ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Unternehmensinhaber über), stG haftet nie, keinerlei GF‐Befugnis (auch nicht an<br />
außerordentliche GF). Bestimmungen weitgehend dispositiv.<br />
Unterschied zum partiarischen Darlehen: Liegt vor, wenn Darlehen ohne Zinsen, sondern mit<br />
Gewinnbeteiligung, vergeben wird. Unterschied zur st Gesellschaft liegt daran, dass stG auch am<br />
Verlust beteiligt werden kann, Kontrollrechte eingeräumt sind (§ 183 UGB) <strong>und</strong> ihm GF‐<br />
Befugnisse <strong>und</strong> Beteiligung eingeräumt werden können. Außerdem ist die stG als Gesellschaft,<br />
mit der Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks, konzipiert, welches beim<br />
partiarischen Darlehen nicht vorliegt (im Einzelfall Abgrenzung schwierig).<br />
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)<br />
o Begriffsbestimmung/Zweck: Sie ist eine supranationale Gesellschaftsform, Personengesellschaft, die den<br />
Zweck verfolgt die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen innerhalb der EU durch<br />
grenzüberschreitende Kooperation zu erleichtern bzw. zu entwickeln, sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit<br />
zu verbessern oder zu steigern. Sie steht für Hilfsaktivitäten zur Verfügung, die für selbständig bleibende<br />
Unternehmen (Mitglieder) durchgeführt werden (gemeinsame Werbung, Vertrieb etc.). Gesetzliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage: EWIV‐VO, national das EWIVG, das subsidiär den Bestimmungen der OG gilt. Die EWIV ist der<br />
OG vergleichbar, jedoch ist sie Unternehmer kraft Rechtsform (bei OG nach § 1 UGB zu beurteilen), weiters<br />
haften Mitglieder nicht primär. Zwingend zwei Organe vorgesehen: gemeinschaftlich handelnde<br />
Mitglieder <strong>und</strong> GF, wobei Fremdorganschaft möglich ist.<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />
o Begriffsbestimmung: Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit personalistischen Elementen, bei welcher<br />
die Gesellschafter ein bestimmtes Stammkapital aufbringen müssen, im Gegenzug haften sie dafür nicht<br />
persönlich. Sie ist eine juristische Person <strong>und</strong> somit Körperschaft, ihre Unternehmereigenschaft wird kraft<br />
Rechtsnorm begründet (§ 2 UGB). Eine GmbH kann bereits durch eine einzige Person gegründet werden<br />
(Ein‐Personen‐Gründung)<br />
Trennungsprinzip: Die GmbH ist als eigenständiger Rechtsträger ein selbstständiges<br />
Zuordnungssubjekt <strong>und</strong> daher von der Person der Gesellschafter getrennt. Insb. hat die GmbH<br />
eines, vom Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes, Gesellschaftsvermögen.<br />
Haftungsprivileg: § 61/2 GmbHG Die Gesellschafter haften nicht für die Schulden der<br />
Gesellschaft.<br />
Beschränkung durch Durchgriff: Obige Prinzipien können durch die Rechtsfigur des Durchgriffs<br />
beschränkt werden:<br />
Zurechnungsdurchgriff: Ausnahmsweise Zurechnung zw der Gesellschaft <strong>und</strong> dem<br />
Gesellschafter <strong>und</strong> umgekehrt.<br />
Haftungsdurchgriff: Ausnahmsweise Durchbrechung des Haftungsprivilegs in besonderen<br />
Konstellationen (Unterkapitalisierung, Missbrauch der Organisationsfreiheit,<br />
existenzvernichtende Eingriffe etc – Rsp OGH)<br />
o Geschäftsbetriebe: GmbH kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck gegründet werden (wirtschaftlich,<br />
ideell, usw). Auch Freiberufler steht GmbH offen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind<br />
Versicherungs‐, Hypothekenbankgeschäfte <strong>und</strong> politische Vereine, Bauspar‐ <strong>und</strong> Pensionskassen etc.<br />
o Kapitalaufbringung: Das Stammkapital hat mindestens € 35.000,‐‐ zu betragen <strong>und</strong> setzt sich aus den<br />
Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Eine Stammeinlage muss mindestens € 70,‐‐ <strong>und</strong> kann<br />
durch Bar‐ oder Sacheinlage eingebracht werden. Hälfteklausel (§ 6a GmbHG) bestimmt, dass mindestens<br />
die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht werden muss. Ausgenommen, wenn:<br />
Es werden strengere aktienrechtliche Kapitalaufbringungsvorschriften eingehalten<br />
November 2010 Seite 27 von 49