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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)<br />

o Merkmale: § 1175 ABGB ‐ Eine durch Vertrag (auch konkludent) begründete Gesellschaft, bei<br />

welcher zwei oder mehrere Personen ihre Mühe <strong>und</strong>/oder ihre Sachen zum (erlaubten)<br />

gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzen vereinigen. (Dauerhaftigkeit ist nicht erforderlich.<br />

Gemeinsames Besitzen oder Verwalten – wie bei einer Liegenschaft – stellt keine GesbR dar, ggf.<br />

Miteigentum)<br />

Die GesbR besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist daher weder juristische Person, noch<br />

Gesamthandschaft. Sie zählt zu den Gesellschaften ieS <strong>und</strong> ist eine Personengesellschaft, je nach<br />

Parteiwillen eine Außen‐ oder Innengesellschaft. Mangels Rechtspersönlichkeit wird nicht ihr<br />

sondern ggf den einzelnen Gesellschaftern Unternehmereigenschaft iSd UGB zugesprochen.<br />

Wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschafter auftreten <strong>und</strong> somit die<br />

RG im Namen „der Gesellschaft“ (bzw richtig „der Gesellschafter“) schließen, liegt eine<br />

Außengesellschaft vor. Wenn Sie im eigenen Namen aber auf Rechnung der übrigen auftreten,<br />

liegt eine Innengesellschaft vor, da die GesbR nach außen hin nicht in Erscheinung tritt.<br />

o Tätigkeitsbereiche: Wegen dem sehr weitem Anwendungsbereich, dient sie als Auffanggesellschaft.<br />

In der Praxis häufig im Bauwesen eingesetzt (zB ARGE zur Verwirklichung von Projekten). Solange<br />

der Schwellenwert des § 189 UGB (€ 700.000,‐‐ bzw. 1.000.000,‐‐) nicht überschritten wird, kann die<br />

GesbR als Unternehmen betrieben werden. Land‐ <strong>und</strong> Forstwirte (zB auch RA, Notare <strong>und</strong><br />

Patentanwälte jedoch nicht Gruppenpraxen von Ärzten). Da eine Kapitalgesellschaft erst mit<br />

Abschluss des Gesellschaftsvertrages in Erscheinung tritt, nimmt die Rsp im Vorgründungsstadium<br />

das Vorliegen einer GesbR an. Auch andere Anwendungsbereiche: Syndikatsverträge,<br />

Bankkonsortium, zw. Eheleuten <strong>und</strong> Lebensgefährten etc.<br />

o Forderungen: Mangels Rechtspersönlichkeit sind Forderungen der Gesellschaft<br />

Gesamthandforderungen der Gesellschafter, womit der Schuldner erst dann frei wird, wenn er<br />

entweder an alle leistet (zB gerichtliche Hinterlegung) oder an den Gesellschafter leistet, der von<br />

allen Gesellschaftern zur Entgegennahme der Leistung bevollmächtigt wurde. Leistet der Schuldner<br />

dennoch einem (nicht zur Entgegennahme befugten) Gesellschafter, so bleibt die anteilsmäßige<br />

Forderung der anderen Gesellschafter ihm gegenüber bestehen.<br />

o Verbindlichkeiten: Rsp <strong>und</strong> hM nehmen regelmäßig bei Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine<br />

Solidarhaftung der Gesellschafter an. Demnach kann jeder Gesellschafter für die volle Höhe einer<br />

Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden <strong>und</strong> kann zunächst gegen das<br />

Gesellschaftsvermögen <strong>und</strong> dann gegen die anderen Gesellschafter Regress nehmen.<br />

o Stimmrecht: Arbeitsgesellschafter kein Stimmrecht, außer Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte bedürfen<br />

Zustimmung ALLER Gesellschafter<br />

o Kapital: Das Kapital einer GesbR ist der Hauptstamm, bestehend aus Sacheinlage <strong>und</strong> Bareinlage.<br />

Diese werden quoad dominium eingebracht (der einbringende Gesellschafter verliert sein<br />

Eigentumsrecht an der eingebrachten Sache <strong>und</strong> erhält als Gegenleistung eine Beteiligung, das<br />

Eigentum geht auf die Gesellschaft/Gesellschafter über).<br />

o Geschäftsführung: § 1185 ABGB normiert die Mitwirkungspflicht, wonach alle Gesellschafter<br />

gleichermaßen (ohne Bedacht auf größeren/geringeren Anteil) entsprechend dem<br />

gemeinschaftlichen Nutzen mitzuwirken haben (ansonsten Klage actio pro socio). Für gewöhnliche<br />

a. GF‐Maßnahmen ist das Mehrstimmigkeitsprinzip vorgesehen, nach Kapitalanteil, mangels<br />

dessen (Arbeitsgesellschafter) kein Stimmrecht <strong>und</strong> bei reinen Arbeitsgesellschaften (nur<br />

Arbeitseinsatz wird eingebracht) Stimmabgabe nach Köpfen.<br />

b. Außergewöhnliche GF‐Maßnahmen verlangen auch das Mehrstimmigkeitsprinzip, jedoch<br />

kann die überstimmte Minderheit entweder Sicherstellung für einen künftigen Schaden oder<br />

den Austritt aus der Gesellschaft verlangen.<br />

November 2010 Seite 20 von 49

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