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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Information des Kapitalmarktes über die wirtschaftliche Situation des Emittenten um Anlegern<br />

Entscheidung auf sachgerechter Basis zu ermöglichen.<br />

MARKTMANIPULATION :<br />

o § 48a BörseG Dient dem Schutz der Integrität der Kapitalmärkte gegenüber unlauteren (insb künstlich<br />

den Kurs beeinflussenden) Handlungen. Verstöße stehen unter Verwaltungsstrafandrohung (§ 48c BörseG)<br />

Verkaufs‐ od. Kaufaufträge, die falsche od. irreführende Signale für das Angebot von<br />

Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben<br />

Oder den Kurs eines od. mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person od. mehrere – in<br />

Absprache handelnde Personen – in einer Weise beeinflussen, dass ein anormales oder<br />

künstliches Kursniveau erzielt wird<br />

Sowie Verbreitung von Informationen über die Medien einschl. Internet, die falsche oder<br />

irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben bzw. geben könnten [Verbreitung<br />

von Gerüchten..]<br />

PROSPEKTPFLICHT:<br />

o § 2 KMG öffentliches Angebot von Wertpapieren ist im Inland nur zulässig, wenn spät. 1<br />

Bankarbeitstag vor Veröffentlichung ein Prospekt gem. den Bestimmunen leg cit veröffentlicht wurde.<br />

o § 1 Abs 1 Z1 KMG definiert das öffentliche Angebot als eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form<br />

<strong>und</strong> auf jedwede Art u. Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots von<br />

Wertpapieren o. Veranlagungen enthält, um Anleger in die Lage zu versetzen sich für den Kauf zu<br />

entscheiden.<br />

o Ausnahmen der Prospektpflicht sind in § 3 KMG normiert.<br />

PROSPEKTHAFTUNG :<br />

o § 11 KMG die Prospektverantwortlichen – insb. Emittenten – haften jedem Anleger für den Schaden<br />

der diesem im Vertrauen auf die Prospektangaben entstanden ist. daneben kann auch Haftung nach<br />

ABGB greifen culpa in contrahendo<br />

Europäische (Aktien‐)Gesellschaft (Societas Europaea, SE)<br />

o Begriffsbestimmung: Ist eine supranationale Gesellschaftsform, für Unternehmen mit<br />

grenzüberschreitender Bedeutung (Rechtsvereinfachung). Mit ihr ist die Möglichkeit zur<br />

grenzüberschreitenden Verschmelzung <strong>und</strong> Sitzverlegung verb<strong>und</strong>en. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit<br />

Rechtspersönlichkeit, deren Kapital mind. € 120.000,‐‐ betragen muss, in Aktien zerlegt.<br />

o Rechtsquellen: Unmittelbar anzuwenden Rechtsakte der SE ist die VO über das Status der europ.<br />

Gesellschaft (SE‐VO), das nationale Ausführungsgesetz (SEG), sowie die national umzusetzende RL (SE‐RL,<br />

hinsichtlich der Beteiligung von Arbeitnehmer). Weiters unterliegt die SE den Bestimmungen der Satzung<br />

<strong>und</strong> dem nat. Aktienrecht. Die Rangordnung der Regelungen ist in Art 9 SE‐VO festgelegt: SE‐VO, Satzung,<br />

SEG, AktG <strong>und</strong> restliche Satzungsbestimmungen. Da die SE jeweils dem Sitzrecht unterliegt <strong>und</strong> die<br />

Mitgliedstaaten zwei unterschiedliche Organisationsformen zur Verfügung stellen müssen (siehe<br />

„Organe“), kommt es zu vielen verschiedenen SE‐Formen.<br />

o Gründung: Art 2 <strong>und</strong> 3 SE‐VO, §§ 17 ff SEG bieten 4 Möglichkeiten zur Gründung:<br />

Gründung durch Verschmelzung: zwei AGs, die ihrem Recht nach verschiedenen MS<br />

unterliegen.<br />

Gründung einer Holding‐SE: Durch Einbringung der Aktien/Anteile (AG/GmbH) durch die<br />

Gesellschafter, sofern mind. zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener MS unterliegen, oder<br />

deren zumindest eine Tochter einer anderen MS‐Rechtsordnung unterliegt oder eine<br />

Zweigniederlassung in einem anderen MS haben.<br />

Gründung einer Tochter‐SE: Sofern mind. zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener MS<br />

unterliegen, oder deren zumindest eine Tochter einer anderen MS‐Rechtsordnung unterliegt<br />

November 2010 Seite 47 von 49

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