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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

der anderen Gesellschafter gegen eine angemessene Barabfindung übernimmt. Umgründungsakt<br />

nicht erforderlich, sondern ein diesbezüglicher Beschluss der GV.<br />

Auflösung: wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Auflösungsgr<strong>und</strong> vorliegt<br />

(Auflösungsgründe: § 84/1 GmbHG. Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Verschmelzung,<br />

Konkurseröffnung, verwaltungsbehördliche Verfügung <strong>und</strong> Gerichtsbeschluss. Weitere im<br />

GmbHG <strong>und</strong> außerhalb: Verstaatlichung, Ablehnung des Konkursantrags mangels Masse, Klage<br />

auf Nichtigerklärung, Spaltung, Umwandlung.)<br />

Liquidationsverfahren: folgt der Auflösung (auch Abwicklungsstadium)<br />

Löschung: nach dem Verfahren kommt es zur Lösung aus dem FB<br />

Verteilung: dann wird das Vermögen verteilt <strong>und</strong> die GmbH ist beendet.<br />

o Verschmelzung:<br />

Gesellschaften werden mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ausschluss der Liquidation im<br />

Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander vereinigt (fusioniert). Unterscheidungen: zw<br />

GmbHs, zw AGs, Zw Genossenschaften gleicher Haftung, GmbH auf eine AG (umgekehrt nicht<br />

möglich). Rechtsträger überträgt sein Vermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft =<br />

Verschmelzung zur Aufnahme. Gesellschaft überträgt auf eine zu gründende Gesellschaft =<br />

Verschmelzung zur Neugründung. Übertragende Gesellschaft geht mit Eintragung der<br />

Verschmelzung ins FB unter.<br />

Down stream merger: Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft.<br />

Up stream merger: Tochtergesellschaft auf Muttergesellschaft.<br />

Side stream merger: zwischen Schwestergesellschaften.<br />

Umtauschverhältnis: in welchem Ausmaß die bisherigen Gesellschafter der X an der X beteiligt<br />

sein sollen; hängt vom relativen Wert der beiden Gesellschaften ab.<br />

Verhinderung: wenn Gesellschafter erforderliche Stimmgewicht (Sperrminorität) besitzt;<br />

ansonst Anfechtung wg Fehler des Umtauschverhältnisses oder Berichts‐ <strong>und</strong><br />

Informationsmängel ausgeschlossen; außer bei völligem Fehlen notwendiger Unterlagen;<br />

o Verschmelzung österr. Kapitalgesellschaft mit europ. Kapitalgesellschaft:<br />

o EU‐VerschG regelt Verschmelzung österr. Kapitalges. (AG, GmbH, SE – aber nicht Gen.!)<br />

mit Kapitalges. aus anderen Mitgliedstaaten<br />

Hereinverschmelzung (§ 15 EU‐VerschG): zB dt. GmbH auf österr. GmbH<br />

Hinausverschmelzung (§ 14 EU‐VerschG): zB österr. GmbH auf eine franz. SA od. SARL<br />

o Durch grenzüberschreitende Verschmelzung kommt es zur Zusammenarbeit der Gerichte der<br />

betroffenen MS als auch zur Kombination der beteiligten Rechtsordnungen. für jede<br />

Gesellschaft gilt gr<strong>und</strong>sätzlich ihr Heimatrecht. Verschmelzungsvertrag muss aber allen<br />

beteiligten Rechtsordnungen entsprechen.<br />

o Umwandlung:<br />

Formwechselnde Umwandlung: (GmbH wird auf eine AG umgewandelt) Es kommt zu keinem<br />

Vermögensübergang auf einen neuen Rechtsträger, lediglich zur Änderung der Rechtsform.<br />

Übertragende Umwandlung: §§ 1 ff UmwG. Übertragung auf einen anderen Rechtsträger. Im<br />

Wege der Gesamtrechtsnachfolge wird dem bisherigen Hauptgesellschafter (dies kann eine<br />

GmbH, AG, KG etc sein) der GmbH/AG (mind. 90%) das Vermögen übertragen (verschmelzende<br />

Umwandlung) oder auf eine durch diesen Vorgang zu errichtende OG oder KG, an der Personen<br />

beteiligt sind, die bisher gemeinsam mindestens 90% an der GmbH/AG hielten übertragen<br />

(errichtende Umwandlung). Unerwünschte Gesellschafter mit einem Beteiligungsausmaß von bis<br />

zu 10% können dabei ausgeschlossen werden (squeeze‐out), diese sind in bar abzufinden.<br />

Beachte: übertragende Umwandlung auf Hauptgesellschafter der selbst Kapitalges., ist nicht zulässig<br />

Vorrang der innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Verschmelzung<br />

November 2010 Seite 36 von 49

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