strong>und</strong><br />

Rechnungslegungspflicht:<br />

o Rechnungslegungspflicht § 189 UGB:<br />

2x Überschreiten von € 700.000,‐‐ Umsatzerlös/Jahr. (2010 + 2011 = 213<br />

Rechnungslegungspflicht)<br />

1x Überschreiten von € 1.000.000,‐‐ Umsatzerlös/Jahr, Rechnungslegungspflicht im Folgejahr<br />

(also 2. Jahr)<br />

o Entfallen der Rechnungslegungspflicht:<br />

2x Unterschreiten des Schwellenwertes. Im darauf folgenden Jahr (3. Jahr) keine<br />

Rechnungslegungspflicht.<br />

Bereits nach einem Jahr bei Aufgabe eines Teilbetriebs, wenn mind. die Hälfte von € 700.000,‐‐<br />

unterschritten wird.<br />

Hinsichtlich der Erlöse wird jeder Betrieb gesondert gerechnet. Also bei einem Unternehmer mit<br />

mehreren Betrieben wird nicht der Gesamterlös zusammen gezählt.<br />

o Eintragungspflicht § 8 UGB:<br />

Bei Überschreitung der obigen Schwellenwerte sind nat. Personen, Gesellschafter von<br />

Personengemeinschaften (GesbR, Eintragung erfolgt als OG oder KG) zur Eintragung verpflichtet.<br />

(Ausnahme: freie Berufe, Land‐ <strong>und</strong> Forstwirte)<br />

Unter dem Schwellenwert ist die freiwillige Eintragung möglich<br />

FIRMENBUCH<br />

Firmenbuch dient der Verzeichnung <strong>und</strong> Offenlegung der einzutragenden Tatsachen (§ 1 FBG), die für Dritte<br />

im Geschäftsverkehr von Interesse sein können <strong>und</strong> besteht aus Hauptbuch (für Eintragungen) <strong>und</strong> der<br />

Urk<strong>und</strong>ensammlung (für Gr<strong>und</strong>lagen der Eintragungen wie zB Gesellschaftsverträge etc.). Es wird vom<br />

B<strong>und</strong>esrechnungszentrum geführt. Normiert wird das FB im UGB <strong>und</strong> im FBG (Großteil), wie auch Einzelheiten<br />

im GmbHG, AktG, JN od AußStrG..<br />

o Eintragungen im Firmenbuch:<br />

§ 2 FBG zählt die Rechtsträger auf, die einzutragen sind (zB Einzelunt., OG, KG, AG, GmbH etc.)<br />

Ausländische Rechtsträger sind einzutragen, wenn sie im Inland eine Zweigniederlassung<br />

errichten. GesbR <strong>und</strong> stille Gesellschaften werden mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht<br />

eingetragen. Vereine sind im Vereinregister einzutragen.<br />

Allgemeine Eintragungen: (§ 3 FBG)Rechtsträger, Firma, Rechtsform, etc.<br />

Besondere Eintragungen: (§ 4‐9 FBG) abhängig vom jeweiligen Rechtsträger, zB pers haftende<br />

Gesellschafter.<br />

Eintragungspflichtige Tatsachen (Großteil der allg. <strong>und</strong> bes. Eintragungen)<br />

Eintragungsfähige Tatsachen (müssen aber nicht eingetragen werden)<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Die Eintragung begründet nicht den Tatbestand des Unternehmers. Registrierte Rechtsträger<br />

müssen keine Unternehmer sein, wie eine für einen ideellen Zweck geführte OG/KG oder<br />

Privatstiftungen.<br />

Einsichtnahme: § 9 UGB gewährt jedem Einsichtnahme ins Hauptbuch <strong>und</strong> in die<br />

Urk<strong>und</strong>ensammlung (ausgenommen Gerichtsakt)<br />

o Zuständigkeit <strong>und</strong> Unterlassen:<br />

Zuständigkeit: Das mit <strong>Handels</strong>sachen betraute Gerichtshof erster Instanz sachlich, jenes in<br />

dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder Sitz hat örtlich.<br />

Unterlassung der Eintragung: Zwangsstrafe iHv € 3.600,‐‐ nach § 24 FBG, 2 Monate nach<br />

Rechtskraft erneute Zwangsstrafe.<br />

Zur Führung Rechtspfleger zuständig. Einzelrichter vorbehalten, zB bei GmbH mit Stammkapital<br />

über € 70.000,‐‐<br />

o Anmeldung <strong>und</strong> Ablauf:<br />

Die Anmeldung hat schriftlich, in öffentlich (gerichtlich oder notariell) beglaubigter Form zu<br />

erfolgen (vereinfachte Form für Änderungsanmeldung)<br />

Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft nur durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam<br />

einzureichen. Gewillkürte Vertretung möglich, außer für jene, die für Anmeldung haften (GF bei<br />

einer GmbH, Gründer bei AG)<br />

Eintragungsverfahren: Eintragung antragsbedürftig. Nach Untersuchungsgr<strong>und</strong>satz hat<br />

Firmenbuchgericht den Antrag formell <strong>und</strong> materiell zu prüfen. Praxis: Formelle Prüfung, ob<br />

gebotene Inhaltsmerkmale vorliegen. Bei Zweifel folgt die materielle Prüfung. Ev.<br />

Verbesserungsauftrag.<br />

Eintragung kann konstitutiv oder deklarativ sein. (Eintragung der Prokura od dessen Widerruf<br />

zB deklarativ, Eintragung einer GmbH konstitutiv)<br />

Veröffentlichung in der Ediktsdatei.<br />

Schonfrist Dritter bei ordentlichen Eintragungen: § 15 Abs 2 bestimmt eine Frist von 15 Tagen,<br />

wenn Dritter beweist, dass er die eingetragene Tatsache weder kannte noch kennen musste<br />

(Beweis praktisch kaum zu erbringen da Nichtlesen der Ediktsdatei schon als Fahrlässigkeit<br />

gewertet wird). Trotz Ablauf der Schonfrist, kann sich ein Dritte dennoch darauf berufen, wenn<br />

der Eintragung besondere Umstände entgegenstehen, die den Rechtsschein stärker<br />

berücksichtigen. Dieser gesteigerte Vertrauenstatbestand liegt bei ständiger<br />

Geschäftsverbindung des Dritten mit einem zur Vertretungsmacht befugten vor, dessen<br />

Vertretungsmacht (zB Prokura) entfallen ist.<br />

o Mangelhaftigkeiten der Eintragung:<br />

Rechtsscheinhaftung für fehlende Eintragung: § 15/1 UGB – gilt für alle im Forstliche<br />

Bringungsgenossenschaft eingetragene Rechtsträger. Verabsäumung eintragungspflichtige<br />

Tatsachen einzutragen können einem Dritten nicht entgegengehalten werden, außer diesem<br />

waren die (nicht eingetragenen) Tatsachen bekannt, Schutz des guten Glaubens Dritter (ein Fall<br />

von Rechtsscheinhaftung, hier auch „negative Publizität“)<br />

Voraussetzungen: Vertrauensschutz wird nur für eintragungspflichtige Tatsachen gewährt.<br />

Eintragung/Bekanntmachung wurde unterlassen. Betrifft nur ursprünglich richtig eingetragene<br />

Tatsachen (zB kein Vertrauensschutz hinsichtlich Löschung einer Prokura aus dem FB, wenn ihre<br />

Begründung schon nicht eingetragen wurde), nur ein echter Dritter kann sich darauf berufen,<br />

der auch in Unkenntnis über die Tatsache war. Auch fahrlässige Unkenntnis schadet nicht, da<br />

keine Nachforschungspflicht des Dritten!<br />

Rechtsscheinhaftung für unrichtige Eintragung: § 15/3 UGB – wer eine unrichtige Eintragung<br />

veranlasst, erkennt oder erkennbare zulässt, muss diese gegen sich gelten lassen. Der Dritte<br />

muss auf die unrichtige Eintragung vertraut haben. „positive Publizität“)<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

FIRMA<br />

Die Firma ist in § 17/1 UGB als der in das Firmenbuch eingetragene Namen eines Unternehmers, unter dem er<br />

seine Geschäfte betreibt definiert. Nur im Firmenbuch eingetragene Unternehmer dürfen eine Firma führen,<br />

nicht eingetragene können nur eine Geschäftsbezeichnung führen. Die Firma dient:<br />

zur Identifizierung des Unternehmensträgers<br />

zur Offenlegung der Handlungsweise<br />

verkörpert uU einen wirtschaftlichen Wert<br />

o Terminologische Unterscheidung:<br />

Personen‐, Sach‐, (neu) Fantasie‐ oder gemischte Firma.<br />

Ursprüngliche (originäre) oder abgeleitete (derivative) Firma.<br />

Originär: wenn Firma seit Anbeginn vom selben Unternehmensträger geführt wird. Derivativ:<br />

wenn Inhaber der Firma nicht der Unternehmensgründer, sondern ein Nachfolger ist.<br />

o Anforderungen an die Firmenbildung:<br />

Einschränkungen finden sich bei bestimmten Berufsgruppen (RA zB dürfen nur Namen eines der<br />

gegenwärtigen oder ehemaligen RA der Gesellschaft enthalten.<br />

Unterscheidungskraft: Kennzeichnung muss eine Unterscheidung ermöglichen. Dient der<br />

Identifikation <strong>und</strong> Individualisierung des Unternehmens. (keine allgemeinen oder nicht<br />

unterscheidungskräftigen Begriffe wie „Creativ GmbH“, „Profi‐Handwerker“. Sonderzeichen<br />

erfüllen idR keine Namensfunktion. Aussprechbarkeit muss gegeben sein, keine sinnlosen<br />

Aneinanderreihungen von Buchstaben etc.)<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Firmenwahrheit: Verbot der Irreführung. Die Fa. darf den angesprochenen<br />

Verkehrskreis nicht hinsichtlich der für sie wesentlichen, geschäftlichen Verhältnisse irreführen.<br />

Gefahr der, nicht tatsächliche, Irreführung ist ausreichend. (zB: in ursprüngliche Firma eines<br />

Einzelu. darf der Name einer Person nicht aufgenommen werden „David Beckham Sportartikel<br />

e.U.“)<br />

Zwingende Angabe der korrekten Rechtsform: Einzelunternehmer zB „e.U.“, OG/KG (oder<br />

andere verständliche Abkürzungen), freie Berufe bei OG auch „Partnerschaft“ oder „& Partner“<br />

bei KG „Kommandit‐Partnerschaft“ möglich. Personengesellschaften, bei denen keine Person<br />

haftet (verdeckte Kapitalgesell. GmbH & Co KG) müssen auf diesen Umstand hinweisen.<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Firmenausschließlichkeit: im selben Ort oder derselben Gemeinde müssen sich<br />

bereits bestehende Firmen deutlich unterscheiden. (Ausn. Privatstiftungen). Es wird auf den<br />

Eindruck des Firmenkerns bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit im alltäglichen Geschäftsleben<br />

abgestellt. Ort kann mehrere politische (wirtschaftlich eher zusammenhängende) Gemeinden<br />

beinhalten/bedeuten, während größere Stadt <strong>und</strong> unmittelbar benachbarte Gemeinde als<br />

selbstständig gesehen werden könnten.<br />

Prioritätsgr<strong>und</strong>satz: die zuerst bestehende <strong>und</strong> eingetragene Firma wird geschützt.<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Firmenkontinuität: Durchbruch des Gr<strong>und</strong>satzes der Firmenwahrheit, um den<br />

wirtschaftlichen Wert der Fa zu erhalten. Bei Änderung des Gesellschafterbestandes (derivative<br />

Fa), darf die Gesellschaft die Fa, mit ausdrücklicher Zustimmung des ausscheidenden<br />

Gesellschafters, behalten, anders bei Neugründung, wo entsprechend der Firmenwahrheit der<br />

Name mit dem Gesellschafter übereinstimmen muss.<br />

o Rechte der Firma:<br />

Anspruch auf Unterlassung: § 37 UGB gewährt Schutz gegen jenen, der eine andere Firma<br />

unbefugt gebraucht (Bedient sich der Firma durch Anmeldung zum FB, Führung der Fa auf<br />

Briefpapier etc.) Anspruchsberechtigt ist der Unternehmensträger <strong>und</strong> Dritte, die durch den<br />

unbefugten Gebrauch beeinträchtigt sind.<br />

Schadenersatzansprüche: aufgr<strong>und</strong> sonstiger Rechtsgr<strong>und</strong>lagen. Nicht durch § 37 UGB gedeckt,<br />

sondern zB UWG, MSchG etc.<br />

Zivilrechtlicher Namensschutz aufgr<strong>und</strong> § 43 ABGB<br />

Sowie andere basierend auf UWG, MSchG, FBG<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Geschäftsbezeichnung (im Gegensatz zur Firma):<br />

Geschäfts‐ oder Etablissementbezeichnungen bezeichnen das Unternehmen, nicht den<br />

Unternehmensträger <strong>und</strong> werden dort eingesetzt, wo die Verwendung der Fa untersagt ist<br />

(nicht eingetragene Unternehmen). Nach UGB keine Regeln für Geschäftsbezeichnung. Nach hA<br />

Verbot der Irreführung (geeignet für Verwechslung oder Mißleitung etc). Die Verwendung eines<br />

Rechtsformzusatzes ist verboten, sowie sind markenrechtliche <strong>und</strong> andere Schutznormen zu<br />

beachten.<br />

o vor 1.1.07 eingetragene OEGs <strong>und</strong> KEGs abgeschafft <strong>und</strong> ex lege OG/KG automatisch umgewandelt.<br />

Rechtsformzusatz von Gesellschaften mussten bis 1.1.10 angepasst werden. Ausdrückliche<br />

Änderung Firmenbuchgericht stellen (keine Kosten), wenn nicht fristgerecht Zwangsstrafe.<br />

Unternehmensübergang:<br />

Ein Unternehmen ist keine juristische Person, sondern Rechtsobjekt, demnach kommt dem Unternehmen<br />

selbst keine Rechtspersönlichkeit zu. Ein Unternehmen besteht aus einer Vielzahl von körperlichen u.<br />

unkörperlichen Sachen. Die hL versteht das U als Gesamtsache (jüngst wird es als Sondervermögen gesehen).<br />

Übergangsmöglichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Erwerb der Gesamtsache, asset deal), der erb‐<br />

oder gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge oder durch Anteilserwerb (share deal). Das UGB hält<br />

am System der Einzelrechtsnachfolge fest.<br />

ERWERB DER GESAMTSACHE („asset deal“)<br />

Einheitliche Gesamtsache wird im Wege der Einzelrechtsnachfolge von einem Unternehmensträger durch ein<br />

einziges Verpflichtungsgeschäft zum anderen Unternehmensträger übertragen. Sachenrechtlich wird der<br />

jeweilige Modus (Einverleibung ins GB, Tradition, Zession, Registrierungen etc.) für jede einzelne Sache (kein<br />

einziges Verpflichtungsgeschäft) notwendig sein.<br />

ERB‐ ODER GESELLSCHAFTSRECHTLICHE GESAMTRECHTSNACHFOLGE<br />

Erfolgt nur in jenen Fällen, die ausdrücklich normiert sind. Alle unternehmensbezogenen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

des Vorgängers gehen uno actu auf den neuen Unternehmensträger über. (ausdrückliche Normierung zB bei<br />

Verschmelzung, Spaltung etc.). Gesamtrechtsnachfolge erfolgt durch ein einziges Verfügungsgeschäft. (Hier<br />

auch Fall des Durchbruchs des gr<strong>und</strong>bücherlichen Eintragungsprinzips: Bei Erben ist die Eintragung im<br />

Gr<strong>und</strong>buch nur mehr deklarativ)<br />

AN<strong>TEIL</strong>SERWERB<br />

Es werden nicht die wie beim Unternehmenskauf die einzelnen Gegenstände erworben, sondern das<br />

Anteilsrecht am Unternehmensträger. Es wechseln lediglich die Gesellschafter durch Erwerb der Anteile, die<br />

das Unternehmen betreibende Gesellschaft (= Unternehmensträger) bleibt gleich.<br />

HAFTUNG VON VERÄUSSERER UND ERWERBER<br />

o § 38 UGB Übernahme & Haftung: regelt die Übernahme der vom Veräußerer begründeten<br />

Rechtsverhältnisse durch den Erwerber <strong>und</strong> die Haftung des Veräußerers ohne Abhängigkeit von der<br />

Firmenfortführung (Kritikpunkt HGB). Der Erwerber haftet gem § 38 Abs 1 UGB für<br />

unternehmensbezogene Verbindlichkeiten unter folgenden Voraussetzungen:<br />

Erwerb eines Unternehmens (nach § 1/2 UGB auszulegen)<br />

Erwerb unter Lebenden: Kauf, Tausch, Schenkungen, Pacht, etc.<br />

Fortführung des Unternehmens: für die Haftung notwendig. Bedeutet dauernde, nach außen<br />

gerichteter Gebrauch.<br />

Kein k<strong>und</strong>gemachter Haftungsausschluss: § 38 UGB ist dispositives Recht, daher Haftung durch<br />

Vereinbarung abänderbar. Gilt zunächst im Innenverhältnis, für Außerverhältnis besondere<br />

Publizität notwendig: Firmenbucheintragung oder Bekanntmachung auf verkehrsübliche Weise.<br />

Publizitätsakt hat in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Unternehmensübernahme<br />

zu erfolgen.<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Verkehrsübliche Bekanntmachung gem. § 38 Abs 4 UGB steht auch als Alternative zur<br />

Firmenbucheintragung für registrierte Unternehmen zur Verfügung K<strong>und</strong>machung im<br />

Amtsblatt zur Wiener Zeitung ist als verkehrsüblich anzusehen, weil Amtsblatt der Republik Ö.<br />

Misslingt die Haftung wg. rechtswirksamen Haftungsausschluss kommt die<br />

Haftung nach § 1409 ABGB in Betracht: „Haftung aufgr<strong>und</strong> rechtsgeschäftlicher Übernahme<br />

eines Vermögens oder Unternehmens“ (auch unentgeltliche Übernahme, es muss sich im<br />

Wesentlichen um das gesamte Vermögen des Veräußerers handeln).<br />

Zum Unterschied des § 38 UGB:<br />

Ist § 1409 zwingend, Erwerber haftet nur f. Schulden, die er kannte oder kennen musste,<br />

Beschränkung der Haftung durch Wert der übernommenen Aktiva, ist nur anwendbar bei<br />

Übernahme (dh bei Miete, Pacht, Fruchtgenuss im Gegensatz zu § 38 UGB nicht anwendbar)<br />

Haftung beim Erwerb von Unternehmensteilen: wird zumeist auf jene Verbindlichkeiten zu<br />

beschränken sein, die mit dem Teilbetrieb im inneren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.<br />

Widerspruchsrecht der Restpartei: Ein Dritter, der Vertragspartner des Veräußerers ist, hat ein<br />

Widerspruchsrecht (Pflichten aus dem Vertrag verbleiben demnach beim Veräußerer) gegen die<br />

Vertragsübernahme binnen 3 Monate nach Mitteilung über die Übernahme. Die Mitteilung hat<br />

eine Belehrung über das Widerspruchsrecht zu enthalten, ansonsten beginnt Frist nicht zu<br />

laufen. Die Mitteilung hat zu erfolgen, auch wenn Veräußerer/Erwerber vereinbaren, dass<br />

Vertrag nicht übergehen soll. Entfällt Mitteilung, kann Restpartei sowohl an Veräußerer als auch<br />

an Erwerber Verbindlichkeiten erfüllen.<br />

§ 38 ist auch für nicht eingetragene Unternehmen anwendbar. Ausgenommen sind Freiberufler <strong>und</strong><br />

Land‐ <strong>und</strong> Forstwirte, sofern sie nicht zum 1. Buch freiwillig optiert sind.<br />

o § 39 UGB Altverbindlichkeiten: stellt die zeitlichen Begrenzungen der Nachhaftung des Veräußerers<br />

für Altverbindlichkeiten klar. Zusätzlich zum Erwerber haftet der Veräußerer 5 Jahre für alle nach<br />

Unternehmensübergang fällig werdenden Verbindlichkeiten, zzgl der Verjährungsfrist (max. 3 Jahre)<br />

– also insgesamt max. 8 Jahre. (ausgeschlossen sind daher die entstehenden Verbindlichkeiten nach<br />

Übergang oder deren Fälligkeit erst nach 5 Jahren eintritt)<br />

o § 38 Abs 5a UGB: Pacht, Leihe, Fruchtnießung sind vom Anwendungsbereich des § 38<br />

ausgenommen gilt nicht als Unternehmenserwerb, ergo kein automatischer Übergang sämtlicher<br />

unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse. Vom Pächter übernommene Verträge oder Schulden<br />

des Verpächters bedürfen der Zustimmung Dritter. Forderungen können nur durch Zession an den<br />

Pächter übergehen. erfolgt keine Übertragung, so haftet nur der Veräußerer, bei wirksamer<br />

Übertragung nur der Erwerber<br />

o § 40 UGB Rechtsstellung der Erben: Nur Erwerberhaftung für Geschäftsverbindlichkeiten des<br />

Erblassers. (kann jedoch ausgeschlossen werden)<br />

Unternehmerische Vollmachten:<br />

PROKURA §§ 48 – 53 UGB<br />

o Wesensmerkmale:<br />

Rechtsgeschäftliche Vollmacht, deren Umfang gesetzlich zwingend festgelegt <strong>und</strong> nicht<br />

beschränkbar ist<br />

Ist nur von eingetragenen Unternehmern zu erteilen <strong>und</strong><br />

Im Firmenbuch einzutragen<br />

Begründet ein rechtliches Können im Außenverhältnis, aber keine Verpflichtung zum Handeln<br />

Erleichterung <strong>und</strong> Sicherheit des unternehmerischen Rechtsverkehrs<br />

Rechtsgeschäftliche Vertretung:<br />

(Handlungsvollmacht/Prokura)<br />

‐ Einrichtung freiwillig<br />

‐ abgeleitete Vollmacht des Vertretenen<br />

Organschaftliche Vertretung:<br />

(GF einer GmbH)<br />

‐ zwingend vorgeschrieben<br />

‐ repräsentiert unmittelbar die Gesellschaft<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Erteilung der Prokura:<br />

Die Erteilung erfolgt ausschließlich <strong>und</strong> direkt vom eingetragenen Einzelunternehmer (oder durch<br />

gesetzlichen Vertreter) oder bei einer Gesellschaft durch die organschaftlichen Vertreter. Sie muss<br />

ausdrücklich (wenn auch nicht zwingend gegenüber dem Erklärungsempfänger direkt sondern auch<br />

gegenüber Dritten wirksam) erteilt werden. Zustimmung des Prokuristen ist nicht erforderlich („nur“<br />

rechtliches Können, kein Müssen)<br />

Es ist zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis die Prokura beschließt<br />

(Geschäftsführungsmaßnahme) <strong>und</strong> wer im Außenverhältnis zur Erteilung befugt ist<br />

(Vertretungshandlung). Erteilung der Prokura im Detail:<br />

OG: im Innenverhältnis (IV) durch Zustimmung aller gf Gesellschafter. Im Außenverhältnis (AV)<br />

gem der Einzelvertretungsbefugnis jeder einzelne Gesellschafter.<br />

KG: im IV Zustimmung aller gf Gesellschafter (gr<strong>und</strong>sätzlich Komplementäre, vertraglich kann<br />

auch ein Kommanditist mit der GF betraut sein, dann auch seine Zustimmung). Im AV von einem<br />

Komplementär. (Kommanditist jedenfalls nicht, auch wenn mit GF betraut). Es kann auch einem<br />

Kommanditisten Prokura erteilt werden.<br />

GmbH: im IV nicht ohne Gesellschafterbeschluss (mangels anderer, vertraglicher Vereinbarung<br />

haben sie aber nur darüber abzustimmen ob überhaupt eine Prokura erteilt wird). Im AV durch<br />

alle GF (Fehler im IV berühren nicht die Wirksamkeit im AV)<br />

AG: im AV durch gemeinsame Bestellung der Vorstandsmitglieder, im IV ist dazu die<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen (fehlt diese, ist die Bestellung dennoch wirksam)<br />

Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens: es kommt keine wirksame Prokura zustande,<br />

jedoch kann sich ein gutgläubiger Dritte wirksam darauf berufen, wenn er den Prokuristen für<br />

einen solchen hält.<br />

Anscheinsprokura (Duldungsprokura): (Duldung, dass Mitarbeiter laufend mit ppa<br />

unterschreibt). Wird nach hA mangels ausdrücklicher Prokuraerteilung abgelehnt.<br />

Erleichterung <strong>und</strong> Sicherheit des unternehmerischen Rechtsverkehrs<br />

o Umfang der Prokura:<br />

Umfang ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben <strong>und</strong> umfasst alle<br />

gerichtlichen/außergerichtlichen, gewöhnlichen/außergewöhnlichen Geschäfte, die irgendein<br />

Unternehmen mit sich bringt. Eine Beschränkung wirkt nur im Innenverhältnis <strong>und</strong> nicht<br />

gegenüber Dritten. Die Filialprokura ist die einzige Möglichkeit zur Einschränkung. Der Prokurist<br />

kann demnach auch andere zu Handlungen bevollmächtigen.<br />

Hinweis: Gem § 49/2 UGB ist der Prokurist zur Veräußerung <strong>und</strong> Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

nur aufgr<strong>und</strong> besonders erteilter Berechtigung befugt Immobiliarklausel (diese hingegen ist<br />

beschränkbar <strong>und</strong> im Firmenbuch einzutragen. Auch kann er nach zivilrechtlichen<br />

Bestimmungen ausdrücklich oder konkludent ermächtigt werden (nicht im FB einzutragen)<br />

Unzulässige Handlungen des Prokuristen: Handlungen, die von Gesetzes wegen vom<br />

Unternehmer persönlich zu erfolgen haben (Unterzeichnung des Jahresabschlusses), Eingriffe in<br />

die Gr<strong>und</strong>lage des unternehmerischen Handelns (Änderung des Firmenwortlauts),<br />

Privatgeschäfte (nur auf unternehmensbezogene Geschäfte beschränkt, abweichende<br />

Vereinbarung möglich).<br />

o Fehlen der rechtswirksamen Vertretung:<br />

Bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch Prokuristen gegenüber dem Dritten, kann sich<br />

Geschäftsherr in folgenden Fällen darauf berufen:<br />

Kollusion: Dritte wirkt mit Vertreter absichtlich zusammen, um den Geschäftsherrn zu schädigen<br />

oder<br />

Der Dritte hat vom Missbrauch gewusst oder dieser hat sich geradezu aufgedrängt (grob<br />

Fahrlässige Unkenntnis genügt) UND der Vertreter handelt nicht bloß pflichtwidrig sondern<br />

bewusst zum materiellen <strong>und</strong>/oder ideellen Nachteil des Geschäftsherrn.<br />

Folglich ist sowohl pflichtwidriges Verhalten alleine nicht ausreichend, als auch alleinige Kenntnis<br />

des Dritten von dem Missbrauch der Vertretungsmacht.<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Verschiedene Ausgestaltungen der Prokura:<br />

Bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch Prokuristen gegenüber dem Dritten, kann sich<br />

Geschäftsherr in folgenden Fällen darauf berufen:<br />

Echte Gesamtprokura: gemeinsame Vertretung durch mehrere Prokuristen. Die beidseitige<br />

Gesamtprokura erfordert gemeinsame Handlungen. Die halbseitige erlaubt einem allein dem<br />

anderen nur gemeinsam mit dem ersten zu handeln. Im FB einzutragen. Räumliches <strong>und</strong><br />

zeitliches gemeinschaftliches Handeln nicht nötig. Zustimmung kann im Vor‐ oder Nachhinein<br />

gegeben werden. Interne Zustimmung der Mitvertretungsbefugten bei Kollektivvertretung<br />

ausreichend.<br />

Unechte/gemischte Gesamtprokura: Gesamtvertretung durch zT Prokuristen, zT<br />

organschaftliche Vertreter. Darf nicht derart konzipiert werden, dass Organmitglieder nur<br />

gemeinsam mit Prokuristen handeln können (= einziger GF oder Einzelunternehmer kann nur<br />

mit P handeln). P wird hier funktionell zum Organ <strong>und</strong> spezifischen grenzen der Prokura<br />

kommen nicht zum tragen (Veräußerung, Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken, Erteilung einer Prokura<br />

etc.)<br />

o Widerruf <strong>und</strong> Lösung der Prokura:<br />

Widerruf des Unternehmers: jederzeit, ohne Begründung seitens des Unternehmers möglich,<br />

Recht dafür zwingend <strong>und</strong> kann nicht anders vereinbart werden. (Begründung im<br />

Innenverhältnis jedoch notwendig, wenn Prokura durch Gesellschaftsvertrag begründet wurde.<br />

Sonst Klage des Prokuristen auf neuerlich Prokuraerteilung <strong>und</strong> Eintragung ins FB).<br />

Widerruf des Prokuristen: mit sofortiger Wirkung gegenüber Unternehmer kündbar. Im Gr<strong>und</strong>e<br />

reicht Nichtausüben aus (rechtliches Können aber nicht Müssen). Eintragung <strong>und</strong> Löschung im<br />

