ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)<br />
o Merkmale: § 1175 ABGB ‐ Eine durch Vertrag (auch konkludent) begründete Gesellschaft, bei<br />
welcher zwei oder mehrere Personen ihre Mühe <strong>und</strong>/oder ihre Sachen zum (erlaubten)<br />
gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzen vereinigen. (Dauerhaftigkeit ist nicht erforderlich.<br />
Gemeinsames Besitzen oder Verwalten – wie bei einer Liegenschaft – stellt keine GesbR dar, ggf.<br />
Miteigentum)<br />
Die GesbR besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist daher weder juristische Person, noch<br />
Gesamthandschaft. Sie zählt zu den Gesellschaften ieS <strong>und</strong> ist eine Personengesellschaft, je nach<br />
Parteiwillen eine Außen‐ oder Innengesellschaft. Mangels Rechtspersönlichkeit wird nicht ihr<br />
sondern ggf den einzelnen Gesellschaftern Unternehmereigenschaft iSd UGB zugesprochen.<br />
Wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschafter auftreten <strong>und</strong> somit die<br />
RG im Namen „der Gesellschaft“ (bzw richtig „der Gesellschafter“) schließen, liegt eine<br />
Außengesellschaft vor. Wenn Sie im eigenen Namen aber auf Rechnung der übrigen auftreten,<br />
liegt eine Innengesellschaft vor, da die GesbR nach außen hin nicht in Erscheinung tritt.<br />
o Tätigkeitsbereiche: Wegen dem sehr weitem Anwendungsbereich, dient sie als Auffanggesellschaft.<br />
In der Praxis häufig im Bauwesen eingesetzt (zB ARGE zur Verwirklichung von Projekten). Solange<br />
der Schwellenwert des § 189 UGB (€ 700.000,‐‐ bzw. 1.000.000,‐‐) nicht überschritten wird, kann die<br />
GesbR als Unternehmen betrieben werden. Land‐ <strong>und</strong> Forstwirte (zB auch RA, Notare <strong>und</strong><br />
Patentanwälte jedoch nicht Gruppenpraxen von Ärzten). Da eine Kapitalgesellschaft erst mit<br />
Abschluss des Gesellschaftsvertrages in Erscheinung tritt, nimmt die Rsp im Vorgründungsstadium<br />
das Vorliegen einer GesbR an. Auch andere Anwendungsbereiche: Syndikatsverträge,<br />
Bankkonsortium, zw. Eheleuten <strong>und</strong> Lebensgefährten etc.<br />
o Forderungen: Mangels Rechtspersönlichkeit sind Forderungen der Gesellschaft<br />
Gesamthandforderungen der Gesellschafter, womit der Schuldner erst dann frei wird, wenn er<br />
entweder an alle leistet (zB gerichtliche Hinterlegung) oder an den Gesellschafter leistet, der von<br />
allen Gesellschaftern zur Entgegennahme der Leistung bevollmächtigt wurde. Leistet der Schuldner<br />
dennoch einem (nicht zur Entgegennahme befugten) Gesellschafter, so bleibt die anteilsmäßige<br />
Forderung der anderen Gesellschafter ihm gegenüber bestehen.<br />
o Verbindlichkeiten: Rsp <strong>und</strong> hM nehmen regelmäßig bei Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine<br />
Solidarhaftung der Gesellschafter an. Demnach kann jeder Gesellschafter für die volle Höhe einer<br />
Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden <strong>und</strong> kann zunächst gegen das<br />
Gesellschaftsvermögen <strong>und</strong> dann gegen die anderen Gesellschafter Regress nehmen.<br />
o Stimmrecht: Arbeitsgesellschafter kein Stimmrecht, außer Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte bedürfen<br />
Zustimmung ALLER Gesellschafter<br />
o Kapital: Das Kapital einer GesbR ist der Hauptstamm, bestehend aus Sacheinlage <strong>und</strong> Bareinlage.<br />
Diese werden quoad dominium eingebracht (der einbringende Gesellschafter verliert sein<br />
Eigentumsrecht an der eingebrachten Sache <strong>und</strong> erhält als Gegenleistung eine Beteiligung, das<br />
Eigentum geht auf die Gesellschaft/Gesellschafter über).<br />
o Geschäftsführung: § 1185 ABGB normiert die Mitwirkungspflicht, wonach alle Gesellschafter<br />
gleichermaßen (ohne Bedacht auf größeren/geringeren Anteil) entsprechend dem<br />
gemeinschaftlichen Nutzen mitzuwirken haben (ansonsten Klage actio pro socio). Für gewöhnliche<br />
a. GF‐Maßnahmen ist das Mehrstimmigkeitsprinzip vorgesehen, nach Kapitalanteil, mangels<br />
dessen (Arbeitsgesellschafter) kein Stimmrecht <strong>und</strong> bei reinen Arbeitsgesellschaften (nur<br />
Arbeitseinsatz wird eingebracht) Stimmabgabe nach Köpfen.<br />
b. Außergewöhnliche GF‐Maßnahmen verlangen auch das Mehrstimmigkeitsprinzip, jedoch<br />
kann die überstimmte Minderheit entweder Sicherstellung für einen künftigen Schaden oder<br />
den Austritt aus der Gesellschaft verlangen.<br />
November 2010 Seite 20 von 49