ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
‐ Fernabstimmung werden die Stimmen der Aktionäre von jedem beliebigen Ort aus auf<br />
elektronischem Wege an die Gesellschaft übermittelt. Stimmen können bis zu jenem Zeitpunkt<br />
an dem die persönlich anwesenden Teilnehmer abstimmen abgegeben oder widerrufen werden.<br />
Stimmabgabe ist bei einlangen zu registrieren <strong>und</strong> eine Empfangsbestätigung auszufolgen.<br />
‐ Abstimmung per Brief erfolgt durch schriftliche Übermittelung der Stimmen der Aktionäre,<br />
haben sich dazu mit dem zur Verfügung gestellten Formular zu bedienen.<br />
Nach jeder Abstimmung hat Vorsitzende die Zahl der Aktien, für die eine gültige Stimme<br />
abgegeben wurde, den Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Gr<strong>und</strong>kapitals festzustellen.<br />
Formen: elektronische Kommunikation, per Brief oder durch Übertragung der HV akustisch,<br />
allenfalls auch optisch möglich. Gr<strong>und</strong>sätzlich möglich nur Aufsichtsratsvorsitzender <strong>und</strong> Notar<br />
am Ort der HV physisch anwesend sind. Muss zwingend an einem Ort im Inland stattfinden.<br />
Einberufung: Vorstand oder Aktionäre mit 5 % des Gr<strong>und</strong>kapitals die Einberufung schriftlich<br />
verlangen. Voraussetzung ist aber, dass Antragsteller seit mind. 3 Monaten Inhaber der Aktie ist.<br />
Sollte Verlangen nicht entsprochen werden, kann Gericht die Antragsteller ermächtigen, die HV<br />
einzuberufen.<br />
Minderheitsrechte von Aktionären: Beantragung der Einberufung einer Hauptversammlung<br />
oder Tagesordnungspunkten einer Aktionärsminderheit von 5 % des Gr<strong>und</strong>kapitals;<br />
Beschlussvorschläge von Aktionären einer Aktionärsminderheit von 1 & der Anteile des<br />
Gr<strong>und</strong>kapitals;<br />
(Neue) Inhalte der Einberufung (§ 106 AktG): Angabe von Tag, Beginnzeit <strong>und</strong> Ort der<br />
Satellitenversammlung, zur Übertragung der Hauptversammlung, Angaben über die Rechte der<br />
Aktionäre, Angabe der Zeitpunkte bis zu denen sie ausgeübt werden können, eventuell<br />
Nachweisstichtag, dass nur zur Teilnahme berechtigt ist, wer am Stichtag Aktionär ist, Angaben<br />
über die Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters<br />
Einberufungsfrist: spätestens am 28. Tag vor der ordentlichen HV, ansonst 21. Tag vor der<br />
außerordentlichen HV in Wiener Zeitung bekannt zu machen. Vorstand <strong>und</strong> AR haben zu jedem<br />
Tagesordnungspunkt Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen. Einberufungsmängel führen<br />
nicht zur Nichtigkeit von gefassten Beschlüssen, jedoch zu ihrer Anfechtbarkeit<br />
(Anfechtungsklage)<br />
Berechtigung der Teilnahme: Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz; Namensaktien von<br />
börsenotierten Gesellschaften; Namensaktien von nicht börsenotierten Gesellschaften; Jeder<br />
teilnahmeberechtigte Aktionär kann sich mittels schriftlicher Bevollmächtigung durch eine<br />
natürliche oder juristische Person vertreten lassen.<br />
Bilanzierungswahlrecht: ermöglicht den Bilanzgewinn zu beeinflussen, vor allem durch die<br />
Bildung von Rücklagen. Es gibt keine zwingende Grenze für die Rücklagenbildung, wodurch die<br />
Aktionäre, den für sie möglicherweise nachteiligen Jahresabschluss, wie er von der Verwaltung<br />
festgestellt wurde, außer bei schwererem Gesetzesverstoß, hinnehmen müssen.<br />
Gewinnverteilung: Voraussetzung ist ein festgestellter Jahresabschluss. Entscheidung über die<br />
Verwendung des verteilungsfähigen Bilanzgewinns obliegt gem § 126 AktG der ordentlichen H‐<br />
Versammlung (mit einfacher Stimmenmehrheit Gewinnverwendungsbeschluss).<br />
Ausschüttungssperre nach § 235 UGB ist zu beachten. Der verbleibende Gewinn ist gds an die<br />
Aktionäre auszuschütten (außer A stimmen dagegen oder die Satzung sieht andere Verwendung<br />
vor). Inhaber einer Inhaberaktien <strong>und</strong> jedem im Aktienbuch als Aktionär eingetragener bei<br />
Namensaktien hat sonach einen Dividendenanspruch. Mangels Bestimmungen in der Satzung<br />
bestimmt sich der Anteil wie folgt: Wurden die Einlagen auf alle Aktien des Gr<strong>und</strong>kapitals im<br />
selben Verhältnis geleistet, bestimmt sich der Gewinnanteil nach den Anteilen am Gr<strong>und</strong>kapital.<br />
Wenn nicht im selben Verhältnis, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg<br />
einen Betrag von 4% der geleisteten Einlage (bzw mangels ausreichenden Gewinn eine<br />
entsprechend niedrigere Quote)<br />
November 2010 Seite 44 von 49