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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

nach dem Beteiligungsverhältnis zu verteilen. Das Beteiligungsverhältnis bemisst sich nach dem<br />

Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlage (feste Kapitalkonten). Bei Sachanlagen nach dem<br />

Wert zum Zeitpunkt der Leistung. Jeder Gesellschafter hat gds ein Entnahmerecht für seinen<br />

Gewinnanteil, es sei denn der Gesellschaft hat seine Einlage nicht geleistet, wenn die Auszahlung<br />

zum offenbaren Schaden der OG führt oder wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird.<br />

o Wettbewerbsverbot: Besteht gr<strong>und</strong>sätzlich bei einer OG, mangels gesellschaftsvertraglicher<br />

Abweichung. Ein Gesellschafter darf im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte machen, in<br />

anderen gleichartigen Gesellschaften als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen oder als<br />

beschränkt haftender Gesellschafter, wenn er auf die Geschäftsführung einen Einfluss nehmen kann<br />

oder diese in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen könnte.<br />

Maßnahmen der betroffenen Gesellschafter: Schadenersatzforderung, Eintrittsrecht (erlangten<br />

Gewinnanteil fordern), Unterlassungs‐ <strong>und</strong> Beseitigungsanspruch.<br />

o Beschlussfassung/Geschäftsführung/Vertretung: Mittels einstimmigen Beschluss ist es möglich<br />

Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte zu tätigen (zB neue Gesellschafter aufzunehmen). Ansonsten ist mit<br />

Mehrheitsbeschluss abzustimmen.<br />

Geschäftsführung: Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung sind gem § 114/1 UGB<br />

alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet<br />

(Einzelgeschäftsführungsbefugnis) für gewöhnliche Geschäfte, dh für Handlungen, die der<br />

gewöhnliche Betrieb des Unternehmers der Gesellschaft mit sich bringt. Gegen GF‐Handlungen<br />

haben die verbleibenden GF‐Gesellschafter ein Widerspruchsrecht. In weiterer Folge können mit<br />

Zustimmung aller Gesellschafter mittels Entziehungsklage, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vorliegt,<br />

dem GF‐Gesellschafter die Befugnis entzogen werden (ähnlicher Ablauf für Entziehung der<br />

Vertretungsbefugnis)<br />

Bei außergewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (auch<br />

nicht GF‐Gesellschafter). Mangels diesem ist das Geschäft zwar nach außen wirksam, gegen den<br />

handelnden Gesellschafter können aber Sanktionen verhängt werden (Entzug der Befugnisse,<br />

Schadenersatzpflicht)<br />

Vertretungsbefugnis: Gr<strong>und</strong>satz der Einzelvertretung (für außer‐ wie für gewöhnliche<br />

Geschäfte), mangels anderer vertraglicher Vereinbarung. Passive Einzelvertretungsbefugnis<br />

jedenfalls zwingend. Zwecks Rechtssicherheit ist die Vertretungsbefugnis im FB einzutragen.<br />

o Gesellschafter: Die Geschäftsführungs‐ <strong>und</strong> Vertretungsbefugnis ist bei der OG gds an die<br />

Mitgliedschaft geknüpft (Selbstorganschaft). Es ist möglich einzelne Gesellschafter von GF <strong>und</strong>/oder<br />

Vertretung auszuschließen. Dritten kann zwar die GF übertragen werden, solange das<br />

Weisungsrecht den Gesellschaftern als oberste Entscheidungsinstanz bleibt.<br />

Haftung: Gesellschafter der OG haften sehr streng: persönlich mit gesamtem Privatvermögen,<br />

unbeschränkt <strong>und</strong> unbeschränkbar (im IV aber Beschränkung möglich), unmittelbar (Gläubiger<br />

kann sich direkt an Gesellschafter halten), primär (ohne, dass zuerst OG in Anspruch genommen<br />

werden muss), solidarisch <strong>und</strong> nicht anteilsmäßig.<br />

Eintretende/ausscheidende Gesellschafter: Später eintretende Gesellschafter haften auch für<br />

die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Haftungsausschlüsse entfalten nur im IV<br />

ihre Wirkung. Ausscheidende Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem<br />

wirksamen Ausscheiden entstanden sind (gds gem Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht FB (Aus‐<br />

)Eintragung). Wird das Ausscheiden jedoch nicht nach angemessener Zeit ins FB eingetragen –<br />

negative Publizität – wird der Gläubiger geschützt <strong>und</strong> ausgeschiedener Gesellschafter kann in<br />

Anspruch genommen werden). Ansonsten siehe auch Ausführungen unter „Firmenbuch“.<br />

Ausscheidende Gesellschafter haften bei Dauerschuldverhältnissen für die vor Ablauf von fünf<br />

Jahren nach dem Ausscheiden fällig gewordenen Verbindlichkeiten. Die Ausführungen sind auch<br />

auf eine aufgelöste Gesellschaft anzuwenden.<br />

Werkleistungsverpflichtungen: Wird Arbeitsleistung geschuldet ist heftig umstritten, ob der<br />

Gesellschafter dasselbe schuldet wie die Gesellschaft (Erfüllungstheorie) oder ob sich Haftung<br />

November 2010 Seite 22 von 49

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