FB steht nur dem GF zu. Schreiben des P an FB‐Gericht zur Anregung, die Aufkündigung beim GF<br />

einzuholen, möglich.<br />

HANDLUNGSVOLLMACHT<br />

o Wesensmerkmale:<br />

Ist jede unternehmerische Vollmacht, die keine Prokura ist, § 54 UGB.<br />

Generalhandlungsvollmacht: für alle im Betrieb gewöhnlichen Handlungen (entsprechend der<br />

Branchenüblichkeit)<br />

Arthandlungsvollmacht: abstrakt umschriebene Art von Rechtsgeschäften (zB Kassiererin:<br />

Entgegennahme von Zahlungen)<br />

Spezialhandlungsvollmacht: für bestimmte, erfasste Geschäfte (zB Verkauf des Inventars).<br />

Unterschiede zur Prokura: allen, nicht nur eingetragenen, Unternehmern zugänglich, Erteilung<br />

nicht nur durch Organe sondern auch von dazu Bevollmächtigten, Übertragung von<br />

Handlungsvollmachten zulässig, muss nicht ausdrücklich erteilt werden, weder<br />

eintragungspflichtig noch eintragungsfähig, Umfang wird vom Unternehmer bestimmt.<br />

Unwiderruflichkeit kann vereinbart werden, Unterzeichnung nicht durch ppA sondern durch iV.<br />

o Umfang der Handlungsvollmacht:<br />

Geschäfte hängen davon ab ob sie durch Vollmacht gedeckt sind. Die gesetzliche Vermutung des §<br />

54 UGB (hinsichtlich des Umfangs der obigen Vollmachten) greift erst dann, eine Vollmacht<br />

tatsächlich (vom Dritten bewiesen) oder eine Anscheins‐ oder Duldungsvollmacht vorliegt.<br />

o Vertrauensschutz § 55 UGB:<br />

Handlungsvollmacht deckt nicht vorgenommen Handlung des Vertreters mit einem Dritten. Dritter<br />

muss Beschränkung der HVM gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste,<br />

ansonsten genießt er Schutz. Leichte Fahrlässigkeit schadet bereits. Nachweis hat der Vertretene zu<br />

erbringen.<br />

Vertrauensschutz bei Gesamthandlungsvollmacht: GesamtHVM im UGB nicht geregelt, dennoch<br />

zulässig. Vertrauensschutz des § 55 UGB findet keine Anwendung, da es sich um keine<br />

Beschränkung der HVM handelt, sondern um eine Art ihrer Ausgestaltung. Geschäfte wären<br />

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daher nicht gültig, wenn sie lediglich von einem Vertreter (anstatt von allen<br />

Gesamthandlungsbevollmächtigten) getätigt wurden, Dritte wird nicht geschützt.<br />

o Ladenvollmacht § 56 UGB:<br />

Der in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist (= jeder, der für die Verkaufstätigkeiten<br />

eingesetzt wird – „Anstellung“ im arbeitstechnischen Sinn nicht notwendig), gilt als zu Verkäufen<br />

ermächtigt, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Das Risiko der<br />

fehlenden Vollmacht für typische <strong>und</strong> alltägliche Fälle geht vom K<strong>und</strong>en auf den<br />

Unternehmensinhaber über.<br />

o Falsus Procurator: (§ 1019 ABGB)<br />

Beim falsus procurator scheitert die wirksame Stellvertretung daran, dass der vermeintliche<br />

Vertreter zur Handlung nicht bevollmächtigt war oder die Vollmacht überschritten hat <strong>und</strong> es liegt<br />

auch keine Anscheins‐ oder Duldungsvollmacht vor. Es kommt weder ein Vertrag mit dem Inhaber<br />

noch mit dem Vertreter (weil dieser auch sich nicht binden wollte)<br />

Haftung: der FP haftet für den Schaden, welcher dem Dritten im Vertrauen auf die<br />

Vertretungsmacht des FP entstanden ist, wenn der Vertretene das Geschäft nicht nachträglich<br />

genehmigt. (Ersatz des Vertrauensschadens)<br />

Unternehmensbezogene Geschäfte (4. Buch UGB)<br />

o Geltung:<br />

Für unternehmensbezogene Geschäfte von Unternehmern iSd § 1‐3 UGB sowie für juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts (für Geschäfte, die nach dem 31.12.06 geschlossen wurden). Es<br />

kommt auf die Eintragung im FB nicht an. Auch freie Berufe, Land‐ <strong>und</strong> Forstwirte <strong>und</strong> ggf. Vereine<br />

sind eingeschlossen. Auch der Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens unterliegt gutgläubigen<br />

Dritten gegenüber den Bestimmungen des 4. Buches.<br />

o Begriffsbestimmung:<br />

Gem § 343 Abs 2 UGB sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines<br />

Unternehmens gehören, unternehmensbezogene Geschäfte.<br />

Geschäfte: alle RG oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen des U (auch einseitige<br />

Gestaltungserklärungen, Kündigungen, Rücktrittsrechte etc.)<br />

Betriebszugehörigkeit: Privatgeschäfte somit nicht eingeschlossen. Ist die Abgrenzung nicht<br />

möglich, wird im Zweifelsfall ein unternehmensbezogenes Geschäft angenommen. Bei<br />

Unternehmern kraft Rechtsform ist eine Differenzierung ausgeschlossen, weil es nicht auf die<br />

unternehmerische Tätigkeit ankommt <strong>und</strong> daher alle Aktivitäten des Rechtsträgers schon kraft<br />

gesetzlicher Anordnung „unternehmerisch“ zu sehen sind. Betriebszugehörigkeit ist extensiv<br />

<strong>und</strong> objektiv nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Das Geschäft muss den Interessen des<br />

Unternehmen, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung des Gewinns dienen.<br />

Vorbereitungsgeschäfte: § 343 Abs 3 UGB Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme<br />

des Betriebes ihres Unternehmens zu Schaffung der Voraussetzung dafür tätigt, sind noch keine<br />

unternehmensbezogenen Geschäfte. (Einzelunternehmer kauft vor Beginn seiner<br />

unternehmerischen Tätigkeit einen LKW)<br />

Gründungsgeschäfte: Geschäfte einer späteren juristischen Person (zB vor Eintragung ins FB,<br />

nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags), die für sie getätigt werden, sind bereits<br />

unternehmensbezogene Geschäfte.<br />

Einseitiges unternehmensbezogenes Geschäft: nur ein Unternehmer beteiligt. Einige<br />

Bestimmungen gelten nur für diese Konstellation für den Unternehmer (Sorgfaltspflicht etc.)<br />

oder für den nicht unternehmerischen Teil (Annahmeverzug, Entgeltlichkeitsvermutung, etc.)<br />

Zweiseitiges unternehmensbezogenes Geschäft: beide Vertragsteile schließen<br />

unternehmensbezogene Geschäfte ab/sind Unternehmer. Einige Bestimmungen gelten nur für<br />

diese Konstellation (Mängelrüge, Haftung auf entgangenen Gewinn, Verzugszinsen)<br />

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o Haftung bei unternehmensbezogenen Geschäften:<br />

Anders als die allgemeinene Haftung nach Zivilrecht:<br />

höherer Sorgfaltsmaßstab<br />

U hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen, nach objektiven Kriterien.<br />

Es zählt der Grad der Aufmerksamkeit <strong>und</strong> des Fleißes, als auch seine Fähigkeiten <strong>und</strong><br />

Kenntnisse (differenziert nach Branche <strong>und</strong> U). Verhalten von Gehilfen wird dem U zugerechnet.<br />

Anwendung auf vertraglichen <strong>und</strong> vorvertraglichen Bereich.<br />

Erweiterung des Umfangs der Schadenersatzpflicht<br />

Gilt zwischen zwei Unternehmern <strong>und</strong> umfasst ab grober Fahrlässigkeit auch den Ersatz des<br />

entgangenen Gewinns.<br />

KONTOKORRENT gem. § 365 UGB<br />

o Nach Kontokorrentvertrag werden in einer laufenden Geschäftsverbindung die jeweils stammenden<br />

Ansprüche <strong>und</strong> Leistungen samt Zinsen in regelmäßigen Abständen (gesetzlich ein Jahr) verrechnet<br />

<strong>und</strong> der dabei entstehende Überschuss (Saldo) begründet eine neue Forderung. Diese Einrichtung<br />

dient der Erleichterung <strong>und</strong> Vereinfachung des Geschäftsverkehrs <strong>und</strong> erfüllt eine<br />

Vereinheitlichungsfunktion, da durch ein Saldoanerkenntnis die verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

der einzelnen Forderungen ersetzt werden.<br />

Ablauf: Der nach Abrechnung entstandene Saldo kann selbstständig eingeklagt werde (kausale<br />

Saldoforderung), ist aber vom Bestand der Einzelforderungen abhängig. Es erfolgt idR das<br />

Saldoanerkenntnis, welches die Annahme des Angebots (Saldoergebnis) durch den Partner der<br />

verrechnenden Partei ist. Das Saldoanerkenntnis entfaltet konstitutive Wirkung.<br />

Kausale Saldoforderung: dies ist das Ergebnis der Verrechnung. Es ergibt sich die Frage, wenn es<br />

zu keinem Saldoanerkenntnis kommt <strong>und</strong> die kausale Saldoforderung eingeklagt wird, wie die<br />

einzelnen Forderungen rechtlich einzuordnen sind (Verjährung, Gerichtsstand etc.). Die Parteien<br />

vereinbaren für diesen Fall einvernehmlich darüber, welche Posten ausgeglichen werden sollen<br />

(ausdrücklich oder schlüssig). Mangels solcher Vereinbarung tritt die gesetzliche<br />

Tilgungsreihenfolge zur Anwendung: Zuerst Zinsen, dann Kapital. Bei mehreren<br />

Kapitalforderungen zuerst jene die eingefordert oder fällig sind. Bei Fehlschlagen tritt die<br />

Tilgungsreihenfolge nach Beschwerlichkeit für den Verpflichteten ein (zuerst sind jene getilgt,<br />

die dem Verpflichteten am beschwerlichsten sind – höher verzinsliche Forderungen, gesicherte<br />

Forderungen etc.)<br />

Wirkungen des Saldoanerkenntnisses: Wird als ein abgeschwächter, abstrakter<br />

Verpflichtungsgr<strong>und</strong> gesehen, der neben die im kausalen Saldo fortbestehenden<br />

Einzelansprüche tritt. Der Überschussberechtigte hat Anspruch auf die Einzelansprüche <strong>und</strong><br />

auch auf den festgestellten Saldo. Der Gegenpartei steht die Einrede der ungerechtfertigten<br />

Bereicherung zu.<br />

Kontokorrentgeb<strong>und</strong>enheit: Bereits mit Einstellung in das KK verlieren die einzelnen<br />

Forderungen ihre Selbständigkeit; dh sie können ohne Zustimmung des KK Partner nicht mehr<br />

selbständig geltend gemacht, abgetreten oder verpfändet werden; Gläubiger können nur den<br />

aktuellen oder den zukünftigen Saldo zum nächsten Abschlussstichtag pfänden.<br />

GUTGLÄUBIGER EIGENTUMS‐ UND PFANDRECHTSERWERB:<br />

o Für den Eigentumserwerb sind Titel, Modus <strong>und</strong> die Berechtigung des Vormanns notwendig. Fehlt<br />

die Berechtigung des Vormanns, substituiert § 367 ABGB diesen durch drei Gutglaubenstatbestände:<br />

Voraussetzungen:<br />

Bewegliche Körperliche Sache, entgeltlicher Titel, entsprechender Modus <strong>und</strong> (nach § 367<br />

ABGB) der gutgläubige Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im<br />

gewöhnlich Betrieb seines Unternehmens oder vom Vertrauensmann des Eigentümers, dem die<br />

Sache anvertraut wurde.<br />

Bei Erwerb von einem Unternehmer begründen betriebsuntypische oder betriebsfremde<br />

Geschäfte keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Die Gutgläubigkeit/Redlichkeit des<br />

Erwerbers wird bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (Achtung: Scheinunternehmer<br />

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gilt nur als Unternehmer zu seinen Lasten. Wird nur der bisherige Eigentümer belastet, dann ist<br />

der Scheinunternehmer nicht als Unternehmer anzusehen)<br />

PFANDRECHT/PFANDVERWERTUNG:<br />

o Die außergerichtliche Verwertung war bislang im HGB geregelt. Nach neuer RL findet sich nunmehr<br />

im ABGB (§§ 460a, 466a ff ABGB) <strong>und</strong> § 368 UGB (hinsichtlich der Wartefrist)<br />

o Gesetzgeber zieht auch die Sparurk<strong>und</strong>en (Sparbücher) in den Anwendungsbereich der außerg.<br />

Pfandverwertung ein.<br />

Voraussetzungen:<br />

Bewegliche körperliche Sache oder Inhaber‐/Orderpapiere. Pfandrecht kraft Gesetzes oder<br />

Rechtsgeschäft. Fälligkeit der Forderung (Ausnahme: § 460a ABGB bei drohendem Verderb oder<br />

dauerhaftem Wertverlust).<br />

Ablauf:<br />

Androhung der außergerichtlichen Pfandverwertung durch Gläubiger <strong>und</strong> Angabe der Höhe der<br />

ausstehenden Forderung. Ablauf der Monatsfrist (abweichend wenn für beide Vertragsteile<br />

unternehmensbezogenes Geschäft – eine Woche). Wochenfrist jedenfalls auch für<br />

Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter <strong>und</strong> Frachtführer. Pfandverwertung durch öff<br />

Versteigerung durch befugten Gewerbsmann. Öff Bekanntgabe von Zeit <strong>und</strong> Ort der<br />

Versteigerung (auch an berechtigte Dritte). Freihandverkauf bei Sachen mit Börsen‐ oder<br />

Marktpreis möglich. Erwerber hat Kaufpreis sofort zu entrichten (sonst fingierter Empfang des<br />

Kaufpreises). Verständigung an Pfandbesteller über Verkauf. Befriedigung des Pfandgläubigers<br />

(inkl. Kosten der Verwertung) <strong>und</strong> Abgabe des Mehrbetrags an Pfandbesteller.<br />

ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT:<br />

o § 369 UGB verleiht dem Unternehmer das Recht ihm übergebene bewegliche Sachen oder<br />

Wertpapiere zu behalten<br />

Voraussetzungen:<br />

Beide Parteien müssen zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung <strong>und</strong> des<br />

Zurückbehaltungsrechts Unternehmer sein <strong>und</strong> es muss ein beidseitiges<br />

unternehmensbezogenes Geschäft vorliegen (Konnexität mit der zurückbehaltenen Sache nicht<br />

gefordert). Geldforderung muss fällig sein. Zurückbehaltene Sache muss eine individualisierbar<br />

bewegliche Sache oder Wertpapiere sein, im Eigentum des Schuldners stehen <strong>und</strong> mit Willen<br />

des Schuldners aufgr<strong>und</strong> vom unternehmensbezogenen Geschäft in die Innehabung des<br />

Gläubigers gelangt sein.<br />

Entsteht jedes Mal originär bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen.<br />

Ausschluss: Das Zurückbehaltungsgeschäft kann bei besonderer Weisung des Schuldners oder<br />

einer besonderen Verpflichtung des Gläubigers ausgeschlossen sein (zB <strong>Handels</strong>vertreter,<br />

Frachtführer, Spediteure haben kein Zurückbehaltungsrecht an den zum Verkauf oder zur<br />

Versendung übergebenen Güter).<br />

Wirkung: Gläubiger kann die Herausgabe verweigern, sich davon Befriedigung verschaffen<br />

(Vorschriften des Pfandrechts gelten), genießt Besitzschutz <strong>und</strong> hat ein Absonderungsrecht bei<br />

KO‐ oder Ausgleichsverfahren. Gegenüber dinglichen Berechtigten wirkt das<br />

Zurückbehaltungsrecht nicht.<br />

GEWÄHRLEISTUNG/MÄNGELRÜGE:<br />

o Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt die allgemeine GL des ABGB. Bei Vorliegen eines zweiseitigen<br />

unternehmensbezogenen Geschäfts ist die Ware nach Ablieferung zu untersuchen <strong>und</strong> festgestellte<br />

Mängel binnen angemessener Frist dem Verkäufer anzuzeigen.<br />

Anwendungsbereich:<br />

(wie bisher) für beidseitig unternehmensbezogene Kaufverträge über bewegliche Sachen<br />

(Wertpapiere, auch Finanzierungsleasing) wie auch Werklieferungsverträge über bewegliche<br />

Sachen. (erweitert durch UGB) Ebenso für Tausch‐ <strong>und</strong> Werkverträge jeweils über körperliche,<br />

bewegliche Sachen, wie auch zwischen Kommittenten <strong>und</strong> Einkaufskommissär<br />

(Kommissionsgegenstand).<br />

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Gilt nicht für: Mietverträge, asset deals oder share deals.<br />

Ablauf:<br />

Mängel: Sachmängel (= wenn die Leistung hinsichtlich Qualität oder Quantität nicht dem<br />

vereinbarten Vertragsinhalt entspricht) nicht Rechtsmängel sind zu rügen. Versteckte Mängel,<br />

die trotz Untersuchung von niemandem erkennbar sind, sind nicht zu rügen. Erst bei<br />

Hervorkommen in angemessener Frist. Die Untersuchung hat mit fachk<strong>und</strong>iger Sorgfalt zu<br />

erfolgen, wenn sie im Machtbereich des Käufers gelangt ist. Größerer Mengen sind<br />

stichprobenartig an mehreren Stellen zu untersuchen.<br />

Frist: Nicht unverzüglich sondern in angemessener Frist, im Zweifel gelten 14 Tage als<br />

angemessen.<br />

Rüge: ist formfrei (also auch mündlich oder konkludent), sofern erkennbar ist, welche Ware in<br />

welchen Ausmaß mangelhaft ist. Der Veräußerer muss ein ausreichendes Bild über die Mängel<br />

gewinnen. Zur Wahrung der Rechte ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge notwendig<br />

(Veräußerer trägt Verspätungs‐ <strong>und</strong> Verlustrisiko der Rüge).<br />

Ausnahme zur Rügeverpflichtung:<br />

Genehmigungsunfähigkeit: § 378 UGB Wenn die gelieferte Ware mit der bestellten nichts mehr<br />

gemein hat bzw wenn das Behalten dem Käufer auf keinen Fall zugemutet werden kann.<br />

Nichtgenehmigungsfähige Anderslieferung (Aliud Lieferung): nur in Extremfällen anzunehmen.<br />

Bei Speziesschuld liegt dies vor, wenn nicht mangelhaft sondern überhaupt etwas anderes<br />

geleistet wird als vertraglich vereinbart. Bei einer Gattungsschuld: Ware gehört einer anderen<br />

Warengattung an. Schlechterlieferung (Peius Lieferung) ist keine Anderslieferung <strong>und</strong> stellt<br />

daher keine Ausnahme der Rügepflicht dar: Ware ist mangelhaft <strong>und</strong> weicht vom vertraglich<br />

vereinbarten ab. Wenn die Ware durch Qualitätsmerkmale gegenüber dem verkehrsmäßigen<br />

Standard herabgesetzt ist, liegt eine Schlechterlieferung vor. (Abgrenzung tw. Schwierig)<br />

Die Nichtgenehmigte Mengenabweichung begründet ebenso eine Ausnahme von der<br />

Rügepflicht.<br />

Rechtsfolgen der versäumten Mängelrüge:<br />

§ 377/2 UGB Der Käufer verliert seine Ansprüche aus Gewährleistung gem §§ 922 ff ABGB <strong>und</strong><br />

den konkurrierenden Schadenersatzanspruch wegen Mangelschaden gem §§ 933a/2 ABGB,<br />

sowie die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB. Nicht ausgeschlossen sind im<br />

Gegenschluss Ansprüche auf Ersatz des Mangelfolgeschadens <strong>und</strong> deliktische Ansprüche.<br />

Gem § 377/5 UGB verliert der Käufer sein Recht nicht, wenn er beweist, dass der Verkäufer den<br />

Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.<br />

Absatzmittlerverträge<br />

HANDELSVERTRETER<br />

o Begriffsbestimmung: Nach § 1/1 HVertrG ist ein HV,<br />

Wer für <strong>und</strong> von einem anderen Unternehmer mit der Vermittlung oder dem Abschluss<br />

(entweder das eine oder das andere, entweder Anbahnung <strong>und</strong> Vorbereitung oder Vermittlung<br />

<strong>und</strong> Abschluss von Geschäften) von Geschäften (Ausgenommen sind unbewegliche Sachen. Für<br />

einen Unternehmer iSd § 1 UGB, HV tritt als Stellvertreter auf, wenn er für den Unternehmer<br />

rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt),<br />

in dessen Namen <strong>und</strong> für dessen Rechnung<br />

ständig betraut ist (Dauerschuldverhältnis. Den HV trifft eine Bemühungspflicht zur laufenden<br />

Vermittlungs‐ <strong>und</strong>/oder Abschlusstätigkeit)<br />

<strong>und</strong> diese Tätigkeit selbstständig (weisungsfrei <strong>und</strong> auf eigenes wirtschaftliches Risiko)<br />

<strong>und</strong> gewerbsmäßig ausübt. (eine auf selbstständige, planmäßige, auf Dauer angelegte, nach<br />

außen in Erscheinung tretende, berufsmäßig erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete,<br />

wirtschaftliche Tätigkeit)<br />

HV hat Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB, § 3 HVertrG beinhaltet Sonderbestimmungen (zB<br />

Inkassovollmacht, Befugnis zur Entgegennahme von Mängelrügen etc.). Beschränkungen des<br />

Vollmachtumfangs sind einem Dritten gegenüber aber nur dann wirksam, wenn er sie kannte<br />

oder kennen musste.<br />

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o Formen:<br />

Selbstständiger HV (siehe oben): anhand des eigenen Geschäftsbetriebs ist der selbstständige<br />

HV nicht wie sonstige Stellvertreter, die nach dem Vertragsverhältnis zum Unternehmer zu<br />

beurteilen sind, ein Unternehmer, da er ein Unternehmen betreibt.<br />

Unselbstständiger HV: dieser ist Arbeitnehmer, abhängig vom Unternehmer u daher selbst kein<br />

Unternehmer.<br />

Freier HV: Zwischenform, arbeitnehmerähnlich, da wirtschaftlich abhängig. Wirtschaftliche<br />

Abhängigkeit liegt vor, wenn der Verlust der Geschäftsbeziehung zu einer existenziellen<br />

Bedrohung führt. Dennoch unterliegen diese Vertragsverhältnisse dem HVertrG. (Nach üA liegt<br />

kein Unternehmer vor. Dies wird besonders durch das Innenverhältnis zum beherrschenden U<br />

begründet (Abhängigkeit), im Außenverhältnis sei aber das UGB anzuwenden.)<br />

o Sonstige Besonderheiten:<br />

Wettbewerbsverbot: zulasten des <strong>Handels</strong>vertreters gibt kein gesetzliches Wettbewerbsverbot.<br />

Häufig werden Konkurrenzverbote vertraglich festgelegt. Eine Vereinbarung jedoch, die für<br />

einen Zeitraum nach Beendigung der Tätigkeit eines HV jegliche Vertretungstätigkeit verbietet<br />

wäre nicht zulässig.<br />

Verdienstlichkeitsprinzip: Der Provisionsanspruch gebührt dem HV für jedes durch seine<br />

Tätigkeit zustande gekommene Geschäft. (bloße Namhaftmachung eines potentiellen<br />

Vertragspartners würde nicht ausreichen). Es besteht auch gem § 12/1 HVertrG ein<br />

Provisionsanspruch ohne Verdienstlichkeit. Demnach gebührt dem HV eine angemessene<br />

Entschädigung, wenn er vom U vertragswidrig gehindert wird, Provisionen zu verdienen<br />

(zwingende Bestimmung)<br />

Kündigung: HV <strong>und</strong> Unternehmer sind nach § 22 HVertrG ohne Einhaltung von<br />

Kündigungsfristen berechtigt den HVVertrag aus wichtigem Gr<strong>und</strong> aufzulösen. Beispielhaft<br />

werden folgende Gründe aufgeführt:<br />

Vom Unternehmer: Unfähigkeit des HV, vertrauensunwürdigen HV, Ehrverletzung gegen<br />

Unternehmer durch den HV, HV eröffnet Konkurs<br />

Vom HV: Unfähigkeit Tätigkeit auszuüben, U verletzt die Provisionszahlungspflicht,<br />

Ehrverletzung des U gegen den HV, U stellt den Betrieb ein.<br />

Ansprüche aufgr<strong>und</strong> der Kündigung:<br />

- Nach § 11 HVertrG besteht Provisionsanspruch für Geschäfte, die nach Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, soweit es überwiegend auf die Tätigkeit<br />

des HV zurückzuführen ist <strong>und</strong> der Abschluss innerhalb einer angemessenen Frist nach<br />

Beendigung zustande gekommen ist oder die verbindliche Erklärung des Dritten, das<br />

Geschäft schließen zu wollen, noch vor Beendigung dem U oder HV zugegangen ist.<br />

- Nach § 24/3 HVertrG besteht ein Ausgleichsanspruch (für künftig entgangene<br />

Provisionen oder Übertragung des K<strong>und</strong>enstocks… verschiedene Meinungen)<br />

Voraussetzungen für den A‐Anspruch: der HV hat entweder ganz neue K<strong>und</strong>en<br />

zugeführt oder die Geschäftsverbindungen des U wesentlich erweitert haben. Weiteres<br />

müssen noch zukünftig erhebliche Vorteile daraus zu erwarten sein. Schließlich muss die<br />

Zahlung der Billigkeit entsprechen.<br />

Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine Jahresvergütung (Durchschnitt der<br />

letzten 5 Jahre). Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.<br />

(Versagung des Ausgleichsanspruchs wenn der HV vorzeitig kündigt, aber nicht, wenn U<br />

einen begründeten Anlass dazu gegeben hat oder wegen Krankheit, Gebrechens des HV.<br />

Wenn der HV aufgr<strong>und</strong> eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es nach § 22 HVertrG darstellenden<br />

Verhaltens gekündigt wurde <strong>und</strong> wenn HV den Vertrag auf einen Dritten überbindet.)<br />

- Nach § 23 HVertrG besteht bei verschuldeter, vorzeitiger Beendigung (vom<br />

Ausgleichsanspruch unberührt) ein Schadenersatzanspruch. Derjenige, der die<br />

vorzeitige Auflösung verschuldet hat, haftete dem anderen für den dadurch<br />

verursachten Schaden. Liegt kein wichtiger Gr<strong>und</strong> für die Kündigung vor, kann der<br />

andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder den Ersatz des verursachten Schadens<br />

verlangen.<br />

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- Nach § 454 ist ein Investitionskostenersatz normiert. Demnach sind dem geb<strong>und</strong>enen<br />

Unternehmer (in Bezug auf Vertrieb von Waren oder Inanspruchnahme oder Erbringung<br />

von Leistungen beschränkt) <strong>und</strong> dem HV ein Kostenersatz für Investitionen, die dieser<br />

aufgr<strong>und</strong> der vertraglichen Verpflichtung für ein einheitliches Vertriebssystem investiert<br />

hat, zu ersetzen. (Sachaufwendungen, Personalaufwendungen etc.). Der<br />

Investitionskostenersatz entfällt nach dem Vorbild des § 24 HVertrG – siehe<br />

Ausgleichsanspruchs)<br />

ANDERE ABSATZMITTLER<br />

MAKLER<br />

o Begriffsbestimmung: Nach § 1 MaklerG<br />

Wer auf Gr<strong>und</strong> einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber<br />

Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Der Makler handelt im<br />

fremden Namen <strong>und</strong> auf fremde Rechnung, es trifft ihn aber keine Bemühungspflicht.<br />

<strong>Handels</strong>makler vermittelt gewerbsmäßig Geschäfte, die Gegenstand des <strong>Handels</strong>verkehrs sind §<br />

19 MaklerG.<br />

Zivilmakler vermittelt Verträge, die nicht Gegenstand des <strong>Handels</strong>verkehrs sind (zB<br />

Liegenschaften) = Immobilienmakler. Er ist kein <strong>Handels</strong>makler <strong>und</strong> muss nicht gewerbsmäßig<br />

tätig sein.<br />

Entgeltanspruch trotz Erfolglosigkeit: § 15 MaklerG kann der Makler eine Entschädigung oder<br />

einen Aufwandsersatz verlangen, der mit der Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision<br />

begrenzt ist. Nur in folgenden Fällen zulässig: Auftraggeber unterlässt ohne beachtenswerten<br />

Gr<strong>und</strong> das Geschäft. Mit dem vermittelten Dritten wird ein zweckgleichwertiges Geschäft<br />

geschlossen. Das Geschäft kommt mit einer anderen Person zustande, weil der Auftraggeber<br />

oder der vermittelte Dritte diesem die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben haben oder das<br />

Geschäft kommt mit dem Dritten nicht zustande, weil ein gesetzliches oder vertragliches<br />

