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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Hauptversammlung: Falls das Wohl der Gesellschaft es erfordert hat der G‐AR die Pflicht, die HV<br />

einzuberufen.<br />

Genehmigungsvorbehalt: für bestimmte Geschäfte hat die der AR gegenüber der GF.<br />

Prüfung: Des Jahresabschlusses, des Vorschlags der Gewinnverteilung <strong>und</strong> des Lageberichts.<br />

Vertretung: der AR ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den V‐Mitgliedern zu<br />

vertreten.<br />

Bestellungs‐ <strong>und</strong> Abberufungskompetenz: Ist kein Weisungsrecht, aber ein faktisches<br />

Druckmittel.<br />

Abberufung/Ausscheiden: Für Verlust der Aufsichtsratsfunktion kommen die Abberufung <strong>und</strong><br />

freiwilliges Ausscheiden in Betracht. Abberufung ist davon abhängig, wer bestellt hat: Wurde<br />

Kapitalvertreter von der Hauptversammlung gewählt, kann er gr<strong>und</strong>los <strong>und</strong> jederzeit abgerufen<br />

werden. Mangels anderer Festlegung in der Satzung ist eine ¾ Mehrheit (beim ersten AR<br />

lediglich einer Mehrheit) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist der Abberufene auch<br />

Aktionär, kann er mitstimmen. Die Minderheit von 10% kann bei Gericht eine Abberufung aus<br />

wichtigem Gr<strong>und</strong> beantragen. Wurde der AR von einem Aktionär aufgr<strong>und</strong> eines Sonderrecht<br />

gewählt, kann dieser den AR jederzeit <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>los abberufen, bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Gr<strong>und</strong>es u. Antrag d Minderheit vom Gericht <strong>und</strong> wenn die Voraussetzungen des das in der<br />

Satzung bestimmte Entsendungsrecht weggefallen sind, dann von der Hauptversammlung mit<br />

Mehrheit. Wurde der AR vom Gericht bestellt, dann von diesem abzuberufen. Vom Betriebsrat<br />

in den AR gewählte Arbeitnehmervertreter können von diesem abberufen werden. Freiwillig<br />

kann er sein Amt fristlos nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong> niederlegen. Die Erklärung zum Rücktritt hat<br />

nicht zur Unzeit zu erfolgen (wirksam aber Schadenersatzansprüche denkbar).<br />

Aufteilung: Höchstzahl von 20 Kapitalvertreter ist nicht zu überschreiten (§ 86/1 AktG).<br />

Drittelparität: auf jeweils 2 Kapitalvertreter ist ein AN‐Vertreter zu entsenden.<br />

Beschlussfassung: Mindestens drei Mitglieder müssen der Sitzung teilnehmen <strong>und</strong> die Mehrheit<br />

für den Beschluss stimmen.<br />

Vergütung: siehe Aufgaben der Hauptversammlung<br />

o Prüfungsausschuss: ist gem. § 92 Abs 4a AktG in Gesellschaften mit den Merkmalen des § 271a Abs 1 UGB<br />

einzurichten besonders große <strong>und</strong> kapitalmarktorientierte (müssen keine Aktien sein, irgendein<br />

Wertpapier reicht aus) Gesellschaften<br />

Ist ein Ausschuss (Untergliederung) des Aufsichtsrates der besondere Aufgaben im<br />

Zusammenhang mit Rechnungslegung, Abschlussprüfung <strong>und</strong> internen Kontrollen<br />

wahrnimmt.<br />

Ein Finanzexperte muss dem Ausschuss angehören<br />

Wer in den letzten 3 Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter od.<br />

Abschlussprüfer der Gesellschaft war, oder aus anderen Gründen befangen oder<br />

abhängig ist, darf dem Ausschuss NICHT angehören!<br />

Nur Aufsichtsratsmitglieder können ihm angehören<br />

Drittelparität gilt auch für Ausschüsse!<br />

o Abschlussprüfer: haftet primär gegenüber der Gesellschaft. Tritt nur bei schuldhaften Pflichtverletzungen<br />

ein <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt. Kann auch eine Haftung gegenüber<br />

Dritten treffen, wenn die im Vertrauen einen Schaden erlitten haben.<br />

Bei der Gründung obliegt die Kompetenz zur Bestellung den Gründern<br />

Nach Gründung ist der Abschlussprüfer vor Ablauf des Geschäftsjahres, von der HV zu<br />

wählen<br />

liegt ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vor oder wurde fristgerechte Bestellung verabsäumt liegt<br />

ausnahmsweise die Bestellung beim Gericht.<br />

o Sonderprüfer: obliegt die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung, der Geschäftsführung sowie bei<br />

Maßnahmen der Kapitalbeschaffung <strong>und</strong> –herabsetzung. Kann durch die HV mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit bestellt werden. Aktionäre mit 10% Anteilen des Gr<strong>und</strong>kapitals können Sonderprüfer<br />

oder nach Wahl anderen Prüfer gerichtlich beantragen. Gesellschaft trägt Kosten der Prüfung.<br />

November 2010 Seite 42 von 49

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