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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

wirtschaftlichen Interessen des B<strong>und</strong>es, Landes oder Gemeindeverbandes (Privileg der<br />

öffentlichen Hand) <strong>und</strong> bei Mandaten in einem mit der Gesellschaft konzernmäßig verb<strong>und</strong>enen<br />

oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmen (Konzernprivileg)<br />

Aufsichtsratsmitglied darf nicht gleichzeitig GF oder Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.<br />

Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle: keine gleichzeitige Ausübung des<br />

Mandats im MutterU <strong>und</strong> als Geschäftsleitungsorgan in einem TochterU.<br />

Verbot der Überkreuzverflechtung: keine Durchmischung eines Vertreters einer<br />

Kapitalgesellschaft <strong>und</strong> eines AR‐Mitglieds (A ist Vorstand in Unternehmen 1 <strong>und</strong> Aufsichtsrat im<br />

Unternehmen 2, während B im Unternehmen 1 Aufsichtsrat <strong>und</strong> im Unternehmen 2 Vorstand<br />

ist) Wird als „unges<strong>und</strong>e“ Struktur gesehen. Ausnahme, wenn die betreffenden Gesellschaften<br />

konzernmäßig verb<strong>und</strong>en sind oder eine unternehmerische Beteiligung vorliegt.<br />

Fachliche Qualifikation: Die vorgeschlagene Person, muss diese vor der Wahl der<br />

Generalversammlung (den Gesellschaftern) darlegen.<br />

Ernennung: Erfolgt gds durch Gesellschafterbeschluss. Auch kann der GVertrag bestimmten<br />

Gesellschaftern oder Inhabern bestimmter Geschäftsanteile das Recht zum AR geben.<br />

Ausnahmsweise bestimmt das Gericht, wenn der AR länger als drei Monate weniger als die<br />

Beschlussfähigkeit nötige Zahl aufweist. Sofern ein Betriebsrat besteht, entsendet dieser einen<br />

Arbeitnehmervertreter zum AR.<br />

Mitgliederanzahl: Mind. drei Mitglieder. Existiert ein Betriebsrat, hat dieser für jeweils zwei<br />

Kapitalvertreter (im AR), bei ungerader Zahl einen mehr, Arbeitnehmervertreter zu entsenden<br />

(Drittelparität). Im Falle eines BR ergibt dies fünf AR‐Mitglieder.<br />

Kompetenzen: §§ 30i ff GmbHG. Die Aufgaben des obligatorischen Aufsichtsrates (§ 29<br />

GmbHG): Aufsichtsratssitzung/Quartal, primär Überwachung der GF, Einberufung der<br />

Generalversammlung, wenn zum Wohle der Gesellschaft notwendig, normierte<br />

Genehmigungspflicht bei bestimmten GF‐Angelegenheiten (zB Erwerb, Veräußerung <strong>und</strong><br />

Belastung von Liegenschaften). Außerachtlassung der Genehmigung führt nicht zur<br />

Unwirksamkeit der Handlung aber zu Sanktionen im IV (Haftung des GF, Abberufung etc. –<br />

Weisungsbeschluss entgegen der Auffassung des AR der Generalversammlung möglich,<br />

endgültig). Weiters prüft der AR den Jahresabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung,<br />

den Lagebericht <strong>und</strong> berichtet der GV darüber. Der AR kann auch die Gesellschaft<br />

rechtsgeschäftlich <strong>und</strong> prozessrechtlich vertreten. Der AR kann eine Klage auf Nichtigerklärung<br />

eines Gesellschafterbeschlusses einbringen. Erweiterung der gesetzlichen Kompetenzen ist<br />

durch GVertrag oder Gesellschafterbeschluss möglich. Die zwingenden gesetzlichen<br />

Kompetenzen sind auch bei einem fakultativen Aufsichtsrat wahrzunehmen. In der Praxis wird<br />

daher stattdessen ein Beirat eingerichtet, dem nur gewollte Kompetenzen zugewiesen werden.<br />

o Generalversammlung: Die GV besteht aus den Gesellschaftern <strong>und</strong> bildet das oberste willensbildende<br />

Organ der GmbH. Sie ist für alle Angelegenheit der Gesellschaft, sofern nicht durch Vertrag oder Gesetz<br />

anderen zugewiesen, zuständig. Im Besonderen für: Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />

Gr<strong>und</strong>lagenbeschlüsse, Bestellung <strong>und</strong> Abberufung der GF, Einforderung weiterer Einzahlungen etc. Durch<br />

Vertrag kann der Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen erweitert werden. Bei anderen<br />

Maßnahmen kann der GF autonom entscheiden, jedoch kann die GV jederzeit die Möglichkeit, eine<br />

Entscheidung an sich zu ziehen <strong>und</strong> dem GF mittels Weisungsbeschluss ein bestimmtes Verhalten<br />

vorzuschreiben, wahrnehmen.<br />

Entlastung der GF oder AR: Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die GF gebilligt wird <strong>und</strong><br />

das Vertrauen für die Zukunft zugesprochen (GF falls Gesellschafter vom Stimmrecht<br />

ausgeschlossen). Wirkung: Verzicht auf zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbaren<br />

Haftungsansprüchen (es können keine Ansprüche gegen Organ geltend gemacht werden). Diese<br />

Präklusionswirkung tritt aber nicht ein, wenn Informationen verschleiert wurden oder wenn es<br />

um die Befriedigung der Gläubiger geht. GF steht kein Klagerecht auf Erteilung der Entlastung zu<br />

Beschlussfassung: Die Beschlüsse erfolgen gds in der Generalversammlung. Auf schriftlichem<br />

Wege mittels Umlaufbeschluss oder durch formlose Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.<br />

Umlaufbeschluss: Die Mehrheit wird nicht durch die Zahl der abgegebenen, sondern<br />

der Gesamtzahl aller Gesellschafter zustehenden Stimmen, gebildet, außerdem fehlt ein<br />

November 2010 Seite 31 von 49

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