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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Lehre u. Rsp: Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens (jemand der als Unternehmer auftritt,<br />

ohne Unternehmer (im Firmenbuch eingetragen) zu sein.<br />

Dieser wird verpflichtet aber nicht begünstigt.<br />

Qualifizierter Rechtsschein muss gesetzt werden kann durch ausdrückliche Erklärung oder<br />

schlüssige Handlung bewirkt werden (zB wer sich unzulässigerweise einer Einrichtung wie der<br />

Prokura bedient, die aber einem Unternehmer vorbehalten ist) Verursachung der<br />

Rechtsscheinlage genügt, Verschulden nicht gefordert<br />

Gutgläubiger Dritte kann sich auf Unternehmer kraft Anschein berufen wenn sie tatsächlich<br />

auf die Rechtsscheingr<strong>und</strong>lage vertraut haben. Fahrlässigkeit des Dritten schließt<br />

Gutgläubigkeit aus, wobei umstritten ist ob leichte Fahrlässigkeit schadet. Dritte hat<br />

Wahlrecht wie das Rechtsgeschäft behandelt werden soll, aber keine Rosinentheorie<br />

(gesamtes Geschäft nicht einzelne Rechtsfolgen)!<br />

FREIE BERUFE:<br />

Im UGB nicht definiert, sind Unternehmer gem § 1 UGB. Überwiegend wissenschaftliche, religiöse, soziale,<br />

lehrende, heilende oder rechtswahrende Berufe. Kriterium der Höchstpersönlichkeit. (RA, Dr. etc.)<br />

o Behandlung im UGB:<br />

Anwendungsbereich eingeschränkt, da 1. Buch, außer durch freiwillige Unterwerfung mittels<br />

Eintragung (Opting‐In), auf freie Berufe nicht angewandt wird.<br />

3. Buch findet gds. keine Anwendung, auch nicht bei Eintragung als Personengesellschaft.<br />

Ausnahme: verdeckte Kapitalgesellschaft (zB GmbH & Co KG) <strong>und</strong> Kapitalgesellschaften <br />

Rechnungslegungspflicht.<br />

4. Buch findet jedenfalls Anwendung.<br />

Wichtig: Auch bei Überschreitung der Schwellenwerte des § 189 Abs 4 UGB besteht für freie Berufe in keinem<br />

Fall Eintragungspflicht oder Rechtsformzwang nach § 8 UGB!<br />

Sind Angehörige freier Berufe Unternehmer kraft Rechtsform nach § 2 UGB (zB GmbH), dann unterliegen sie<br />

uneingeschränkt dem 1., 3. u. 4. Buch des UGB!<br />

LAND‐ u. FORSTWIRTE:<br />

Sind ebenso Unternehmer kraft § 1 UGB, können sich durch Opting‐In dem 1. Buch unterwerfen. Restliche<br />

Anwendung des UGB, wie bei freien Berufen, differenziert zu betrachten.<br />

MISCHTÄTIGKEIT:<br />

Unternehmer bietet freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeit an es ist zu fragen, ob sich die Tätigkeiten<br />

organisatorisch <strong>und</strong> sachlich trennen lassen<br />

o NEIN, keine Trennung möglich:<br />

Echte Mischtätigkeit liegt vor, es gibt jene Tätigkeit den Ausschlag, die den Schwerpunkt der<br />

Gesamttätigkeit bildet<br />

o JA, Trennung möglich:<br />

Die Tätigkeiten werden unterschiedlich behandelt Konsequenz: für die freiberufliche Tätigkeit<br />

gilt Sonderstellung als freier Beruf + damit verb<strong>und</strong>ene Bereichsausnahmen des UGB; für die<br />

gewerbliche Tätigkeit unterliegt er voll dem UGB (zB Arzt ist auch ausgebildeter Homöopath <strong>und</strong><br />

führt ärztliche Hausapotheke)<br />

VEREINE:<br />

Da Gewinnerzielungsabsicht nicht Wesensmerkmal der Unternehmereigenschaft ist, können auch Vereine iSd<br />

VerG Unternehmer sein! Unternehmereigenschaft ist anhand der Kriterien des § 1 UGB zu prüfen (auf<br />

Dauer angelegte, eine Organisation erfordernde wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeführt) zB<br />

Fußballverein verkauft am Kiosk T‐Shirts<br />

o Speisen u. Getränke beim wöchentlichen Fußballspiel gegen freiw. Spende:<br />

Mangels Entgeltlichkeit lt. JAB kein Unternehmer ABER: Entgeltlichkeit setzt keine<br />

beiderseitige Verpflichtung voraus konditionale oder kausale Verknüpfung zwischen<br />

Leistung u. Gegenleistung genügt Intention der Parteien ist zu beurteilen niemand<br />

November 2010 Seite 2 von 49

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