Vorkaufs‐, Wiederkaufs‐ oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.<br />

Bei einem Alleinvermittlungsauftrag können solche Leistung weiteres vereinbart werden, wenn<br />

der Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> vorzeitig kündigt oder wenn das<br />

Geschäft vertragswidrig durch Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragen<br />

Maklers oder auf andere Art zustande gekommen ist.<br />

(Gegenüber Verbrauchern ist dieser Entgeltanspruch nur rechtswirksam, wenn er ausdrücklich<br />

<strong>und</strong> schriftlich erfolgt ist)<br />

KOMMISSIONÄR<br />

o Begriffsbestimmung: Nach § 383/1 UGB<br />

Wer Waren oder Wertpapiere für fremde Rechnung (des Kommittenten) im eigenem Namen zum<br />

Kaufen oder Verkaufen übernimmt. Gewerbsmäßigkeit muss nicht vorliegen<br />

(Gelegenheitskommissionär). Im Regelfall werden Preisgrenzen für Verkauf/Einkauf festgesetzt.<br />

Hält der Kommissionär dies nicht ein, so muss der Kommittent, wenn er damit nicht einverstanden<br />

ist, dies unverzüglich erklären, andernfalls gilt das Geschäft in der abgeschlossenen Form.<br />

Kommissionsagent ist mit dem Kauf oder Verkauf von Waren ständig betraut<br />

o Pflichten:<br />

Günstigere Bedingungen: Hat das Geschäft für den Kommittenten so günstig <strong>und</strong> vorteilhaft wie<br />

möglich abzuschließen. Vorteile (insb. bei besserem Ein‐ oder Verkaufspreis) sind dem<br />

Kommittenten weiterzugeben.<br />

Interessenwahrung: Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Schutz‐ <strong>und</strong> Sorgfaltspflichten sieht<br />

das UGB noch vor, dass der K die Ausführung des Geschäfts unverzüglich bekannt gibt, Vorteile<br />

durch das Geschäft an den Kommittenten herausgibt. Weiteres Verbot Vorschüsse eigenmächtig<br />

an Dritte zu leisten oder Kredite zu gewähren, Versicherungspflicht, Rechenschaftspflicht.<br />

Weisungsrecht: Kommittent hat zur Konkretisierung der vertraglichen Verpflichtungen ein<br />

Weisungsrecht. Kommissionär trifft eine Warnpflicht, wenn die Weisung den Interessen des<br />

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Kommittenten zuwiderläuft. Verstoß gegen Weisung kann Schadenersatzansprüche nach sich<br />

ziehen.<br />

Haftung: Schadenersatzansprüche des Kommittenten könnten sich aus dem<br />

Kommissionsvertrag <strong>und</strong>/oder dem Ausführungsgeschäft ergeben – K haftet aus<br />

Vertragsverletzungen aus dem Kommissionsvertrag <strong>und</strong> dessen Durchführung (zB Verlust oder<br />

Beschädigung des Kommissionsgutes) jedoch nicht für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts<br />

durch den Dritten, außer er hat dem ausdrücklich zugesagt oder es besteht hierzu ein<br />

<strong>Handels</strong>brauch, er hat den Dritten nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige genannt oder er<br />

hat dem Dritten eigenmächtig einen Vorschuss oder Kredit gewährt.<br />

VERTRAGSHÄNDLER<br />

o Begriffsbestimmung: (gesetzlich nicht geregelt)<br />

Ein Unternehmer, der im Vertriebssystem eines anderen eingegliedert ist <strong>und</strong> damit ständig betraut<br />

ist im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigene Rechnung die Vertragsware in einem bestimmten Gebiet zu<br />

vertreiben oder ihren Absatz zu fördern. (zB KfZ Händler) Der Vertragshändler verwendet dabei die<br />

Firma <strong>und</strong> die Marke des Unternehmers.<br />

FRANCHISENEHMER<br />

o Begriffsbestimmung:<br />

Vertreibt die Vertragsware im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigene Rechnung, wobei die Beziehung zw<br />

Franchisegeber <strong>und</strong> Franchisenehmer enger ist.<br />

VERSICHERUNGAGENT/VERSICHERUNGSMAKLER<br />

Versicherungsagent (Versicherungsvertreter) Versicherungsmakler<br />

- Ständig damit betraut Versicherungsverträge zu - <strong>Handels</strong>makler, der Versicherungsverträge<br />

vermitteln (zum Tätigwerden verpflichtet)<br />

vermittelt, ohne damit ständig betraut zu sein<br />

- Gegenüber Versicherer eine Bemühungspflicht. (nicht zum Tätigwerden verpflichtet)<br />

- HVertrG <strong>und</strong> dessen Vorteile - Bemühungspflicht gegenüber dem K<strong>und</strong>en<br />

(Ausgleichsanspruch) finden Anwendung<br />

- MaklerG findet Anwendung<br />

ÜBERSICHT<br />

Im … Namen Auf … Rechnung Tätigkeitsverpflichtung<br />

<strong>Handels</strong>vertreter Fremden Fremde Ja, ständig betraut<br />

<strong>Handels</strong>makler Fremden Fremde Nein, nicht ständig betraut<br />

Kommissionäre Eigenen Fremde Nein, nicht ständig betraut<br />

Kommissionsagent Eigenen Fremde Ja, ständig betraut<br />

Vertragshändler Eigenen Eigene Ja, ständig betraut<br />

Franchisenehmer Eigenen Eigene Ja, ständig betraut<br />

Transportverträge<br />

SPEDITEUR<br />

o Begriffsbestimmung:<br />

Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von<br />

Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen. Der<br />

Speditionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Er ist also für die Organisation der<br />

Güterversendung verantwortlich <strong>und</strong> haftet daher auch nicht für den Besorgungserfolg.<br />

FRACHTFÜHRER<br />

o Begriffsbestimmung:<br />

Derjenige, der die Güterversendung tatsächlich ausführt. Der Frachtvertrag ist ein echter Vertrag<br />

zugunsten Dritter. Der FF schuldet den Erfolg (Lieferung <strong>und</strong> Übergabe an Empfänger).<br />

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DOKUMENTE DES FRACHTVERKEHRS<br />

o Frachtbrief:<br />

Beweisurk<strong>und</strong>e über den Frachtvertrag, Begleitpapier. Ausstellung vom Absender. Nach § 426/1<br />

UGB kann der FF vom Absender die Ausstellung verlangen mit den Angaben gem Abs 2 (Ort der<br />

Ablieferung, Bezeichnung des Gutes, etc).<br />

o Frachtbriefdoppel:<br />

Duplikat des Frachtbriefes, worauf der FF die Übernahme des Gutes bestätigt. Das Doppel wird dem<br />

v Absender dem Empfänger übersendet. Sperrwirkung, ‐ durch Übergabe des Doppels an den<br />

Empfänger (oder Dritten) verliert d Absender, das ihm zustehende Verfügungsrecht über das Gut, ab<br />

hier FF unter Weisung des Empfängers.<br />

o Ladeschein:<br />

Wird auf Verlangen des Absenders vom FF ausgestellt <strong>und</strong> bestätigt den Empfang des Guts vom<br />

Absender durch den FF <strong>und</strong> d Verpflichtung an den darin genannten Empfänger abzuliefern. Es ist<br />

ein Wertpapier <strong>und</strong> verbrieft den Anspruch des ausgewiesenen Inhabers auf Auslieferung des<br />

Frachtgutes.<br />

LAGERHALTER<br />

o Begriffsbestimmung:<br />

Lagerhalter ist, wer die Lagerung <strong>und</strong> Aufbewahrung v Gütern übernimmt.<br />

Weder beim Lagerhalter, beim Spediteur noch beim Frachtführer wird auf die gewerbsmäßige Ausübung<br />

abgestellt (Dauerhaftigkeit, ‐ im Gegensatz zum alten HGB)<br />

ZWEITER <strong>TEIL</strong>: Gesellschaftsrecht<br />

Allgemeiner Teil:<br />

GESELLSCHAFT<br />

o Begriffsbestimmung: Durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft mindestens zweier<br />

Personen, die einen bestimmten Zweck durch organisiertes Zusammenwirken erreichen will.<br />

o Sinn <strong>und</strong> Zweck (Vorteile): Finanzierung (mehrere verfügen leichter über entsprechende Mittel),<br />

Synergieeffekte (Unterschiedliche Fähigkeiten der Personen ergänzen sich), Risikobegrenzung<br />

(persönliches Haftungsrisiko kann verringert werden), Unternehmenskontinuität (Übergabe ohne<br />

Zerstückelung möglich), Steuer‐ <strong>und</strong> Sozialversicherungsrecht (zB durch günstigere Besteuerung des<br />

Gewinns bei Einzelunternehmen + Personengesellschaften)<br />

o Auswahlkriterien: Für die Wahl der richtigen Gesellschaftsform spielen folgende Kriterien eine Rolle:<br />

Anwendungsbereich: welche Form ist überhaupt für die gewählte Tätigkeit zulässig? (zB<br />

Bankgeschäfte)<br />

Haftung: unbeschränkte oder beschränkte persönliche Haftung, Ausfallshaftung, "Haftung" nur<br />

mit Einlage<br />

Finanzielle Mittel: Bestimmungen über Kapitalaufbringungs‐ <strong>und</strong> Kapitalerhaltungsvorschriften<br />

können vorgesehen sein, dafür kann sich der Gläubiger nicht direkt <strong>und</strong> unbeschränkt am<br />

Gesellschafter halten <strong>und</strong> umgekehrt)<br />

Art der Mitwirkung: Bestimmung des Maßes persönlicher Mitwirkung<br />

Organisationsstruktur: Selbst‐ oder Fremdorganschaft, Einfluss auf GF oder nicht erwünscht?<br />

Flexibilität: Privatautonome Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung (am<br />

meisten bei Personengesellschaften, am wenigsten bei AG aufgr<strong>und</strong> weitgehend zwingenden<br />

Charakter der aktienrechtlichen Vorschriften reglementiert)<br />

Kosten: Desto höher die verlangte Komplexität <strong>und</strong> Organisationsstruktur, desto höher die<br />

Kosten (stärksten AG)<br />

Rechnungslegung: Kosten‐ <strong>und</strong> zeitintensive Rechnungslegungsvorschriften (Offenlegung,<br />

Preisgabe von Finanzdaten etc.), dafür ggf. erwünschte Informationspreisgabe für Investoren.<br />

Kapitalmarktorientierung: Börsennotierung der Anteile (nur bei AG oder SE)<br />

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Image im Rechtsverkehr: Möglicher Einfluss im Geschäftsverkehr<br />

Steuerrecht/Sozialversicherung: unterschiedliche Steuerbelastung <strong>und</strong><br />

sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen können die Wahl beeinflussen<br />

o numerus clausus der Gesellschaftsformen: Der Gesetzgeber hat eine geschlossene Anzahl von<br />

möglichen Gesellschaftsformen vorgegeben, aus diesen gewählt werden muss. Atypische<br />

Ausgestaltungen jedoch möglich (zB GmbH & Co KG) sowie dispositive Gesetzesbestimmungen<br />

können durch vertragliche Ausgestaltung geändert werden. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche sind<br />

die Rechtsformen jedoch eingeschränkt. (Kreditinstitute zwingend Kapitalgesellschaft,<br />

Genossenschaft oder Sparkasse)<br />

o Innen‐/Außengesellschaft: Wenn RG im Namen der Gesellschaft geschlossen werden <strong>und</strong> diese<br />

somit nach außen in Erscheinung tritt, spricht man von einer Außengesellschaft (zB GmbH, OG, KG,<br />

GesbR). Bei einer Innengesellschaft werden die RG von einem Gesellschafter im eigenen Namen,<br />

wenn auch auf Rechnung der übrigen, abgeschlossen (zB stille Gesellschaft, GesbR).<br />

o Personen‐/Kapitalgesellschaften: gr<strong>und</strong>legende Unterscheidungsmerkmale:<br />

Aufbau: Personenbezogen, pers. Kontakt zw. Kapitalbeteiligung vordergründig,<br />

den Gesellschaftern, Organisation weniger pers. Kontakt zw.<br />

weniger reglementiert.<br />

Gesellschaftern, Organisation stärker<br />

reglementiert.<br />

Arbeitsleistung: Persönlicher Einsatz vordergründig. Mehr auf Kapital‐ als auf persönlichen<br />

Einsatz ausgerichtet.<br />

Organschaft: Organe sind auch Gesellschafter. Prinzip der Fremdorganschaft. Organ ≠<br />

Gesellschafter (kann aber)<br />

Mitgliedschaft: Unübertragbar, unvererblich.<br />

Übertragung mit Zustimmung der<br />

Gesellschafter möglich.<br />

Auflösung: IdR Auflösung durch Ausscheiden eines Durch Ausscheiden existiert die<br />

Gesellschafters.<br />

Kapitalgesellschaft weiter.<br />

o Gesellschaft ieS/Körperschaften: gr<strong>und</strong>legende Unterscheidungsmerkmale:<br />

Alle Personengesellschaften aufgr<strong>und</strong> der<br />

geschlossenen Mitgliederzahl, fehlender<br />

Rechtspersönlichkeit iSv einer juristischen<br />

Person, der Haftungssituation <strong>und</strong> der<br />

Organisationsform.<br />

Sind juristische Personen, somit<br />

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,<br />

europäische Genossenschaft (SCE), Verein,<br />

Sparkassenverein, Versicherungsverein auf<br />

Gegenseitigkeit.<br />

FEHLERHAFTE GESELLSCHAFT<br />

o Vorliegen eines mangelhaften Gesellschaftsvertrags (zB beachtlicher Irrtum, Folge ex tunc<br />

Wirkung, rückwirkendes Wegfallen der Gesellschaft <strong>und</strong> sämtlicher, getätigter RG). Richterliche<br />

Rechtsfortbildung entwickelt die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft Bestandsschutz im<br />

Innenverhältnis <strong>und</strong> Verkehrsschutz im Außenverhältnis. Dies führt dazu, dass fehlerhafte<br />

Gesellschaft sowohl im Innen‐ als auch im Außenverhältnis wirksam gilt.<br />

Voraussetzung für wirksame Gesellschaft aufgr<strong>und</strong> eines mangelhaften Vertrags:<br />

Mangelhafter Gesellschaftsvertrag, bereits erfolgter Vollzug der Gesellschaft <strong>und</strong> die<br />

Anerkennung darf nicht aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter<br />

schutzwürdiger Personen (zB Geschäftsunfähige) unvertretbar sein. Durch Gestaltungsklage<br />

oder zB Nichtigkeitsklage (AG) kann die Fehlerhaftigkeit nur mehr mit ex nunc Wirkung geltend<br />

gemacht werden.<br />

KONZERN<br />

o Mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften werden zu einer wirtschaftlichen Einheit<br />

zusammengefasst, bleiben aber rechtlich selbständig. Einheitliche Konzerndefinition gibt es nicht <br />

allgemeine Begriffsbestimmung in § 15 AktG <strong>und</strong> § 115 GmbHG<br />

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o Ö kennt (anders als D) kein kodifiziertes Konzernrecht; Konzernsachverhalte sind punktuell geregelt<br />

o zB § 244 UGB – Konzernrechnungslegung stellt auf Beteiligung nach § 228 UGB <strong>und</strong> die<br />

einheitliche Leitung ab Mehrheit der Stimmrechte vermittelt Beherrschungsmöglichkeit<br />

o Vertragskonzern: bestehen auf Gr<strong>und</strong>lage von Unternehmensverträgen<br />

o „faktischer Konzern“: ohne vertragliche Gr<strong>und</strong>lage, besteht allein aus den tatsächlichen<br />

Einflussverhältnissen (zB Gesellschaft A hält 100% an Gesellschaften B <strong>und</strong> C, daraus folgt die<br />

Beherrschung durch A von B u. C <strong>und</strong> somit die faktische Konzernierung)<br />

o Unterordnungskonzern: eine Obergesellschaft fungiert als Konzernspitze<br />

o Gleichordnungskonzern: es gibt keine Obergesellschaft als Konzernspitze<br />

o Haftung: rechtliche Trennung der Vermögenssphären wenn nicht besondere<br />

Haftungstatbestände (zB Konzerngarantien) vorliegen, dann haftet nur die betreffende einzelne<br />

Gesellschaft keine Durchgriffshaftung der einzelnen Konzerngesellschaften für die<br />

Verbindlichkeiten der jeweils anderen!<br />

o Insolvenz: getrennt über die einzelnen Konzerngesellschaften<br />

Beachte: ob ein Beherrschungsvertrag für eine AG zulässig ist, ist angesichts der Weisungsfreiheit des<br />

Vorstandes zweifelhaft. Bei einer GmbH bestehen keine Bedenken. AG eignet sich daher nur bedingt als<br />

Untergesellschaft in einem Konzern, sinnvoller ist hier die GmbH, bei der den einzelnen Gesellschaftern ein<br />

Weisungsrecht zusteht.<br />

EINFLUSS VON UNIONSRECHT AUF GESELLSCHAFTSRECHT<br />

o (supranationale) Gesellschaftsformen finden ihre Rechtsgr<strong>und</strong>lage im Unionsrecht, durch<br />

entsprechende VO. Harmonisierung durch RL für nationale Kapitalgesellschaftsformen (AG, GmbH)<br />

in weitem Umfang erfolgt. Die Gr<strong>und</strong>freiheiten (im Besonderen NLF) des EG‐Vertrags spielen eine<br />

erhebliche Rolle für nationale Gesellschaften, da sie unmittelbare Wirkung entfalten <strong>und</strong> nationale<br />

Rechtsvorschriften verdrängen (zB durch EuGH Judikatur über NLF die Sitztheorie praktisch außer<br />

Kraft gesetzt. S. unten.)<br />

NLF öffnete den Weg für Mobilität für EU‐Gesellschaften freie Wahl der<br />

Gesellschaftsform innerhalb Europas, Freiheit der Sitzverlegung,<br />

grenzüberschreitende Verschmelzung<br />

Gründung einer Ltd. in England möglich um damit ausschließlich in Ö tätig zu sein <br />

Sitztheorie damit praktisch außer Kraft gesetzt<br />

Kapitalverkehrsfreiheit Sonderrechte des Staates in teilprivatisierten Gesellschaften<br />

können gegen KVF verstoßen (golden shares, Sonderaktien) Höchststimmrecht für<br />

Aktionäre die keine Gebietskörperschaft sind in der Satzung der Verb<strong>und</strong>gesellschaft<br />

vor diesem Hintergr<strong>und</strong> bedenklich<br />

o Leading Cases: Centros, Überseering, Inspire Art, Sevic Systems, Cartesio<br />

KOLLIDIERENDES GESELLSCHAFTSRECHT<br />

o Es gibt gr<strong>und</strong>sätzlich (abgesehen von Zwischenformen) zwei Modelle, welche Rechtsordnung auf<br />

eine Gesellschaft angewendet werden soll<br />

o Gründungstheorie: Gesellschaft untersteht jener Rechtsordnung, nach der sie gegründet wurde<br />

(Satzungssitz). Es kommt nicht auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Schwerpunkt an. (führt zum<br />

„Wettbewerb der Rechtsordnungen“)<br />

o Sitztheorie: Anknüpfung am Sitz der Hauptverwaltung – Verwaltungssitz.<br />

„Scheinauslandsgesellschaften“ werden dadurch nicht als solche anerkannt. Womit die Gesellschaft<br />

nach der RO des gegenwärtigen Sitzes beurteilt wird (Limited Company Englands würde in Ö sich als<br />

Personengesellschaft wiederfinden).<br />

o Österreich folgt(e) der Sitztheorie (§ 10 IPRG), aufgr<strong>und</strong> jüngster EuGH Rsp ist auf Gesellschaften,<br />

die nach einem Recht eines Mitgliedstaates (+ EWR) gegründet wurden die Anwendung der<br />

Sitztheorie nicht mehr zulässig. Daher ist die Gründungstheorie anzuwenden.<br />

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)<br />

o Merkmale: § 1175 ABGB ‐ Eine durch Vertrag (auch konkludent) begründete Gesellschaft, bei<br />

welcher zwei oder mehrere Personen ihre Mühe <strong>und</strong>/oder ihre Sachen zum (erlaubten)<br />

gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzen vereinigen. (Dauerhaftigkeit ist nicht erforderlich.<br />

Gemeinsames Besitzen oder Verwalten – wie bei einer Liegenschaft – stellt keine GesbR dar, ggf.<br />

Miteigentum)<br />

Die GesbR besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist daher weder juristische Person, noch<br />

Gesamthandschaft. Sie zählt zu den Gesellschaften ieS <strong>und</strong> ist eine Personengesellschaft, je nach<br />

Parteiwillen eine Außen‐ oder Innengesellschaft. Mangels Rechtspersönlichkeit wird nicht ihr<br />

sondern ggf den einzelnen Gesellschaftern Unternehmereigenschaft iSd UGB zugesprochen.<br />

Wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschafter auftreten <strong>und</strong> somit die<br />

RG im Namen „der Gesellschaft“ (bzw richtig „der Gesellschafter“) schließen, liegt eine<br />

Außengesellschaft vor. Wenn Sie im eigenen Namen aber auf Rechnung der übrigen auftreten,<br />

liegt eine Innengesellschaft vor, da die GesbR nach außen hin nicht in Erscheinung tritt.<br />

o Tätigkeitsbereiche: Wegen dem sehr weitem Anwendungsbereich, dient sie als Auffanggesellschaft.<br />

In der Praxis häufig im Bauwesen eingesetzt (zB ARGE zur Verwirklichung von Projekten). Solange<br />

der Schwellenwert des § 189 UGB (€ 700.000,‐‐ bzw. 1.000.000,‐‐) nicht überschritten wird, kann die<br />

GesbR als Unternehmen betrieben werden. Land‐ <strong>und</strong> Forstwirte (zB auch RA, Notare <strong>und</strong><br />

Patentanwälte jedoch nicht Gruppenpraxen von Ärzten). Da eine Kapitalgesellschaft erst mit<br />

Abschluss des Gesellschaftsvertrages in Erscheinung tritt, nimmt die Rsp im Vorgründungsstadium<br />

das Vorliegen einer GesbR an. Auch andere Anwendungsbereiche: Syndikatsverträge,<br />

Bankkonsortium, zw. Eheleuten <strong>und</strong> Lebensgefährten etc.<br />

o Forderungen: Mangels Rechtspersönlichkeit sind Forderungen der Gesellschaft<br />

Gesamthandforderungen der Gesellschafter, womit der Schuldner erst dann frei wird, wenn er<br />

entweder an alle leistet (zB gerichtliche Hinterlegung) oder an den Gesellschafter leistet, der von<br />

allen Gesellschaftern zur Entgegennahme der Leistung bevollmächtigt wurde. Leistet der Schuldner<br />

dennoch einem (nicht zur Entgegennahme befugten) Gesellschafter, so bleibt die anteilsmäßige<br />

Forderung der anderen Gesellschafter ihm gegenüber bestehen.<br />

o Verbindlichkeiten: Rsp <strong>und</strong> hM nehmen regelmäßig bei Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine<br />

Solidarhaftung der Gesellschafter an. Demnach kann jeder Gesellschafter für die volle Höhe einer<br />

Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden <strong>und</strong> kann zunächst gegen das<br />

Gesellschaftsvermögen <strong>und</strong> dann gegen die anderen Gesellschafter Regress nehmen.<br />

o Stimmrecht: Arbeitsgesellschafter kein Stimmrecht, außer Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte bedürfen<br />

Zustimmung ALLER Gesellschafter<br />

o Kapital: Das Kapital einer GesbR ist der Hauptstamm, bestehend aus Sacheinlage <strong>und</strong> Bareinlage.<br />

Diese werden quoad dominium eingebracht (der einbringende Gesellschafter verliert sein<br />

Eigentumsrecht an der eingebrachten Sache <strong>und</strong> erhält als Gegenleistung eine Beteiligung, das<br />

Eigentum geht auf die Gesellschaft/Gesellschafter über).<br />

o Geschäftsführung: § 1185 ABGB normiert die Mitwirkungspflicht, wonach alle Gesellschafter<br />

gleichermaßen (ohne Bedacht auf größeren/geringeren Anteil) entsprechend dem<br />

gemeinschaftlichen Nutzen mitzuwirken haben (ansonsten Klage actio pro socio). Für gewöhnliche<br />

a. GF‐Maßnahmen ist das Mehrstimmigkeitsprinzip vorgesehen, nach Kapitalanteil, mangels<br />

dessen (Arbeitsgesellschafter) kein Stimmrecht <strong>und</strong> bei reinen Arbeitsgesellschaften (nur<br />

Arbeitseinsatz wird eingebracht) Stimmabgabe nach Köpfen.<br />

b. Außergewöhnliche GF‐Maßnahmen verlangen auch das Mehrstimmigkeitsprinzip, jedoch<br />

kann die überstimmte Minderheit entweder Sicherstellung für einen künftigen Schaden oder<br />

den Austritt aus der Gesellschaft verlangen.<br />

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Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte (zB Aufnahme von Gesellschaftern, weder a. noch b.) bedürfen der<br />

Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

o Vertretung: Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anders vereinbart kann die Gesellschaft nach hA<br />

(von § 1201 ABGB abgeleitet) nur wirksam vertreten werden, wenn das RG von der<br />

Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis gedeckt ist. Auch hier kommt es, wie bei<br />

gewöhnlichen GF‐Maßnahmen, auf die Stimmenmehrheit an (s.o.). Nach § 178 UGB darf ein Dritter<br />

auf die Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafter vertrauen, außer er kannte den Mangel oder<br />

musste diesen kennen. Wegen fehlender Rechtsfähigkeit der GesbR verpflichtet oder berechtigt der<br />

Gesellschafter, der im Namen „der Gesellschaft“ handelt, alle Gesellschafter.<br />

o Ausschlussgr<strong>und</strong>: Konkurrenzverbot gem. § 1186 ABGB. Dem betroffenen Gesellschafter kommt<br />

kein Stimmrecht zu.<br />

o Stimmrechtsausschluss: über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, dem derselbe<br />

Gr<strong>und</strong> vorgeworfen wird. Wirksamer Beschluss der Minderheit über Ausschluss Mehrheit kommt<br />

zustande.<br />

Offene Gesellschaft (OG)<br />

o Merkmale: § 105 UGB (<strong>und</strong> primär 2. Buch des UGB, sowie andere Bücher nach Anwendbarkeit) –<br />

die OG ist eine Gesellschaft ieS, eine Außengesellschaft <strong>und</strong> zählt zu den eingetragenen<br />

Personengesellschaften. Sie ist nicht jedenfalls Unternehmer. Sie tritt nach außen unter ihrer Firma,<br />

sie ist rechtsfähig, jedoch keine juristische Person. Sie ist eine Gesamthandschaft (OG ist Inhaberin<br />

des Gesellschaftsvermögens) <strong>und</strong> zweckoffen ausgestaltet (somit für freiberufliche, Land‐ u.<br />

forstwirtschaftliche, gewerbliche, berufliche, bloß vermögensverwaltende oder ideelle Zwecke<br />

geeignet, sofern Gesetze nichts anderes bestimmen. Die Gesellschafter (min. zwei natürlich<br />

Personen, juristische Personen oder (nur) sonst rechtsfähige Gesellschaften) haften nach außen<br />

unbeschränkt. Sie entsteht mit Eintragung ins FB (konstitutive Wirkung der Eintragung).<br />

Gesamthandschaft: Im Unterschied zur jur Person: Prinzip der Selbstorganschaft, Ein‐Personen<br />

Gesellschaft bei OG nicht möglich, unbeschränkte persönliche Haftung. Zwar keine echte jur<br />

Person, aber durch Gesellschafter in ihrer gemeinsam (gesamthandschaftlichen) Verb<strong>und</strong>enheit<br />

konstituiert <strong>und</strong> umfassend rechtfähig. Im Unterschied zur GesbR besteht im Außenverhältnis<br />

ein rechtsfähiges Gebilde (wenig Unterschied zur jur Person)<br />

Gesellschafterzahl: Zwingendes Wesensmerkmal der OG ist das Vorliegen mind zweiter<br />

Gesellschafter. Scheidet zB der vorletzt aus, erlischt die OG ohne Liquidation <strong>und</strong> das Vermögen<br />

geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.<br />

o Gründung: Schließung eines Gesellschaftsvertrags (formfrei, mündlich, auch konkludent –<br />

weitgehende Gestaltungsfreiheit). Sämtliche Gesellschafter haben bei dem Gericht, in dessen<br />

Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, die OG unter ihrer Firma zur Eintragung in das FB<br />

anzumelden. „Vor‐OG“ ist als GesbR einzustufen – alle Gesellschafter werden durch das Handeln<br />

eines Gesellschafters/Vertreters berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Verbesserungsauftrag gem § 17 FBG<br />

hat zu erfolgen, wenn zB nicht alle Gesellschafter die Anmeldung bewirken (in Folge Zwangsstrafe,<br />

