ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
o Formen:<br />
Selbstständiger HV (siehe oben): anhand des eigenen Geschäftsbetriebs ist der selbstständige<br />
HV nicht wie sonstige Stellvertreter, die nach dem Vertragsverhältnis zum Unternehmer zu<br />
beurteilen sind, ein Unternehmer, da er ein Unternehmen betreibt.<br />
Unselbstständiger HV: dieser ist Arbeitnehmer, abhängig vom Unternehmer u daher selbst kein<br />
Unternehmer.<br />
Freier HV: Zwischenform, arbeitnehmerähnlich, da wirtschaftlich abhängig. Wirtschaftliche<br />
Abhängigkeit liegt vor, wenn der Verlust der Geschäftsbeziehung zu einer existenziellen<br />
Bedrohung führt. Dennoch unterliegen diese Vertragsverhältnisse dem HVertrG. (Nach üA liegt<br />
kein Unternehmer vor. Dies wird besonders durch das Innenverhältnis zum beherrschenden U<br />
begründet (Abhängigkeit), im Außenverhältnis sei aber das UGB anzuwenden.)<br />
o Sonstige Besonderheiten:<br />
Wettbewerbsverbot: zulasten des <strong>Handels</strong>vertreters gibt kein gesetzliches Wettbewerbsverbot.<br />
Häufig werden Konkurrenzverbote vertraglich festgelegt. Eine Vereinbarung jedoch, die für<br />
einen Zeitraum nach Beendigung der Tätigkeit eines HV jegliche Vertretungstätigkeit verbietet<br />
wäre nicht zulässig.<br />
Verdienstlichkeitsprinzip: Der Provisionsanspruch gebührt dem HV für jedes durch seine<br />
Tätigkeit zustande gekommene Geschäft. (bloße Namhaftmachung eines potentiellen<br />
Vertragspartners würde nicht ausreichen). Es besteht auch gem § 12/1 HVertrG ein<br />
Provisionsanspruch ohne Verdienstlichkeit. Demnach gebührt dem HV eine angemessene<br />
Entschädigung, wenn er vom U vertragswidrig gehindert wird, Provisionen zu verdienen<br />
(zwingende Bestimmung)<br />
Kündigung: HV <strong>und</strong> Unternehmer sind nach § 22 HVertrG ohne Einhaltung von<br />
Kündigungsfristen berechtigt den HVVertrag aus wichtigem Gr<strong>und</strong> aufzulösen. Beispielhaft<br />
werden folgende Gründe aufgeführt:<br />
Vom Unternehmer: Unfähigkeit des HV, vertrauensunwürdigen HV, Ehrverletzung gegen<br />
Unternehmer durch den HV, HV eröffnet Konkurs<br />
Vom HV: Unfähigkeit Tätigkeit auszuüben, U verletzt die Provisionszahlungspflicht,<br />
Ehrverletzung des U gegen den HV, U stellt den Betrieb ein.<br />
Ansprüche aufgr<strong>und</strong> der Kündigung:<br />
- Nach § 11 HVertrG besteht Provisionsanspruch für Geschäfte, die nach Beendigung des<br />
Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, soweit es überwiegend auf die Tätigkeit<br />
des HV zurückzuführen ist <strong>und</strong> der Abschluss innerhalb einer angemessenen Frist nach<br />
Beendigung zustande gekommen ist oder die verbindliche Erklärung des Dritten, das<br />
Geschäft schließen zu wollen, noch vor Beendigung dem U oder HV zugegangen ist.<br />
- Nach § 24/3 HVertrG besteht ein Ausgleichsanspruch (für künftig entgangene<br />
Provisionen oder Übertragung des K<strong>und</strong>enstocks… verschiedene Meinungen)<br />
Voraussetzungen für den A‐Anspruch: der HV hat entweder ganz neue K<strong>und</strong>en<br />
zugeführt oder die Geschäftsverbindungen des U wesentlich erweitert haben. Weiteres<br />
müssen noch zukünftig erhebliche Vorteile daraus zu erwarten sein. Schließlich muss die<br />
Zahlung der Billigkeit entsprechen.<br />
Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine Jahresvergütung (Durchschnitt der<br />
letzten 5 Jahre). Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.<br />
(Versagung des Ausgleichsanspruchs wenn der HV vorzeitig kündigt, aber nicht, wenn U<br />
einen begründeten Anlass dazu gegeben hat oder wegen Krankheit, Gebrechens des HV.<br />
Wenn der HV aufgr<strong>und</strong> eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es nach § 22 HVertrG darstellenden<br />
Verhaltens gekündigt wurde <strong>und</strong> wenn HV den Vertrag auf einen Dritten überbindet.)<br />
- Nach § 23 HVertrG besteht bei verschuldeter, vorzeitiger Beendigung (vom<br />
Ausgleichsanspruch unberührt) ein Schadenersatzanspruch. Derjenige, der die<br />
vorzeitige Auflösung verschuldet hat, haftete dem anderen für den dadurch<br />
verursachten Schaden. Liegt kein wichtiger Gr<strong>und</strong> für die Kündigung vor, kann der<br />
andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder den Ersatz des verursachten Schadens<br />
verlangen.<br />
November 2010 Seite 14 von 49