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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Schuldübernahme). Wird die GmbH in Folge nicht Eingetragen entsteht die Handelndenhaftung für die<br />

Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft (die Handelnden haften persönlich <strong>und</strong> als Gesamtschuldner). Daher<br />

besteht kein Vorbelastungsverbot, wonach im Extremfall das Gesellschaftsvermögen aufgebraucht werden<br />

kann. Dem wird durch die Vorbelastungshaftung entgegen getreten: Danach trifft die Gründer (nicht die<br />

Handelnden) eine Unterbilanzhaftung für die Differenz zum Stammkapital. Gründer haben anteilig<br />

einzustehen.<br />

o Vorgründungsstadium: Dies ist das Stadium vor Errichtung des Gesellschaftsvertrags. Die Rsp nimmt eine<br />

GesbR an, wonach alle Gesellschafter unbeschränkt haften.<br />

o Organe im Einzelnen: Die GmbH ist als jur Person nur durch Organe handlungsfähig. Zwingend sind<br />

mindestens ein GF <strong>und</strong> die Generalversammlung. Aufsichtsrat unter Voraussetzung des § 29 GmbHG<br />

(Kriterien Stammkapital, Gesellschafteranzahl, Arbeitnehmeranzahl – GmbH unterliegt gds Prüfungspflicht<br />

außer bei einer kleinen, nicht‐aufsichtsratspflichtigen GmbH, die keine Abschlussprüfung benötigt)<br />

o Geschäftsführer: Dispositiv kann folgendes vereinbart werden: Im GVertrag können nur Gesellschafter<br />

zum GF bestellt werden (Gesellschafter‐GF). Durch Gesellschafterbeschluss (Mehrheitsbeschluss) können<br />

sowohl Gesellschafter als auch Dritte zur GF bestellt werden. Dem Gericht fällt die Kompetenz der<br />

Bestellung zu, wenn der GF fehlt oder kein GF seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat<br />

(Notgeschäftsführer). Das Gericht bestellt auch einen NotGF, wenn mangels Einigung der Gesellschafter<br />

(Beschluss ergibt zB 50/50 bei 2 Gesellschaftern) kein GF bestellt wurde.<br />

Abberufung: Mit einfacher Mehrheit kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen der GF<br />

abberufen werden (er selbst ist stimmberechtigt). Ist der betroffene Gesellschafter<br />

Mehrheitsgesellschafter, können die Übrigen beim zuständigen <strong>Handels</strong>gericht eine Abberufung<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong> mittels Abberufungsklage (Rechtsgestaltungsklage) bewirken. (Gründe:<br />

grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen GF). Bis zur Abberufung bleibt der GF<br />

vorerst im Amt (außer einstweilige Verfügung)<br />

Absicherung des gf Minderheitsgesellschafters gegen Abberufung: Mittels Einräumung eines<br />

Sonderrechts im Gesellschaftsvertrag, kann der GF nur durch eine Gerichtsentscheidung<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Abberufungsklage der übrigen Gesellschafter abberufen werden.<br />

Amtsabberufung erst bei stattgebender Gerichtsentscheidung. Oder die Abberufung kann auf<br />

wichtige Gründe beschränkt werden. Nachteilig, weil gds durch Mehrheitsbeschluss der<br />

Gesellschafter wirksam abberufen werden kann. GF kann diesen Beschluss mit ex tunc Wirkung<br />

zwar anfechten, er verliert aber zunächst sein Amt bis zum stattgebenden Urteil <strong>und</strong> muss als<br />

Kläger auftreten.<br />

Aufgaben des Geschäftsführers: §§ 20 ff UGB. Bei im IV zur gesamten GF (operative<br />

Oberleitung, Rechnungswese, internes Kontrollsystem, Anmeldung beim FB, einmal jährlich dem<br />

Aufsichtsrat Bericht zu erstatten, Generalversammlung einzuberufen), im AV zur Vertretung der<br />

Gesellschaft (gerichtliche <strong>und</strong> außergerichtliche Vertretung, Beschränkungen der Befugnisse<br />

gegenüber Dritten unwirksam) berufen. Bei mehreren GF liegt im Zweifel<br />

Gesamtgeschäftsführung sowie Gesamtvertretung vor. Er hat die durch den GVertrag<br />

vorgegebenen Beschränkungen einzuhalten, unterliegt den Weisungen der Gesellschafter <strong>und</strong><br />

hat ggf von sich aus die Zustimmung der GVersammlung bzw. des Aufsichtsrates einzuholen.<br />

Verpflichtung zur Konkursanmeldung: § 66 ff KO. Zahlungsfähigkeit, wenn die Zahlung der<br />

fälligen Schulden jetzt <strong>und</strong> nicht voraussichtlich alsbald begleichbar ist. Bei Überschuldung,<br />

wenn Passiva die Aktiva übersteigen. Sobald einer der beiden Tatbestände erfüllt ist, hat der GF<br />

ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach 60 Tagen den Konkursantrag zu stellen.<br />

Verletzung der Konkursantragspflicht: Innenhaftung gegenüber der GmbH für den Schaden<br />

aufgr<strong>und</strong> der weiteren Verringerung des Vermögens durch den verlustreichen Fortbetrieb.<br />

Außenhaftung gegenüber den geschädigten Gläubigern, die bis zur Antragspflicht Gläubiger<br />

waren, für die Verringerung der Befriedigungsquote, den Neugläubigern für den<br />

Vertrauensschaden. Allenfalls auch für culpa in contrahendo oder nach StGB (Betrug).<br />

o Lt. OGH zählt zu den Neugläubigern auch ein mittels Kapitalerhöhung neu<br />

eingestiegener Gesellschafter.<br />

November 2010 Seite 29 von 49

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