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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Verschiedene Ausgestaltungen der Prokura:<br />

Bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch Prokuristen gegenüber dem Dritten, kann sich<br />

Geschäftsherr in folgenden Fällen darauf berufen:<br />

Echte Gesamtprokura: gemeinsame Vertretung durch mehrere Prokuristen. Die beidseitige<br />

Gesamtprokura erfordert gemeinsame Handlungen. Die halbseitige erlaubt einem allein dem<br />

anderen nur gemeinsam mit dem ersten zu handeln. Im FB einzutragen. Räumliches <strong>und</strong><br />

zeitliches gemeinschaftliches Handeln nicht nötig. Zustimmung kann im Vor‐ oder Nachhinein<br />

gegeben werden. Interne Zustimmung der Mitvertretungsbefugten bei Kollektivvertretung<br />

ausreichend.<br />

Unechte/gemischte Gesamtprokura: Gesamtvertretung durch zT Prokuristen, zT<br />

organschaftliche Vertreter. Darf nicht derart konzipiert werden, dass Organmitglieder nur<br />

gemeinsam mit Prokuristen handeln können (= einziger GF oder Einzelunternehmer kann nur<br />

mit P handeln). P wird hier funktionell zum Organ <strong>und</strong> spezifischen grenzen der Prokura<br />

kommen nicht zum tragen (Veräußerung, Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken, Erteilung einer Prokura<br />

etc.)<br />

o Widerruf <strong>und</strong> Lösung der Prokura:<br />

Widerruf des Unternehmers: jederzeit, ohne Begründung seitens des Unternehmers möglich,<br />

Recht dafür zwingend <strong>und</strong> kann nicht anders vereinbart werden. (Begründung im<br />

Innenverhältnis jedoch notwendig, wenn Prokura durch Gesellschaftsvertrag begründet wurde.<br />

Sonst Klage des Prokuristen auf neuerlich Prokuraerteilung <strong>und</strong> Eintragung ins FB).<br />

Widerruf des Prokuristen: mit sofortiger Wirkung gegenüber Unternehmer kündbar. Im Gr<strong>und</strong>e<br />

reicht Nichtausüben aus (rechtliches Können aber nicht Müssen). Eintragung <strong>und</strong> Löschung im<br />

FB steht nur dem GF zu. Schreiben des P an FB‐Gericht zur Anregung, die Aufkündigung beim GF<br />

einzuholen, möglich.<br />

HANDLUNGSVOLLMACHT<br />

o Wesensmerkmale:<br />

Ist jede unternehmerische Vollmacht, die keine Prokura ist, § 54 UGB.<br />

Generalhandlungsvollmacht: für alle im Betrieb gewöhnlichen Handlungen (entsprechend der<br />

Branchenüblichkeit)<br />

Arthandlungsvollmacht: abstrakt umschriebene Art von Rechtsgeschäften (zB Kassiererin:<br />

Entgegennahme von Zahlungen)<br />

Spezialhandlungsvollmacht: für bestimmte, erfasste Geschäfte (zB Verkauf des Inventars).<br />

Unterschiede zur Prokura: allen, nicht nur eingetragenen, Unternehmern zugänglich, Erteilung<br />

nicht nur durch Organe sondern auch von dazu Bevollmächtigten, Übertragung von<br />

Handlungsvollmachten zulässig, muss nicht ausdrücklich erteilt werden, weder<br />

eintragungspflichtig noch eintragungsfähig, Umfang wird vom Unternehmer bestimmt.<br />

Unwiderruflichkeit kann vereinbart werden, Unterzeichnung nicht durch ppA sondern durch iV.<br />

o Umfang der Handlungsvollmacht:<br />

Geschäfte hängen davon ab ob sie durch Vollmacht gedeckt sind. Die gesetzliche Vermutung des §<br />

54 UGB (hinsichtlich des Umfangs der obigen Vollmachten) greift erst dann, eine Vollmacht<br />

tatsächlich (vom Dritten bewiesen) oder eine Anscheins‐ oder Duldungsvollmacht vorliegt.<br />

o Vertrauensschutz § 55 UGB:<br />

Handlungsvollmacht deckt nicht vorgenommen Handlung des Vertreters mit einem Dritten. Dritter<br />

muss Beschränkung der HVM gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste,<br />

ansonsten genießt er Schutz. Leichte Fahrlässigkeit schadet bereits. Nachweis hat der Vertretene zu<br />

erbringen.<br />

Vertrauensschutz bei Gesamthandlungsvollmacht: GesamtHVM im UGB nicht geregelt, dennoch<br />

zulässig. Vertrauensschutz des § 55 UGB findet keine Anwendung, da es sich um keine<br />

Beschränkung der HVM handelt, sondern um eine Art ihrer Ausgestaltung. Geschäfte wären<br />

November 2010 Seite 9 von 49

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