ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
nach dem Beteiligungsverhältnis zu verteilen. Das Beteiligungsverhältnis bemisst sich nach dem<br />
Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlage (feste Kapitalkonten). Bei Sachanlagen nach dem<br />
Wert zum Zeitpunkt der Leistung. Jeder Gesellschafter hat gds ein Entnahmerecht für seinen<br />
Gewinnanteil, es sei denn der Gesellschaft hat seine Einlage nicht geleistet, wenn die Auszahlung<br />
zum offenbaren Schaden der OG führt oder wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird.<br />
o Wettbewerbsverbot: Besteht gr<strong>und</strong>sätzlich bei einer OG, mangels gesellschaftsvertraglicher<br />
Abweichung. Ein Gesellschafter darf im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte machen, in<br />
anderen gleichartigen Gesellschaften als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen oder als<br />
beschränkt haftender Gesellschafter, wenn er auf die Geschäftsführung einen Einfluss nehmen kann<br />
oder diese in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen könnte.<br />
Maßnahmen der betroffenen Gesellschafter: Schadenersatzforderung, Eintrittsrecht (erlangten<br />
Gewinnanteil fordern), Unterlassungs‐ <strong>und</strong> Beseitigungsanspruch.<br />
o Beschlussfassung/Geschäftsführung/Vertretung: Mittels einstimmigen Beschluss ist es möglich<br />
Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte zu tätigen (zB neue Gesellschafter aufzunehmen). Ansonsten ist mit<br />
Mehrheitsbeschluss abzustimmen.<br />
Geschäftsführung: Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung sind gem § 114/1 UGB<br />
alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet<br />
(Einzelgeschäftsführungsbefugnis) für gewöhnliche Geschäfte, dh für Handlungen, die der<br />
gewöhnliche Betrieb des Unternehmers der Gesellschaft mit sich bringt. Gegen GF‐Handlungen<br />
haben die verbleibenden GF‐Gesellschafter ein Widerspruchsrecht. In weiterer Folge können mit<br />
Zustimmung aller Gesellschafter mittels Entziehungsklage, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vorliegt,<br />
dem GF‐Gesellschafter die Befugnis entzogen werden (ähnlicher Ablauf für Entziehung der<br />
Vertretungsbefugnis)<br />
Bei außergewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (auch<br />
nicht GF‐Gesellschafter). Mangels diesem ist das Geschäft zwar nach außen wirksam, gegen den<br />
handelnden Gesellschafter können aber Sanktionen verhängt werden (Entzug der Befugnisse,<br />
Schadenersatzpflicht)<br />
Vertretungsbefugnis: Gr<strong>und</strong>satz der Einzelvertretung (für außer‐ wie für gewöhnliche<br />
Geschäfte), mangels anderer vertraglicher Vereinbarung. Passive Einzelvertretungsbefugnis<br />
jedenfalls zwingend. Zwecks Rechtssicherheit ist die Vertretungsbefugnis im FB einzutragen.<br />
o Gesellschafter: Die Geschäftsführungs‐ <strong>und</strong> Vertretungsbefugnis ist bei der OG gds an die<br />
Mitgliedschaft geknüpft (Selbstorganschaft). Es ist möglich einzelne Gesellschafter von GF <strong>und</strong>/oder<br />
Vertretung auszuschließen. Dritten kann zwar die GF übertragen werden, solange das<br />
Weisungsrecht den Gesellschaftern als oberste Entscheidungsinstanz bleibt.<br />
Haftung: Gesellschafter der OG haften sehr streng: persönlich mit gesamtem Privatvermögen,<br />
unbeschränkt <strong>und</strong> unbeschränkbar (im IV aber Beschränkung möglich), unmittelbar (Gläubiger<br />
kann sich direkt an Gesellschafter halten), primär (ohne, dass zuerst OG in Anspruch genommen<br />
werden muss), solidarisch <strong>und</strong> nicht anteilsmäßig.<br />
Eintretende/ausscheidende Gesellschafter: Später eintretende Gesellschafter haften auch für<br />
die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Haftungsausschlüsse entfalten nur im IV<br />
ihre Wirkung. Ausscheidende Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem<br />
wirksamen Ausscheiden entstanden sind (gds gem Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht FB (Aus‐<br />
)Eintragung). Wird das Ausscheiden jedoch nicht nach angemessener Zeit ins FB eingetragen –<br />
negative Publizität – wird der Gläubiger geschützt <strong>und</strong> ausgeschiedener Gesellschafter kann in<br />
Anspruch genommen werden). Ansonsten siehe auch Ausführungen unter „Firmenbuch“.<br />
Ausscheidende Gesellschafter haften bei Dauerschuldverhältnissen für die vor Ablauf von fünf<br />
Jahren nach dem Ausscheiden fällig gewordenen Verbindlichkeiten. Die Ausführungen sind auch<br />
auf eine aufgelöste Gesellschaft anzuwenden.<br />
Werkleistungsverpflichtungen: Wird Arbeitsleistung geschuldet ist heftig umstritten, ob der<br />
Gesellschafter dasselbe schuldet wie die Gesellschaft (Erfüllungstheorie) oder ob sich Haftung<br />
November 2010 Seite 22 von 49