06.10.2013 Aufrufe

ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Unternehmensinhaber über), stG haftet nie, keinerlei GF‐Befugnis (auch nicht an<br />

außerordentliche GF). Bestimmungen weitgehend dispositiv.<br />

Unterschied zum partiarischen Darlehen: Liegt vor, wenn Darlehen ohne Zinsen, sondern mit<br />

Gewinnbeteiligung, vergeben wird. Unterschied zur st Gesellschaft liegt daran, dass stG auch am<br />

Verlust beteiligt werden kann, Kontrollrechte eingeräumt sind (§ 183 UGB) <strong>und</strong> ihm GF‐<br />

Befugnisse <strong>und</strong> Beteiligung eingeräumt werden können. Außerdem ist die stG als Gesellschaft,<br />

mit der Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks, konzipiert, welches beim<br />

partiarischen Darlehen nicht vorliegt (im Einzelfall Abgrenzung schwierig).<br />

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)<br />

o Begriffsbestimmung/Zweck: Sie ist eine supranationale Gesellschaftsform, Personengesellschaft, die den<br />

Zweck verfolgt die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen innerhalb der EU durch<br />

grenzüberschreitende Kooperation zu erleichtern bzw. zu entwickeln, sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit<br />

zu verbessern oder zu steigern. Sie steht für Hilfsaktivitäten zur Verfügung, die für selbständig bleibende<br />

Unternehmen (Mitglieder) durchgeführt werden (gemeinsame Werbung, Vertrieb etc.). Gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage: EWIV‐VO, national das EWIVG, das subsidiär den Bestimmungen der OG gilt. Die EWIV ist der<br />

OG vergleichbar, jedoch ist sie Unternehmer kraft Rechtsform (bei OG nach § 1 UGB zu beurteilen), weiters<br />

haften Mitglieder nicht primär. Zwingend zwei Organe vorgesehen: gemeinschaftlich handelnde<br />

Mitglieder <strong>und</strong> GF, wobei Fremdorganschaft möglich ist.<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

o Begriffsbestimmung: Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit personalistischen Elementen, bei welcher<br />

die Gesellschafter ein bestimmtes Stammkapital aufbringen müssen, im Gegenzug haften sie dafür nicht<br />

persönlich. Sie ist eine juristische Person <strong>und</strong> somit Körperschaft, ihre Unternehmereigenschaft wird kraft<br />

Rechtsnorm begründet (§ 2 UGB). Eine GmbH kann bereits durch eine einzige Person gegründet werden<br />

(Ein‐Personen‐Gründung)<br />

Trennungsprinzip: Die GmbH ist als eigenständiger Rechtsträger ein selbstständiges<br />

Zuordnungssubjekt <strong>und</strong> daher von der Person der Gesellschafter getrennt. Insb. hat die GmbH<br />

eines, vom Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes, Gesellschaftsvermögen.<br />

Haftungsprivileg: § 61/2 GmbHG Die Gesellschafter haften nicht für die Schulden der<br />

Gesellschaft.<br />

Beschränkung durch Durchgriff: Obige Prinzipien können durch die Rechtsfigur des Durchgriffs<br />

beschränkt werden:<br />

Zurechnungsdurchgriff: Ausnahmsweise Zurechnung zw der Gesellschaft <strong>und</strong> dem<br />

Gesellschafter <strong>und</strong> umgekehrt.<br />

Haftungsdurchgriff: Ausnahmsweise Durchbrechung des Haftungsprivilegs in besonderen<br />

Konstellationen (Unterkapitalisierung, Missbrauch der Organisationsfreiheit,<br />

existenzvernichtende Eingriffe etc – Rsp OGH)<br />

o Geschäftsbetriebe: GmbH kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck gegründet werden (wirtschaftlich,<br />

ideell, usw). Auch Freiberufler steht GmbH offen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind<br />

Versicherungs‐, Hypothekenbankgeschäfte <strong>und</strong> politische Vereine, Bauspar‐ <strong>und</strong> Pensionskassen etc.<br />

o Kapitalaufbringung: Das Stammkapital hat mindestens € 35.000,‐‐ zu betragen <strong>und</strong> setzt sich aus den<br />

Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Eine Stammeinlage muss mindestens € 70,‐‐ <strong>und</strong> kann<br />

durch Bar‐ oder Sacheinlage eingebracht werden. Hälfteklausel (§ 6a GmbHG) bestimmt, dass mindestens<br />

die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht werden muss. Ausgenommen, wenn:<br />

Es werden strengere aktienrechtliche Kapitalaufbringungsvorschriften eingehalten<br />

November 2010 Seite 27 von 49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!