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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Formen:<br />

Selbstständiger HV (siehe oben): anhand des eigenen Geschäftsbetriebs ist der selbstständige<br />

HV nicht wie sonstige Stellvertreter, die nach dem Vertragsverhältnis zum Unternehmer zu<br />

beurteilen sind, ein Unternehmer, da er ein Unternehmen betreibt.<br />

Unselbstständiger HV: dieser ist Arbeitnehmer, abhängig vom Unternehmer u daher selbst kein<br />

Unternehmer.<br />

Freier HV: Zwischenform, arbeitnehmerähnlich, da wirtschaftlich abhängig. Wirtschaftliche<br />

Abhängigkeit liegt vor, wenn der Verlust der Geschäftsbeziehung zu einer existenziellen<br />

Bedrohung führt. Dennoch unterliegen diese Vertragsverhältnisse dem HVertrG. (Nach üA liegt<br />

kein Unternehmer vor. Dies wird besonders durch das Innenverhältnis zum beherrschenden U<br />

begründet (Abhängigkeit), im Außenverhältnis sei aber das UGB anzuwenden.)<br />

o Sonstige Besonderheiten:<br />

Wettbewerbsverbot: zulasten des <strong>Handels</strong>vertreters gibt kein gesetzliches Wettbewerbsverbot.<br />

Häufig werden Konkurrenzverbote vertraglich festgelegt. Eine Vereinbarung jedoch, die für<br />

einen Zeitraum nach Beendigung der Tätigkeit eines HV jegliche Vertretungstätigkeit verbietet<br />

wäre nicht zulässig.<br />

Verdienstlichkeitsprinzip: Der Provisionsanspruch gebührt dem HV für jedes durch seine<br />

Tätigkeit zustande gekommene Geschäft. (bloße Namhaftmachung eines potentiellen<br />

Vertragspartners würde nicht ausreichen). Es besteht auch gem § 12/1 HVertrG ein<br />

Provisionsanspruch ohne Verdienstlichkeit. Demnach gebührt dem HV eine angemessene<br />

Entschädigung, wenn er vom U vertragswidrig gehindert wird, Provisionen zu verdienen<br />

(zwingende Bestimmung)<br />

Kündigung: HV <strong>und</strong> Unternehmer sind nach § 22 HVertrG ohne Einhaltung von<br />

Kündigungsfristen berechtigt den HVVertrag aus wichtigem Gr<strong>und</strong> aufzulösen. Beispielhaft<br />

werden folgende Gründe aufgeführt:<br />

Vom Unternehmer: Unfähigkeit des HV, vertrauensunwürdigen HV, Ehrverletzung gegen<br />

Unternehmer durch den HV, HV eröffnet Konkurs<br />

Vom HV: Unfähigkeit Tätigkeit auszuüben, U verletzt die Provisionszahlungspflicht,<br />

Ehrverletzung des U gegen den HV, U stellt den Betrieb ein.<br />

Ansprüche aufgr<strong>und</strong> der Kündigung:<br />

- Nach § 11 HVertrG besteht Provisionsanspruch für Geschäfte, die nach Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, soweit es überwiegend auf die Tätigkeit<br />

des HV zurückzuführen ist <strong>und</strong> der Abschluss innerhalb einer angemessenen Frist nach<br />

Beendigung zustande gekommen ist oder die verbindliche Erklärung des Dritten, das<br />

Geschäft schließen zu wollen, noch vor Beendigung dem U oder HV zugegangen ist.<br />

- Nach § 24/3 HVertrG besteht ein Ausgleichsanspruch (für künftig entgangene<br />

Provisionen oder Übertragung des K<strong>und</strong>enstocks… verschiedene Meinungen)<br />

Voraussetzungen für den A‐Anspruch: der HV hat entweder ganz neue K<strong>und</strong>en<br />

zugeführt oder die Geschäftsverbindungen des U wesentlich erweitert haben. Weiteres<br />

müssen noch zukünftig erhebliche Vorteile daraus zu erwarten sein. Schließlich muss die<br />

Zahlung der Billigkeit entsprechen.<br />

Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine Jahresvergütung (Durchschnitt der<br />

letzten 5 Jahre). Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.<br />

(Versagung des Ausgleichsanspruchs wenn der HV vorzeitig kündigt, aber nicht, wenn U<br />

einen begründeten Anlass dazu gegeben hat oder wegen Krankheit, Gebrechens des HV.<br />

Wenn der HV aufgr<strong>und</strong> eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es nach § 22 HVertrG darstellenden<br />

Verhaltens gekündigt wurde <strong>und</strong> wenn HV den Vertrag auf einen Dritten überbindet.)<br />

- Nach § 23 HVertrG besteht bei verschuldeter, vorzeitiger Beendigung (vom<br />

Ausgleichsanspruch unberührt) ein Schadenersatzanspruch. Derjenige, der die<br />

vorzeitige Auflösung verschuldet hat, haftete dem anderen für den dadurch<br />

verursachten Schaden. Liegt kein wichtiger Gr<strong>und</strong> für die Kündigung vor, kann der<br />

andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder den Ersatz des verursachten Schadens<br />

verlangen.<br />

November 2010 Seite 14 von 49

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