ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Gilt nicht für: Mietverträge, asset deals oder share deals.<br />
Ablauf:<br />
Mängel: Sachmängel (= wenn die Leistung hinsichtlich Qualität oder Quantität nicht dem<br />
vereinbarten Vertragsinhalt entspricht) nicht Rechtsmängel sind zu rügen. Versteckte Mängel,<br />
die trotz Untersuchung von niemandem erkennbar sind, sind nicht zu rügen. Erst bei<br />
Hervorkommen in angemessener Frist. Die Untersuchung hat mit fachk<strong>und</strong>iger Sorgfalt zu<br />
erfolgen, wenn sie im Machtbereich des Käufers gelangt ist. Größerer Mengen sind<br />
stichprobenartig an mehreren Stellen zu untersuchen.<br />
Frist: Nicht unverzüglich sondern in angemessener Frist, im Zweifel gelten 14 Tage als<br />
angemessen.<br />
Rüge: ist formfrei (also auch mündlich oder konkludent), sofern erkennbar ist, welche Ware in<br />
welchen Ausmaß mangelhaft ist. Der Veräußerer muss ein ausreichendes Bild über die Mängel<br />
gewinnen. Zur Wahrung der Rechte ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge notwendig<br />
(Veräußerer trägt Verspätungs‐ <strong>und</strong> Verlustrisiko der Rüge).<br />
Ausnahme zur Rügeverpflichtung:<br />
Genehmigungsunfähigkeit: § 378 UGB Wenn die gelieferte Ware mit der bestellten nichts mehr<br />
gemein hat bzw wenn das Behalten dem Käufer auf keinen Fall zugemutet werden kann.<br />
Nichtgenehmigungsfähige Anderslieferung (Aliud Lieferung): nur in Extremfällen anzunehmen.<br />
Bei Speziesschuld liegt dies vor, wenn nicht mangelhaft sondern überhaupt etwas anderes<br />
geleistet wird als vertraglich vereinbart. Bei einer Gattungsschuld: Ware gehört einer anderen<br />
Warengattung an. Schlechterlieferung (Peius Lieferung) ist keine Anderslieferung <strong>und</strong> stellt<br />
daher keine Ausnahme der Rügepflicht dar: Ware ist mangelhaft <strong>und</strong> weicht vom vertraglich<br />
vereinbarten ab. Wenn die Ware durch Qualitätsmerkmale gegenüber dem verkehrsmäßigen<br />
Standard herabgesetzt ist, liegt eine Schlechterlieferung vor. (Abgrenzung tw. Schwierig)<br />
Die Nichtgenehmigte Mengenabweichung begründet ebenso eine Ausnahme von der<br />
Rügepflicht.<br />
Rechtsfolgen der versäumten Mängelrüge:<br />
§ 377/2 UGB Der Käufer verliert seine Ansprüche aus Gewährleistung gem §§ 922 ff ABGB <strong>und</strong><br />
den konkurrierenden Schadenersatzanspruch wegen Mangelschaden gem §§ 933a/2 ABGB,<br />
sowie die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB. Nicht ausgeschlossen sind im<br />
Gegenschluss Ansprüche auf Ersatz des Mangelfolgeschadens <strong>und</strong> deliktische Ansprüche.<br />
Gem § 377/5 UGB verliert der Käufer sein Recht nicht, wenn er beweist, dass der Verkäufer den<br />
Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.<br />
Absatzmittlerverträge<br />
HANDELSVERTRETER<br />
o Begriffsbestimmung: Nach § 1/1 HVertrG ist ein HV,<br />
Wer für <strong>und</strong> von einem anderen Unternehmer mit der Vermittlung oder dem Abschluss<br />
(entweder das eine oder das andere, entweder Anbahnung <strong>und</strong> Vorbereitung oder Vermittlung<br />
<strong>und</strong> Abschluss von Geschäften) von Geschäften (Ausgenommen sind unbewegliche Sachen. Für<br />
einen Unternehmer iSd § 1 UGB, HV tritt als Stellvertreter auf, wenn er für den Unternehmer<br />
rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt),<br />
in dessen Namen <strong>und</strong> für dessen Rechnung<br />
ständig betraut ist (Dauerschuldverhältnis. Den HV trifft eine Bemühungspflicht zur laufenden<br />
Vermittlungs‐ <strong>und</strong>/oder Abschlusstätigkeit)<br />
<strong>und</strong> diese Tätigkeit selbstständig (weisungsfrei <strong>und</strong> auf eigenes wirtschaftliches Risiko)<br />
<strong>und</strong> gewerbsmäßig ausübt. (eine auf selbstständige, planmäßige, auf Dauer angelegte, nach<br />
außen in Erscheinung tretende, berufsmäßig erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete,<br />
wirtschaftliche Tätigkeit)<br />
HV hat Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB, § 3 HVertrG beinhaltet Sonderbestimmungen (zB<br />
Inkassovollmacht, Befugnis zur Entgegennahme von Mängelrügen etc.). Beschränkungen des<br />
Vollmachtumfangs sind einem Dritten gegenüber aber nur dann wirksam, wenn er sie kannte<br />
oder kennen musste.<br />
November 2010 Seite 13 von 49