Gesellschafter gegen Weigerung eines anderen zur Mitwirkung Klage auf Mitwirkung). Mängel<br />

werden durch (falsche) Eintragung geheilt. Derivative Gründungsmöglichkeit: durch Umwandlung<br />

einer KG in eine OG möglich (wenn alle Kommanditisten ausscheiden oder Komplementäre werden)<br />

oder durch Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine OG (UmwG) oder durch verpflichtende<br />

Umwandlung einer GesbR (§ 8/3 UGB) bei Überschreitung des Schwellenwertes (€ 700.000,‐‐<br />

/Geschäftsjahr) durch Eintragung ins FB.<br />

o Gewinn‐/Verlustbeteiligung: nach 121 UGB ist dem Gesellschafter, der seine Arbeitskraft zur<br />

Verfügung stellt, ein angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen, ansonsten ist der Gewinn<br />

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nach dem Beteiligungsverhältnis zu verteilen. Das Beteiligungsverhältnis bemisst sich nach dem<br />

Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlage (feste Kapitalkonten). Bei Sachanlagen nach dem<br />

Wert zum Zeitpunkt der Leistung. Jeder Gesellschafter hat gds ein Entnahmerecht für seinen<br />

Gewinnanteil, es sei denn der Gesellschaft hat seine Einlage nicht geleistet, wenn die Auszahlung<br />

zum offenbaren Schaden der OG führt oder wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird.<br />

o Wettbewerbsverbot: Besteht gr<strong>und</strong>sätzlich bei einer OG, mangels gesellschaftsvertraglicher<br />

Abweichung. Ein Gesellschafter darf im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte machen, in<br />

anderen gleichartigen Gesellschaften als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen oder als<br />

beschränkt haftender Gesellschafter, wenn er auf die Geschäftsführung einen Einfluss nehmen kann<br />

oder diese in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen könnte.<br />

Maßnahmen der betroffenen Gesellschafter: Schadenersatzforderung, Eintrittsrecht (erlangten<br />

Gewinnanteil fordern), Unterlassungs‐ <strong>und</strong> Beseitigungsanspruch.<br />

o Beschlussfassung/Geschäftsführung/Vertretung: Mittels einstimmigen Beschluss ist es möglich<br />

Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte zu tätigen (zB neue Gesellschafter aufzunehmen). Ansonsten ist mit<br />

Mehrheitsbeschluss abzustimmen.<br />

Geschäftsführung: Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung sind gem § 114/1 UGB<br />

alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet<br />

(Einzelgeschäftsführungsbefugnis) für gewöhnliche Geschäfte, dh für Handlungen, die der<br />

gewöhnliche Betrieb des Unternehmers der Gesellschaft mit sich bringt. Gegen GF‐Handlungen<br />

haben die verbleibenden GF‐Gesellschafter ein Widerspruchsrecht. In weiterer Folge können mit<br />

Zustimmung aller Gesellschafter mittels Entziehungsklage, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vorliegt,<br />

dem GF‐Gesellschafter die Befugnis entzogen werden (ähnlicher Ablauf für Entziehung der<br />

Vertretungsbefugnis)<br />

Bei außergewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (auch<br />

nicht GF‐Gesellschafter). Mangels diesem ist das Geschäft zwar nach außen wirksam, gegen den<br />

handelnden Gesellschafter können aber Sanktionen verhängt werden (Entzug der Befugnisse,<br />

Schadenersatzpflicht)<br />

Vertretungsbefugnis: Gr<strong>und</strong>satz der Einzelvertretung (für außer‐ wie für gewöhnliche<br />

Geschäfte), mangels anderer vertraglicher Vereinbarung. Passive Einzelvertretungsbefugnis<br />

jedenfalls zwingend. Zwecks Rechtssicherheit ist die Vertretungsbefugnis im FB einzutragen.<br />

o Gesellschafter: Die Geschäftsführungs‐ <strong>und</strong> Vertretungsbefugnis ist bei der OG gds an die<br />

Mitgliedschaft geknüpft (Selbstorganschaft). Es ist möglich einzelne Gesellschafter von GF <strong>und</strong>/oder<br />

Vertretung auszuschließen. Dritten kann zwar die GF übertragen werden, solange das<br />

Weisungsrecht den Gesellschaftern als oberste Entscheidungsinstanz bleibt.<br />

Haftung: Gesellschafter der OG haften sehr streng: persönlich mit gesamtem Privatvermögen,<br />

unbeschränkt <strong>und</strong> unbeschränkbar (im IV aber Beschränkung möglich), unmittelbar (Gläubiger<br />

kann sich direkt an Gesellschafter halten), primär (ohne, dass zuerst OG in Anspruch genommen<br />

werden muss), solidarisch <strong>und</strong> nicht anteilsmäßig.<br />

Eintretende/ausscheidende Gesellschafter: Später eintretende Gesellschafter haften auch für<br />

die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Haftungsausschlüsse entfalten nur im IV<br />

ihre Wirkung. Ausscheidende Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem<br />

wirksamen Ausscheiden entstanden sind (gds gem Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht FB (Aus‐<br />

)Eintragung). Wird das Ausscheiden jedoch nicht nach angemessener Zeit ins FB eingetragen –<br />

negative Publizität – wird der Gläubiger geschützt <strong>und</strong> ausgeschiedener Gesellschafter kann in<br />

Anspruch genommen werden). Ansonsten siehe auch Ausführungen unter „Firmenbuch“.<br />

Ausscheidende Gesellschafter haften bei Dauerschuldverhältnissen für die vor Ablauf von fünf<br />

Jahren nach dem Ausscheiden fällig gewordenen Verbindlichkeiten. Die Ausführungen sind auch<br />

auf eine aufgelöste Gesellschaft anzuwenden.<br />

Werkleistungsverpflichtungen: Wird Arbeitsleistung geschuldet ist heftig umstritten, ob der<br />

Gesellschafter dasselbe schuldet wie die Gesellschaft (Erfüllungstheorie) oder ob sich Haftung<br />

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der Gesellschafter auf das Geldinteresse beschränkt ist (Haftungstheorie). Hl <strong>und</strong> Rsp:<br />

Mittellösung durch Interessenabwägung der betroffenen Parteien.<br />

Verpflichtungen: Gesellschafter können auch nicht nur von außenstehenden Dritten persönlich<br />

in Anspruch genommen werden, sondern auch von einem Gesellschaftsgläubiger. Ein<br />

Gesellschafter, der für die Begleichung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wurde,<br />

kann nach Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen auch gegen die anderen Gesellschafter<br />

Regress nehmen (subsidiäre Haftung der Gesellschafter). Der Anteilige Regressanspruch bemisst<br />

sich (wenn Vertrag nichts anderes bestimmt), nach der Verlustbeteiligung.<br />

Sozialverbindlichkeiten (Aufwendungen in Gesellschaftangelegenheiten <strong>und</strong> Gewinnanteil)<br />

können nur von der Gesellschaft selbst in Anspruch genommen werden.<br />

Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter: nach § 140 UGB, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong><br />

vorliegt <strong>und</strong> keine mildere Maßnahme als der Ausschluss möglich ist, Rechtsgestaltungsklage.<br />

Ausscheidende Gesellschafter: Gegenstände, die der Gesellschafter der Gesellschaft überlassen<br />

hat sind zurückzugeben. Zwingende Abfindung bemessen danach, was er erhalten würde, wenn<br />

die Gesellschaft aufgelöst werden würde. Bemessung nach Buchwertklausel (nach Bilanzwerten)<br />

<strong>und</strong> Ertragswertklausel (die zukünftig zu erwartenden Erträge). Aufgr<strong>und</strong> sonstiger<br />

Doppelbelastung, ist der Ausscheidende von den Gesellschaftsschulden zu befreien (schon in<br />

der Bilanz einbezogen).<br />

Tod eines Gesellschafters: Führt mangels vertraglicher Vereinbarung oder<br />

Fortsetzungsbeschluss gds zur Auflösung der Gesellschaft. Denkbare Möglichkeiten im<br />

Gesellschaftsvertrag:<br />

Fortsetzungsklausel: OG wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Erben<br />

erhalten Abfindungsansprüche.<br />

Einfache Nachfolgeklausel: mit jeweiligen Erben fortzusetzen, automatisch mit dem Tod der<br />

Gesellschafter.<br />

Qualifizierte Nachfolgeklausel: es wird im Vertrag schon festgesetzt welcher der Erben<br />

eintreten soll. Wird dieser nicht Erbberechtigter versagt die Nachfolgeklausel.<br />

Eintrittsklausel: Personen/Erben werden berechtigt in die Gesellschaft einzutreten. Keine<br />

Übertragung der Mitgliedschaft, sondern eine neue Mitgliedschaft entsteht, welche auch eine<br />

Einlageleistungsverpflichtung nach sich zieht.<br />

Fortsetzungsbeschluss: § 141 UGB. Einstimmigkeit erforderlich, wenn im Vertrag nichts für den<br />

Todesfall eines Gesellschafters vereinbart wurde.<br />

Besonderheit bei Ausschlagung des Erben: Der Erbe hat die Wahl binnen drei Monaten nach<br />

Einantwortung das Erbe auszuschlagen oder (um die Haftung zu beschränken) mit dem<br />

bisherigen Gewinnanteil als Kommanditist einzutreten, während sein Teil die Kommanditeinlage<br />

darstellt. Durch Annahme als Kommanditist mittels einstimmigen Beschluss wird die OG zu einer<br />

KG. Wird die gewählte zweite Möglichkeit ausgeschlagen, so kann er ohne Frist kündigen<br />

(Haftung bei unbedingter Erbantrittserklärung unbeschränkt, bei einer bedingten bis zum Wert<br />

des Erbes für den ausscheidenden Erben für die entstandenen Verbindlichkeiten.)<br />

Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters: stellt nach Konkurseröffnung oder Ablehnung<br />

dessen, einen gesetzlichen Auflösungsgr<strong>und</strong> dar (sofern im Vertrag nicht anderes vereinbart<br />

wurde) Um die OG fortzusetzen ist ein Fortsetzungsbeschluss gem § 141 UGB notwendig. Mit<br />

Konkurseröffnung gilt der insolvente Gesellschafter als ausgeschieden.<br />

Privatgläubiger: Gläubiger des Gesellschafters können sich nicht aus der OG direkt befriedigen.<br />

Gem § 135 UGB können sie die Gesellschaft (unter bestimmten Voraussetzung wie zB erfolglose<br />

Vollstreckung) kündigen. Gesellschafter können einen Fortsetzungsbeschluss gem § 141 UGB<br />

fassen.<br />

o Endigung der OG: die OG ist aufgelöst, wenn ein gesetzlicher Auflösungsgr<strong>und</strong> vorliegt (§ 131 UGB),<br />

sofern dies nicht im Vertrag abbedungen wurde, oder wenn ein vertraglicher Auflösungsgr<strong>und</strong><br />

vorliegt.<br />

Liquidationsverfahren: Verbindlichkeiten sind zu begleichen <strong>und</strong> das verbleibende Vermögen zu<br />

verwerten. Dies wird durch Liquidatoren vorgenommen, die ins FB einzutragen sind. Das<br />

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Auseinandersetzungsguthaben wird dann unter den Gesellschaftern verteilt, womit die<br />

Gesellschaft vollbeendet ist. Das Erlöschen der Firma ist zur Eintragung ins FB anzumelden.<br />

Kommanditgesellschaft (KG)<br />

o Unterschiede zur OG: Komplementäre sind wie Gesellschafter der OG Und haften unbeschränkt.<br />

Kommanditisten sind Gesellschafter deren Haftung aufgr<strong>und</strong> ihres Kapitaleinsatzes beschränkt ist.<br />

Eine KG muss nicht neu gegründet werden <strong>und</strong> kann aus einer OG durch Eintritt eines oder<br />

mehrerer neuer Gesellschafter als Kommanditisten oder durch Umwandlung der Rechtsstellung von<br />

Komplementären in Kommanditisten entstehen.<br />

o Gewinn‐/Verlustverteilung: Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die<br />

Verteilung wie bei der OG, außer dass auf die unterschiedliche Haftung Bedacht genommen wird.<br />

Zunächst ist den Kompl ein ihrer Haftung angemessener, dann den Arbeitsgesellschaftern den<br />

Umständen entsprechend des Jahresgewinns entsprechender Betrag zuzuweisen <strong>und</strong> zuletzt im<br />

Beteiligungsverhältnis entsprechend dem Wert der vereinbarten Einlagen.<br />

Entnahme: Der Komm kann seinen Gewinnanteil entnehmen, jedoch nicht, wenn Pflichteinlage<br />

noch nicht geleistet wurde, seine Einlageleistung durch Verlustzuweisung gemindert oder gar<br />

aufgezehrt wurde, seine Einlageleistung durch die Gewinnentnahme gemindert würde oder<br />

wenn dies zum offenen Schaden für die Gesellschaft führt oder durch Beschluss der<br />

Gesellschafter.<br />

o Gesellschafter/Beschlussfassung/GF:<br />

Wettbewerbsverbot: es existiert kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. (kann vertraglich<br />

vereinbart werden) Es kann sich ein solches Verbot aber aus der Treuepflicht ergeben,<br />

besonders dann wenn Komm Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden ist <strong>und</strong> damit sehr<br />

weitgehend den Kompl gleichgestellt wird.<br />

Beschlussfassung: Einstimmigkeitsprinzip ist bei Gr<strong>und</strong>lagengeschäften erforderlich (zB<br />

Änderung des Gesellschaftsvertrags), wonach auch die Zustimmung des Komm nötig ist. Wo<br />

Kommanditisten kein Teilnahmerecht haben, wie zB bei gewöhnlicher Geschäftsführung, sind<br />

sie nicht zu beteiligen. In der Praxis wird in Gesellschaftsverträgen weitgehend das<br />

Mehrstimmigkeitsprinzip vereinbart.<br />

Geschäftsführungsbefugnis: Komm sind von der ordentlichen GF ausgeschlossen (auch kein<br />

Widerspruchsrecht). Die Regelungen der KG sind jedoch weitgehend vom Prinzip der<br />

Vertragsfreiheit dominiert (zB ausschließliche GF‐Befugnis an Komm oder Weisungsrecht gegen<br />

über Kompl etc.). Für Außerordentliche GF‐Maßnahmen ist nach hA <strong>und</strong> Rsp die Zustimmung<br />

sämtlicher Gesellschafter einzuholen. Die Prokuraerteilung kann gem § 164 UGB mit<br />

Zustimmung aller GF‐Gesellschafter erfolgen (nur an Kompl, wenn nicht vertraglich auch Komm<br />

mit GF‐Befugnis ausgestattet wurden)<br />

Kontrollrechte: Das ordentliche Kontrollrecht umfasst das Recht, schriftliche Mitteilungen des<br />

Jahresabschlusses, Abrechnungen, Bücher, Schriften einzusehen <strong>und</strong> auf Richtigkeit zu prüfen.<br />

Es umfasst weiters ein Auskunftsrecht. Das außerordentliche Kontrollrecht umfasst die Befugnis<br />

bei Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es das Obige bei Gericht im Wege des AußerStV zu<br />

verlangen.<br />

Ausschlussklage: § 140 UGB – steht jedem Gesellschaft zu, Gestaltungsklage (sofern nichts<br />

anderes vertraglich bestimmt wurde). Scheidet Komplementär oder Kommanditist als vorletzter<br />

Gesellschafter aus, erlischt die KG ohne Liquidation <strong>und</strong> das Vermögen geht im Wege der<br />

Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter.<br />

Vertretung: die organschaftliche Vertretung obliegt gem § 170 UGB zwingend den<br />

Komplementären. Zulässig ist die Zuweisung der RG‐Vertretung (zB Prokura oder<br />

Handlungsvollmacht) an einen Kommanditisten. Es muss jedoch die Möglichkeit verbleiben, dass<br />

ein Kompl die KG allein vertreten kann.<br />

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Pflichteinlage: Die Bar‐ oder Sacheinlage zu dessen Erbringung sich der Gesellschafter im IV<br />

verpflichtet. Sie wird daher nicht im FB vermerkt <strong>und</strong> bildet einen Teil des<br />

Gesellschaftsvermögens (Haftungsfond). Dem Kommanditisten trifft eine Auskunftspflicht gem §<br />

171/1/2 UGB, wonach er auf Verlangen des Gläubigers Auskunft über die Höhe seiner<br />

geleisteten Einlage zu geben hat. (um Prozesskostenrisiko des Gläubigers zu minimieren)<br />

Haftsumme: Die Haftsumme bezieht sich auf das Außenverhältnis. Sie beschreibt die Höhe der<br />

max. unmittelbaren Haftung des Kommanditisten nach außen. Sie wird im FB eingetragen. Die<br />

pers Haftung des Komm ist ausgeschlossen, sofern er seine Pflichteinlage geleistet hat. Erreicht<br />

die (geleistete) Pflichteinlage nicht den Betrag der Haftsumme, hat der Komm nach außen<br />

persönlich, unmittelbar, primär <strong>und</strong> solidarisch für die Differenz einzustehen. Ansonsten<br />

beansprucht der Gläubiger die KG direkt. (daher Auskunftspflicht des Komm, s. oben).<br />

Aufrechnung der Forderungen zw. Gläubiger <strong>und</strong> Gesellschafter möglich. Die Pflichteinlage des<br />

Komm gilt auch als eingebracht, wenn er eine Verbindlichkeit der Gesellschaft in<br />

entsprechender Höhe begleicht.<br />

Einlagenrückgewähr: Ein bezahlter Gewinnvorschuss ist eine Einlagenrückgewähr <strong>und</strong> verringert<br />

den Kapitalanteil des Komm. Der Komm ist aber nicht verpflichtet Verluste auszugleichen.<br />

Lediglich spätere Gewinne sind zur Wiederauffüllung heranzuziehen. Entnahmen von zur<br />

Verlustauffüllung benötigten Gewinn sind einer Einlagenrückgewähr gleichzuhalten.<br />

Haftung von Eintretenden: eintretende Komm haften auch für Altschulden gem §§ 171 f UGB.<br />

Der Komm haftet auch für Zwischenschulden, die nach seinem Eintreten <strong>und</strong> vor Eintragung der<br />

Haftsumme im FB anfallen.<br />

Haftung des Ausscheidenden: Komm haften mit der Haftsumme für Verbindlichkeiten bis zu<br />

ihrem Ausscheiden (Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht der Eintragung in FB). Bekommt der<br />

ausscheidende Komm eine Abfindung, ist dies wie eine Einlagenrückgewähr zu behandeln <strong>und</strong><br />

vermindert seine Pflichteinlage (Wiederaufleben der pers Haftung für Differenz Haftsumme –<br />

Pflichteinlage)<br />

Vorgesellschaft: Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrag <strong>und</strong> vor Eintragung ins FB haftet der<br />

Komm für begründete Verbindlichkeiten bis zur Höhe seiner Haftsumme, auch wenn er mangels<br />

Vertretungsmacht die KG bei Geschäftsabschluss nicht wirksam vertreten hätte können (außer<br />

Dritte schlechtgläubig)<br />

Übertragung des Kommanditanteils: Durch personenbezogenen Charakter der KG, außer<br />

ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart <strong>und</strong> durch Zustimmung aller übrigen<br />

Gesellschafter, unzulässig. Nachfolgevermerk im FB einzutragen (sonst Schein, dass zusätzlicher<br />

Komm eingetreten ist). Ein Alt‐Kommanditist, der seine Einlage geleistet <strong>und</strong> in der Folge nicht<br />

zurückerhalten hat, haftet nicht für Verringerung der Einlage durch Nachfolger.<br />

Tod eines Kommanditisten: KG wird nicht aufgelöst. Sie wird ohne gesellschaftsvertragliche<br />

Regelung mit dem Nachlass bzw mit den Erben fortgesetzt. Der Kommanditanteil ist vererblich.<br />

GmbH & Co KG<br />

o Besonderheit: Die GmbH & Co KG ist eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) in der<br />

mindestens ein Komplementär eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ist ‐ Typenvermischung. Dies kann<br />

dazu führen, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet (GmbH & Co KG ieS, sind weiters die<br />

Kommanditisten <strong>und</strong> die Gesellschafter der GmbH identisch, spricht man von einer GmbH & Co KG<br />

im engsten Sinn). Sie unterliegt gds den Bestimmungen der KG. Allerdings wird sie aufgr<strong>und</strong> der<br />

Annährung an die K‐gesellschaften als „verdeckte Kapitalgesellschaft“ gesehen <strong>und</strong> in wesentlichen<br />

Bereichen der K‐gesellschaften gleichgestellt (Rsp des OGH)<br />

o Vorteile: Die Haftung wird im Ergebnis beschränkt dadurch, dass natürlichen Personen keine<br />

unbeschränkte Haftung trifft. Der GmbH obliegt als Komplementär die GF‐Befugnis, somit wird eine<br />

Drittorganschaft ermöglicht. Im Vergleich zu den K‐gesellschaften flexibler ausgestaltet <strong>und</strong><br />

weitgehend durch Vertragsfreiheit dominiert. Tod eines GmbH‐Gesellschafters führt nicht zur<br />

Auflösung der GmbH & Co KG (Unternehmenskontinuität). Gewinne können über die GmbH laufen<br />

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<strong>und</strong> sind niedriger besteuert (25% nach KStG, wegen Trennungsprinzip – es wird nicht auf die<br />

Gesellschafter durchgegriffen, während bei Personalgesellschaften nach dem Durchgriffsprinzip<br />

besteuert wird <strong>und</strong> nach EStG bis zu 50% pro Gesellschafter besteuert wird).<br />

o Gründung: Zwei Möglichkeiten: Gründung einer GmbH, danach wird eine KG gegründet, an welcher<br />

sich die GmbH als Kompl beteiligt. Oder durch nachträgliche Umgestaltung, indem beide<br />

Gesellschaften bereits gegründet sind <strong>und</strong> bei Ausscheiden eines Komplementärs die GmbH als<br />

Kompl eintritt. Die Möglichkeit einer Ein‐PersonenGmbH & Co KG ist zulässig. Wonach die GmbH<br />

Kompl der KG ist <strong>und</strong> der Gesellschafter der GmbH als Kommanditist in die KG eintritt.<br />

Beteiligungsgleichlauf: Zwei Gesellschafter der GmbH sind zu gleichen Teilen beteiligt <strong>und</strong><br />

jeweils zu gleichen Teilen als Kommanditist der KG beteiligt.<br />

Abberufung eines GF gegen Willen der Gesellschafter: rechtliche Trennung zwischen KG <strong>und</strong><br />

GmbH ist zu beachten Entziehungsklage (§§ 117, 127 UGB) nur gegen die GmbH aber nicht<br />

gegen GF möglich! Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG ist möglich<br />

Prokura für Kommanditist der gleichzeitig GF der Komplementär GmbH ist: lt. OGH unzulässig,<br />

weil damit ein <strong>und</strong> derselben natürlichen Person eine beschränkte (§ 49 UGB) <strong>und</strong><br />

unbeschränkte ( § 126 UGB) Vertretungsbefugnis innehätte. Gr<strong>und</strong>satz: Prokurist muss vom<br />

Prinzipal unterschieden werden!<br />

Erwerbsgesellschaften (OEG <strong>und</strong> KEG)<br />

o Erwerbsgesellschaftengesetz: Ist nach dem 1.1.07 außer Kraft getreten. Bis dahin gegründete Offene<br />

Erwerbsgesellschaften (OEG) bzw. Kommanditerwerbsgesellschaften (KEG) gelten mit 1.1.07 als OG<br />

bzw. KG. Die Änderungen sind bis spätestens 31.12.09 im FB zur Eintragung anzumelden <strong>und</strong> alle<br />

Geschäftspapiere, Webseiten etc aufzubrauchen bzw zu korrigieren.<br />

Stille Gesellschaft<br />

o Merkmale: Von einer st Gesellschaft spricht man, wenn man sich kraft eines geschlossenen<br />

Gesellschaftsvertrags mit einer Vermögenseinlage an ein Unternehmen, das ein anderer betreibt<br />

beteiligt, während die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht. Als<br />

Gegenleistung ist der stille Gesellschafter am Gewinn zu beteiligen (Verlustbeteiligung nicht<br />

zwingend notwendig). Die st Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit, daher Gesellschaft ieS,<br />

Personengesellschaft (jedoch nicht eingetragen, auch nicht im FB bei der beteiligten Gesellschaft) –<br />

Sie ist eine reine Innengesellschaft, sodass sie nach außen im Rechtsverkehr mit Dritten nicht in<br />

Erscheinung tritt. Treten mehrere stille Gesellschafter ein, sind das jeweils für sich stille<br />

Gesellschaften. Voraussetzung ist die unternehmerische Tätigkeit der zB OG/KG bei Eintritt. Der stille<br />

Gesellschafter muss eine vom Unternehmensinhaber verschiedene Person sein<br />

(Gesellschafter/Organmitglied des Unternehmensinhabers könnten sich aber beteiligen).<br />

o Der stille Gesellschafter: §§ 180 ff UGB Seine Rechtsposition bestimmt sich nach der<br />

gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung. Unabdingbar ist die Gewinnbeteiligung am ganzen<br />

Geschäftsbetrieb. Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung ist der Gewinn/Verlust des Jahresabschlusses<br />

unter Außerachtlassung des Gesellschaftsvermögens. Werden Verluste erzielt so ist st Gesellschafter<br />

nicht verpflichtet Nachschüsse zu leisten (außer vereinbart), jedoch wird die durch Verlust<br />

verminderte Einlage vom jährlichen Gewinn abgedeckt. Der st Gesellschafter hat (sofern nicht zur<br />

Abdeckung des Verlustes nötig) ein Gewinnentnahmerecht. Sofern dem stG keine GF vertraglich<br />

eingeräumt ist, hat er ein Kontrollrecht, welches dem Kontrollrecht des Komm entspricht.<br />

Atypische stille Gesellschaft: liegt vor, wenn der stG aufgr<strong>und</strong> vertraglicher Vereinbarung an der<br />

GF <strong>und</strong>/oder am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist.<br />

Unterschied zum Kommanditisten: Tritt nach außen nicht in Erscheinung, wird nicht im FB<br />

eingetragen, verfügt über keinerlei Gesellschaftsvermögen (Einlage geht an<br />

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Unternehmensinhaber über), stG haftet nie, keinerlei GF‐Befugnis (auch nicht an<br />

außerordentliche GF). Bestimmungen weitgehend dispositiv.<br />

Unterschied zum partiarischen Darlehen: Liegt vor, wenn Darlehen ohne Zinsen, sondern mit<br />

Gewinnbeteiligung, vergeben wird. Unterschied zur st Gesellschaft liegt daran, dass stG auch am<br />

Verlust beteiligt werden kann, Kontrollrechte eingeräumt sind (§ 183 UGB) <strong>und</strong> ihm GF‐<br />

Befugnisse <strong>und</strong> Beteiligung eingeräumt werden können. Außerdem ist die stG als Gesellschaft,<br />

mit der Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks, konzipiert, welches beim<br />

partiarischen Darlehen nicht vorliegt (im Einzelfall Abgrenzung schwierig).<br />

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)<br />

o Begriffsbestimmung/Zweck: Sie ist eine supranationale Gesellschaftsform, Personengesellschaft, die den<br />

Zweck verfolgt die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen innerhalb der EU durch<br />

grenzüberschreitende Kooperation zu erleichtern bzw. zu entwickeln, sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit<br />

zu verbessern oder zu steigern. Sie steht für Hilfsaktivitäten zur Verfügung, die für selbständig bleibende<br />

Unternehmen (Mitglieder) durchgeführt werden (gemeinsame Werbung, Vertrieb etc.). Gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage: EWIV‐VO, national das EWIVG, das subsidiär den Bestimmungen der OG gilt. Die EWIV ist der<br />

OG vergleichbar, jedoch ist sie Unternehmer kraft Rechtsform (bei OG nach § 1 UGB zu beurteilen), weiters<br />

haften Mitglieder nicht primär. Zwingend zwei Organe vorgesehen: gemeinschaftlich handelnde<br />

Mitglieder <strong>und</strong> GF, wobei Fremdorganschaft möglich ist.<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

o Begriffsbestimmung: Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit personalistischen Elementen, bei welcher<br />

die Gesellschafter ein bestimmtes Stammkapital aufbringen müssen, im Gegenzug haften sie dafür nicht<br />

persönlich. Sie ist eine juristische Person <strong>und</strong> somit Körperschaft, ihre Unternehmereigenschaft wird kraft<br />

Rechtsnorm begründet (§ 2 UGB). Eine GmbH kann bereits durch eine einzige Person gegründet werden<br />

(Ein‐Personen‐Gründung)<br />

Trennungsprinzip: Die GmbH ist als eigenständiger Rechtsträger ein selbstständiges<br />

Zuordnungssubjekt <strong>und</strong> daher von der Person der Gesellschafter getrennt. Insb. hat die GmbH<br />

eines, vom Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes, Gesellschaftsvermögen.<br />

Haftungsprivileg: § 61/2 GmbHG Die Gesellschafter haften nicht für die Schulden der<br />

Gesellschaft.<br />

Beschränkung durch Durchgriff: Obige Prinzipien können durch die Rechtsfigur des Durchgriffs<br />

beschränkt werden:<br />

Zurechnungsdurchgriff: Ausnahmsweise Zurechnung zw der Gesellschaft <strong>und</strong> dem<br />

