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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

oder eine Zweigniederlassung in einem anderen MS haben. Besteht bereits eine SE, kann diese<br />

eine Tochter‐SE gründen.<br />

Umwandlung einer nationalen AG in eine SE: Möglich, wenn die AG mindestens seit zwei<br />

Jahren eine dem Recht eines anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft hat.<br />

Verschmelzung: Art 2/1 SE‐VO. SE kann sich mit AG verschmelzen, wenn das<br />

Zwischenstaatlichkeitserfordernis erfüllt ist. Den Gläubigern muss auf Verlangen unverzüglich<br />

eine Abschrift der Verschmelzungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sofern sich die<br />

Gläubiger binnen eines Monats nach Offenlegung melden, ist ihnen für die bis dahin<br />

entstandenen Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen<br />

können, welches nur zulässig ist, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die<br />

Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. bei einer Verschmelzung über die Grenze haben<br />

die widersprechenden Gesellschafter ein Austrittsrecht (§ 21 SEG; § 10 EU‐VerschG)<br />

o AG/SE – Organe: Die Organisation der SE kann entweder mittels dualistischem System (HV <strong>und</strong> wahlweise<br />

ein Aufsichtsorgan <strong>und</strong> ein Leitungsorgan) oder mittels monistischen System (ein Verwaltungsorgan)<br />

eingerichtet werden. Das dualistische System ist mit der österr. AG vergleichbar. Im monistischen System<br />

wird der Vorstand <strong>und</strong> AR in einem Organ, dem Verwaltungsrat, vereinigt. Vorteile des monistischen<br />

Systems ist der bessere Informations‐ <strong>und</strong> Kommunikationsfluss, die umfangreiche Kompetenz <strong>und</strong> die<br />

höhere Sitzungsfrequenz. Hauptnachteil liegt in der fehlenden Kontrolle durch eine zweite Instanz.<br />

Unabhängig vom Organisationsmodell könnte es aus Ö Sicht zu einer fehlenden Mitbestimmung der<br />

Arbeitnehmer im AR kommen.<br />

Genossenschaft (Gen)<br />

o Begriffsbestimmung: § 1/1 GenG definiert die Gen als Verein von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die<br />

die Förderung des Erwerb oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient (zB: Kredit‐, Einkaufs‐,<br />

Konsumgenossenschaften etc.). Die herkömmliche Gesellschaft ist nicht immer auf<br />

Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet, sondern verfolgt lediglich einen gemeinsamen Zweck, welcher<br />

ideeller oder materieller Natur sein kann. Gen muss einem Förderungszweck dienen <strong>und</strong> nicht primär die<br />

Gewinnerzielung verfolgen. Sie zählt aufgr<strong>und</strong> der offenen Mitgliedschaft nicht zu den Gesellschaften ieS,<br />

vielmehr zu den Körperschaften <strong>und</strong> ist somit auch juristische Person aber weder Personen‐ noch<br />

Kapitalgesellschaft.<br />

Gen mit unbeschränkter Haftung: Genossenschafter haften solidarisch mit dem ganzen<br />

Vermögen.<br />

Gen mit beschränkter Haftung: Genossenschafter haften bis zu einem bestimmten Betrag.<br />

Gen mit Geschäftsanteilshaftung (Konsumvereine): Haftung beschränkt sich auf<br />

Geschäftsanteil.<br />

Die Haftung ist daher eine persönliche, primäre, unmittelbare <strong>und</strong> solidarische, weshalb die Gläubiger gds<br />

einen direkten Anspruch haben (jedoch im Umfang der Haftung). Kann bei Liquidation oder Konkurs die<br />

Gen die Verbindlichkeiten nicht decken, können die Mitglieder zur Haftung herangezogen werden, jedoch<br />

nicht direkt von den Gläubigern, sondern nur von der Genossenschaft. Daher ist die Haftung bei<br />

Konkurs/Liquidation persönlich, solidarisch aber nicht primär <strong>und</strong> nicht unmittelbar (<strong>und</strong> jeweils<br />

beschränkt oder unbeschränkt, je nach Art der Gen).<br />

o Genossenschaftsrevision: Vergleichbar mit der Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften. Die Gen wird<br />

durch einen unabhängigen, weisungsfreien Revisor mind. in jedem 2. Geschäftsjahr auf Rechtmäßigkeit,<br />

Ordnungsmäßigkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung, ihrer RE‐Legung <strong>und</strong> ihrer GF, insb auf Erfüllen<br />

des Förderungsauftrags <strong>und</strong> bezüglich ihrer Entwicklung (Vermögens‐, Finanz‐ Ertragslage) geprüft.<br />

Aufsichtsratspflichtige, mittelgroße u große Gen jährlich.<br />

o Organe: Zwingend sind Vorstand, Generalversammlung einzurichten, ein Aufsichtsrat bei mind. 40<br />

Arbeitnehmer (daher 2 – 3 Organe). Fakultative Organe können vorgesehen sein (Statut).<br />

November 2010 Seite 48 von 49

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