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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

o Haftung bei unternehmensbezogenen Geschäften:<br />

Anders als die allgemeinene Haftung nach Zivilrecht:<br />

höherer Sorgfaltsmaßstab<br />

U hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen, nach objektiven Kriterien.<br />

Es zählt der Grad der Aufmerksamkeit <strong>und</strong> des Fleißes, als auch seine Fähigkeiten <strong>und</strong><br />

Kenntnisse (differenziert nach Branche <strong>und</strong> U). Verhalten von Gehilfen wird dem U zugerechnet.<br />

Anwendung auf vertraglichen <strong>und</strong> vorvertraglichen Bereich.<br />

Erweiterung des Umfangs der Schadenersatzpflicht<br />

Gilt zwischen zwei Unternehmern <strong>und</strong> umfasst ab grober Fahrlässigkeit auch den Ersatz des<br />

entgangenen Gewinns.<br />

KONTOKORRENT gem. § 365 UGB<br />

o Nach Kontokorrentvertrag werden in einer laufenden Geschäftsverbindung die jeweils stammenden<br />

Ansprüche <strong>und</strong> Leistungen samt Zinsen in regelmäßigen Abständen (gesetzlich ein Jahr) verrechnet<br />

<strong>und</strong> der dabei entstehende Überschuss (Saldo) begründet eine neue Forderung. Diese Einrichtung<br />

dient der Erleichterung <strong>und</strong> Vereinfachung des Geschäftsverkehrs <strong>und</strong> erfüllt eine<br />

Vereinheitlichungsfunktion, da durch ein Saldoanerkenntnis die verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

der einzelnen Forderungen ersetzt werden.<br />

Ablauf: Der nach Abrechnung entstandene Saldo kann selbstständig eingeklagt werde (kausale<br />

Saldoforderung), ist aber vom Bestand der Einzelforderungen abhängig. Es erfolgt idR das<br />

Saldoanerkenntnis, welches die Annahme des Angebots (Saldoergebnis) durch den Partner der<br />

verrechnenden Partei ist. Das Saldoanerkenntnis entfaltet konstitutive Wirkung.<br />

Kausale Saldoforderung: dies ist das Ergebnis der Verrechnung. Es ergibt sich die Frage, wenn es<br />

zu keinem Saldoanerkenntnis kommt <strong>und</strong> die kausale Saldoforderung eingeklagt wird, wie die<br />

einzelnen Forderungen rechtlich einzuordnen sind (Verjährung, Gerichtsstand etc.). Die Parteien<br />

vereinbaren für diesen Fall einvernehmlich darüber, welche Posten ausgeglichen werden sollen<br />

(ausdrücklich oder schlüssig). Mangels solcher Vereinbarung tritt die gesetzliche<br />

Tilgungsreihenfolge zur Anwendung: Zuerst Zinsen, dann Kapital. Bei mehreren<br />

Kapitalforderungen zuerst jene die eingefordert oder fällig sind. Bei Fehlschlagen tritt die<br />

Tilgungsreihenfolge nach Beschwerlichkeit für den Verpflichteten ein (zuerst sind jene getilgt,<br />

die dem Verpflichteten am beschwerlichsten sind – höher verzinsliche Forderungen, gesicherte<br />

Forderungen etc.)<br />

Wirkungen des Saldoanerkenntnisses: Wird als ein abgeschwächter, abstrakter<br />

Verpflichtungsgr<strong>und</strong> gesehen, der neben die im kausalen Saldo fortbestehenden<br />

Einzelansprüche tritt. Der Überschussberechtigte hat Anspruch auf die Einzelansprüche <strong>und</strong><br />

auch auf den festgestellten Saldo. Der Gegenpartei steht die Einrede der ungerechtfertigten<br />

Bereicherung zu.<br />

Kontokorrentgeb<strong>und</strong>enheit: Bereits mit Einstellung in das KK verlieren die einzelnen<br />

Forderungen ihre Selbständigkeit; dh sie können ohne Zustimmung des KK Partner nicht mehr<br />

selbständig geltend gemacht, abgetreten oder verpfändet werden; Gläubiger können nur den<br />

aktuellen oder den zukünftigen Saldo zum nächsten Abschlussstichtag pfänden.<br />

GUTGLÄUBIGER EIGENTUMS‐ UND PFANDRECHTSERWERB:<br />

o Für den Eigentumserwerb sind Titel, Modus <strong>und</strong> die Berechtigung des Vormanns notwendig. Fehlt<br />

die Berechtigung des Vormanns, substituiert § 367 ABGB diesen durch drei Gutglaubenstatbestände:<br />

Voraussetzungen:<br />

Bewegliche Körperliche Sache, entgeltlicher Titel, entsprechender Modus <strong>und</strong> (nach § 367<br />

ABGB) der gutgläubige Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im<br />

gewöhnlich Betrieb seines Unternehmens oder vom Vertrauensmann des Eigentümers, dem die<br />

Sache anvertraut wurde.<br />

Bei Erwerb von einem Unternehmer begründen betriebsuntypische oder betriebsfremde<br />

Geschäfte keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Die Gutgläubigkeit/Redlichkeit des<br />

Erwerbers wird bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (Achtung: Scheinunternehmer<br />

November 2010 Seite 11 von 49

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