Gesellschafter <strong>und</strong> umgekehrt.<br />

Haftungsdurchgriff: Ausnahmsweise Durchbrechung des Haftungsprivilegs in besonderen<br />

Konstellationen (Unterkapitalisierung, Missbrauch der Organisationsfreiheit,<br />

existenzvernichtende Eingriffe etc – Rsp OGH)<br />

o Geschäftsbetriebe: GmbH kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck gegründet werden (wirtschaftlich,<br />

ideell, usw). Auch Freiberufler steht GmbH offen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind<br />

Versicherungs‐, Hypothekenbankgeschäfte <strong>und</strong> politische Vereine, Bauspar‐ <strong>und</strong> Pensionskassen etc.<br />

o Kapitalaufbringung: Das Stammkapital hat mindestens € 35.000,‐‐ zu betragen <strong>und</strong> setzt sich aus den<br />

Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Eine Stammeinlage muss mindestens € 70,‐‐ <strong>und</strong> kann<br />

durch Bar‐ oder Sacheinlage eingebracht werden. Hälfteklausel (§ 6a GmbHG) bestimmt, dass mindestens<br />

die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht werden muss. Ausgenommen, wenn:<br />

Es werden strengere aktienrechtliche Kapitalaufbringungsvorschriften eingehalten<br />

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Gründung zum Zwecke der Fortführung eines oder mehrerer Unternehmen, während zw.<br />

Gesellschaftern ein Naheverhältnis besteht, so ist die Hälfteklausel nur auf die Übrigen Einlagen<br />

anzuwenden.<br />

Bei der Gründung muss mindestens ¼ von jeder Bareinlage, mindestens jedoch € 70,‐‐/Bareinlage,<br />

eingezahlt werden, insgesamt nicht weniger als € 17.500,‐‐. (Wenn durch Sachgründung weniger<br />

Bareinlage bestimmt ist, dann jedenfalls die gesamte Bareinlage.)<br />

Sacheinlagen sind sofort <strong>und</strong> zur Gänze einzubringen.<br />

Conslusio: Es sind mindestens € 17.500,‐‐ Bareinlage bei Gründung einer GmbH einzubringen, außer im<br />

Falle des Ausnahmetatbestandes des § 6a GmbHG, oder es ergibt sich ein geringerer Betrag durch<br />

Sachgründung.<br />

o Gründung: Zunächst Gesellschaftsvertrag mit dem Mindestinhalt gem § 4/1 GmbHG (Firma, Sitz,<br />

Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen) in Notariataktsform zu beschließen. Bei einer<br />

Ein‐Personen‐GmbH Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft. Der Betrag, der von den<br />

Gesellschaftern auf das Stammkapital zu leisten ist, ist im Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Somit ist die<br />

Vorgesellschaft gegründet.<br />

Organe: die GF sind zu bestellen, die die Eintragung ins FB übernehmen. Ein etwaiger<br />

Aufsichtsrat ist zu bestellen.<br />

Gründungsbericht <strong>und</strong> –prüfung: Bei Sacheinlagen erforderlich. Bei qualifizierter Gründung<br />

(Sacheinlage mehr als die Hälfte des Stammkapitals) ist ein Gründungsbericht aufgr<strong>und</strong> der mit<br />

einer Überbewertung verb<strong>und</strong>enen Gefahr für Gläubiger zu erstellen. Dieser hat Informationen<br />

über die Sachen <strong>und</strong> deren Bewertung zu enthalten. Daran anschließend ist, um sicherzustellen,<br />

dass das Stammkapital auch tatsächlich in der angegebenen Höhe aufgebracht wurde, eine<br />

interne Gründungsprüfung (durch GF) sowie eine externe Gründungsprüfung (durch Experten)<br />

vorzunehmen.<br />

Wurde hingehen nicht mehr als die Hälfte des Stammkapitals durch Sacheinlagen aufgebracht<br />

oder liegt der Tatbestand des § 6a GmbHG vor, ist eine Beschreibung der Sacheinlagen im<br />

Gesellschaftsvertrag ausreichend (einfach Sachgründung)<br />

Steuerrechtliche Vorgaben: Erklärung des FA einzuholen, dass hinsichtlich der<br />

Abgabenentrichtung keinerlei Bedenken bestehen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)<br />

sowie der Antrag auf Bemessung der Gesellschaftssteuer zu bestellen.<br />

Einlagen: Einlagen sind zu leisten (Forderungen gegenüber Dritten sind einlagefähig, sofern sie<br />

einbringlich <strong>und</strong> somit vollwertig sind. Bei Uneinbriglichkeit/Überbewertung der Forderung oder<br />

einer Sache: Einbringender Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft für die Wertdifferenz<br />

zur Stammeinlage einzustehen. Darüber hinaus fallen anderen Mitgesellschaftern gegenüber der<br />

Gesellschaft eine anteilige Ausfallshaftung (im Verhältnis der Stammeinlage) zu, sofern der<br />

Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung nicht nachgekommen ist. Oder auch der GF kann<br />

gegenüber der Gesellschaft persönlich zur Haftung für das fehlende Stammkapital herangezogen<br />

werden, da er zu überprüfen hat, ob die Sacheinlagen richtig bewertet worden sind.)<br />

Behördliche Genehmigungen: falls notwendig (GewO, Bankkonzession etc.)<br />

Firmenbuchanmeldung: Anmeldung zur Eintragung ins FB durch alle GF, mit erforderlichen<br />

Unterlagen (insb. Bestätigungen über Sach‐ <strong>und</strong> Bareinlagen)<br />

Eintragung: FB Gericht prüft Unterlagen, dann wird die GmbH eingetragen <strong>und</strong> bekannt<br />

gemacht.<br />

Mantelgründung: Liegt vor, wenn eine GmbH „auf Vorrat“ gegründet wird. Da in Ö die (Bar‐<br />

)Gründung einer GmbH idR sehr rasch möglich ist, besteht kein allzu großer Bedarf. Es ist<br />

zulässig, wenn dies offen vor sich geht, also der korrekte Zweck angeführt wird. Versteckte<br />

Mantelgründungen sind nicht einzutragen ggf aus dem FB zu löschen.<br />

o Vorgesellschaft: Stadium nach Errichtung der GmbH <strong>und</strong> vor FB Eintragung. Es entsteht eine<br />

Gesamthandgesellschaft sui generis, keine juristische Person, wohl aber rechts‐, handlungs‐ <strong>und</strong><br />

konkursfähig. Es folgt bei Eintragung der GmbH eine automatische Schuldübernahme <strong>und</strong><br />

Vertragsübernahme. Da jedoch nicht die Person des Schuldners wechselt, sondern eigentlich das<br />

Rechtssubjekt nur seine Rechtsform wechselt, spricht man von der Identitätstheorie (keine wirklich<br />

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Schuldübernahme). Wird die GmbH in Folge nicht Eingetragen entsteht die Handelndenhaftung für die<br />

Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft (die Handelnden haften persönlich <strong>und</strong> als Gesamtschuldner). Daher<br />

besteht kein Vorbelastungsverbot, wonach im Extremfall das Gesellschaftsvermögen aufgebraucht werden<br />

kann. Dem wird durch die Vorbelastungshaftung entgegen getreten: Danach trifft die Gründer (nicht die<br />

Handelnden) eine Unterbilanzhaftung für die Differenz zum Stammkapital. Gründer haben anteilig<br />

einzustehen.<br />

o Vorgründungsstadium: Dies ist das Stadium vor Errichtung des Gesellschaftsvertrags. Die Rsp nimmt eine<br />

GesbR an, wonach alle Gesellschafter unbeschränkt haften.<br />

o Organe im Einzelnen: Die GmbH ist als jur Person nur durch Organe handlungsfähig. Zwingend sind<br />

mindestens ein GF <strong>und</strong> die Generalversammlung. Aufsichtsrat unter Voraussetzung des § 29 GmbHG<br />

(Kriterien Stammkapital, Gesellschafteranzahl, Arbeitnehmeranzahl – GmbH unterliegt gds Prüfungspflicht<br />

außer bei einer kleinen, nicht‐aufsichtsratspflichtigen GmbH, die keine Abschlussprüfung benötigt)<br />

o Geschäftsführer: Dispositiv kann folgendes vereinbart werden: Im GVertrag können nur Gesellschafter<br />

zum GF bestellt werden (Gesellschafter‐GF). Durch Gesellschafterbeschluss (Mehrheitsbeschluss) können<br />

sowohl Gesellschafter als auch Dritte zur GF bestellt werden. Dem Gericht fällt die Kompetenz der<br />

Bestellung zu, wenn der GF fehlt oder kein GF seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat<br />

(Notgeschäftsführer). Das Gericht bestellt auch einen NotGF, wenn mangels Einigung der Gesellschafter<br />

(Beschluss ergibt zB 50/50 bei 2 Gesellschaftern) kein GF bestellt wurde.<br />

Abberufung: Mit einfacher Mehrheit kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen der GF<br />

abberufen werden (er selbst ist stimmberechtigt). Ist der betroffene Gesellschafter<br />

Mehrheitsgesellschafter, können die Übrigen beim zuständigen <strong>Handels</strong>gericht eine Abberufung<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong> mittels Abberufungsklage (Rechtsgestaltungsklage) bewirken. (Gründe:<br />

grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen GF). Bis zur Abberufung bleibt der GF<br />

vorerst im Amt (außer einstweilige Verfügung)<br />

Absicherung des gf Minderheitsgesellschafters gegen Abberufung: Mittels Einräumung eines<br />

Sonderrechts im Gesellschaftsvertrag, kann der GF nur durch eine Gerichtsentscheidung<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Abberufungsklage der übrigen Gesellschafter abberufen werden.<br />

Amtsabberufung erst bei stattgebender Gerichtsentscheidung. Oder die Abberufung kann auf<br />

wichtige Gründe beschränkt werden. Nachteilig, weil gds durch Mehrheitsbeschluss der<br />

Gesellschafter wirksam abberufen werden kann. GF kann diesen Beschluss mit ex tunc Wirkung<br />

zwar anfechten, er verliert aber zunächst sein Amt bis zum stattgebenden Urteil <strong>und</strong> muss als<br />

Kläger auftreten.<br />

Aufgaben des Geschäftsführers: §§ 20 ff UGB. Bei im IV zur gesamten GF (operative<br />

Oberleitung, Rechnungswese, internes Kontrollsystem, Anmeldung beim FB, einmal jährlich dem<br />

Aufsichtsrat Bericht zu erstatten, Generalversammlung einzuberufen), im AV zur Vertretung der<br />

Gesellschaft (gerichtliche <strong>und</strong> außergerichtliche Vertretung, Beschränkungen der Befugnisse<br />

gegenüber Dritten unwirksam) berufen. Bei mehreren GF liegt im Zweifel<br />

Gesamtgeschäftsführung sowie Gesamtvertretung vor. Er hat die durch den GVertrag<br />

vorgegebenen Beschränkungen einzuhalten, unterliegt den Weisungen der Gesellschafter <strong>und</strong><br />

hat ggf von sich aus die Zustimmung der GVersammlung bzw. des Aufsichtsrates einzuholen.<br />

Verpflichtung zur Konkursanmeldung: § 66 ff KO. Zahlungsfähigkeit, wenn die Zahlung der<br />

fälligen Schulden jetzt <strong>und</strong> nicht voraussichtlich alsbald begleichbar ist. Bei Überschuldung,<br />

wenn Passiva die Aktiva übersteigen. Sobald einer der beiden Tatbestände erfüllt ist, hat der GF<br />

ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach 60 Tagen den Konkursantrag zu stellen.<br />

Verletzung der Konkursantragspflicht: Innenhaftung gegenüber der GmbH für den Schaden<br />

aufgr<strong>und</strong> der weiteren Verringerung des Vermögens durch den verlustreichen Fortbetrieb.<br />

Außenhaftung gegenüber den geschädigten Gläubigern, die bis zur Antragspflicht Gläubiger<br />

waren, für die Verringerung der Befriedigungsquote, den Neugläubigern für den<br />

Vertrauensschaden. Allenfalls auch für culpa in contrahendo oder nach StGB (Betrug).<br />

o Lt. OGH zählt zu den Neugläubigern auch ein mittels Kapitalerhöhung neu<br />

eingestiegener Gesellschafter.<br />

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o Auch Folgeschäden der Konkursverschleppung, die erst nach Rücktritt des GF<br />

eingetreten sind (zB Kreditaufnahme durch Gesellschaft) können ersatzfähig sein.<br />

Insichgeschäft: GF verpflichtet/begünstigt als Privatperson die Gesellschaft (Vermietung eines<br />

privaten Gebäudes an GmbH). Aufgr<strong>und</strong> der möglichen Gefährdung der Interessen der GmbH ist<br />

dies zustimmungspflichtig (entweder im Voraus durch GVertrag oder bei Bestehen eines<br />

Aufsichtsrats, dessen Zustimmung, ansonsten der übrigen GF, mangels dieser die Zustimmung<br />

der übrigen Gesellschafter – GF Gesellschafter von Abstimmung ausgeschlossen). Im Falle eines<br />

eines gf Alleingesellschafters ist eine Urk<strong>und</strong>e zu errichten, die bestätigt, dass das Geschäft zum<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört <strong>und</strong> zu geschäftsüblichen Bedingungen geschlossen<br />

wurde.<br />

Sorgfaltspflicht: Für einen durch Pflichtverletzung entstandenen Schaden haften die GF der<br />

Gesellschaft zu ungeteilter Hand. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab<br />

(subjektiv geringere Kenntnisse/Fähigkeiten sind nicht einzuschließen) Entlastungsbeweis ist<br />

vom GF zu erbringen. Der Haftungsanspruch gegen den GF wird mittels Beschluss der<br />

Generalversammlung entschieden, wobei betreffender GF einem Stimmverbot unterliegt. GF<br />

kann aber nicht für befolgte Weisungen haften, außer die Handlungen verstoßen gegen<br />

zwingende Gesetzesvorschriften (insb Gläubigerschutzbestimmungen). Nur Weisungsbeschlüsse<br />

der GV, nicht aber einzelner Gesellschafter auch nicht des Mehrheitsgesellschafters, sind<br />

haftungsentlastend.<br />

Wettbewerbsverbot: Dem unterliegen GF <strong>und</strong> ihre Stellvertreter. GF dürfen ohne Einwilligung<br />

der Gesellschaft weder Geschäfte in gleichen Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung<br />

machen, noch als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder im Vorstand oder<br />

Aufsichtsrat oder als GF beteiligt sein. Nicht erfasst ist die Tätigkeit als Kommanditist, Aktionär,<br />

GmbH‐Gesellschafter oder stiller Gesellschafter. Gemäß Treuepflicht könnte auch ein nicht GF‐<br />

befugter Mehrheitsgesellschafter erfasst sein. Für den Zeitraum nach Ausscheiden kann ein<br />

nachvertragliches Wettbewerbsverbot festgelegt werden.<br />

o Unternehmensgegenstand: ist zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages <strong>und</strong> legt den<br />

Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fest. Ist möglichst eindeutig zu umschreiben (Bildet Gr<strong>und</strong>lage für das<br />

Ausmaß der GF‐befugnis)<br />

o Business Judgment Rule: Vorstand bzw. Geschäftsführer trifft keine Erfolgshaftung, nur wenn<br />

pflichtwidrige Entscheidungen zu einer Haftung führen können. Gesellschaft trifft Unternehmerrisiko.<br />

Geschäftsleitungsorgan schuldet nur ein sorgfältiges Tätigwerden im Interesse der Gesellschaft. Nicht jede<br />

unzweckmäßige Entscheidung, sondern nur eine "eklatante Überschreitung des Ermessensspielraums"<br />

bzw. eine "evident unrichtige Sachentscheidung" oder eine "geradezu unvertretbare unternehmerische<br />

Entscheidung" sollen zu einer Haftung führen. Unterliegen keiner vollen gerichtlichen Nachprüfung,<br />

sondern es kommt nur bei groben Fehlentscheidungen zu einer Beanstandung.<br />

Richtschnur für Voraussetzung einer Haftungsbefreiung<br />

• Das Vorliegen einer unternehmerischen Ermessensentscheidung<br />

• das Nichtvorliegen von Sonderinteressen <strong>und</strong> sachfremden Einflüssen<br />

• eine Entscheidung im Sinne des Wohls der Gesellschaft<br />

• eine Entscheidung auf Basis angemessener Information, sowie<br />

• Gutgläubigkeit des Vorstands, in der Form, dass der Vorstand subjektiv gutgläubig davon<br />

ausgegangen ist, dass er im Interesse des Unternehmens handelt.<br />

Bei Missachtung zwingender rechtlicher Vorgaben kommt eine Berufung auf die Business Judgment Rule<br />

von vornherein nicht in Betracht.<br />

o Aufsichtsrat: §§ 30a ff GmbHG. Zum AR kann jede natürlich, vollgeschäftsfähige Person bestellt werden.<br />

Beschränkungen wie folgt:<br />

Mandatshöchstzahl: ein AR‐Mitglied kann max in 10 Kapitalgesellschaften AR‐Mitglied sein<br />

(Vorsitz zählt doppelt). Nicht begrenzt ist dies allerdings bei Mandaten zur Vertretung der<br />

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wirtschaftlichen Interessen des B<strong>und</strong>es, Landes oder Gemeindeverbandes (Privileg der<br />

öffentlichen Hand) <strong>und</strong> bei Mandaten in einem mit der Gesellschaft konzernmäßig verb<strong>und</strong>enen<br />

oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmen (Konzernprivileg)<br />

Aufsichtsratsmitglied darf nicht gleichzeitig GF oder Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.<br />

Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle: keine gleichzeitige Ausübung des<br />

Mandats im MutterU <strong>und</strong> als Geschäftsleitungsorgan in einem TochterU.<br />

Verbot der Überkreuzverflechtung: keine Durchmischung eines Vertreters einer<br />

Kapitalgesellschaft <strong>und</strong> eines AR‐Mitglieds (A ist Vorstand in Unternehmen 1 <strong>und</strong> Aufsichtsrat im<br />

Unternehmen 2, während B im Unternehmen 1 Aufsichtsrat <strong>und</strong> im Unternehmen 2 Vorstand<br />

ist) Wird als „unges<strong>und</strong>e“ Struktur gesehen. Ausnahme, wenn die betreffenden Gesellschaften<br />

konzernmäßig verb<strong>und</strong>en sind oder eine unternehmerische Beteiligung vorliegt.<br />

Fachliche Qualifikation: Die vorgeschlagene Person, muss diese vor der Wahl der<br />

Generalversammlung (den Gesellschaftern) darlegen.<br />

Ernennung: Erfolgt gds durch Gesellschafterbeschluss. Auch kann der GVertrag bestimmten<br />

Gesellschaftern oder Inhabern bestimmter Geschäftsanteile das Recht zum AR geben.<br />

Ausnahmsweise bestimmt das Gericht, wenn der AR länger als drei Monate weniger als die<br />

Beschlussfähigkeit nötige Zahl aufweist. Sofern ein Betriebsrat besteht, entsendet dieser einen<br />

Arbeitnehmervertreter zum AR.<br />

Mitgliederanzahl: Mind. drei Mitglieder. Existiert ein Betriebsrat, hat dieser für jeweils zwei<br />

Kapitalvertreter (im AR), bei ungerader Zahl einen mehr, Arbeitnehmervertreter zu entsenden<br />

(Drittelparität). Im Falle eines BR ergibt dies fünf AR‐Mitglieder.<br />

Kompetenzen: §§ 30i ff GmbHG. Die Aufgaben des obligatorischen Aufsichtsrates (§ 29<br />

GmbHG): Aufsichtsratssitzung/Quartal, primär Überwachung der GF, Einberufung der<br />

Generalversammlung, wenn zum Wohle der Gesellschaft notwendig, normierte<br />

Genehmigungspflicht bei bestimmten GF‐Angelegenheiten (zB Erwerb, Veräußerung <strong>und</strong><br />

Belastung von Liegenschaften). Außerachtlassung der Genehmigung führt nicht zur<br />

Unwirksamkeit der Handlung aber zu Sanktionen im IV (Haftung des GF, Abberufung etc. –<br />

Weisungsbeschluss entgegen der Auffassung des AR der Generalversammlung möglich,<br />

endgültig). Weiters prüft der AR den Jahresabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung,<br />

den Lagebericht <strong>und</strong> berichtet der GV darüber. Der AR kann auch die Gesellschaft<br />

rechtsgeschäftlich <strong>und</strong> prozessrechtlich vertreten. Der AR kann eine Klage auf Nichtigerklärung<br />

eines Gesellschafterbeschlusses einbringen. Erweiterung der gesetzlichen Kompetenzen ist<br />

durch GVertrag oder Gesellschafterbeschluss möglich. Die zwingenden gesetzlichen<br />

Kompetenzen sind auch bei einem fakultativen Aufsichtsrat wahrzunehmen. In der Praxis wird<br />

daher stattdessen ein Beirat eingerichtet, dem nur gewollte Kompetenzen zugewiesen werden.<br />

o Generalversammlung: Die GV besteht aus den Gesellschaftern <strong>und</strong> bildet das oberste willensbildende<br />

Organ der GmbH. Sie ist für alle Angelegenheit der Gesellschaft, sofern nicht durch Vertrag oder Gesetz<br />

anderen zugewiesen, zuständig. Im Besonderen für: Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />

Gr<strong>und</strong>lagenbeschlüsse, Bestellung <strong>und</strong> Abberufung der GF, Einforderung weiterer Einzahlungen etc. Durch<br />

Vertrag kann der Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen erweitert werden. Bei anderen<br />

Maßnahmen kann der GF autonom entscheiden, jedoch kann die GV jederzeit die Möglichkeit, eine<br />

Entscheidung an sich zu ziehen <strong>und</strong> dem GF mittels Weisungsbeschluss ein bestimmtes Verhalten<br />

vorzuschreiben, wahrnehmen.<br />

Entlastung der GF oder AR: Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die GF gebilligt wird <strong>und</strong><br />

das Vertrauen für die Zukunft zugesprochen (GF falls Gesellschafter vom Stimmrecht<br />

ausgeschlossen). Wirkung: Verzicht auf zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbaren<br />

Haftungsansprüchen (es können keine Ansprüche gegen Organ geltend gemacht werden). Diese<br />

Präklusionswirkung tritt aber nicht ein, wenn Informationen verschleiert wurden oder wenn es<br />

um die Befriedigung der Gläubiger geht. GF steht kein Klagerecht auf Erteilung der Entlastung zu<br />

Beschlussfassung: Die Beschlüsse erfolgen gds in der Generalversammlung. Auf schriftlichem<br />

Wege mittels Umlaufbeschluss oder durch formlose Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.<br />

Umlaufbeschluss: Die Mehrheit wird nicht durch die Zahl der abgegebenen, sondern<br />

der Gesamtzahl aller Gesellschafter zustehenden Stimmen, gebildet, außerdem fehlt ein<br />

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Gedankenaustausch. Daher besondere Voraussetzungen: alle Gesellschafter (auch nicht<br />

stimmberechtigte) müssen einem Umlaufbeschluss zustimmen, das Gesetz sieht nicht<br />

ausdrücklich eine Versammlung vor, Gesellschaftsvertrag den Umlaufbeschluss in der<br />

Sache nicht verbietet, der Beschlussinhalt nicht in beglaubigter Form zum FB<br />

anzumelden ist.<br />

Quoren: Präsenzquorum, wenn 10% des Stammkapitals vertreten sind. Konsensquorum<br />

mit einfacher Mehrheit (wenn GVertrag nicht mehr vorsieht). Höhere Mehrheiten im<br />

GmbHG: Einstimmigkeit (Änderung des Unternehmensgegenstandes) oder<br />

Stimmenmehrheit von ¾ (Kapitalerhöhung, Verschmelzung, Umwandlung etc.)<br />

Die Erforderlichen Mehrheiten werden nur von jenen Stimmen berechnet, die in der<br />

Versammlung vertreten waren <strong>und</strong> mitgestimmt haben (Stimmenenthaltung ist nicht zu<br />

berücksichtigen). Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.<br />

Fehlerhafter Gesellschafterbeschluss: Nichtiger Gesellschafterbeschluss: entfaltet<br />

gegenüber niemanden rechtliche Wirkungen. Liegt vor bei Einberufungs‐ <strong>und</strong><br />

Ankündigungsmängeln der GV, bei Beurk<strong>und</strong>ungsmängeln (zB notarielle Beurk<strong>und</strong>ung<br />

gefordert), inhaltliche Mängel (mit dem Wesen der G unvereinbar, zB unbeschränkte<br />

Haftung der G). Anfechtbarer Gesellschafterbeschluss: Wirksam <strong>und</strong> kann mittels<br />

Anfechtungsklage binnen eines Monats ex tunc für nichtig erklärt werden. Dies liegt vor<br />

bei formellen Mängeln (zB kausale Berücksichtigung einer ungültigen Stimme),<br />

inhaltliche Mängel (zB Informationsverweigerung). Schwebend unwirksamer<br />

Gesellschafterbeschluss: Wirksamkeitserfordernisse (zB FB Eintragung) liegen nicht vor.<br />

Bei Vorliegen des Erfordernisses wird er wirksam. Wirkungsloser<br />

Gesellschafterbeschluss: Wirksamkeitsvoraussetzungen liegen zwar vor, Rechtsfolge<br />

kann jedoch nicht eintreten (zB GF Bestellung bei Ausbleiben der Annahme durch<br />

Bestellten)<br />

Syndikatsvertrag: Stimmrechtsbindungsvertrag, wobei G Vereinbarung treffen über die<br />

Koordinierung ihres Stimmverhaltens in der Gesellschaft. Es ist eine schuldrechtliche<br />

Abrede. Eine Beschlussanfechtung kann nicht bloß auf Verletzung von<br />

syndikatsvertraglichen Pflichten gestützt werden. Neue Rsp lässt eine Ausnahme bei<br />

„omnilateralen Syndikatsverträgen (=wenn alle Gesellschafter auch am SVertrag<br />

geb<strong>und</strong>en sind) zu.<br />

o Abschlussprüfer: Die Wahl eines AP erfolgt durch die Gesellschafter (bei einem AR hat dieser ein<br />

Vorschlagerecht). Er hat den Jahresabschluss zu prüfen, ggf den Lagebericht, Konzernabschluss,<br />

Konzernlagebericht. Das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht. Erst danach kann die<br />

Feststellung des Jahresabschlusses durch die GV erfolgen.<br />

o Übertragung von Geschäftsanteilen: Bei Veräußerung der Geschäftsanteile bedürfen sowohl das<br />

Verpflichtung‐ als auch das Verfügungsgeschäft der Notariatsaktsform § 76/2 GmbHG. Im Gegensatz<br />

zur OG herrscht nach § 76 GmbHG freie Übertragbarkeit <strong>und</strong> Vererblichkeit der Anteile. Der GVertrag<br />

kann aber eine Vinkulierung vorsehen (Abhängigkeit der Übertragung an die Zustimmung der<br />

Gesellschaft).<br />

Vinkulierungsklausel: Ist mit einem Satzungsänderungsbeschluss (Stimmenmehrheit von ¾)<br />

beseitigbar. Dieser kann von der Minderheit angefochten werden. Wurde die Zustimmung zur<br />

Veräußerung der Anteile verweigert ist ein Antrag auf Gestattung der Übergabe beim<br />

<strong>Handels</strong>gericht im AußerStV zu stellen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung zw<br />

Gesellschaft <strong>und</strong> des übertragungswilligen Gesellschafter vorzunehmen. Erteilt Gericht<br />

Zustimmung ist Übertragung frühestens in einem Monat wirksam. Gestattet weder das Gericht<br />

noch die Gesellschafter die Übertragung, ist die Übertragung unwirksam <strong>und</strong> die übrigen G<br />

können dies mittels Feststellungsklage klären lassen.<br />

Aufgriffsrecht: Stellt gem GVertrag eine Einschränkung der Übertragbar‐ <strong>und</strong> Vererbbarkeit.<br />

Übrigen Gesellschafter bekommen das Recht den betreffenden Geschäftsanteil der veräußert<br />

werden soll zu erwerben. Mit derartigen Klauseln werden unkontrollierte Gesellschafterwechsel<br />

vermieden.<br />

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Mitverkaufsrecht: Erwerber verpflichtet sich beim Erwerb von Anteilen auch die Anteile der<br />

übrigen Gesellschafter zu denselben Konditionen zu erwerben.<br />

Umgekehrtes Aufgriffsrecht: Eine Ausgestaltung des Mitverkaufsrechts, wobei die<br />

Gesellschafter anstelle des Verkaufes der eigenen Anteile, das Recht haben die Anteile des<br />

veräußerungswilligen Gesellschafters selbst zu denselben Bedingungen zu erwerben.<br />

Mitverkaufspflicht (drag along right): Wenn ein Gesellschafter (idR der<br />

Mehrheitsgesellschafter) verkaufen will, müssen auch die anderen Gesellschafter zu denselben<br />

Konditionen „mitziehen“. Damit wird dem Erwerber die Möglichkeit des Erwerbs der<br />

vollständigen Kontrolle anzubieten (positiver Einfluss auf Nachfrage <strong>und</strong> Preisbildung)<br />

