ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Hauptversammlung: Falls das Wohl der Gesellschaft es erfordert hat der G‐AR die Pflicht, die HV<br />
einzuberufen.<br />
Genehmigungsvorbehalt: für bestimmte Geschäfte hat die der AR gegenüber der GF.<br />
Prüfung: Des Jahresabschlusses, des Vorschlags der Gewinnverteilung <strong>und</strong> des Lageberichts.<br />
Vertretung: der AR ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den V‐Mitgliedern zu<br />
vertreten.<br />
Bestellungs‐ <strong>und</strong> Abberufungskompetenz: Ist kein Weisungsrecht, aber ein faktisches<br />
Druckmittel.<br />
Abberufung/Ausscheiden: Für Verlust der Aufsichtsratsfunktion kommen die Abberufung <strong>und</strong><br />
freiwilliges Ausscheiden in Betracht. Abberufung ist davon abhängig, wer bestellt hat: Wurde<br />
Kapitalvertreter von der Hauptversammlung gewählt, kann er gr<strong>und</strong>los <strong>und</strong> jederzeit abgerufen<br />
werden. Mangels anderer Festlegung in der Satzung ist eine ¾ Mehrheit (beim ersten AR<br />
lediglich einer Mehrheit) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist der Abberufene auch<br />
Aktionär, kann er mitstimmen. Die Minderheit von 10% kann bei Gericht eine Abberufung aus<br />
wichtigem Gr<strong>und</strong> beantragen. Wurde der AR von einem Aktionär aufgr<strong>und</strong> eines Sonderrecht<br />
gewählt, kann dieser den AR jederzeit <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>los abberufen, bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Gr<strong>und</strong>es u. Antrag d Minderheit vom Gericht <strong>und</strong> wenn die Voraussetzungen des das in der<br />
Satzung bestimmte Entsendungsrecht weggefallen sind, dann von der Hauptversammlung mit<br />
Mehrheit. Wurde der AR vom Gericht bestellt, dann von diesem abzuberufen. Vom Betriebsrat<br />
in den AR gewählte Arbeitnehmervertreter können von diesem abberufen werden. Freiwillig<br />
kann er sein Amt fristlos nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong> niederlegen. Die Erklärung zum Rücktritt hat<br />
nicht zur Unzeit zu erfolgen (wirksam aber Schadenersatzansprüche denkbar).<br />
Aufteilung: Höchstzahl von 20 Kapitalvertreter ist nicht zu überschreiten (§ 86/1 AktG).<br />
Drittelparität: auf jeweils 2 Kapitalvertreter ist ein AN‐Vertreter zu entsenden.<br />
Beschlussfassung: Mindestens drei Mitglieder müssen der Sitzung teilnehmen <strong>und</strong> die Mehrheit<br />
für den Beschluss stimmen.<br />
Vergütung: siehe Aufgaben der Hauptversammlung<br />
o Prüfungsausschuss: ist gem. § 92 Abs 4a AktG in Gesellschaften mit den Merkmalen des § 271a Abs 1 UGB<br />
einzurichten besonders große <strong>und</strong> kapitalmarktorientierte (müssen keine Aktien sein, irgendein<br />
Wertpapier reicht aus) Gesellschaften<br />
Ist ein Ausschuss (Untergliederung) des Aufsichtsrates der besondere Aufgaben im<br />
Zusammenhang mit Rechnungslegung, Abschlussprüfung <strong>und</strong> internen Kontrollen<br />
wahrnimmt.<br />
Ein Finanzexperte muss dem Ausschuss angehören<br />
Wer in den letzten 3 Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter od.<br />
Abschlussprüfer der Gesellschaft war, oder aus anderen Gründen befangen oder<br />
abhängig ist, darf dem Ausschuss NICHT angehören!<br />
Nur Aufsichtsratsmitglieder können ihm angehören<br />
Drittelparität gilt auch für Ausschüsse!<br />
o Abschlussprüfer: haftet primär gegenüber der Gesellschaft. Tritt nur bei schuldhaften Pflichtverletzungen<br />
ein <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt. Kann auch eine Haftung gegenüber<br />
Dritten treffen, wenn die im Vertrauen einen Schaden erlitten haben.<br />
Bei der Gründung obliegt die Kompetenz zur Bestellung den Gründern<br />
Nach Gründung ist der Abschlussprüfer vor Ablauf des Geschäftsjahres, von der HV zu<br />
wählen<br />
liegt ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vor oder wurde fristgerechte Bestellung verabsäumt liegt<br />
ausnahmsweise die Bestellung beim Gericht.<br />
o Sonderprüfer: obliegt die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung, der Geschäftsführung sowie bei<br />
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung <strong>und</strong> –herabsetzung. Kann durch die HV mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit bestellt werden. Aktionäre mit 10% Anteilen des Gr<strong>und</strong>kapitals können Sonderprüfer<br />
oder nach Wahl anderen Prüfer gerichtlich beantragen. Gesellschaft trägt Kosten der Prüfung.<br />
November 2010 Seite 42 von 49