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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Auch Folgeschäden der Konkursverschleppung, die erst nach Rücktritt des GF<br />

eingetreten sind (zB Kreditaufnahme durch Gesellschaft) können ersatzfähig sein.<br />

Insichgeschäft: GF verpflichtet/begünstigt als Privatperson die Gesellschaft (Vermietung eines<br />

privaten Gebäudes an GmbH). Aufgr<strong>und</strong> der möglichen Gefährdung der Interessen der GmbH ist<br />

dies zustimmungspflichtig (entweder im Voraus durch GVertrag oder bei Bestehen eines<br />

Aufsichtsrats, dessen Zustimmung, ansonsten der übrigen GF, mangels dieser die Zustimmung<br />

der übrigen Gesellschafter – GF Gesellschafter von Abstimmung ausgeschlossen). Im Falle eines<br />

eines gf Alleingesellschafters ist eine Urk<strong>und</strong>e zu errichten, die bestätigt, dass das Geschäft zum<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört <strong>und</strong> zu geschäftsüblichen Bedingungen geschlossen<br />

wurde.<br />

Sorgfaltspflicht: Für einen durch Pflichtverletzung entstandenen Schaden haften die GF der<br />

Gesellschaft zu ungeteilter Hand. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab<br />

(subjektiv geringere Kenntnisse/Fähigkeiten sind nicht einzuschließen) Entlastungsbeweis ist<br />

vom GF zu erbringen. Der Haftungsanspruch gegen den GF wird mittels Beschluss der<br />

Generalversammlung entschieden, wobei betreffender GF einem Stimmverbot unterliegt. GF<br />

kann aber nicht für befolgte Weisungen haften, außer die Handlungen verstoßen gegen<br />

zwingende Gesetzesvorschriften (insb Gläubigerschutzbestimmungen). Nur Weisungsbeschlüsse<br />

der GV, nicht aber einzelner Gesellschafter auch nicht des Mehrheitsgesellschafters, sind<br />

haftungsentlastend.<br />

Wettbewerbsverbot: Dem unterliegen GF <strong>und</strong> ihre Stellvertreter. GF dürfen ohne Einwilligung<br />

der Gesellschaft weder Geschäfte in gleichen Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung<br />

machen, noch als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder im Vorstand oder<br />

Aufsichtsrat oder als GF beteiligt sein. Nicht erfasst ist die Tätigkeit als Kommanditist, Aktionär,<br />

GmbH‐Gesellschafter oder stiller Gesellschafter. Gemäß Treuepflicht könnte auch ein nicht GF‐<br />

befugter Mehrheitsgesellschafter erfasst sein. Für den Zeitraum nach Ausscheiden kann ein<br />

nachvertragliches Wettbewerbsverbot festgelegt werden.<br />

o Unternehmensgegenstand: ist zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages <strong>und</strong> legt den<br />

Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fest. Ist möglichst eindeutig zu umschreiben (Bildet Gr<strong>und</strong>lage für das<br />

Ausmaß der GF‐befugnis)<br />

o Business Judgment Rule: Vorstand bzw. Geschäftsführer trifft keine Erfolgshaftung, nur wenn<br />

pflichtwidrige Entscheidungen zu einer Haftung führen können. Gesellschaft trifft Unternehmerrisiko.<br />

Geschäftsleitungsorgan schuldet nur ein sorgfältiges Tätigwerden im Interesse der Gesellschaft. Nicht jede<br />

unzweckmäßige Entscheidung, sondern nur eine "eklatante Überschreitung des Ermessensspielraums"<br />

bzw. eine "evident unrichtige Sachentscheidung" oder eine "geradezu unvertretbare unternehmerische<br />

Entscheidung" sollen zu einer Haftung führen. Unterliegen keiner vollen gerichtlichen Nachprüfung,<br />

sondern es kommt nur bei groben Fehlentscheidungen zu einer Beanstandung.<br />

Richtschnur für Voraussetzung einer Haftungsbefreiung<br />

• Das Vorliegen einer unternehmerischen Ermessensentscheidung<br />

• das Nichtvorliegen von Sonderinteressen <strong>und</strong> sachfremden Einflüssen<br />

• eine Entscheidung im Sinne des Wohls der Gesellschaft<br />

• eine Entscheidung auf Basis angemessener Information, sowie<br />

• Gutgläubigkeit des Vorstands, in der Form, dass der Vorstand subjektiv gutgläubig davon<br />

ausgegangen ist, dass er im Interesse des Unternehmens handelt.<br />

Bei Missachtung zwingender rechtlicher Vorgaben kommt eine Berufung auf die Business Judgment Rule<br />

von vornherein nicht in Betracht.<br />

o Aufsichtsrat: §§ 30a ff GmbHG. Zum AR kann jede natürlich, vollgeschäftsfähige Person bestellt werden.<br />

Beschränkungen wie folgt:<br />

Mandatshöchstzahl: ein AR‐Mitglied kann max in 10 Kapitalgesellschaften AR‐Mitglied sein<br />

(Vorsitz zählt doppelt). Nicht begrenzt ist dies allerdings bei Mandaten zur Vertretung der<br />

November 2010 Seite 30 von 49

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