Verbriefung: des Geschäftsanteils ist verboten <strong>und</strong> wirkungslos. Möglich ist die Ausstellung einer<br />

Beweisurk<strong>und</strong>e. Wesentlicher Unterschied zur Aktie.<br />

Splittung: Teilabtretung von Geschäftsanteilen unter Leben ist nur dann möglich, wenn dies im<br />

GVertrag vorgesehen ist oder durch Satzungsänderung (3/4 Mehrheit). Es besteht jedoch die<br />

Möglichkeit des Miteigentums am gesamten Anteil. Im Erbfall kann der Anteil geteilt werden<br />

(sofern nicht im GVertrag ausgeschlossen).<br />

Erwerb eigener Anteile: Zwecks Kapitalerhaltung ist es gds verboten <strong>und</strong> wirkungslos, dass die<br />

Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erwirbt. Das Gesetz macht eine Ausnahme <strong>und</strong> zwei<br />

weitere haben sich in der Lit herausgebildet: Im Exekutionsweg zur Hereinbringung eigener<br />

Forderungen der Gesellschaft zulässig (Anteil selbst zu erwerben u dann zu veräußern, um<br />

Gesellschaft finanziell besser zu stellen). Weiters wenn Stammeinlagen völlig aufgebracht<br />

worden ist <strong>und</strong> Erwerb unentgeltlich stattfindet. Und ebenso entgeltlich, wenn die finanziellen<br />

Mittel aus dem verteilungsfähigen Gewinn stammen.<br />

o Gesellschafter: Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt jener als Gesellschafter, der im FB als solcher<br />

aufscheint. Anmeldung ist von den GFs vorzunehmen. Dem Gesellschafter bleibt die Möglichkeit, die<br />

Gesellschaft auf Durchführung der Anmeldung zu klagen.<br />

o Verbotene Einlagenrückgewähr: Gesellschafter einer GmbH haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn<br />

<strong>und</strong> den anteiligen Liquidationserlös. Darüber hinausgehende Mittelrückflüsse sind aufgr<strong>und</strong> des<br />

strengen Kapitalerhaltungsgr<strong>und</strong>satzes nur sehr eingeschränkt zulässig: Nur bei angemessenem<br />

Entgelt für wiederkehrende (nicht in Geld bestehende) Leistungen des Gesellschafter, bei Rückzahlung<br />

von Nachschüssen <strong>und</strong> bei Kapitalherabsetzung. Ansonsten gilt das Verbot der Einlagenrückgewähr,<br />

ob nun offen oder durch verdeckte Gewinnausschüttung.<br />

persönlicher Anwendungsbereich: umfasst Zuwendungen an ihre unmittelbaren Gesellschafter,<br />

mittelbar beteiligte Gesellschafter sowie an sonstige verb<strong>und</strong>ene Unternehmen (wie etwa<br />

Schwestergesellschaften) oder sonst an Gesellschaften, die wirtschaftlich dem Gesellschafter<br />

zuzurechnen sind, sowie Leistungen an einen Dritten.<br />

Rechtfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr: Der Gesellschaft steht ein<br />

Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter, der die verbotene Leistung erhalten hat <strong>und</strong> die<br />

GF haften in Folge für den von der Gesellschaft erlittenen Schaden. Subsidiär kann bei „Abgang<br />

vom Stammkapital“ (Unterbilanz) die anteilige Ausfallshaftung der Mitgesellschafter eingreifen.<br />

Nach hA ist davon auszugehen, dass gegen das Verbot verstoßende RG oder Beschlüsse nichtig<br />

sind.<br />

o Eigenkapitalersatzrecht: §§ 1 ff EKEG. Die Gesellschafter haben die Wahl ob sie die Gesellschaft mit<br />

Eigen‐ (Einlage/Zuschuss) oder Fremdmittel (Darlehen) finanzieren. Eigenmittel sind im Konkurs nicht<br />

rückforderbar, Fremdmittel, die im Konkurs angemeldet werden, können zumindest idH der<br />

Konkursquote zurückfließen (Letzteres für Gesellschaft günstiger). Diese gds Finanzierungsfreiheit wird<br />

im Fall der Kreditgewährung durch einen Gesellschafter in einer Krise (s. unten) an die Gesellschaft<br />

anders behandelt <strong>und</strong> als Eigenkapital eingestuft. Folgen: Auszahlungssperre (Kredit ist nicht<br />

rückforderbar), Rückgewähranspruch (bei Verletzung gegen Auszahlungssperre ist der Gesellschaft die<br />

Geldmittel zurück zu erstatten), im Konkurs werden Ansprüche aus Eigenkapital als nachrangige<br />

Insolvenzforderungen behandelt. Ausgleichsverfahren wurde mit IRÄG 2010 aufgehoben, um<br />

Doppelgleisigkeit zwischen Konkurs <strong>und</strong> Ausgleich zu beseitigen. Vom EKEG sind die in § 4<br />

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aufgelisteten Gesellschaften erfasst (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften mbH <strong>und</strong> verdeckte<br />

Kapitalgesellschaften)<br />

Krise: § 2/1 EKEG. Liegt nur dann vor, wenn die G zahlungsunfähig od überschuldet ist, wenn die<br />

Eigenmittelquote unter 8% liegt <strong>und</strong> die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.<br />

Kredit: Kreditgewährung iSd EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage<br />

gewährt wird, ein Waren‐ oder sonstiger Kredit vorliegt, der nicht mehr als 6 Monate zur<br />

Verfügung gestellt werden, bei „stehen lassen“ von Krediten (St<strong>und</strong>ung/Verlängerung von<br />

Krediten, die vor der Krise gewährt wurden) <strong>und</strong> bei Nutzungsüberlassungen.<br />

Abgestimmtes Verhalten: §§ 5 – 11 EKEG. Gds wird als Gesellschafter im EKEG jener verstanden,<br />

der mindesten einen Anteil von 25% an der Gesellschaft hat/kontrolliert oder der einen<br />

beherrschenden Einfluss ausübt (Mehrheit der Stimmrechte zusteht). Kreditgebende<br />

Gesellschafter werden dem Eigenkapitalersatzrecht bei Absprache unterstellt (=aufgr<strong>und</strong><br />

abgestimmten Verhaltens durch mehrere/einen Gesellschafter wird der Kredit gewährt, wenn<br />

die Beteiligten zusammengenommen obige Werte erfüllen).<br />

o Minderheitenrechte: Das GmbHG enthält solche für Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals bzw<br />

mit Stammeinlagen im Nennbetrag von mind. € 700.000,‐‐ (zB bei Abberufung eines AR‐Mitglieds,<br />

Einberufung der GV etc.). Das UGB normiert bei den Rechnungslegungsvorschriften ein<br />

Minderheitenrecht (10% vom oder ein Stammkapital von mind. € 1,4 Mio). Bei einer Sperrminorität<br />

(Verhindern von Satzungsänderungsbeschlüssen) ist ein Anteil von 25% plus einer Stimme<br />

erforderlich.<br />

o Kaduzierungsverfahren: Mittel zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften. Zur Bildung eines<br />

Haftungsfonds für die Gläubiger hat der Gesellschafter eine Stammeinlage zu übernehmen. Wird diese<br />

nicht eingebracht, kann die Gesellschaft eine Leistungsklage erheben <strong>und</strong> dann mit dem<br />

vollstreckbaren Urteil Exekution führen oder das Kaduzierungsverfahren einleiten.<br />

Fälligkeit der Einlageschuld: Voraussetzung für die Einleitung ist, dass der Gesellschafter die<br />

Einlage bei Fälligkeit nicht geleistet hat.<br />

Setzung einer Nachfrist: Mind. ein Monat Frist ist zu gewähren, der genaue Betrag anzugeben,<br />

Hinweis, dass Nichtzahlung zum Ausschluss führt, Einschreiben. (strenge Rsp bei Formalien)<br />

Ausschlusserklärung: mittels eingeschriebenen Briefs, Pflicht zur Leistung bleibt aufrecht.<br />

Rechtsvorgänger: Gesellschaft versucht allfällige Rechtsvorgänger (innerhalb der letzten fünf<br />

Jahre, im Reihenregress) in Anspruch zu nehmen. Zahlung der Einlage führt zum Erwerb derer<br />

durch Rechtsvorgänger.<br />

Erfolglose Eintreibung: kein Rechtsvorgänger oder keine Eintreibung möglich. Gesellschaft kann<br />

Geschäftsanteil veräußern (freihändiger Verkauf oder öffentliche Versteigerung)<br />

Überschuss: Ist der Erlös höher als die Schuld, ist die dem Ausgeschlossenen abzuführen.<br />

Ausfallshaftung: Das letzte Mittel, wenn bis dahin nicht vollständig eingebracht werden konnte.<br />

Mitgesellschafter haben anteilig für den Fehlbetrag einzustehen. (verb<strong>und</strong>en mit Anspruch auf<br />

anteiligen Gewinn/Liquidationserlös, aber nicht den Anteil als solchen)<br />

o Nachschüsse: Können nur eingefordert werden, wenn explizit im GVertrag festgelegt oder nachträglich<br />

durch Satzungsänderungsbeschluss (hier Einstimmigkeit) der GVertrag entsprechend adaptiert wird.<br />

Nachschusspflicht bei Gesellschafter durch Gleichbehandlungsgebot. Der konkrete Betrag ist unter<br />

Bezugnahme der Stammeinlage (nicht Stammkapital) festzulegen. Einforderung benötigt einen<br />

wirksamen Einforderungsbeschluss der Gesellschafter (Mehrheit). Bei Nichtleistung: Leistungsklage<br />

oder Kaduzierungsverfahren gegen den nichtleistenden Gesellschafter. Nachschüsse können (sofern<br />

sie nicht zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes erforderlich sind) nach einer Frist von drei<br />

Monaten zurückbezahlt werden (Rückzahlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit, welcher in den<br />

Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen ist). Wird dieser Ablauf nicht eingehalten, haben dafür<br />

der Leistungsempfänger, die GF <strong>und</strong> die Gesellschafter (Ausfallshaftung) einzustehen.<br />

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o Kapitalerhöhung: GmbH kann das Kapital durch zwei Formen erhöhen. Beide verlangen eine notarielle<br />

Beurk<strong>und</strong>ung des Satzungsänderungsbeschlusses (stellte eine Vertragsänderung dar ‐ 3/4 Mehrheit)<br />

<strong>und</strong> beim FB anzumelden.<br />

Nominelle Kapitalerhöhung: keine Vermögensänderung. Umwandlungsunfähige Rücklagen<br />

werden in Stammkapital umgewandelt (umgebucht). Diese Rücklagen müssen sich aus dem<br />

letzten festgestellten <strong>und</strong> geprüften Jahresabschluss ergeben. Zu diesen zählen: offene<br />

Rücklagen, für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen (soweit sie den zehnten Teil des<br />

Stammkapitals nach Umwandlung übersteigen). Der Bilanzgewinn ist nicht umwandlungsfähig,<br />

wegen des Anspruchs der Gesellschafter.<br />

Ordentliche (effektive) Kapitalerhöhung: führt zur Vermögenserhöhung. Der<br />

Kapitalerhöhungsbeschluss hat den Betrag der Erhöhung anzuführen, welcher in Bar‐ als auch<br />

mittels Sachmittel eingebracht werden kann. Die Gründungsvorschriften sind zu beachten<br />

(Hälfteklausel). Mittels notariell beglaubigter Übernahmserklärung werden die Gesellschafter<br />

zur Leistung der neuen Stammeinlagen zum Mindestbeitrag verpflichtet.<br />

Bezugsrecht: Gesellschafter haben das Recht bei Kapitalerhöhung anteilig die neuen<br />

Stammeinlagen zu übernehmen (kann mit Kapitalerhöhungsbeschluss mit ¾ Mehrheit<br />

ausgeschlossen werden). Rsp strenge inhaltliche Nachprüfung (materielle Beschlusskontrolle –<br />

Erforderlichkeit <strong>und</strong> gelindestes Mittel).<br />

o Kapitalherabsetzung: GmbH kann das Kapital durch zwei Formen herabsetzen. Beide verlangen eine<br />

notarielle Beurk<strong>und</strong>ung des Satzungsänderungsbeschlusses (stellte eine Vertragsänderung dar ‐ 3/4<br />

Mehrheit) <strong>und</strong> beim FB anzumelden.<br />

Ordentliche (effektive) Kapitalherabsetzung: Verminderung des Gesellschaftsvermögens. Teile<br />

der Stammeinlage werden an die Gesellschaft zurückgezahlt (od Befreiung zur Leistung der<br />

Einlage). Mindeststammkapital darf nicht unterschritten werden. Kapitalerhaltungsgr<strong>und</strong>satz<br />

erfordert ein strenges Verfahren. Satzungsänderungsbeschluss unter Beachtung des<br />

Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes, Anmeldung beim FB (damit alle Gläubigeransprüche<br />

sichergestellt werden können – Aufgebotsverfahren). Sinnvoll um überflüssiges Kapital<br />

zurückzuzahlen oder Abfindung eines Gesellschafters zu ermöglichen.<br />

Nominelle Kapitalherabsetzung: keine Verminderung. Zum Unterschied zur ordentlichen:<br />

Nennbeträge der Stammeinlage werden proportional herabgesetzt. Vereinfachte nominelle<br />

Kapitalherabsetzung möglich, falls damit ein Bilanzverlust gedeckt werden soll. Bei<br />

Substanzgesellschaften (Vermögenssubstanz wird durch Geschäftsbetrieb naturgemäß<br />

größtenteils aufgezehrt) kann eine Vereinfachung vorgesehen werden: Zurückzahlung von<br />

(Teilen) der Stammeinlage ist ohne Durchführung des Aufgebotsverfahren <strong>und</strong> ohne Rücksicht<br />

auf die Höhe des übrig bleibenden Stammkapitals möglich. Voraussetzung ist, dass<br />

Zurückzahlungen erfolgen, wenn alle Einzahlungen der Stammeinlage erfolgt sind <strong>und</strong> sie nur<br />

aus dem jeweiligen Bilanzjahr erzielten oder durch den in den Vorjahren reservierten<br />

Reinerträgnissen erfolgen (Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen)<br />

o Austrittsrecht: GmbHG sieht kein Austrittsrecht für Gesellschafter vor besteht aber bei best.<br />

Umgründungsmaßnahmen (nicht‐verhältniswahrende Spaltung, rechsformübergreifende Spaltung,<br />

rechtsformübergreifende Verschmelzung, Rechtsformwechsel)<br />

o Verkaufsrecht (an Mitgesellschafter – nicht an die Gesellschaft!!) kann im Gesellschaftsvertrag<br />

oder in Nebenvereinbarungen vorgesehen werden (= Put Option, Andienungsrecht)<br />

o Auflösung/Kündigung: GmbHG sieht weder eine Kündigung noch eine Auflösungsklage vor. Rsp lehnt<br />

analoge Verwendung der Bestimmungen bei Personengesellschaften ab. GVertrag kann eine<br />

Kündigungsmöglichkeit (mit Folge der Auflösung) vorsehen. Austrittskündigung eines Gesellschafters<br />

in dem Sinn, dass dieser ausscheidet, eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhält<br />

widerspricht dem Verbot der Einlagenrückgewähr. Auch ist, abgesehen von der Kaduzierung, ein<br />

Ausschluss eines GmbH‐Gesellschafters nicht vorgesehen. Zulässig ist ein im GVertrag vorgesehener<br />

Ausschluss (aber keine Ausscheiden mit Abfindung). Das Gesellschafter‐Ausschlussgesetz ermöglicht<br />

den Ausschluss im Falle eines Hauptgesellschafters (90% vom Stammkapital), wenn dieser die Anteile<br />

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der anderen Gesellschafter gegen eine angemessene Barabfindung übernimmt. Umgründungsakt<br />

nicht erforderlich, sondern ein diesbezüglicher Beschluss der GV.<br />

Auflösung: wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Auflösungsgr<strong>und</strong> vorliegt<br />

(Auflösungsgründe: § 84/1 GmbHG. Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Verschmelzung,<br />

Konkurseröffnung, verwaltungsbehördliche Verfügung <strong>und</strong> Gerichtsbeschluss. Weitere im<br />

GmbHG <strong>und</strong> außerhalb: Verstaatlichung, Ablehnung des Konkursantrags mangels Masse, Klage<br />

auf Nichtigerklärung, Spaltung, Umwandlung.)<br />

Liquidationsverfahren: folgt der Auflösung (auch Abwicklungsstadium)<br />

Löschung: nach dem Verfahren kommt es zur Lösung aus dem FB<br />

Verteilung: dann wird das Vermögen verteilt <strong>und</strong> die GmbH ist beendet.<br />

o Verschmelzung:<br />

Gesellschaften werden mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ausschluss der Liquidation im<br />

Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander vereinigt (fusioniert). Unterscheidungen: zw<br />

GmbHs, zw AGs, Zw Genossenschaften gleicher Haftung, GmbH auf eine AG (umgekehrt nicht<br />

möglich). Rechtsträger überträgt sein Vermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft =<br />

Verschmelzung zur Aufnahme. Gesellschaft überträgt auf eine zu gründende Gesellschaft =<br />

Verschmelzung zur Neugründung. Übertragende Gesellschaft geht mit Eintragung der<br />

Verschmelzung ins FB unter.<br />

Down stream merger: Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft.<br />

Up stream merger: Tochtergesellschaft auf Muttergesellschaft.<br />

Side stream merger: zwischen Schwestergesellschaften.<br />

Umtauschverhältnis: in welchem Ausmaß die bisherigen Gesellschafter der X an der X beteiligt<br />

sein sollen; hängt vom relativen Wert der beiden Gesellschaften ab.<br />

Verhinderung: wenn Gesellschafter erforderliche Stimmgewicht (Sperrminorität) besitzt;<br />

ansonst Anfechtung wg Fehler des Umtauschverhältnisses oder Berichts‐ <strong>und</strong><br />

Informationsmängel ausgeschlossen; außer bei völligem Fehlen notwendiger Unterlagen;<br />

o Verschmelzung österr. Kapitalgesellschaft mit europ. Kapitalgesellschaft:<br />

o EU‐VerschG regelt Verschmelzung österr. Kapitalges. (AG, GmbH, SE – aber nicht Gen.!)<br />

mit Kapitalges. aus anderen Mitgliedstaaten<br />

Hereinverschmelzung (§ 15 EU‐VerschG): zB dt. GmbH auf österr. GmbH<br />

Hinausverschmelzung (§ 14 EU‐VerschG): zB österr. GmbH auf eine franz. SA od. SARL<br />

o Durch grenzüberschreitende Verschmelzung kommt es zur Zusammenarbeit der Gerichte der<br />

betroffenen MS als auch zur Kombination der beteiligten Rechtsordnungen. für jede<br />

Gesellschaft gilt gr<strong>und</strong>sätzlich ihr Heimatrecht. Verschmelzungsvertrag muss aber allen<br />

beteiligten Rechtsordnungen entsprechen.<br />

o Umwandlung:<br />

Formwechselnde Umwandlung: (GmbH wird auf eine AG umgewandelt) Es kommt zu keinem<br />

Vermögensübergang auf einen neuen Rechtsträger, lediglich zur Änderung der Rechtsform.<br />

Übertragende Umwandlung: §§ 1 ff UmwG. Übertragung auf einen anderen Rechtsträger. Im<br />

Wege der Gesamtrechtsnachfolge wird dem bisherigen Hauptgesellschafter (dies kann eine<br />

GmbH, AG, KG etc sein) der GmbH/AG (mind. 90%) das Vermögen übertragen (verschmelzende<br />

Umwandlung) oder auf eine durch diesen Vorgang zu errichtende OG oder KG, an der Personen<br />

beteiligt sind, die bisher gemeinsam mindestens 90% an der GmbH/AG hielten übertragen<br />

(errichtende Umwandlung). Unerwünschte Gesellschafter mit einem Beteiligungsausmaß von bis<br />

zu 10% können dabei ausgeschlossen werden (squeeze‐out), diese sind in bar abzufinden.<br />

Beachte: übertragende Umwandlung auf Hauptgesellschafter der selbst Kapitalges., ist nicht zulässig<br />

Vorrang der innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

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o Spaltung:<br />

Ausschließlich Kapitalgesellschaften können beteiligt sein, die ihr gesamtes Vermögen im Wege der<br />

Gesamtrechtsnachfolge auf mindestens zwei KGesellschaften gegen Anteilsgewährung übertragen. Als<br />

Gegenleistung der übertragenden Gesellschafter, erhalten diese eine Beteiligung an der<br />

übernehmenden/neu gegründeten Gesellschaft.<br />

Aufspaltung zur Neugründung: Vermögen wird durch, dadurch neu gegründete KGesellschaften<br />

übertragen.<br />

Aufspaltung zur Aufnahme: es wird auf übernehmende KGesellschaften übertragen.<br />

Teile des Vermögens: Sollen nur Teile übertragen werden, liegt eine Abspaltung zur<br />

Neugründung/zur Aufnahme vor. Im Gegensatz zur Verschmelzung <strong>und</strong> Umwandlung ist hier<br />

eine teilweise Vermögensübertragung möglich. Daher kommt es zur partiellen<br />

Gesamtrechtsnachfolge (Übergang uno actu ohne Erfordernis gesonderter Übertragungsakte für<br />

die einzelnen Vermögenspositionen), die aber nicht das ganze Vermögen erfasst (daher partiell).<br />

Nicht‐verhältniswahrende Spaltung: Anteile werden nicht im gleichem Ausmaß verteilt. Nur ein<br />

Teil (bzw. ein Gesellschafter mit seinen Anteilen) spaltet sich ab <strong>und</strong> beteiligt sich an einer<br />

neuen Gesellschaft.<br />

Spaltungshaftung: gem § 15 SpaltG. Jede an der Spaltung beteiligte Gesellschaft haftet für die<br />

bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft,<br />

betragsbeschränkt auf die Höhe des der jeweiligen Gesellschaft im Zuge der Spaltung<br />

zugeordneten Nettoaktivvermögens. (bei Nichtbestellung einer vom Gläubiger geforderten<br />

Sicherheit kann sogar eine unbeschränkte Haftung eingreifen). Gefährlich für beteiligte G.<br />

Austrittsrecht bei Spaltung: Besteht bei nicht‐verhältniswahrender Spaltung <strong>und</strong> bei der<br />

rechtsformübergreifenden Spaltung §§ 9 <strong>und</strong> 11 StaltG.<br />

Die Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE)<br />

o Begriffsbestimmungen: Ist eine supranationale Gesellschaftsform, die die grenzüberschreitende<br />

Geschäftstätigkeit für Klein‐ <strong>und</strong> Mittelunternehmen, kurz KMU, erleichtern soll. Die Gesellschaft ist mit<br />

Rechtspersönlichkeit ausgestattet, ihr Kapital in nicht öffentliche handelbare Anteile zerlegt <strong>und</strong> die<br />

Haftung der Anteilseigner auf die Höhe des gezeichneten Kapitals beschränkt. Kann durch Neugründung<br />

oder durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung einer bestehenden Gesellschaft gegründet<br />

werden. Sitz <strong>und</strong> Hauptniederlassung müssen nicht im selben Mitgliedsstaat sich befinden; Sitzverlegung<br />

bewirkt nicht den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Charakteristisch weitgehende Satzungsautonomie.<br />

Notariatsaktpflichten bestehen keine. Im weitesten Sinne ähnelt daher einer nationalen GmbH.<br />

o Basiert auf Verordnungsvorschlag der Kommission vom 25.6.2008. Sollte seit 1.7.2010 in Kraft treten,<br />

jedoch bedarf es einer weiteren Überarbeitung (Abänderungsvorschläge: Mindestkapital von EUR 1,00<br />

vorgesehen, ohne irgendeinen grenzüberschreitenden Bezug; Gründung soll allein aufgr<strong>und</strong> der<br />

Verordnung bzw. des Europarechts möglich sein.) Es kann nicht abgesehen werden, wann die SPE den<br />

KMUs zur Verfügung stehen wird.<br />

Aktiengesellschaft (AG)<br />

o Begriffsbestimmungen: Kapitalgesellschaft, juristische Person <strong>und</strong> somit auch Körperschaft,<br />

Unternehmereigenschaft durch Rechtsform (§ 2 UGB). Gesellschafter verpflichten sich in der Satzung<br />

(Vertrag zw den Gründern, der in der Folge das Organisationsstatut der G darstellt), ein bestimmtes<br />

Gr<strong>und</strong>kapital aufzubringen. An diesem halten sie Beteiligung in Form von Aktien. Aktionäre haften den<br />

Gläubigern gegenüber nicht persönlich. Den Haftungsfond bildet nahezu ausschließlich das<br />

Gesellschaftsvermögen. Im Unterschied zur GmbH nicht personalistisch ausgestaltet, durch fehlende<br />

Ausfallshaftung der Gesellschafter <strong>und</strong> fehlende Weisungsbefugnis der Aktionäre an den Vorstand.<br />

o Neuerungen durch AktRÄG 2009: betreffen im Wesentlichen die Vorschriften über die Teilnahme an der<br />

Hauptversammlung <strong>und</strong> die Ausübung des Stimmrechts. Dadurch Stärkung <strong>und</strong> Vereinheitlichung der<br />

Rechte der Aktionäre börsenotierter Gesellschaften. Steht nunmehr Möglichkeit Hauptversammlung in<br />

elektronischer Form teilzunehmen sowie Stimmrecht elektronisch oder per Post auszuüben.<br />

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Börsennotierte AGs: Es gibt einige Vorschriften, die nur für börsennotierte AGs gelten wie: im<br />

AktG, das jeweilige Börsenrecht (in Ö BörseG) sowie ist das Österr. Coporate Governance Kodex<br />

zu beachten (keine normative Rechtsquelle, durch Unterwerfungserklärung der AG aber<br />

verbindlich). Neu nunmehr im AktG Definition für die Börsenotierung (§ 3), Aktien sind der<br />

Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinn des § 2 Z 32 BWG zugelassen.<br />

Aktie: Verbrieft einen Anteil am Gr<strong>und</strong>kapital. Damit werden auch die einhergehenden Rechte<br />

(Anspruch auf Bilanzgewinn/Liquidationserlös, Recht zur Einsicht in den Jahresabschluss,<br />

Auskunftsrecht, Teilnahme a d Hauptversammlung etc.) <strong>und</strong> Pflichten (Einlageverpflichtung,<br />

Treuepflicht etc.) zum Ausdruck gebracht. Es ist weiters ein Wertpapier, welches das<br />

Mitgliedschaftsrecht verbrieft. Sie besteht aus der Haupturk<strong>und</strong>en, dem Dividenden‐<br />

(Gewinnanteil‐, Gewinn‐)schein sowie den Talons (Erneuerungsscheine), welche zum Bezug<br />

neuer Gewinnanteilsscheine berechtigen.<br />

Genussrecht: Werden idR von AG gegen eine Finanzierungsleistung ausgegeben <strong>und</strong> können<br />

privatautonomisch ausgestaltet werden. Dem Genussberechtigen werden bei einer AG jene<br />

Vermögensrechte eingeräumt, die auch der Aktionär hat (zB Gewinnanspruch). Unterschied in<br />

der Rechtsposition. Einsichtsrecht oder Teilnahmerecht in der Hauptversammlung kann gewährt<br />

werden, aber kein Stimmrecht <strong>und</strong> Anfechtungsbefugnis. Ausgabe von Genussrechten bedarf<br />

der Zustimmung der Hauptversammlung, es besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre.<br />

Globalaktie: Eine Art Sammelaktie, die bei größeren Aktienpaketen in eine einzige Urk<strong>und</strong>e<br />

zusammengefasst werden, um Papiermasse einzudämmen. In der Praxis werden die Urk<strong>und</strong>en<br />

in einer Wertpapiersammelbank hinterlegt <strong>und</strong> die dem Aktionär zugeordneten Stücke bei<br />

seiner Bank im Depot verbucht. Mit § 10 Abs. 6 AktG wurde eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage geschaffen.<br />

Gratisaktien: bei nomineller Kapitalberichtigung, werden umwandlungsfähige Rücklagen in<br />

Gr<strong>und</strong>kapital umgewandelt, ohne dass es zu einer Vermögensänderung kommt.<br />

Inhaber‐ <strong>und</strong> Namensaktien: Ein echtes Inhaberpapier liegt vor, wenn die Aktie auf den Namen<br />

lautet. Berechtigter ist, wer die Urk<strong>und</strong>e innehat. Lautet die Aktie auf den Namen, handelt es<br />

sich um ein „geborenes Orderpapier“ (Namensaktie), das nur durch Indossament übertragen<br />

werden kann. Berechtigter ist daher nur, wer das Papier innehat <strong>und</strong> auch (ursprünglich oder<br />

durch Indossament) namentlich dort bezeichnet ist. Neu §10a Akt: schriftliche Depotbestätigung<br />

Junge Aktien: Aktien, die im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben<br />

werden.<br />

Nebenleistungsaktien: Neben der Verpflichtung zur Leistung der Einlage kann eine<br />

schuldrechtliche Verpflichtung in der Satzung vorgesehen werden, wenn Aktionäre zu<br />

