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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Gedankenaustausch. Daher besondere Voraussetzungen: alle Gesellschafter (auch nicht<br />

stimmberechtigte) müssen einem Umlaufbeschluss zustimmen, das Gesetz sieht nicht<br />

ausdrücklich eine Versammlung vor, Gesellschaftsvertrag den Umlaufbeschluss in der<br />

Sache nicht verbietet, der Beschlussinhalt nicht in beglaubigter Form zum FB<br />

anzumelden ist.<br />

Quoren: Präsenzquorum, wenn 10% des Stammkapitals vertreten sind. Konsensquorum<br />

mit einfacher Mehrheit (wenn GVertrag nicht mehr vorsieht). Höhere Mehrheiten im<br />

GmbHG: Einstimmigkeit (Änderung des Unternehmensgegenstandes) oder<br />

Stimmenmehrheit von ¾ (Kapitalerhöhung, Verschmelzung, Umwandlung etc.)<br />

Die Erforderlichen Mehrheiten werden nur von jenen Stimmen berechnet, die in der<br />

Versammlung vertreten waren <strong>und</strong> mitgestimmt haben (Stimmenenthaltung ist nicht zu<br />

berücksichtigen). Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.<br />

Fehlerhafter Gesellschafterbeschluss: Nichtiger Gesellschafterbeschluss: entfaltet<br />

gegenüber niemanden rechtliche Wirkungen. Liegt vor bei Einberufungs‐ <strong>und</strong><br />

Ankündigungsmängeln der GV, bei Beurk<strong>und</strong>ungsmängeln (zB notarielle Beurk<strong>und</strong>ung<br />

gefordert), inhaltliche Mängel (mit dem Wesen der G unvereinbar, zB unbeschränkte<br />

Haftung der G). Anfechtbarer Gesellschafterbeschluss: Wirksam <strong>und</strong> kann mittels<br />

Anfechtungsklage binnen eines Monats ex tunc für nichtig erklärt werden. Dies liegt vor<br />

bei formellen Mängeln (zB kausale Berücksichtigung einer ungültigen Stimme),<br />

inhaltliche Mängel (zB Informationsverweigerung). Schwebend unwirksamer<br />

Gesellschafterbeschluss: Wirksamkeitserfordernisse (zB FB Eintragung) liegen nicht vor.<br />

Bei Vorliegen des Erfordernisses wird er wirksam. Wirkungsloser<br />

Gesellschafterbeschluss: Wirksamkeitsvoraussetzungen liegen zwar vor, Rechtsfolge<br />

kann jedoch nicht eintreten (zB GF Bestellung bei Ausbleiben der Annahme durch<br />

Bestellten)<br />

Syndikatsvertrag: Stimmrechtsbindungsvertrag, wobei G Vereinbarung treffen über die<br />

Koordinierung ihres Stimmverhaltens in der Gesellschaft. Es ist eine schuldrechtliche<br />

Abrede. Eine Beschlussanfechtung kann nicht bloß auf Verletzung von<br />

syndikatsvertraglichen Pflichten gestützt werden. Neue Rsp lässt eine Ausnahme bei<br />

„omnilateralen Syndikatsverträgen (=wenn alle Gesellschafter auch am SVertrag<br />

geb<strong>und</strong>en sind) zu.<br />

o Abschlussprüfer: Die Wahl eines AP erfolgt durch die Gesellschafter (bei einem AR hat dieser ein<br />

Vorschlagerecht). Er hat den Jahresabschluss zu prüfen, ggf den Lagebericht, Konzernabschluss,<br />

Konzernlagebericht. Das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht. Erst danach kann die<br />

Feststellung des Jahresabschlusses durch die GV erfolgen.<br />

o Übertragung von Geschäftsanteilen: Bei Veräußerung der Geschäftsanteile bedürfen sowohl das<br />

Verpflichtung‐ als auch das Verfügungsgeschäft der Notariatsaktsform § 76/2 GmbHG. Im Gegensatz<br />

zur OG herrscht nach § 76 GmbHG freie Übertragbarkeit <strong>und</strong> Vererblichkeit der Anteile. Der GVertrag<br />

kann aber eine Vinkulierung vorsehen (Abhängigkeit der Übertragung an die Zustimmung der<br />

Gesellschaft).<br />

Vinkulierungsklausel: Ist mit einem Satzungsänderungsbeschluss (Stimmenmehrheit von ¾)<br />

beseitigbar. Dieser kann von der Minderheit angefochten werden. Wurde die Zustimmung zur<br />

Veräußerung der Anteile verweigert ist ein Antrag auf Gestattung der Übergabe beim<br />

<strong>Handels</strong>gericht im AußerStV zu stellen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung zw<br />

Gesellschaft <strong>und</strong> des übertragungswilligen Gesellschafter vorzunehmen. Erteilt Gericht<br />

Zustimmung ist Übertragung frühestens in einem Monat wirksam. Gestattet weder das Gericht<br />

noch die Gesellschafter die Übertragung, ist die Übertragung unwirksam <strong>und</strong> die übrigen G<br />

können dies mittels Feststellungsklage klären lassen.<br />

Aufgriffsrecht: Stellt gem GVertrag eine Einschränkung der Übertragbar‐ <strong>und</strong> Vererbbarkeit.<br />

Übrigen Gesellschafter bekommen das Recht den betreffenden Geschäftsanteil der veräußert<br />

werden soll zu erwerben. Mit derartigen Klauseln werden unkontrollierte Gesellschafterwechsel<br />

vermieden.<br />

November 2010 Seite 32 von 49

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