ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Information des Kapitalmarktes über die wirtschaftliche Situation des Emittenten um Anlegern<br />
Entscheidung auf sachgerechter Basis zu ermöglichen.<br />
MARKTMANIPULATION :<br />
o § 48a BörseG Dient dem Schutz der Integrität der Kapitalmärkte gegenüber unlauteren (insb künstlich<br />
den Kurs beeinflussenden) Handlungen. Verstöße stehen unter Verwaltungsstrafandrohung (§ 48c BörseG)<br />
Verkaufs‐ od. Kaufaufträge, die falsche od. irreführende Signale für das Angebot von<br />
Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben<br />
Oder den Kurs eines od. mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person od. mehrere – in<br />
Absprache handelnde Personen – in einer Weise beeinflussen, dass ein anormales oder<br />
künstliches Kursniveau erzielt wird<br />
Sowie Verbreitung von Informationen über die Medien einschl. Internet, die falsche oder<br />
irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben bzw. geben könnten [Verbreitung<br />
von Gerüchten..]<br />
PROSPEKTPFLICHT:<br />
o § 2 KMG öffentliches Angebot von Wertpapieren ist im Inland nur zulässig, wenn spät. 1<br />
Bankarbeitstag vor Veröffentlichung ein Prospekt gem. den Bestimmunen leg cit veröffentlicht wurde.<br />
o § 1 Abs 1 Z1 KMG definiert das öffentliche Angebot als eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form<br />
<strong>und</strong> auf jedwede Art u. Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots von<br />
Wertpapieren o. Veranlagungen enthält, um Anleger in die Lage zu versetzen sich für den Kauf zu<br />
entscheiden.<br />
o Ausnahmen der Prospektpflicht sind in § 3 KMG normiert.<br />
PROSPEKTHAFTUNG :<br />
o § 11 KMG die Prospektverantwortlichen – insb. Emittenten – haften jedem Anleger für den Schaden<br />
der diesem im Vertrauen auf die Prospektangaben entstanden ist. daneben kann auch Haftung nach<br />
ABGB greifen culpa in contrahendo<br />
Europäische (Aktien‐)Gesellschaft (Societas Europaea, SE)<br />
o Begriffsbestimmung: Ist eine supranationale Gesellschaftsform, für Unternehmen mit<br />
grenzüberschreitender Bedeutung (Rechtsvereinfachung). Mit ihr ist die Möglichkeit zur<br />
grenzüberschreitenden Verschmelzung <strong>und</strong> Sitzverlegung verb<strong>und</strong>en. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit<br />
Rechtspersönlichkeit, deren Kapital mind. € 120.000,‐‐ betragen muss, in Aktien zerlegt.<br />
o Rechtsquellen: Unmittelbar anzuwenden Rechtsakte der SE ist die VO über das Status der europ.<br />
Gesellschaft (SE‐VO), das nationale Ausführungsgesetz (SEG), sowie die national umzusetzende RL (SE‐RL,<br />
hinsichtlich der Beteiligung von Arbeitnehmer). Weiters unterliegt die SE den Bestimmungen der Satzung<br />
<strong>und</strong> dem nat. Aktienrecht. Die Rangordnung der Regelungen ist in Art 9 SE‐VO festgelegt: SE‐VO, Satzung,<br />
SEG, AktG <strong>und</strong> restliche Satzungsbestimmungen. Da die SE jeweils dem Sitzrecht unterliegt <strong>und</strong> die<br />
Mitgliedstaaten zwei unterschiedliche Organisationsformen zur Verfügung stellen müssen (siehe<br />
„Organe“), kommt es zu vielen verschiedenen SE‐Formen.<br />
o Gründung: Art 2 <strong>und</strong> 3 SE‐VO, §§ 17 ff SEG bieten 4 Möglichkeiten zur Gründung:<br />
Gründung durch Verschmelzung: zwei AGs, die ihrem Recht nach verschiedenen MS<br />
unterliegen.<br />
Gründung einer Holding‐SE: Durch Einbringung der Aktien/Anteile (AG/GmbH) durch die<br />
Gesellschafter, sofern mind. zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener MS unterliegen, oder<br />
deren zumindest eine Tochter einer anderen MS‐Rechtsordnung unterliegt oder eine<br />
Zweigniederlassung in einem anderen MS haben.<br />
Gründung einer Tochter‐SE: Sofern mind. zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener MS<br />
unterliegen, oder deren zumindest eine Tochter einer anderen MS‐Rechtsordnung unterliegt<br />
November 2010 Seite 47 von 49