Nebenleistungen (zB Überlassung künftiger Patente) verpflichtet werden, die keine Auswirkung<br />

auf das Gr<strong>und</strong>kapital haben (nur in vinkulierten Namensaktien <strong>und</strong> Zwischenscheinen<br />

verbriefbar).<br />

Nennbetrags‐ <strong>und</strong> Stückaktien: Der Nennbetrag muss mindestens auf einen Euro lauten. Der<br />

Anteil am Gr<strong>und</strong>kapital bemisst sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Gr<strong>und</strong>kapital.<br />

(zB Nennbetragsaktie kann auf einen Nennbetrag iHv € 3.500,‐‐ lauten = 5% Beteiligung an der<br />

AG) Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am Gr<strong>und</strong>kapital im gleichen<br />

Ausmaß beteiligt, wonach sich der Anteil nach der Zahl der ausgegebenen Aktien bemisst (zB es<br />

wurden 500 Stück ausgegeben, jemand der 100 Aktien hält, ist somit mit 20% beteiligt). Dieses<br />

System kann nicht nebeneinander bestehen. Aktien sind gds unteilbar. Zerstückelung kann nur<br />

von der G im Wege einer Satzungsänderung vorgenommen werden. Möglichkeit an<br />

Miteigentum an einer Aktie ist jedoch möglich. Für ausstehende Verpflichtungen wird<br />

gesamtschuldnerisch gehaftet. Bei einer AG, die die Mitgliedschaft von vornherein auf mehrere<br />

Aktien aufteilt (im Gegensatz zur GmbH), ist diese nur erforderlich, wenn eine mit einer Aktie<br />

verb<strong>und</strong>ene Quote zu groß ist.<br />

Stamm‐ <strong>und</strong> Vorzugsaktien: Vorzugsaktien sind gegenüber der Stammaktie mit einem<br />

bestimmten Vorzug, meist bezüglich der Gewinnverteilung, ausgestattet. Dies kann auch mit<br />

einem Entfall des Stimmrechts gekoppelt sein (stimmrechtslose Vorzugsaktien), die mit einem<br />

Drittel des Gr<strong>und</strong>kapitals beschränkt ist. Das Stimmrecht lebt wieder auf, wenn der<br />

Vorzugsbetrag bei Verteilung des Gewinns nicht oder nicht vollständig gezahlt wird.<br />

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Unterpari‐Emission: Aktien werden für einen geringeren Betrag als der Nennbetrag ausgegeben.<br />

Wie bei einer GmbH ist dies unzulässig. Überpari‐Emission ist zulässig. Der Mehrbetrag (Aufgeld;<br />

Agio) ist in die Kapitalrücklage einzustellen.<br />

Vinkulierte (geb<strong>und</strong>ene) Aktien: Die Übertragung einer Namensaktie wird an die Zustimmung<br />

der G (bei AG der Vorstand) geb<strong>und</strong>en. Darf nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong> verweigert werden. Der<br />

veräußerungswillige Aktionär kann gerichtliche Nachprüfung beantragen. Vinkulierung ist<br />

zwingend bei Nebenleistungsverpflichtungen, bei einem Entsendungsrecht von Mitgliedern in<br />

den Aufsichtsrat <strong>und</strong> in bestimmten Sondergesetzen vorgesehen. An ohne Zustimmung<br />

übergebene vinkulierte Aktien behält der Veräußerer zwar Eigentum (bleibt bis zur<br />

Genehmigung schwebend unwirksam), aber der Veräußerer ist gegenüber dem Vertragspartner<br />

verpflichtet, die Zustimmung zu betreiben. Bleibt die Zustimmung des Vorstands aus, hat er eine<br />

Überprüfung <strong>und</strong> ersatzweise Vornahme der Genehmigung durch das FBG im Wege des<br />

AußerStV zu beantragen.<br />

Vorratsaktien: Aktien, die Gründer, Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts stehende für<br />

Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens übernehmen.<br />

Zwischenscheine: Vorläufige Aktien, die stets auf den Namen <strong>und</strong> auf den Nennbetrag lauten<br />

<strong>und</strong> werden insb. ausgegeben, wenn der volle Ausgabebetrag einer Inhaberaktie noch nicht<br />

geleistet wurde, da die Ausgabe von Inhaberaktien noch nicht zulässig ist.<br />

Grenzen beim eigenen Erwerb: Eigener originärer Erwerb (bei Gründung oder Kapitalerhöhung)<br />

von Aktien ist absolut verboten. Derivativer Erwerb ist nicht generell verboten, aber engen<br />

Schranken unterworfen. Diese Regelungen ergeben sich aus dem Schutzbedürfnis des<br />

Vermögens der Gesellschaft (Kapitalaufbringung <strong>und</strong> Kapitalerhaltung). Aus eigenen Aktien<br />

(auch von einem Tochterunternehmen oder einem Treuhänder d G gehaltenen) steht jedenfalls<br />

kein Stimmrecht zu. Dividendenanspruch steht der Gesellschaft selbst nicht, aber wohl einem<br />

Tochterunternehmen/Treuhänder zu.<br />

Voraussetzungen: § 65 Abs 1 AktG taxativ angeführt: Erwerb zur Schadensabwehr,<br />

unentgeltlicher Erwerb (Schenkung, Vermächtnis) bei bereits voll geleisteter Einlage,<br />

Einkaufskommission durch Kreditinstitute bei voll geleisteter Einlage, Gesamtrechtsnachfolge<br />

(erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche, umgründungsrechtliche Fälle), Erwerb für<br />

Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder Organmitglieder, Entschädigung von<br />

Minderheitsaktionären, tw auch Verpflichtung dazu gegeben, wenn zB Aktionären das<br />

Austrittsrecht zusteht (gesetzliches Austrittsrecht), Einziehung zwecks Kapitalherabsetzung,<br />

Wertpapierhandel an eigenen Aktien durch ein Kreditinstitut, zweckneutrale Aktienrückerwerb<br />

bei börsennotierten Gesellschaften, ausgenommen ist jedoch der Handel in eigenen Aktie.<br />

Weiters sind möglich Erwerbsgrenzen (iHv 10%), Kapitalgrenzen <strong>und</strong> das Gebot der<br />

Volleinzahlung zu beachten.<br />

o Gründung: Im Unterschied zur GmbH<br />

GmbH AG<br />

‐ Einheitsgründung vorgesehen (alle Stammeinlagen Seit AktRÄG 2009 Stufengründung gestrichen,<br />

werden durch Gründer übernommen)<br />

daher kein Unterschied mehr<br />

‐ Mindestgr<strong>und</strong>kapital € 35.000,‐‐ ‐ € 70.000,‐‐<br />

‐ Übernahme einer Stammeinlage bzw. eines ‐ Gründer kann mehrere Aktien übernehmen.<br />

Geschäftsanteils.<br />

‐ Stammeinlage iHv mind € 70,‐‐. ‐ Nennbetragsaktie min € 1,‐‐ oder ein Vielfaches.<br />

‐ Relativ privatautonome Gestaltung im<br />

‐ Zwingende Satzungsbestimmungen (inkl. Inhaber‐<br />

Gesellschaftsvertrag.<br />

oder Namensaktien, Nennbetrags‐ oder<br />

Stückaktien, Zusammensetzung des Vorstandes,<br />

Form der Veröffentlichung der Gesellschaft)<br />

‐ bei Errichtung GmbH/GF <strong>und</strong> ggf. AR zu stellen. ‐ erster AR, Abschlussprüfer, AR bestellt sodann<br />

den ersten Vorstand.<br />

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‐ nur ausnahmsweise<br />

Gründungsbericht/Gründungsprüfung<br />

‐ ähnlicher der AG, jedoch zusätzlich ein<br />

Mindesteinzahlungsbetrag (€ 17.500,‐‐)<br />

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‐ stets erforderlich. Bei qualifizierter Gründung<br />

(wenn Mitglied des Vorstands od AR sich einen<br />

Sondervorteil oder für ihre Gründung/Vorbereitung<br />

eine Entschädigung oder Belohnung abbedingen,<br />

dann zudem eine externe GP durch vom Gericht<br />

bestellten Prüfer.)<br />

‐ Einlagenleistung iHv mind ¼ des geringsten<br />

Ausgabebetrags (im Falle von Agio bei Ausgabe,<br />

dann um diesen Mehrbetrag mehr) <strong>und</strong><br />

Sacheinlagen müssen sofort geleistet werden.<br />

‐ Anmeldung beim FB bei Gründung durch alle GF. ‐ von allen Gründern, Vorstands‐ <strong>und</strong><br />

Aufsichtsratsmitglieder.<br />

‐ zudem Besonderheiten für Nachgründungen zum<br />

Schutze etwaiger Umgehungsversuche <strong>und</strong><br />

strengere Gründungshaftung.<br />

o Nachgründung: Wenn die Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung ins FB von den<br />

Gründern oder von Personen mit Naheverhältnis (Angehörige, verb<strong>und</strong>ene Unternehmen) Anlagen oder<br />

sonstige Vermögensgegenstände erwirbt <strong>und</strong> dafür eine Vergütung von mind 10% des Gr<strong>und</strong>kapitals<br />

leistet. Ähnliche Gefahr für Gläubiger wie bei Sachgründung <strong>und</strong> daher besonders Voraussetzungen:<br />

Vertrag unterliegt Schriftform, AR hat den Vertrag zu prüfen (wie interne Gründungsprüfung<br />

gem § 45 Abs 2 AktG), weiters externe Gründungsprüfung (Abs 3), Zustimmung der<br />

Hauptversammlung (im ersten Jahr ¾ Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Kapitals<br />

1/4 des gesamten Kapitals, im zweiten Jahr ¾ des bei Beschlussfassung vertretenen Kapitals<br />

ausreichend), Eintragung ins FB (Abs 1)<br />

o Organe: AG ist nur durch ihre Organe handlungsfähig. Aufgr<strong>und</strong> der unpersönlichen Gesellschaftsform<br />

sieht das AktG gleich vier zwingende Organe mit weitgehend zwingenden Kompetenzen vor: Vorstand<br />

(Geschäftsleitungs‐ <strong>und</strong> Vertretungsorgan), den Aufsichtsrat (Überwachungsorgan), die<br />

Hauptversammlung (der Aktionäre) sowie den Abschlussprüfer (Überprüfung des Rechnungswesen iwS).<br />

Größenabstufungen wie bei der GmbH existieren hier nicht. Weitere Organe können freiwillig eingerichtet<br />

werden. Organe relativ selbstständig <strong>und</strong> voneinander organisatorisch getrennt. Mit Ausnahme der<br />

Hauptversammlung, müssen die Mitglieder der Organe nicht Aktionäre sein (ein Fall von Drittorganschaft).<br />

o Vorstand: § 75/2 AktG. Jede natürlich, voll geschäftsfähige Person kann bestellt werden. Nicht gewählt<br />

werden können, wer bereits im AR dieser G sitzt weiters gilt ein Verbot der Organbestellung gegen das<br />

Organisationsgefälle <strong>und</strong> das Verbot der Überkreuzverflechtung. Besondere fachliche Qualifikation wird<br />

vom Gesetzgeber nicht explizit verlangt, ergibt sich aber aus der Haftung <strong>und</strong> dem Sorgfaltsmaßstab.<br />

Bestellung zum V‐Mitglied erfolgt auf fünf Jahre (Wiederbestellung möglich) <strong>und</strong> obliegt dem AR. Bestellt<br />

er mehrere, kann er auch einen Vorsitzenden bestellen. Doppelte Mehrheit ist zwingend notwendig<br />

(Mehrheit des gesamten AR inkl. Arbeitnehmervertreter <strong>und</strong> Kapitalmehrheit). Die Bestellung ist in das FB<br />

anzumelden. Fehlt die Vertretung der G, sind die erforderlichen V‐Mitglieder (Notvorstand) auf Antrag<br />

eines Beteiligten bis zur Behebung des Mangels vom Gericht zu bestellen. Vorzeitige Abberufung eines V‐<br />

Mitglieds kann vom AR mit Beschluss (doppelte Mehrheit) bei Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong><br />

vorgenommen werden (dies liegt auch in einem Beschluss der H‐Versammlung mit der dem Mitglied das<br />

Vertrauen entzogen wird). Auch ohne Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es ist die Abberufung zunächst<br />

wirksam. Möglichkeit der Wiedereinsetzung oder Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung (wenn<br />

Funktionsperiode abgelaufen ist) durch den Vorstand. Der Anstellungsvertrag wird durch Abberufung<br />

nicht berührt. Die Höhe des Entgelt des V‐Mitglieds wird im Vorstandsvertrag (fr. Dienstvertrag)<br />

festgelegt, Entgeltshöhe bestimmt der AR, dabei sind die Aufgaben des Vorstands <strong>und</strong> die Lage der<br />

Gesellschaft angemessen zu berücksichtigen. Bei zu hohem Entgelt ist der Vertrag gds wirksam,<br />

Aufsichtsrat droht jedoch die Abberufung <strong>und</strong>/oder Haftung.<br />

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o Aufgaben des Vorstandes:<br />

Vertretung <strong>und</strong> Geschäftsführung: Beschränkungen durch Satzung, durch<br />

Unternehmensgegenstand, zwingende gesetzliche Kompetenzen sind zu beachten. Vorstand hat<br />

Unternehmensgeschäfte eigenverantwortlich, also zwingend weisungsfrei <strong>und</strong> zum Wohle des<br />

Unternehmens (Aktionäre, Arbeitnehmer, öff. Interessen, Gläubiger) <strong>und</strong> mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen. Mitwirkungsbefugnisse in Form<br />

eines Genehmigungsvorbehalts obliegen dem Aufsichtsrat gem § 95/1 AktG zB bei Erwerb <strong>und</strong><br />

Veräußerung v Beteiligung, Prokuraerteilung etc. Bestimmte Geschäfte erfordern auch die<br />

Zustimmung der Hauptversammlung (Nachgründungen, wenn Vorstand, Aufsichtsrat dies<br />

verlangt, Unternehmenspachtverträgen etc.), Bei Erstellung <strong>und</strong> Feststellung des<br />

Jahresbeschlusses wirkt der Vorstand gewöhnlich mit dem Aufsichtsrat zusammen, kann die<br />

Feststellung aber auch der Hauptversammlung überlassen.<br />

Kreditgewährung: An Vorstandsmitglieder oder leitende Angestellte oder bei<br />

zustimmungspflichtigen Geschäften ist die Zustimmung des AR einzuholen.<br />

Berichtspflicht: an den Aufsichtsrats (Jahres‐, Quartals‐ <strong>und</strong> Sonderberichte)<br />

Rechnungswesen: adäquate Führung <strong>und</strong> internes Kontrollsystem.<br />

Einberufung der Hauptversammlung: bei Verlust in Höhe des halben Gr<strong>und</strong>kapitals, sowie<br />

immer dann, wenn Gesetz oder Satzung dies ausdrücklich vorsehen.<br />

Vorschlag für die Gewinnverteilung: Pflicht zur Vorlage.<br />

Auskunftspflicht: in der Hauptversammlung<br />

Konkursantragspflicht: bei Vorliegen eines Insolvenzgr<strong>und</strong>es<br />

Reorganisationsverfahren: bei Vorliegen der Kennzahlen nach § 22 URG.<br />

Haftung: für die Sorgfalt eines ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Geschäftsleiters. Dem<br />

objektiven Sorgfaltsmaßstab ist die Übung des redlichen Verkehrs im Zusammenhang mit<br />

besonderen Verhältnissen der Gesellschaft zu beachten. Es handelt sich um eine<br />

Sorgfaltsverbindlichkeit, nicht um eine Erfolgsverbindlichkeit. Bei einen risikoreichen Geschäft ist<br />

dem Vorstand ein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum zu belassen (business<br />

judgement rule). Ansonsten führt dies, wie sonstige Verstöße gegen Gesetz, Satzung,<br />

Vorstandesvertrag oder Beschlüsse der Organe, zur Ersatzpflicht des V‐Mitglieds gegenüber der<br />

G. Für die Geltendmachung des Anspruchs ist die G von den übrigen V‐Mitgliedern zu vertreten,<br />

ausnahmsweise aufgr<strong>und</strong> entsprechenden Beschlusses der H‐Versammlung vom Aufsichtsrat.<br />

Bei einem Verstoß (zB Verbot der Einlagenrückgewähr) ist zur Geltendmachung gds die<br />

Gesellschaft zuständig (Innenhaftung). Die Außenhaftung (direkt einem Gläubiger gegenüber) ist<br />

nur bei deliktischer Haftung oder im Rahmen des § 84/5 AktG möglich (wenn Gläubiger von der<br />

Gesellschaft keine Befriedigung erlangen kann). Ist die Maßnahme des V durch einen Beschluss<br />

der H‐Versammlung gedeckt, entfällt (nur) die Innenhaftung, ‐ dies schützt aber nicht bei<br />

nichtigen Beschlüssen (zB entgegen des Verbots der Einlagenrückgewähr)<br />

o Aufsichtsrat: der (Gesamt)Aufsichtsrat ist primär für die Überwachung der GF zuständig. Folgende<br />

Werkzeuge stehen ihm zur Verfügung.<br />

Wahl: wird durch die Hauptversammlung gewählt. Vor Wahl müssen die vorgeschlagenen<br />

Personen der HV ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktonen<br />

sowie alle Umstände darlegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen (§ 87 Abs. 2<br />

AktG). Bei börsenotierten AG müssen Wahlvorschläge spätestens am 5. Werktag vor HV auf<br />

Internetseite zugänglich gemacht werden. Beantragt Aktionär Mitgliederzahl zu erhöhen oder zu<br />

verringern, ist noch der Wahl darüber abzustimmen. Hat HV mehrere Aufsichtsratsmitglieder zu<br />

wählen, ist über jede zu besetzende Stelle gesondert abzustimmen. Reihungen sind zu beachten.<br />

Regelung über die Wahl eines Minderheitenvertreters (§ 87 Abs. 4 AktG)<br />

Es ist nicht verboten, dass bisherige Vorstandsvorsitzende unmittelbar nach Beendigung die<br />

Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden übernimmt.<br />

Berichte: Der Vorstand hat den AR in Form von Jahres‐, Quartals‐ <strong>und</strong> Sonderberichten von sich<br />

aus über die gegenwärtige <strong>und</strong> künftige Geschäftspolitik des Unternehmens, Vermögens‐,<br />

Finanz <strong>und</strong> Ertragslage zu informieren.<br />

Einsichtsrecht: In die Bücher der Gesellschaft.<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Hauptversammlung: Falls das Wohl der Gesellschaft es erfordert hat der G‐AR die Pflicht, die HV<br />

einzuberufen.<br />

Genehmigungsvorbehalt: für bestimmte Geschäfte hat die der AR gegenüber der GF.<br />

Prüfung: Des Jahresabschlusses, des Vorschlags der Gewinnverteilung <strong>und</strong> des Lageberichts.<br />

Vertretung: der AR ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den V‐Mitgliedern zu<br />

vertreten.<br />

Bestellungs‐ <strong>und</strong> Abberufungskompetenz: Ist kein Weisungsrecht, aber ein faktisches<br />

Druckmittel.<br />

Abberufung/Ausscheiden: Für Verlust der Aufsichtsratsfunktion kommen die Abberufung <strong>und</strong><br />

freiwilliges Ausscheiden in Betracht. Abberufung ist davon abhängig, wer bestellt hat: Wurde<br />

Kapitalvertreter von der Hauptversammlung gewählt, kann er gr<strong>und</strong>los <strong>und</strong> jederzeit abgerufen<br />

werden. Mangels anderer Festlegung in der Satzung ist eine ¾ Mehrheit (beim ersten AR<br />

lediglich einer Mehrheit) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist der Abberufene auch<br />

Aktionär, kann er mitstimmen. Die Minderheit von 10% kann bei Gericht eine Abberufung aus<br />

wichtigem Gr<strong>und</strong> beantragen. Wurde der AR von einem Aktionär aufgr<strong>und</strong> eines Sonderrecht<br />

gewählt, kann dieser den AR jederzeit <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>los abberufen, bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Gr<strong>und</strong>es u. Antrag d Minderheit vom Gericht <strong>und</strong> wenn die Voraussetzungen des das in der<br />

Satzung bestimmte Entsendungsrecht weggefallen sind, dann von der Hauptversammlung mit<br />

Mehrheit. Wurde der AR vom Gericht bestellt, dann von diesem abzuberufen. Vom Betriebsrat<br />

in den AR gewählte Arbeitnehmervertreter können von diesem abberufen werden. Freiwillig<br />

kann er sein Amt fristlos nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong> niederlegen. Die Erklärung zum Rücktritt hat<br />

nicht zur Unzeit zu erfolgen (wirksam aber Schadenersatzansprüche denkbar).<br />

Aufteilung: Höchstzahl von 20 Kapitalvertreter ist nicht zu überschreiten (§ 86/1 AktG).<br />

Drittelparität: auf jeweils 2 Kapitalvertreter ist ein AN‐Vertreter zu entsenden.<br />

Beschlussfassung: Mindestens drei Mitglieder müssen der Sitzung teilnehmen <strong>und</strong> die Mehrheit<br />

für den Beschluss stimmen.<br />

Vergütung: siehe Aufgaben der Hauptversammlung<br />

o Prüfungsausschuss: ist gem. § 92 Abs 4a AktG in Gesellschaften mit den Merkmalen des § 271a Abs 1 UGB<br />

einzurichten besonders große <strong>und</strong> kapitalmarktorientierte (müssen keine Aktien sein, irgendein<br />

Wertpapier reicht aus) Gesellschaften<br />

Ist ein Ausschuss (Untergliederung) des Aufsichtsrates der besondere Aufgaben im<br />

Zusammenhang mit Rechnungslegung, Abschlussprüfung <strong>und</strong> internen Kontrollen<br />

wahrnimmt.<br />

Ein Finanzexperte muss dem Ausschuss angehören<br />

Wer in den letzten 3 Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter od.<br />

Abschlussprüfer der Gesellschaft war, oder aus anderen Gründen befangen oder<br />

abhängig ist, darf dem Ausschuss NICHT angehören!<br />

Nur Aufsichtsratsmitglieder können ihm angehören<br />

Drittelparität gilt auch für Ausschüsse!<br />

o Abschlussprüfer: haftet primär gegenüber der Gesellschaft. Tritt nur bei schuldhaften Pflichtverletzungen<br />

ein <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt. Kann auch eine Haftung gegenüber<br />

Dritten treffen, wenn die im Vertrauen einen Schaden erlitten haben.<br />

Bei der Gründung obliegt die Kompetenz zur Bestellung den Gründern<br />

Nach Gründung ist der Abschlussprüfer vor Ablauf des Geschäftsjahres, von der HV zu<br />

wählen<br />

liegt ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vor oder wurde fristgerechte Bestellung verabsäumt liegt<br />

ausnahmsweise die Bestellung beim Gericht.<br />

o Sonderprüfer: obliegt die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung, der Geschäftsführung sowie bei<br />

Maßnahmen der Kapitalbeschaffung <strong>und</strong> –herabsetzung. Kann durch die HV mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit bestellt werden. Aktionäre mit 10% Anteilen des Gr<strong>und</strong>kapitals können Sonderprüfer<br />

oder nach Wahl anderen Prüfer gerichtlich beantragen. Gesellschaft trägt Kosten der Prüfung.<br />

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Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Rechte: Prüfung der Bücher, Schriften <strong>und</strong> Vermögensgegenstände der Gesellschaft<br />

Pflichten: schriftliche Berichtspflicht über das Ergebnis; Nichtaufnahme von Tatsachen<br />

in den Bericht die erheblichen Nachteil zufügen könnten; unverzügliche<br />

Berichtsvorlage an Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat sowie Einreichung zum Firmenbuch<br />

o Hauptversammlung: Versammlung der Aktionäre, bei welcher diese von ihren Mitbestimmungsrechten<br />

<strong>und</strong> übrigen Aktionärsrechten Gebrauchen machen können, daher Einberufungsverfahren sehr detailiert<br />

geregelt. Willensbildung erfolgt durch Beschlüsse. Abstimmungsgegenstand umfasst dabei alle, sehr<br />

weitgehenden, Angelegenheiten im AktG, die der HV zugewiesen sind. Wegen der Kompetenzen wird die<br />

HV oftmals als oberstes Gesellschaftsorgan bezeichnet. Sie kann aber nicht zwingende Kompetenzen<br />

anderer Organe an sich ziehen oder Weisung an diese erteilen, weiters ist sie gds (außer s. unten) nicht in<br />

Geschäftsführungsfragen zuständig.<br />

Nachgründung<br />

Bestellung/Abberufung: von AR‐Mitgliedern, Sonderprüfern, Abwicklern <strong>und</strong> Abschlussprüfern.<br />

Vergütung: Festlegung dessen für die AR‐Mitglieder für das abgelaufene Geschäftsjahr.<br />

Entlastung: Von V‐Mitgliedern, AR <strong>und</strong> Abwicklern.<br />

Geltendmachung von Ersatzansprüche: gegen bestimmte Personen wie Aktionäre,<br />

Organmitglieder etc.<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen: freiwillige Kompetenzdelegierung, wenn vom Vorstand oder<br />

nach § 95/5 AktG (Genehmigungskompetenz) vom AR zur Entscheidung vorgelegt wird.<br />

Genehmigungsvorbehalt: unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstandes wird bei Abschluss<br />

eines Pachtvertrages ohne Genehmigung der HV durchbrochen.<br />

Feststellung des Jahresabschlusses: wenn nicht, wie idR, durch Vorstand <strong>und</strong> AR erfolgt ist.<br />

Satzungsänderungen: (ausnahmsweise kann dies bei rein formellen Satzungsänderungen an den<br />

AR übertragen werden) wie auch Kapitalerhöhung, ‐herabsetzung<br />

Auflösung der Gesellschaft: sowie die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft<br />

Vermögensübertragung: mit <strong>und</strong> ohne Gesamtrechtsnachfolge (AktG, SpaltG, UmwG)<br />

Verträge: betreffend Gewinngemeinschaften, Betriebsüberlassung, Betriebsführung für fremde<br />

Rechnung.<br />

Entscheidungen: AR hat die Möglichkeit, Geschäfte, die seiner Zustimmung vorbehalten sind,<br />

der HV zur Entscheidung vorzulegen, unabhängig davon ob der V das Geschäft billigt oder<br />

ablehnt. Treffen AR <strong>und</strong> HV unterschiedliche Entscheidungen, ist der Vorstand an die<br />

Entscheidung der HV geb<strong>und</strong>en.<br />

Rechte: ungeachtet des Stimmrechts (stimmrechtslose Vorzugsaktie) hat jeder A ein<br />

Teilnahmerecht in der H‐Versammlung sowie ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand,<br />

Voraussetzung ist, dass die Angelegenheit i Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand d<br />

H‐Versammlung steht. Vorstand darf Auskunft nur verweigern, wenn die Angaben geeignet sind,<br />

dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder die nationale Sicherheit (B<strong>und</strong>,<br />

Länder, Gemeinden) es erfordert.<br />

Beschlussfassung: Vorstand ist an die Entscheidung der HV geb<strong>und</strong>en! Gesetz gibt kein<br />

Anwesenheitsquorum vor (das gesetzliche Leitbild der AG, sieht zahlreiche, anonyme<br />

Gesellschafter in einem geringen Ausmaß beteiligt, die im U nicht persönlich mitarbeiten wollen,<br />

vielmehr an entsprechenden Dividenden oder Wertsteigerung ihrer Aktien interessiert sind) –<br />

Satzung kann anderwärtig regeln. Konsensquorum gds mit einfacher Mehrheit. Ausnahmsweise<br />

zusätzliche Beschlusserfordernisse im AktG wie zB: Abberufung eines AR‐Mitglieds mit ¾ der<br />

Stimmen, allgemeine Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit u ¾ des vertretenen<br />

Gr<strong>und</strong>kapitals, Unternehmensgegenstand Kapitalmehrheit von ¾ (zwingende Untergrenze),<br />

Kapitalerhöhung <strong>und</strong> –herabsetzung (wie Satzungsänderung), Sonderbeschluss aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Satzungsänderung zum Nachteil einer bestehenden Aktiengattung (=Stammaktien,<br />

Vorzugsaktien etc.) im Verhältnis zu anderen bestehenden Aktiengattungen – notwendig ist die<br />

Mehrheit, wie bei Satzungsänderung, sämtlicher Aktionäre, sowie selbiges zusätzlich bei den<br />

betroffenen Aktionären. Sind mehrere Gattungen betroffen, sie auch mehrere Sonderbeschlüsse<br />

erforderlich.<br />

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Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

‐ Fernabstimmung werden die Stimmen der Aktionäre von jedem beliebigen Ort aus auf<br />

elektronischem Wege an die Gesellschaft übermittelt. Stimmen können bis zu jenem Zeitpunkt<br />

an dem die persönlich anwesenden Teilnehmer abstimmen abgegeben oder widerrufen werden.<br />

Stimmabgabe ist bei einlangen zu registrieren <strong>und</strong> eine Empfangsbestätigung auszufolgen.<br />

