ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
oder eine Zweigniederlassung in einem anderen MS haben. Besteht bereits eine SE, kann diese<br />
eine Tochter‐SE gründen.<br />
Umwandlung einer nationalen AG in eine SE: Möglich, wenn die AG mindestens seit zwei<br />
Jahren eine dem Recht eines anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft hat.<br />
Verschmelzung: Art 2/1 SE‐VO. SE kann sich mit AG verschmelzen, wenn das<br />
Zwischenstaatlichkeitserfordernis erfüllt ist. Den Gläubigern muss auf Verlangen unverzüglich<br />
eine Abschrift der Verschmelzungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sofern sich die<br />
Gläubiger binnen eines Monats nach Offenlegung melden, ist ihnen für die bis dahin<br />
entstandenen Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen<br />
können, welches nur zulässig ist, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die<br />
Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. bei einer Verschmelzung über die Grenze haben<br />
die widersprechenden Gesellschafter ein Austrittsrecht (§ 21 SEG; § 10 EU‐VerschG)<br />
o AG/SE – Organe: Die Organisation der SE kann entweder mittels dualistischem System (HV <strong>und</strong> wahlweise<br />
ein Aufsichtsorgan <strong>und</strong> ein Leitungsorgan) oder mittels monistischen System (ein Verwaltungsorgan)<br />
eingerichtet werden. Das dualistische System ist mit der österr. AG vergleichbar. Im monistischen System<br />
wird der Vorstand <strong>und</strong> AR in einem Organ, dem Verwaltungsrat, vereinigt. Vorteile des monistischen<br />
Systems ist der bessere Informations‐ <strong>und</strong> Kommunikationsfluss, die umfangreiche Kompetenz <strong>und</strong> die<br />
höhere Sitzungsfrequenz. Hauptnachteil liegt in der fehlenden Kontrolle durch eine zweite Instanz.<br />
Unabhängig vom Organisationsmodell könnte es aus Ö Sicht zu einer fehlenden Mitbestimmung der<br />
Arbeitnehmer im AR kommen.<br />
Genossenschaft (Gen)<br />
o Begriffsbestimmung: § 1/1 GenG definiert die Gen als Verein von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die<br />
die Förderung des Erwerb oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient (zB: Kredit‐, Einkaufs‐,<br />
Konsumgenossenschaften etc.). Die herkömmliche Gesellschaft ist nicht immer auf<br />
Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet, sondern verfolgt lediglich einen gemeinsamen Zweck, welcher<br />
ideeller oder materieller Natur sein kann. Gen muss einem Förderungszweck dienen <strong>und</strong> nicht primär die<br />
Gewinnerzielung verfolgen. Sie zählt aufgr<strong>und</strong> der offenen Mitgliedschaft nicht zu den Gesellschaften ieS,<br />
vielmehr zu den Körperschaften <strong>und</strong> ist somit auch juristische Person aber weder Personen‐ noch<br />
Kapitalgesellschaft.<br />
Gen mit unbeschränkter Haftung: Genossenschafter haften solidarisch mit dem ganzen<br />
Vermögen.<br />
Gen mit beschränkter Haftung: Genossenschafter haften bis zu einem bestimmten Betrag.<br />
Gen mit Geschäftsanteilshaftung (Konsumvereine): Haftung beschränkt sich auf<br />
Geschäftsanteil.<br />
Die Haftung ist daher eine persönliche, primäre, unmittelbare <strong>und</strong> solidarische, weshalb die Gläubiger gds<br />
einen direkten Anspruch haben (jedoch im Umfang der Haftung). Kann bei Liquidation oder Konkurs die<br />
Gen die Verbindlichkeiten nicht decken, können die Mitglieder zur Haftung herangezogen werden, jedoch<br />
nicht direkt von den Gläubigern, sondern nur von der Genossenschaft. Daher ist die Haftung bei<br />
Konkurs/Liquidation persönlich, solidarisch aber nicht primär <strong>und</strong> nicht unmittelbar (<strong>und</strong> jeweils<br />
beschränkt oder unbeschränkt, je nach Art der Gen).<br />
o Genossenschaftsrevision: Vergleichbar mit der Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften. Die Gen wird<br />
durch einen unabhängigen, weisungsfreien Revisor mind. in jedem 2. Geschäftsjahr auf Rechtmäßigkeit,<br />
Ordnungsmäßigkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung, ihrer RE‐Legung <strong>und</strong> ihrer GF, insb auf Erfüllen<br />
des Förderungsauftrags <strong>und</strong> bezüglich ihrer Entwicklung (Vermögens‐, Finanz‐ Ertragslage) geprüft.<br />
Aufsichtsratspflichtige, mittelgroße u große Gen jährlich.<br />
o Organe: Zwingend sind Vorstand, Generalversammlung einzurichten, ein Aufsichtsrat bei mind. 40<br />
Arbeitnehmer (daher 2 – 3 Organe). Fakultative Organe können vorgesehen sein (Statut).<br />
November 2010 Seite 48 von 49