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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

gilt nur als Unternehmer zu seinen Lasten. Wird nur der bisherige Eigentümer belastet, dann ist<br />

der Scheinunternehmer nicht als Unternehmer anzusehen)<br />

PFANDRECHT/PFANDVERWERTUNG:<br />

o Die außergerichtliche Verwertung war bislang im HGB geregelt. Nach neuer RL findet sich nunmehr<br />

im ABGB (§§ 460a, 466a ff ABGB) <strong>und</strong> § 368 UGB (hinsichtlich der Wartefrist)<br />

o Gesetzgeber zieht auch die Sparurk<strong>und</strong>en (Sparbücher) in den Anwendungsbereich der außerg.<br />

Pfandverwertung ein.<br />

Voraussetzungen:<br />

Bewegliche körperliche Sache oder Inhaber‐/Orderpapiere. Pfandrecht kraft Gesetzes oder<br />

Rechtsgeschäft. Fälligkeit der Forderung (Ausnahme: § 460a ABGB bei drohendem Verderb oder<br />

dauerhaftem Wertverlust).<br />

Ablauf:<br />

Androhung der außergerichtlichen Pfandverwertung durch Gläubiger <strong>und</strong> Angabe der Höhe der<br />

ausstehenden Forderung. Ablauf der Monatsfrist (abweichend wenn für beide Vertragsteile<br />

unternehmensbezogenes Geschäft – eine Woche). Wochenfrist jedenfalls auch für<br />

Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter <strong>und</strong> Frachtführer. Pfandverwertung durch öff<br />

Versteigerung durch befugten Gewerbsmann. Öff Bekanntgabe von Zeit <strong>und</strong> Ort der<br />

Versteigerung (auch an berechtigte Dritte). Freihandverkauf bei Sachen mit Börsen‐ oder<br />

Marktpreis möglich. Erwerber hat Kaufpreis sofort zu entrichten (sonst fingierter Empfang des<br />

Kaufpreises). Verständigung an Pfandbesteller über Verkauf. Befriedigung des Pfandgläubigers<br />

(inkl. Kosten der Verwertung) <strong>und</strong> Abgabe des Mehrbetrags an Pfandbesteller.<br />

ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT:<br />

o § 369 UGB verleiht dem Unternehmer das Recht ihm übergebene bewegliche Sachen oder<br />

Wertpapiere zu behalten<br />

Voraussetzungen:<br />

Beide Parteien müssen zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung <strong>und</strong> des<br />

Zurückbehaltungsrechts Unternehmer sein <strong>und</strong> es muss ein beidseitiges<br />

unternehmensbezogenes Geschäft vorliegen (Konnexität mit der zurückbehaltenen Sache nicht<br />

gefordert). Geldforderung muss fällig sein. Zurückbehaltene Sache muss eine individualisierbar<br />

bewegliche Sache oder Wertpapiere sein, im Eigentum des Schuldners stehen <strong>und</strong> mit Willen<br />

des Schuldners aufgr<strong>und</strong> vom unternehmensbezogenen Geschäft in die Innehabung des<br />

Gläubigers gelangt sein.<br />

Entsteht jedes Mal originär bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen.<br />

Ausschluss: Das Zurückbehaltungsgeschäft kann bei besonderer Weisung des Schuldners oder<br />

einer besonderen Verpflichtung des Gläubigers ausgeschlossen sein (zB <strong>Handels</strong>vertreter,<br />

Frachtführer, Spediteure haben kein Zurückbehaltungsrecht an den zum Verkauf oder zur<br />

Versendung übergebenen Güter).<br />

Wirkung: Gläubiger kann die Herausgabe verweigern, sich davon Befriedigung verschaffen<br />

(Vorschriften des Pfandrechts gelten), genießt Besitzschutz <strong>und</strong> hat ein Absonderungsrecht bei<br />

KO‐ oder Ausgleichsverfahren. Gegenüber dinglichen Berechtigten wirkt das<br />

Zurückbehaltungsrecht nicht.<br />

GEWÄHRLEISTUNG/MÄNGELRÜGE:<br />

o Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt die allgemeine GL des ABGB. Bei Vorliegen eines zweiseitigen<br />

unternehmensbezogenen Geschäfts ist die Ware nach Ablieferung zu untersuchen <strong>und</strong> festgestellte<br />

Mängel binnen angemessener Frist dem Verkäufer anzuzeigen.<br />

Anwendungsbereich:<br />

(wie bisher) für beidseitig unternehmensbezogene Kaufverträge über bewegliche Sachen<br />

(Wertpapiere, auch Finanzierungsleasing) wie auch Werklieferungsverträge über bewegliche<br />

Sachen. (erweitert durch UGB) Ebenso für Tausch‐ <strong>und</strong> Werkverträge jeweils über körperliche,<br />

bewegliche Sachen, wie auch zwischen Kommittenten <strong>und</strong> Einkaufskommissär<br />

(Kommissionsgegenstand).<br />

November 2010 Seite 12 von 49

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