‐ Abstimmung per Brief erfolgt durch schriftliche Übermittelung der Stimmen der Aktionäre,<br />

haben sich dazu mit dem zur Verfügung gestellten Formular zu bedienen.<br />

Nach jeder Abstimmung hat Vorsitzende die Zahl der Aktien, für die eine gültige Stimme<br />

abgegeben wurde, den Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Gr<strong>und</strong>kapitals festzustellen.<br />

Formen: elektronische Kommunikation, per Brief oder durch Übertragung der HV akustisch,<br />

allenfalls auch optisch möglich. Gr<strong>und</strong>sätzlich möglich nur Aufsichtsratsvorsitzender <strong>und</strong> Notar<br />

am Ort der HV physisch anwesend sind. Muss zwingend an einem Ort im Inland stattfinden.<br />

Einberufung: Vorstand oder Aktionäre mit 5 % des Gr<strong>und</strong>kapitals die Einberufung schriftlich<br />

verlangen. Voraussetzung ist aber, dass Antragsteller seit mind. 3 Monaten Inhaber der Aktie ist.<br />

Sollte Verlangen nicht entsprochen werden, kann Gericht die Antragsteller ermächtigen, die HV<br />

einzuberufen.<br />

Minderheitsrechte von Aktionären: Beantragung der Einberufung einer Hauptversammlung<br />

oder Tagesordnungspunkten einer Aktionärsminderheit von 5 % des Gr<strong>und</strong>kapitals;<br />

Beschlussvorschläge von Aktionären einer Aktionärsminderheit von 1 & der Anteile des<br />

Gr<strong>und</strong>kapitals;<br />

(Neue) Inhalte der Einberufung (§ 106 AktG): Angabe von Tag, Beginnzeit <strong>und</strong> Ort der<br />

Satellitenversammlung, zur Übertragung der Hauptversammlung, Angaben über die Rechte der<br />

Aktionäre, Angabe der Zeitpunkte bis zu denen sie ausgeübt werden können, eventuell<br />

Nachweisstichtag, dass nur zur Teilnahme berechtigt ist, wer am Stichtag Aktionär ist, Angaben<br />

über die Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters<br />

Einberufungsfrist: spätestens am 28. Tag vor der ordentlichen HV, ansonst 21. Tag vor der<br />

außerordentlichen HV in Wiener Zeitung bekannt zu machen. Vorstand <strong>und</strong> AR haben zu jedem<br />

Tagesordnungspunkt Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen. Einberufungsmängel führen<br />

nicht zur Nichtigkeit von gefassten Beschlüssen, jedoch zu ihrer Anfechtbarkeit<br />

(Anfechtungsklage)<br />

Berechtigung der Teilnahme: Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz; Namensaktien von<br />

börsenotierten Gesellschaften; Namensaktien von nicht börsenotierten Gesellschaften; Jeder<br />

teilnahmeberechtigte Aktionär kann sich mittels schriftlicher Bevollmächtigung durch eine<br />

natürliche oder juristische Person vertreten lassen.<br />

Bilanzierungswahlrecht: ermöglicht den Bilanzgewinn zu beeinflussen, vor allem durch die<br />

Bildung von Rücklagen. Es gibt keine zwingende Grenze für die Rücklagenbildung, wodurch die<br />

Aktionäre, den für sie möglicherweise nachteiligen Jahresabschluss, wie er von der Verwaltung<br />

festgestellt wurde, außer bei schwererem Gesetzesverstoß, hinnehmen müssen.<br />

Gewinnverteilung: Voraussetzung ist ein festgestellter Jahresabschluss. Entscheidung über die<br />

Verwendung des verteilungsfähigen Bilanzgewinns obliegt gem § 126 AktG der ordentlichen H‐<br />

Versammlung (mit einfacher Stimmenmehrheit Gewinnverwendungsbeschluss).<br />

Ausschüttungssperre nach § 235 UGB ist zu beachten. Der verbleibende Gewinn ist gds an die<br />

Aktionäre auszuschütten (außer A stimmen dagegen oder die Satzung sieht andere Verwendung<br />

vor). Inhaber einer Inhaberaktien <strong>und</strong> jedem im Aktienbuch als Aktionär eingetragener bei<br />

Namensaktien hat sonach einen Dividendenanspruch. Mangels Bestimmungen in der Satzung<br />

bestimmt sich der Anteil wie folgt: Wurden die Einlagen auf alle Aktien des Gr<strong>und</strong>kapitals im<br />

selben Verhältnis geleistet, bestimmt sich der Gewinnanteil nach den Anteilen am Gr<strong>und</strong>kapital.<br />

Wenn nicht im selben Verhältnis, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg<br />

einen Betrag von 4% der geleisteten Einlage (bzw mangels ausreichenden Gewinn eine<br />

entsprechend niedrigere Quote)<br />

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o Kapitalerhöhung: Der AG stehen vier Möglichkeiten zur Verfügung: ordentliche, nominelle (wie bei<br />

GmbH), bedingte Kapitalerhöhung <strong>und</strong> das genehmigte Kapital. Weiters können Finanzmittel durch<br />

Schuldverschreibungen aufgebracht werden, dies ist jedoch keine Kapitalerhöhung (= Veränderung der<br />

Gr<strong>und</strong>kapitalziffer), sondern um Ausgabe zusätzlicher schuldrechtlicher Titel (mit<br />

Wandelschuldverschreibung kann die künftige Ausgabe von Aktien verb<strong>und</strong>en sein, was vorweg durch<br />

eine bedingte Kapitalerhöhung abgesichert werden kann.)<br />

Bedingte Kapitalerhöhung: Kapital wird bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen in wirkliches<br />

Gr<strong>und</strong>kapital umgewandelt. Dies kann nur für drei zwingende Zwecke <strong>und</strong> bei einem<br />

höchstzulässigen Umfang vorgesehen werden: Wandelschuldverschreibung (Umtausch‐ oder<br />

Bezugsrechte an Gläubiger), Zusammenschluss mehrerer Unternehmungen, Einräumung von<br />

Aktienoptionen (stock options) an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, V, AR als Leistungsanreiz.<br />

Umfangbeschränkung beträgt 50% des bei der Beschlussfassung vorhandenen Gr<strong>und</strong>kapitals,<br />

bei Aktienoptionen max. 20%. Bisherige Aktionäre haben kein Bezugsrecht. Mit Ausgabe der<br />

Aktien ist das Gr<strong>und</strong>kapital erhöht, FB Eintragung nur deklaratorische Wirkung.<br />

Genehmigtes Kapital: Der Vorstand (bereits durch Satzung od. Satzungsänderung) ist ermächtigt<br />

binnen max. 5 Jahren nach Eintragung der G bzw. Satzungsänderung ohne Zweckbeschränkung<br />

das Gr<strong>und</strong>kapital zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage<br />

zu erhöhen. Begrenzung liegt bei 50% des Gr<strong>und</strong>kapitals bei Eintragung der G bzw.<br />

Satzungsänderung. Ausgabe neuer Aktien verlangt Beschluss der H‐Versammlung <strong>und</strong><br />

Zustimmung des AR. Erst mit Eintragung gilt das Gr<strong>und</strong>kapital als erhöht.<br />

Genehmigtes bedingtes Kapital: Mischung, findet bei der Einräumung von Aktienoptionen an<br />

Arbeitnehmer etc Verwendung. Ähnlichkeit mit genehmigtem Kapital durch<br />

Vorstandsermächtigung durch die HV, die diesen bis zu einem bestimmten Nennbetrag<br />

ermächtigt. Vorteil: flexibler als bedingte <strong>und</strong> schneller als genehmigte Kapitalerhöhung.<br />

Schuldverschreibung: Gläubiger gewährt Darlehen, während sein Anspruch auf Rückzahlung in<br />

einer Schuldverschreibung verbrieft wird. Arten von Schuldverschreibungen können nur<br />

aufgr<strong>und</strong> eines Beschlusses der HV ausgegeben werden (3/4 Mehrheit).<br />

o Wandelschuldverschreibung: Räumen einen Umtausch‐ oder (Aktien‐)Bezugsrecht ein.<br />

Wird dabei unter Entfall der Schuldverschreibung gewandelt liegt<br />

Wandelschuldverschreibung ieS vor. Wird Aktienbezug ausgeübt <strong>und</strong> bleibt dabei Schuld<br />

aufrecht, spricht man von Optionsschuldverschreibung. HV kann den Vorstand für 5 Jahre<br />

mittels Beschluss zur WSV ermächtigen.<br />

o Gewinnschuldverschreibung: Verpflichtet die Anleiheschuldnerin das Darlehen<br />

zurückzuzahlen (Tilgungspflicht) <strong>und</strong> den Gläubiger nach einem festgelegten Schlüssel am<br />

Gewinn zu beteiligen (Gewinnbezugsrecht)<br />

Bezugsrecht/Bezugsrechtausschluss: bei bedingter <strong>und</strong> genehmigten bedingter<br />

Kapitalerhöhung, sowie bei Wandelschuldverschreibung ist ein Bezugsrecht der Aktionäre nicht<br />

möglich. Bei nomineller Kapitalerhöhung (zustehendes Vermögen wird lediglich in Gr<strong>und</strong>kapital<br />

umgebucht) ist die anteilige Zuordnung der neuen Aktien bzw der neuen Einlagebeträge an die<br />

Altaktionäre jedenfalls zwingend vorgesehen.<br />

Ein Bezugsrechtsauschluss ist nur unter Einhaltung der formellen <strong>und</strong> materiellen<br />

Voraussetzungen möglich: Der Ausschluss ist im Kapitalerhöhungsbeschluss vorzunehmen <strong>und</strong><br />

ausdrücklich u fristgemäß anzukündigen, Bericht des Vorstandes ist nach allgemeiner<br />

Auflagepflicht gem. § 108 Abs. 3 AktG aufzulegen, eine sachliche Rechtfertigung (im<br />

Gesellschafterinteresse, erforderlich <strong>und</strong> verhältnismäßig) muss gegeben sein. Die HV kann<br />

bereits beim Ermächtigungsbeschluss im Falle von genehmigtem Kapital das Bezugsrecht<br />

ausschließen.<br />

o Kapitalherabsetzung: wie bei der GmbH (ordentlich bzw. effektive, vereinfachte bzw. nominelle <strong>und</strong> durch<br />

Einziehung von Aktien).<br />

o Pflichtangebot nach Übernahmegesetz: Nach der Anzahl der (stimmberechtigten) Aktien eines einzelnen<br />

Aktionärs bestimmt sich dessen Machtposition. So hat ein einzelner Aktionär zu Lasten der<br />

Minderheitengesellschafter die Kontrolle. Die Minderheitengesellschafter haben nur mehr die<br />

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Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Möglichkeiten, die durch die Kontrollsituation wertgeminderten Aktien zu verkaufen. Austritt oder<br />

Kündigung ist im AktG nicht vorgesehen. Übernahmegesetz greift hier ein. Sollte ein Aktionär eine<br />

kontrollierende Beteiligung (großes Aktienpaket) an einer in Wien börsenotierten AG oder Europ. AG mit<br />

Sitz in Ö haben, so hat er allen anderen ein Pflichtangebot zu machen. Das ÜbG enthält<br />

Preisbestimmungsregeln. Dieser darf die höchst gebotene Gegenleistung der letzten 12 Monate für diese<br />

Beteiligungspapiere nicht unterschreiten. Die Aktionäre erhalten dadurch eine Kontrollprämie<br />

(Mehrertrag aufgr<strong>und</strong> der Bereitschaft des Aktionärs mehr zu bezahlen). Eine unmittelbare Beteiligung<br />

liegt vor, wenn dies mehr als 30% der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte<br />

vermittelt. Dies wird vom ÜbG erfasst Angebotspflicht, außer ein anderer verfügt ebenso über eine<br />

Beteiligung über 30%.<br />

Passive Kontrollerlangung: Wenn die Ausnahme über die Angebotspflicht ohne aktives Tun<br />

wegfällt (ein weiterer Aktionär hielt ein großes Aktienpaket <strong>und</strong> veräußert es/Teile davon <strong>und</strong><br />

dadurch erlangt ein anderer eine Machtposition). Passive Kontrollerlangung ist der<br />

Übernahmekommission mitzuteilen, Angebotspflicht wird nicht ausgelöst, wenn mit der<br />

Kontrollerlangung bei Erwerb der Anteile ursprünglich nicht gerechnet werden musste. Zum<br />

Schutze der Minderheitenaktionäre darf der Aktionär nur 26% der stimmberechtigten Aktien<br />

ausüben, während das Stimmrecht der restlichen seiner Aktien ruht, es sei denn er beantragt<br />

bei der Ü‐Kommission die Erteilung von Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen (das Ruhen der 30%<br />

übersteigenden Stimmen darf jedenfalls nicht aufgehoben werden) oder er stellt ein<br />

Pflichtangebot oder verkauft die 26% Stimmberechtigung übersteigenden Aktien.<br />

o Übernahmeangebot: ÜbG regelt, dass die Organe der Zielgesellschaft (die übernommen werden soll)<br />

Aktionäre objektiv zu informieren haben <strong>und</strong> müssen sich daher nicht neutral verhalten, sondern können<br />

sich auch gegen Annahme des Angebots aussprechen. Sie dürfen aber (außer mit Zustimmung der<br />

Hauptversammlung) keine Maßnahmen setzen, die die Übernahme verhindern (Objektivitätsgebot,<br />

Verhinderungsverbot).<br />

o Jahresbeschluss:<br />

Vorstand hat in ersten fünf Monaten des GJ für vorangegangenes GJ Jahresabschluss <strong>und</strong><br />

Lagebericht zu erstellen<br />

Dieser ist sodann von Abschlussprüfer auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.<br />

Ergebnis ist ausführlich in einem Prüfungsbericht darzulegen.<br />

Bericht ist sodann dem Vorstand <strong>und</strong> dem Aufsichtsrat vorzulegen. AR unternimmt eine<br />

abermalige Prüfung <strong>und</strong> berichtet darüber der HV.<br />

Billigt der AR den Jahresabschluss <strong>und</strong> entscheidet er sich nicht gemeinsam mit dem Vorstand<br />

für eine Feststellungskompetenz der HV, wird dieser durch den AR festgestellt. Ist Regelfall.<br />

ansonst wird die Feststellung des Jahresabschluss von der Hauptversammlung vorgenommen.<br />

INSIDERTATBESTAND:<br />

o § 48b BörseG verbietet den Missbrauch von Insiderinformationen. Demnach dürfen Primär‐Insider<br />

(gesellschaftsrechtliche oder berufliche Stellung) <strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>är‐Insider (sonstige) noch nicht bekannte<br />

kursrelevante Informationen nicht herausgeben <strong>und</strong> diesen Vorteil beim Handeln (Kauf oder Verkauf)<br />

ausnützen. damit soll Ausnützung eines Wissensvorsprungs am Kapitalmarkt verhindert werden<br />

AD HOC PUBLIZITÄT:<br />

o § 48d BörseG verpflichtet Emittenten von Wertpapieren (AGs in Bezug auf von ihr ausgegebenen<br />

börsenotierten Aktien) kursrelevante Tatsachen (zB große Geschäftsabschlüsse, hohe Verluste)<br />

unverzüglich bekannt zu geben. Insidertransaktionen sollen so hintangehalten werden<br />

REGELPUBLIZITÄT:<br />

o Emittenten von Wertpapieren haben bestimmte Finanzdaten (Jahresabschluss, Quartalsberichte…)<br />

innerhalb bestimmter Fristen zu veröffentlichen (§ 82 Abs 4, § 87 BörseG) dient der regelmäßigen<br />

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Information des Kapitalmarktes über die wirtschaftliche Situation des Emittenten um Anlegern<br />

Entscheidung auf sachgerechter Basis zu ermöglichen.<br />

MARKTMANIPULATION :<br />

o § 48a BörseG Dient dem Schutz der Integrität der Kapitalmärkte gegenüber unlauteren (insb künstlich<br />

den Kurs beeinflussenden) Handlungen. Verstöße stehen unter Verwaltungsstrafandrohung (§ 48c BörseG)<br />

Verkaufs‐ od. Kaufaufträge, die falsche od. irreführende Signale für das Angebot von<br />

Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben<br />

Oder den Kurs eines od. mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person od. mehrere – in<br />

Absprache handelnde Personen – in einer Weise beeinflussen, dass ein anormales oder<br />

künstliches Kursniveau erzielt wird<br />

Sowie Verbreitung von Informationen über die Medien einschl. Internet, die falsche oder<br />

irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben bzw. geben könnten [Verbreitung<br />

von Gerüchten..]<br />

PROSPEKTPFLICHT:<br />

o § 2 KMG öffentliches Angebot von Wertpapieren ist im Inland nur zulässig, wenn spät. 1<br />

Bankarbeitstag vor Veröffentlichung ein Prospekt gem. den Bestimmunen leg cit veröffentlicht wurde.<br />

o § 1 Abs 1 Z1 KMG definiert das öffentliche Angebot als eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form<br />

<strong>und</strong> auf jedwede Art u. Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots von<br />

Wertpapieren o. Veranlagungen enthält, um Anleger in die Lage zu versetzen sich für den Kauf zu<br />

entscheiden.<br />

o Ausnahmen der Prospektpflicht sind in § 3 KMG normiert.<br />

PROSPEKTHAFTUNG :<br />

o § 11 KMG die Prospektverantwortlichen – insb. Emittenten – haften jedem Anleger für den Schaden<br />

der diesem im Vertrauen auf die Prospektangaben entstanden ist. daneben kann auch Haftung nach<br />

ABGB greifen culpa in contrahendo<br />

Europäische (Aktien‐)Gesellschaft (Societas Europaea, SE)<br />

o Begriffsbestimmung: Ist eine supranationale Gesellschaftsform, für Unternehmen mit<br />

grenzüberschreitender Bedeutung (Rechtsvereinfachung). Mit ihr ist die Möglichkeit zur<br />

grenzüberschreitenden Verschmelzung <strong>und</strong> Sitzverlegung verb<strong>und</strong>en. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit<br />

Rechtspersönlichkeit, deren Kapital mind. € 120.000,‐‐ betragen muss, in Aktien zerlegt.<br />

o Rechtsquellen: Unmittelbar anzuwenden Rechtsakte der SE ist die VO über das Status der europ.<br />

Gesellschaft (SE‐VO), das nationale Ausführungsgesetz (SEG), sowie die national umzusetzende RL (SE‐RL,<br />

hinsichtlich der Beteiligung von Arbeitnehmer). Weiters unterliegt die SE den Bestimmungen der Satzung<br />

<strong>und</strong> dem nat. Aktienrecht. Die Rangordnung der Regelungen ist in Art 9 SE‐VO festgelegt: SE‐VO, Satzung,<br />

SEG, AktG <strong>und</strong> restliche Satzungsbestimmungen. Da die SE jeweils dem Sitzrecht unterliegt <strong>und</strong> die<br />

Mitgliedstaaten zwei unterschiedliche Organisationsformen zur Verfügung stellen müssen (siehe<br />

„Organe“), kommt es zu vielen verschiedenen SE‐Formen.<br />

o Gründung: Art 2 <strong>und</strong> 3 SE‐VO, §§ 17 ff SEG bieten 4 Möglichkeiten zur Gründung:<br />

Gründung durch Verschmelzung: zwei AGs, die ihrem Recht nach verschiedenen MS<br />

unterliegen.<br />

Gründung einer Holding‐SE: Durch Einbringung der Aktien/Anteile (AG/GmbH) durch die<br />

Gesellschafter, sofern mind. zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener MS unterliegen, oder<br />

deren zumindest eine Tochter einer anderen MS‐Rechtsordnung unterliegt oder eine<br />

Zweigniederlassung in einem anderen MS haben.<br />

Gründung einer Tochter‐SE: Sofern mind. zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener MS<br />

unterliegen, oder deren zumindest eine Tochter einer anderen MS‐Rechtsordnung unterliegt<br />

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Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

oder eine Zweigniederlassung in einem anderen MS haben. Besteht bereits eine SE, kann diese<br />

eine Tochter‐SE gründen.<br />

Umwandlung einer nationalen AG in eine SE: Möglich, wenn die AG mindestens seit zwei<br />

Jahren eine dem Recht eines anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft hat.<br />

Verschmelzung: Art 2/1 SE‐VO. SE kann sich mit AG verschmelzen, wenn das<br />

Zwischenstaatlichkeitserfordernis erfüllt ist. Den Gläubigern muss auf Verlangen unverzüglich<br />

eine Abschrift der Verschmelzungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sofern sich die<br />

Gläubiger binnen eines Monats nach Offenlegung melden, ist ihnen für die bis dahin<br />

entstandenen Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen<br />

können, welches nur zulässig ist, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die<br />

Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. bei einer Verschmelzung über die Grenze haben<br />

die widersprechenden Gesellschafter ein Austrittsrecht (§ 21 SEG; § 10 EU‐VerschG)<br />

o AG/SE – Organe: Die Organisation der SE kann entweder mittels dualistischem System (HV <strong>und</strong> wahlweise<br />

ein Aufsichtsorgan <strong>und</strong> ein Leitungsorgan) oder mittels monistischen System (ein Verwaltungsorgan)<br />

eingerichtet werden. Das dualistische System ist mit der österr. AG vergleichbar. Im monistischen System<br />

wird der Vorstand <strong>und</strong> AR in einem Organ, dem Verwaltungsrat, vereinigt. Vorteile des monistischen<br />

Systems ist der bessere Informations‐ <strong>und</strong> Kommunikationsfluss, die umfangreiche Kompetenz <strong>und</strong> die<br />

höhere Sitzungsfrequenz. Hauptnachteil liegt in der fehlenden Kontrolle durch eine zweite Instanz.<br />

Unabhängig vom Organisationsmodell könnte es aus Ö Sicht zu einer fehlenden Mitbestimmung der<br />

Arbeitnehmer im AR kommen.<br />

Genossenschaft (Gen)<br />

o Begriffsbestimmung: § 1/1 GenG definiert die Gen als Verein von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die<br />

die Förderung des Erwerb oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient (zB: Kredit‐, Einkaufs‐,<br />

Konsumgenossenschaften etc.). Die herkömmliche Gesellschaft ist nicht immer auf<br />

Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet, sondern verfolgt lediglich einen gemeinsamen Zweck, welcher<br />

ideeller oder materieller Natur sein kann. Gen muss einem Förderungszweck dienen <strong>und</strong> nicht primär die<br />

Gewinnerzielung verfolgen. Sie zählt aufgr<strong>und</strong> der offenen Mitgliedschaft nicht zu den Gesellschaften ieS,<br />

vielmehr zu den Körperschaften <strong>und</strong> ist somit auch juristische Person aber weder Personen‐ noch<br />

Kapitalgesellschaft.<br />

Gen mit unbeschränkter Haftung: Genossenschafter haften solidarisch mit dem ganzen<br />

Vermögen.<br />

Gen mit beschränkter Haftung: Genossenschafter haften bis zu einem bestimmten Betrag.<br />

Gen mit Geschäftsanteilshaftung (Konsumvereine): Haftung beschränkt sich auf<br />

Geschäftsanteil.<br />

Die Haftung ist daher eine persönliche, primäre, unmittelbare <strong>und</strong> solidarische, weshalb die Gläubiger gds<br />

einen direkten Anspruch haben (jedoch im Umfang der Haftung). Kann bei Liquidation oder Konkurs die<br />

Gen die Verbindlichkeiten nicht decken, können die Mitglieder zur Haftung herangezogen werden, jedoch<br />

nicht direkt von den Gläubigern, sondern nur von der Genossenschaft. Daher ist die Haftung bei<br />

Konkurs/Liquidation persönlich, solidarisch aber nicht primär <strong>und</strong> nicht unmittelbar (<strong>und</strong> jeweils<br />

beschränkt oder unbeschränkt, je nach Art der Gen).<br />

o Genossenschaftsrevision: Vergleichbar mit der Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften. Die Gen wird<br />

durch einen unabhängigen, weisungsfreien Revisor mind. in jedem 2. Geschäftsjahr auf Rechtmäßigkeit,<br />

Ordnungsmäßigkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung, ihrer RE‐Legung <strong>und</strong> ihrer GF, insb auf Erfüllen<br />

des Förderungsauftrags <strong>und</strong> bezüglich ihrer Entwicklung (Vermögens‐, Finanz‐ Ertragslage) geprüft.<br />

Aufsichtsratspflichtige, mittelgroße u große Gen jährlich.<br />

o Organe: Zwingend sind Vorstand, Generalversammlung einzurichten, ein Aufsichtsrat bei mind. 40<br />

Arbeitnehmer (daher 2 – 3 Organe). Fakultative Organe können vorgesehen sein (Statut).<br />

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Bestellung des Vorstands: gem. § 15 GenG durch die Generalversammlung Delegierung der<br />

Bestellungskompetenz auf den Aufsichtsrat ist lt. OGH unzulässig mit URÄG 2008 NUN ABER<br />

RÜCKWIRKEND MÖGLICH. Genossenschaftsvertrag kann Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen<br />

o Beschlussfassung: Beschlussfähig bei mindestens 10% anwesender Mitglieder in der Generalversammlung.<br />

Konsensquorum beträgt gds absolute Stimmenmehrheit. Abänderungen des Genossenschaftsvertrags<br />

bedürfen eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Anfechtungsklage möglich).<br />

o Übernahme von Mitgliedschaften: Bei Gen mit unbeschränkter Haftung ist die Übertragung nur möglich,<br />

wenn im Gen Vertrag festgesetzt. Bei einer Gen mbH können gds Anteile mit Zustimmung des Vorstands<br />

übertragen werden. Der Übertragende haftet weiterhin subsidiär.<br />

Europäische Genossenschaft (SCE)<br />

o Begriffsbestimmung: eine supranationale Gesellschaftsform mit Rechtspersönlichkeit, die die Entwicklung<br />

länderübergreifender Tätigkeiten von Genossenschaften fördert. Der Hauptzweck der SCE ist es dabei, den<br />

Bedarf ihrer Mitglieder zu decken <strong>und</strong>/oder deren wirtschaftlichen <strong>und</strong>/oder sozialen Tätigkeiten zu<br />

fördern.<br />

Gesetzliche Regelungen: Verordnung SCE‐VO sowie nationale Ausführungsgesetze im SCEG.<br />

Privatstiftung<br />

o Begriffsbestimmung: eine juristische Person, welche das vom Stifter gewidmete Vermögen (mind. €<br />

70.000,‐‐ Bar‐ oder Sachmittel) selbstständig, entsprechend seinem Willen nutzt, verwaltet <strong>und</strong> verwertet.<br />

Es ist ein eigentümerloses Rechtsgebilde ohne Gesellschafter <strong>und</strong> daher keine Gesellschaft. Die<br />

Privatstiftung steht allen, sofern nicht risikoreichen, Tätigkeiten offen. Sie darf daher nicht gewerbsmäßig<br />

(außer Nebentätigkeit) tätig sein, die GF einer <strong>Handels</strong>gesellschaft übernehmen oder unbeschränkt<br />

haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.<br />

o Gründung: Stiftungserklärung = Stiftungsurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> (fakultativ) Stiftungszusatzurk<strong>und</strong>e. Erstere ist beim<br />

FB vorzulegen <strong>und</strong> somit öffentlich zugänglich. Mit Eintragung ins FB ist die Genossenschaft wirksam<br />

entstanden. Da die Stiftungszusatzurk<strong>und</strong>e nicht öffentlich aufliegt, könnte es wünschenswert sein,<br />

Regelungen in dieser aufzunehmen, die nicht eingesehen werden sollen (zB Begünstigte, bestimmte<br />

Vermögenswidmungen). aber Wahlfreiheit ist beschränkt lt. OGH ist Einrichtung eines zusätzlichen<br />

Organs in der Zusatzurk<strong>und</strong>e unzulässig. Sofern sich der Stifter kein Änderungsrecht vorbehalten hat, kann<br />

die Stiftungserklärung von der Stiftung geändert werden. Dabei hat der Vorstand die Befugnis zur<br />

Vornahme der Änderung unter Wahrung des Stiftungszwecks, Genehmigung des Gerichts notwendig.<br />

o Organe: Zwingend ein mindestens aus drei Mitglieder bestehender Stiftungsvorstand <strong>und</strong> ein<br />

Stiftungsprüfer. Begünstigte <strong>und</strong> nahe Angehörige sind vom Vorstandsamt ausgeschlossen; fraglich ist,<br />

ob die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigen zu erstrecken ist.<br />

o Widerrufsrecht: Stifter hat die Möglichkeit sein Vermögen zurückzuerhalten <strong>und</strong> damit auch mittelbar<br />

Druck auf die Stiftung bzw ihre Organe auszuüben, wenn er sich ein Widerrufsrecht vorbehält. Nachteil<br />

liegt in der vollen Besteuerung aufgr<strong>und</strong> des Widerrufrechts <strong>und</strong> in der Schenkungsanrechnung, da<br />

mangels endgültiger Übertragung des Vermögens es (sogar nach Tod des Stifters) zu einer Anrechnung<br />

kommen kann.<br />

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