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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Gilt nicht für: Mietverträge, asset deals oder share deals.<br />

Ablauf:<br />

Mängel: Sachmängel (= wenn die Leistung hinsichtlich Qualität oder Quantität nicht dem<br />

vereinbarten Vertragsinhalt entspricht) nicht Rechtsmängel sind zu rügen. Versteckte Mängel,<br />

die trotz Untersuchung von niemandem erkennbar sind, sind nicht zu rügen. Erst bei<br />

Hervorkommen in angemessener Frist. Die Untersuchung hat mit fachk<strong>und</strong>iger Sorgfalt zu<br />

erfolgen, wenn sie im Machtbereich des Käufers gelangt ist. Größerer Mengen sind<br />

stichprobenartig an mehreren Stellen zu untersuchen.<br />

Frist: Nicht unverzüglich sondern in angemessener Frist, im Zweifel gelten 14 Tage als<br />

angemessen.<br />

Rüge: ist formfrei (also auch mündlich oder konkludent), sofern erkennbar ist, welche Ware in<br />

welchen Ausmaß mangelhaft ist. Der Veräußerer muss ein ausreichendes Bild über die Mängel<br />

gewinnen. Zur Wahrung der Rechte ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge notwendig<br />

(Veräußerer trägt Verspätungs‐ <strong>und</strong> Verlustrisiko der Rüge).<br />

Ausnahme zur Rügeverpflichtung:<br />

Genehmigungsunfähigkeit: § 378 UGB Wenn die gelieferte Ware mit der bestellten nichts mehr<br />

gemein hat bzw wenn das Behalten dem Käufer auf keinen Fall zugemutet werden kann.<br />

Nichtgenehmigungsfähige Anderslieferung (Aliud Lieferung): nur in Extremfällen anzunehmen.<br />

Bei Speziesschuld liegt dies vor, wenn nicht mangelhaft sondern überhaupt etwas anderes<br />

geleistet wird als vertraglich vereinbart. Bei einer Gattungsschuld: Ware gehört einer anderen<br />

Warengattung an. Schlechterlieferung (Peius Lieferung) ist keine Anderslieferung <strong>und</strong> stellt<br />

daher keine Ausnahme der Rügepflicht dar: Ware ist mangelhaft <strong>und</strong> weicht vom vertraglich<br />

vereinbarten ab. Wenn die Ware durch Qualitätsmerkmale gegenüber dem verkehrsmäßigen<br />

Standard herabgesetzt ist, liegt eine Schlechterlieferung vor. (Abgrenzung tw. Schwierig)<br />

Die Nichtgenehmigte Mengenabweichung begründet ebenso eine Ausnahme von der<br />

Rügepflicht.<br />

Rechtsfolgen der versäumten Mängelrüge:<br />

§ 377/2 UGB Der Käufer verliert seine Ansprüche aus Gewährleistung gem §§ 922 ff ABGB <strong>und</strong><br />

den konkurrierenden Schadenersatzanspruch wegen Mangelschaden gem §§ 933a/2 ABGB,<br />

sowie die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB. Nicht ausgeschlossen sind im<br />

Gegenschluss Ansprüche auf Ersatz des Mangelfolgeschadens <strong>und</strong> deliktische Ansprüche.<br />

Gem § 377/5 UGB verliert der Käufer sein Recht nicht, wenn er beweist, dass der Verkäufer den<br />

Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.<br />

Absatzmittlerverträge<br />

HANDELSVERTRETER<br />

o Begriffsbestimmung: Nach § 1/1 HVertrG ist ein HV,<br />

Wer für <strong>und</strong> von einem anderen Unternehmer mit der Vermittlung oder dem Abschluss<br />

(entweder das eine oder das andere, entweder Anbahnung <strong>und</strong> Vorbereitung oder Vermittlung<br />

<strong>und</strong> Abschluss von Geschäften) von Geschäften (Ausgenommen sind unbewegliche Sachen. Für<br />

einen Unternehmer iSd § 1 UGB, HV tritt als Stellvertreter auf, wenn er für den Unternehmer<br />

rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt),<br />

in dessen Namen <strong>und</strong> für dessen Rechnung<br />

ständig betraut ist (Dauerschuldverhältnis. Den HV trifft eine Bemühungspflicht zur laufenden<br />

Vermittlungs‐ <strong>und</strong>/oder Abschlusstätigkeit)<br />

<strong>und</strong> diese Tätigkeit selbstständig (weisungsfrei <strong>und</strong> auf eigenes wirtschaftliches Risiko)<br />

<strong>und</strong> gewerbsmäßig ausübt. (eine auf selbstständige, planmäßige, auf Dauer angelegte, nach<br />

außen in Erscheinung tretende, berufsmäßig erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete,<br />

wirtschaftliche Tätigkeit)<br />

HV hat Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB, § 3 HVertrG beinhaltet Sonderbestimmungen (zB<br />

Inkassovollmacht, Befugnis zur Entgegennahme von Mängelrügen etc.). Beschränkungen des<br />

Vollmachtumfangs sind einem Dritten gegenüber aber nur dann wirksam, wenn er sie kannte<br />

oder kennen musste.<br />

November 2010 Seite 13 von 49

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