ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
<strong>und</strong> sind niedriger besteuert (25% nach KStG, wegen Trennungsprinzip – es wird nicht auf die<br />
Gesellschafter durchgegriffen, während bei Personalgesellschaften nach dem Durchgriffsprinzip<br />
besteuert wird <strong>und</strong> nach EStG bis zu 50% pro Gesellschafter besteuert wird).<br />
o Gründung: Zwei Möglichkeiten: Gründung einer GmbH, danach wird eine KG gegründet, an welcher<br />
sich die GmbH als Kompl beteiligt. Oder durch nachträgliche Umgestaltung, indem beide<br />
Gesellschaften bereits gegründet sind <strong>und</strong> bei Ausscheiden eines Komplementärs die GmbH als<br />
Kompl eintritt. Die Möglichkeit einer Ein‐PersonenGmbH & Co KG ist zulässig. Wonach die GmbH<br />
Kompl der KG ist <strong>und</strong> der Gesellschafter der GmbH als Kommanditist in die KG eintritt.<br />
Beteiligungsgleichlauf: Zwei Gesellschafter der GmbH sind zu gleichen Teilen beteiligt <strong>und</strong><br />
jeweils zu gleichen Teilen als Kommanditist der KG beteiligt.<br />
Abberufung eines GF gegen Willen der Gesellschafter: rechtliche Trennung zwischen KG <strong>und</strong><br />
GmbH ist zu beachten Entziehungsklage (§§ 117, 127 UGB) nur gegen die GmbH aber nicht<br />
gegen GF möglich! Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG ist möglich<br />
Prokura für Kommanditist der gleichzeitig GF der Komplementär GmbH ist: lt. OGH unzulässig,<br />
weil damit ein <strong>und</strong> derselben natürlichen Person eine beschränkte (§ 49 UGB) <strong>und</strong><br />
unbeschränkte ( § 126 UGB) Vertretungsbefugnis innehätte. Gr<strong>und</strong>satz: Prokurist muss vom<br />
Prinzipal unterschieden werden!<br />
Erwerbsgesellschaften (OEG <strong>und</strong> KEG)<br />
o Erwerbsgesellschaftengesetz: Ist nach dem 1.1.07 außer Kraft getreten. Bis dahin gegründete Offene<br />
Erwerbsgesellschaften (OEG) bzw. Kommanditerwerbsgesellschaften (KEG) gelten mit 1.1.07 als OG<br />
bzw. KG. Die Änderungen sind bis spätestens 31.12.09 im FB zur Eintragung anzumelden <strong>und</strong> alle<br />
Geschäftspapiere, Webseiten etc aufzubrauchen bzw zu korrigieren.<br />
Stille Gesellschaft<br />
o Merkmale: Von einer st Gesellschaft spricht man, wenn man sich kraft eines geschlossenen<br />
Gesellschaftsvertrags mit einer Vermögenseinlage an ein Unternehmen, das ein anderer betreibt<br />
beteiligt, während die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht. Als<br />
Gegenleistung ist der stille Gesellschafter am Gewinn zu beteiligen (Verlustbeteiligung nicht<br />
zwingend notwendig). Die st Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit, daher Gesellschaft ieS,<br />
Personengesellschaft (jedoch nicht eingetragen, auch nicht im FB bei der beteiligten Gesellschaft) –<br />
Sie ist eine reine Innengesellschaft, sodass sie nach außen im Rechtsverkehr mit Dritten nicht in<br />
Erscheinung tritt. Treten mehrere stille Gesellschafter ein, sind das jeweils für sich stille<br />
Gesellschaften. Voraussetzung ist die unternehmerische Tätigkeit der zB OG/KG bei Eintritt. Der stille<br />
Gesellschafter muss eine vom Unternehmensinhaber verschiedene Person sein<br />
(Gesellschafter/Organmitglied des Unternehmensinhabers könnten sich aber beteiligen).<br />
o Der stille Gesellschafter: §§ 180 ff UGB Seine Rechtsposition bestimmt sich nach der<br />
gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung. Unabdingbar ist die Gewinnbeteiligung am ganzen<br />
Geschäftsbetrieb. Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung ist der Gewinn/Verlust des Jahresabschlusses<br />
unter Außerachtlassung des Gesellschaftsvermögens. Werden Verluste erzielt so ist st Gesellschafter<br />
nicht verpflichtet Nachschüsse zu leisten (außer vereinbart), jedoch wird die durch Verlust<br />
verminderte Einlage vom jährlichen Gewinn abgedeckt. Der st Gesellschafter hat (sofern nicht zur<br />
Abdeckung des Verlustes nötig) ein Gewinnentnahmerecht. Sofern dem stG keine GF vertraglich<br />
eingeräumt ist, hat er ein Kontrollrecht, welches dem Kontrollrecht des Komm entspricht.<br />
Atypische stille Gesellschaft: liegt vor, wenn der stG aufgr<strong>und</strong> vertraglicher Vereinbarung an der<br />
GF <strong>und</strong>/oder am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist.<br />
Unterschied zum Kommanditisten: Tritt nach außen nicht in Erscheinung, wird nicht im FB<br />
eingetragen, verfügt über keinerlei Gesellschaftsvermögen (Einlage geht an<br />
November 2010 Seite 26 von 49