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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Verkehrsübliche Bekanntmachung gem. § 38 Abs 4 UGB steht auch als Alternative zur<br />

Firmenbucheintragung für registrierte Unternehmen zur Verfügung K<strong>und</strong>machung im<br />

Amtsblatt zur Wiener Zeitung ist als verkehrsüblich anzusehen, weil Amtsblatt der Republik Ö.<br />

Misslingt die Haftung wg. rechtswirksamen Haftungsausschluss kommt die<br />

Haftung nach § 1409 ABGB in Betracht: „Haftung aufgr<strong>und</strong> rechtsgeschäftlicher Übernahme<br />

eines Vermögens oder Unternehmens“ (auch unentgeltliche Übernahme, es muss sich im<br />

Wesentlichen um das gesamte Vermögen des Veräußerers handeln).<br />

Zum Unterschied des § 38 UGB:<br />

Ist § 1409 zwingend, Erwerber haftet nur f. Schulden, die er kannte oder kennen musste,<br />

Beschränkung der Haftung durch Wert der übernommenen Aktiva, ist nur anwendbar bei<br />

Übernahme (dh bei Miete, Pacht, Fruchtgenuss im Gegensatz zu § 38 UGB nicht anwendbar)<br />

Haftung beim Erwerb von Unternehmensteilen: wird zumeist auf jene Verbindlichkeiten zu<br />

beschränken sein, die mit dem Teilbetrieb im inneren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.<br />

Widerspruchsrecht der Restpartei: Ein Dritter, der Vertragspartner des Veräußerers ist, hat ein<br />

Widerspruchsrecht (Pflichten aus dem Vertrag verbleiben demnach beim Veräußerer) gegen die<br />

Vertragsübernahme binnen 3 Monate nach Mitteilung über die Übernahme. Die Mitteilung hat<br />

eine Belehrung über das Widerspruchsrecht zu enthalten, ansonsten beginnt Frist nicht zu<br />

laufen. Die Mitteilung hat zu erfolgen, auch wenn Veräußerer/Erwerber vereinbaren, dass<br />

Vertrag nicht übergehen soll. Entfällt Mitteilung, kann Restpartei sowohl an Veräußerer als auch<br />

an Erwerber Verbindlichkeiten erfüllen.<br />

§ 38 ist auch für nicht eingetragene Unternehmen anwendbar. Ausgenommen sind Freiberufler <strong>und</strong><br />

Land‐ <strong>und</strong> Forstwirte, sofern sie nicht zum 1. Buch freiwillig optiert sind.<br />

o § 39 UGB Altverbindlichkeiten: stellt die zeitlichen Begrenzungen der Nachhaftung des Veräußerers<br />

für Altverbindlichkeiten klar. Zusätzlich zum Erwerber haftet der Veräußerer 5 Jahre für alle nach<br />

Unternehmensübergang fällig werdenden Verbindlichkeiten, zzgl der Verjährungsfrist (max. 3 Jahre)<br />

– also insgesamt max. 8 Jahre. (ausgeschlossen sind daher die entstehenden Verbindlichkeiten nach<br />

Übergang oder deren Fälligkeit erst nach 5 Jahren eintritt)<br />

o § 38 Abs 5a UGB: Pacht, Leihe, Fruchtnießung sind vom Anwendungsbereich des § 38<br />

ausgenommen gilt nicht als Unternehmenserwerb, ergo kein automatischer Übergang sämtlicher<br />

unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse. Vom Pächter übernommene Verträge oder Schulden<br />

des Verpächters bedürfen der Zustimmung Dritter. Forderungen können nur durch Zession an den<br />

Pächter übergehen. erfolgt keine Übertragung, so haftet nur der Veräußerer, bei wirksamer<br />

Übertragung nur der Erwerber<br />

o § 40 UGB Rechtsstellung der Erben: Nur Erwerberhaftung für Geschäftsverbindlichkeiten des<br />

Erblassers. (kann jedoch ausgeschlossen werden)<br />

Unternehmerische Vollmachten:<br />

PROKURA §§ 48 – 53 UGB<br />

o Wesensmerkmale:<br />

Rechtsgeschäftliche Vollmacht, deren Umfang gesetzlich zwingend festgelegt <strong>und</strong> nicht<br />

beschränkbar ist<br />

Ist nur von eingetragenen Unternehmern zu erteilen <strong>und</strong><br />

Im Firmenbuch einzutragen<br />

Begründet ein rechtliches Können im Außenverhältnis, aber keine Verpflichtung zum Handeln<br />

Erleichterung <strong>und</strong> Sicherheit des unternehmerischen Rechtsverkehrs<br />

Rechtsgeschäftliche Vertretung:<br />

(Handlungsvollmacht/Prokura)<br />

‐ Einrichtung freiwillig<br />

‐ abgeleitete Vollmacht des Vertretenen<br />

Organschaftliche Vertretung:<br />

(GF einer GmbH)<br />

‐ zwingend vorgeschrieben<br />

‐ repräsentiert unmittelbar die Gesellschaft<br />

November 2010 Seite 7 von 49

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