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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Erteilung der Prokura:<br />

Die Erteilung erfolgt ausschließlich <strong>und</strong> direkt vom eingetragenen Einzelunternehmer (oder durch<br />

gesetzlichen Vertreter) oder bei einer Gesellschaft durch die organschaftlichen Vertreter. Sie muss<br />

ausdrücklich (wenn auch nicht zwingend gegenüber dem Erklärungsempfänger direkt sondern auch<br />

gegenüber Dritten wirksam) erteilt werden. Zustimmung des Prokuristen ist nicht erforderlich („nur“<br />

rechtliches Können, kein Müssen)<br />

Es ist zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis die Prokura beschließt<br />

(Geschäftsführungsmaßnahme) <strong>und</strong> wer im Außenverhältnis zur Erteilung befugt ist<br />

(Vertretungshandlung). Erteilung der Prokura im Detail:<br />

OG: im Innenverhältnis (IV) durch Zustimmung aller gf Gesellschafter. Im Außenverhältnis (AV)<br />

gem der Einzelvertretungsbefugnis jeder einzelne Gesellschafter.<br />

KG: im IV Zustimmung aller gf Gesellschafter (gr<strong>und</strong>sätzlich Komplementäre, vertraglich kann<br />

auch ein Kommanditist mit der GF betraut sein, dann auch seine Zustimmung). Im AV von einem<br />

Komplementär. (Kommanditist jedenfalls nicht, auch wenn mit GF betraut). Es kann auch einem<br />

Kommanditisten Prokura erteilt werden.<br />

GmbH: im IV nicht ohne Gesellschafterbeschluss (mangels anderer, vertraglicher Vereinbarung<br />

haben sie aber nur darüber abzustimmen ob überhaupt eine Prokura erteilt wird). Im AV durch<br />

alle GF (Fehler im IV berühren nicht die Wirksamkeit im AV)<br />

AG: im AV durch gemeinsame Bestellung der Vorstandsmitglieder, im IV ist dazu die<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen (fehlt diese, ist die Bestellung dennoch wirksam)<br />

Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens: es kommt keine wirksame Prokura zustande,<br />

jedoch kann sich ein gutgläubiger Dritte wirksam darauf berufen, wenn er den Prokuristen für<br />

einen solchen hält.<br />

Anscheinsprokura (Duldungsprokura): (Duldung, dass Mitarbeiter laufend mit ppa<br />

unterschreibt). Wird nach hA mangels ausdrücklicher Prokuraerteilung abgelehnt.<br />

Erleichterung <strong>und</strong> Sicherheit des unternehmerischen Rechtsverkehrs<br />

o Umfang der Prokura:<br />

Umfang ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben <strong>und</strong> umfasst alle<br />

gerichtlichen/außergerichtlichen, gewöhnlichen/außergewöhnlichen Geschäfte, die irgendein<br />

Unternehmen mit sich bringt. Eine Beschränkung wirkt nur im Innenverhältnis <strong>und</strong> nicht<br />

gegenüber Dritten. Die Filialprokura ist die einzige Möglichkeit zur Einschränkung. Der Prokurist<br />

kann demnach auch andere zu Handlungen bevollmächtigen.<br />

Hinweis: Gem § 49/2 UGB ist der Prokurist zur Veräußerung <strong>und</strong> Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

nur aufgr<strong>und</strong> besonders erteilter Berechtigung befugt Immobiliarklausel (diese hingegen ist<br />

beschränkbar <strong>und</strong> im Firmenbuch einzutragen. Auch kann er nach zivilrechtlichen<br />

Bestimmungen ausdrücklich oder konkludent ermächtigt werden (nicht im FB einzutragen)<br />

Unzulässige Handlungen des Prokuristen: Handlungen, die von Gesetzes wegen vom<br />

Unternehmer persönlich zu erfolgen haben (Unterzeichnung des Jahresabschlusses), Eingriffe in<br />

die Gr<strong>und</strong>lage des unternehmerischen Handelns (Änderung des Firmenwortlauts),<br />

Privatgeschäfte (nur auf unternehmensbezogene Geschäfte beschränkt, abweichende<br />

Vereinbarung möglich).<br />

o Fehlen der rechtswirksamen Vertretung:<br />

Bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch Prokuristen gegenüber dem Dritten, kann sich<br />

Geschäftsherr in folgenden Fällen darauf berufen:<br />

Kollusion: Dritte wirkt mit Vertreter absichtlich zusammen, um den Geschäftsherrn zu schädigen<br />

oder<br />

Der Dritte hat vom Missbrauch gewusst oder dieser hat sich geradezu aufgedrängt (grob<br />

Fahrlässige Unkenntnis genügt) UND der Vertreter handelt nicht bloß pflichtwidrig sondern<br />

bewusst zum materiellen <strong>und</strong>/oder ideellen Nachteil des Geschäftsherrn.<br />

Folglich ist sowohl pflichtwidriges Verhalten alleine nicht ausreichend, als auch alleinige Kenntnis<br />

des Dritten von dem Missbrauch der Vertretungsmacht.<br />

November 2010 Seite 8 von 49

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