ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
o Erteilung der Prokura:<br />
Die Erteilung erfolgt ausschließlich <strong>und</strong> direkt vom eingetragenen Einzelunternehmer (oder durch<br />
gesetzlichen Vertreter) oder bei einer Gesellschaft durch die organschaftlichen Vertreter. Sie muss<br />
ausdrücklich (wenn auch nicht zwingend gegenüber dem Erklärungsempfänger direkt sondern auch<br />
gegenüber Dritten wirksam) erteilt werden. Zustimmung des Prokuristen ist nicht erforderlich („nur“<br />
rechtliches Können, kein Müssen)<br />
Es ist zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis die Prokura beschließt<br />
(Geschäftsführungsmaßnahme) <strong>und</strong> wer im Außenverhältnis zur Erteilung befugt ist<br />
(Vertretungshandlung). Erteilung der Prokura im Detail:<br />
OG: im Innenverhältnis (IV) durch Zustimmung aller gf Gesellschafter. Im Außenverhältnis (AV)<br />
gem der Einzelvertretungsbefugnis jeder einzelne Gesellschafter.<br />
KG: im IV Zustimmung aller gf Gesellschafter (gr<strong>und</strong>sätzlich Komplementäre, vertraglich kann<br />
auch ein Kommanditist mit der GF betraut sein, dann auch seine Zustimmung). Im AV von einem<br />
Komplementär. (Kommanditist jedenfalls nicht, auch wenn mit GF betraut). Es kann auch einem<br />
Kommanditisten Prokura erteilt werden.<br />
GmbH: im IV nicht ohne Gesellschafterbeschluss (mangels anderer, vertraglicher Vereinbarung<br />
haben sie aber nur darüber abzustimmen ob überhaupt eine Prokura erteilt wird). Im AV durch<br />
alle GF (Fehler im IV berühren nicht die Wirksamkeit im AV)<br />
AG: im AV durch gemeinsame Bestellung der Vorstandsmitglieder, im IV ist dazu die<br />
Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen (fehlt diese, ist die Bestellung dennoch wirksam)<br />
Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens: es kommt keine wirksame Prokura zustande,<br />
jedoch kann sich ein gutgläubiger Dritte wirksam darauf berufen, wenn er den Prokuristen für<br />
einen solchen hält.<br />
Anscheinsprokura (Duldungsprokura): (Duldung, dass Mitarbeiter laufend mit ppa<br />
unterschreibt). Wird nach hA mangels ausdrücklicher Prokuraerteilung abgelehnt.<br />
Erleichterung <strong>und</strong> Sicherheit des unternehmerischen Rechtsverkehrs<br />
o Umfang der Prokura:<br />
Umfang ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben <strong>und</strong> umfasst alle<br />
gerichtlichen/außergerichtlichen, gewöhnlichen/außergewöhnlichen Geschäfte, die irgendein<br />
Unternehmen mit sich bringt. Eine Beschränkung wirkt nur im Innenverhältnis <strong>und</strong> nicht<br />
gegenüber Dritten. Die Filialprokura ist die einzige Möglichkeit zur Einschränkung. Der Prokurist<br />
kann demnach auch andere zu Handlungen bevollmächtigen.<br />
Hinweis: Gem § 49/2 UGB ist der Prokurist zur Veräußerung <strong>und</strong> Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
nur aufgr<strong>und</strong> besonders erteilter Berechtigung befugt Immobiliarklausel (diese hingegen ist<br />
beschränkbar <strong>und</strong> im Firmenbuch einzutragen. Auch kann er nach zivilrechtlichen<br />
Bestimmungen ausdrücklich oder konkludent ermächtigt werden (nicht im FB einzutragen)<br />
Unzulässige Handlungen des Prokuristen: Handlungen, die von Gesetzes wegen vom<br />
Unternehmer persönlich zu erfolgen haben (Unterzeichnung des Jahresabschlusses), Eingriffe in<br />
die Gr<strong>und</strong>lage des unternehmerischen Handelns (Änderung des Firmenwortlauts),<br />
Privatgeschäfte (nur auf unternehmensbezogene Geschäfte beschränkt, abweichende<br />
Vereinbarung möglich).<br />
o Fehlen der rechtswirksamen Vertretung:<br />
Bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch Prokuristen gegenüber dem Dritten, kann sich<br />
Geschäftsherr in folgenden Fällen darauf berufen:<br />
Kollusion: Dritte wirkt mit Vertreter absichtlich zusammen, um den Geschäftsherrn zu schädigen<br />
oder<br />
Der Dritte hat vom Missbrauch gewusst oder dieser hat sich geradezu aufgedrängt (grob<br />
Fahrlässige Unkenntnis genügt) UND der Vertreter handelt nicht bloß pflichtwidrig sondern<br />
bewusst zum materiellen <strong>und</strong>/oder ideellen Nachteil des Geschäftsherrn.<br />
Folglich ist sowohl pflichtwidriges Verhalten alleine nicht ausreichend, als auch alleinige Kenntnis<br />
des Dritten von dem Missbrauch der Vertretungsmacht.<br />
November 2010 Seite 8 von 49