ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
o Lehre u. Rsp: Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens (jemand der als Unternehmer auftritt,<br />
ohne Unternehmer (im Firmenbuch eingetragen) zu sein.<br />
Dieser wird verpflichtet aber nicht begünstigt.<br />
Qualifizierter Rechtsschein muss gesetzt werden kann durch ausdrückliche Erklärung oder<br />
schlüssige Handlung bewirkt werden (zB wer sich unzulässigerweise einer Einrichtung wie der<br />
Prokura bedient, die aber einem Unternehmer vorbehalten ist) Verursachung der<br />
Rechtsscheinlage genügt, Verschulden nicht gefordert<br />
Gutgläubiger Dritte kann sich auf Unternehmer kraft Anschein berufen wenn sie tatsächlich<br />
auf die Rechtsscheingr<strong>und</strong>lage vertraut haben. Fahrlässigkeit des Dritten schließt<br />
Gutgläubigkeit aus, wobei umstritten ist ob leichte Fahrlässigkeit schadet. Dritte hat<br />
Wahlrecht wie das Rechtsgeschäft behandelt werden soll, aber keine Rosinentheorie<br />
(gesamtes Geschäft nicht einzelne Rechtsfolgen)!<br />
FREIE BERUFE:<br />
Im UGB nicht definiert, sind Unternehmer gem § 1 UGB. Überwiegend wissenschaftliche, religiöse, soziale,<br />
lehrende, heilende oder rechtswahrende Berufe. Kriterium der Höchstpersönlichkeit. (RA, Dr. etc.)<br />
o Behandlung im UGB:<br />
Anwendungsbereich eingeschränkt, da 1. Buch, außer durch freiwillige Unterwerfung mittels<br />
Eintragung (Opting‐In), auf freie Berufe nicht angewandt wird.<br />
3. Buch findet gds. keine Anwendung, auch nicht bei Eintragung als Personengesellschaft.<br />
Ausnahme: verdeckte Kapitalgesellschaft (zB GmbH & Co KG) <strong>und</strong> Kapitalgesellschaften <br />
Rechnungslegungspflicht.<br />
4. Buch findet jedenfalls Anwendung.<br />
Wichtig: Auch bei Überschreitung der Schwellenwerte des § 189 Abs 4 UGB besteht für freie Berufe in keinem<br />
Fall Eintragungspflicht oder Rechtsformzwang nach § 8 UGB!<br />
Sind Angehörige freier Berufe Unternehmer kraft Rechtsform nach § 2 UGB (zB GmbH), dann unterliegen sie<br />
uneingeschränkt dem 1., 3. u. 4. Buch des UGB!<br />
LAND‐ u. FORSTWIRTE:<br />
Sind ebenso Unternehmer kraft § 1 UGB, können sich durch Opting‐In dem 1. Buch unterwerfen. Restliche<br />
Anwendung des UGB, wie bei freien Berufen, differenziert zu betrachten.<br />
MISCHTÄTIGKEIT:<br />
Unternehmer bietet freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeit an es ist zu fragen, ob sich die Tätigkeiten<br />
organisatorisch <strong>und</strong> sachlich trennen lassen<br />
o NEIN, keine Trennung möglich:<br />
Echte Mischtätigkeit liegt vor, es gibt jene Tätigkeit den Ausschlag, die den Schwerpunkt der<br />
Gesamttätigkeit bildet<br />
o JA, Trennung möglich:<br />
Die Tätigkeiten werden unterschiedlich behandelt Konsequenz: für die freiberufliche Tätigkeit<br />
gilt Sonderstellung als freier Beruf + damit verb<strong>und</strong>ene Bereichsausnahmen des UGB; für die<br />
gewerbliche Tätigkeit unterliegt er voll dem UGB (zB Arzt ist auch ausgebildeter Homöopath <strong>und</strong><br />
führt ärztliche Hausapotheke)<br />
VEREINE:<br />
Da Gewinnerzielungsabsicht nicht Wesensmerkmal der Unternehmereigenschaft ist, können auch Vereine iSd<br />
VerG Unternehmer sein! Unternehmereigenschaft ist anhand der Kriterien des § 1 UGB zu prüfen (auf<br />
Dauer angelegte, eine Organisation erfordernde wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeführt) zB<br />
Fußballverein verkauft am Kiosk T‐Shirts<br />
o Speisen u. Getränke beim wöchentlichen Fußballspiel gegen freiw. Spende:<br />
Mangels Entgeltlichkeit lt. JAB kein Unternehmer ABER: Entgeltlichkeit setzt keine<br />
beiderseitige Verpflichtung voraus konditionale oder kausale Verknüpfung zwischen<br />
Leistung u. Gegenleistung genügt Intention der Parteien ist zu beurteilen niemand<br />
November 2010 Seite 2 von 49