ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Börsennotierte AGs: Es gibt einige Vorschriften, die nur für börsennotierte AGs gelten wie: im<br />
AktG, das jeweilige Börsenrecht (in Ö BörseG) sowie ist das Österr. Coporate Governance Kodex<br />
zu beachten (keine normative Rechtsquelle, durch Unterwerfungserklärung der AG aber<br />
verbindlich). Neu nunmehr im AktG Definition für die Börsenotierung (§ 3), Aktien sind der<br />
Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinn des § 2 Z 32 BWG zugelassen.<br />
Aktie: Verbrieft einen Anteil am Gr<strong>und</strong>kapital. Damit werden auch die einhergehenden Rechte<br />
(Anspruch auf Bilanzgewinn/Liquidationserlös, Recht zur Einsicht in den Jahresabschluss,<br />
Auskunftsrecht, Teilnahme a d Hauptversammlung etc.) <strong>und</strong> Pflichten (Einlageverpflichtung,<br />
Treuepflicht etc.) zum Ausdruck gebracht. Es ist weiters ein Wertpapier, welches das<br />
Mitgliedschaftsrecht verbrieft. Sie besteht aus der Haupturk<strong>und</strong>en, dem Dividenden‐<br />
(Gewinnanteil‐, Gewinn‐)schein sowie den Talons (Erneuerungsscheine), welche zum Bezug<br />
neuer Gewinnanteilsscheine berechtigen.<br />
Genussrecht: Werden idR von AG gegen eine Finanzierungsleistung ausgegeben <strong>und</strong> können<br />
privatautonomisch ausgestaltet werden. Dem Genussberechtigen werden bei einer AG jene<br />
Vermögensrechte eingeräumt, die auch der Aktionär hat (zB Gewinnanspruch). Unterschied in<br />
der Rechtsposition. Einsichtsrecht oder Teilnahmerecht in der Hauptversammlung kann gewährt<br />
werden, aber kein Stimmrecht <strong>und</strong> Anfechtungsbefugnis. Ausgabe von Genussrechten bedarf<br />
der Zustimmung der Hauptversammlung, es besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre.<br />
Globalaktie: Eine Art Sammelaktie, die bei größeren Aktienpaketen in eine einzige Urk<strong>und</strong>e<br />
zusammengefasst werden, um Papiermasse einzudämmen. In der Praxis werden die Urk<strong>und</strong>en<br />
in einer Wertpapiersammelbank hinterlegt <strong>und</strong> die dem Aktionär zugeordneten Stücke bei<br />
seiner Bank im Depot verbucht. Mit § 10 Abs. 6 AktG wurde eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage geschaffen.<br />
Gratisaktien: bei nomineller Kapitalberichtigung, werden umwandlungsfähige Rücklagen in<br />
Gr<strong>und</strong>kapital umgewandelt, ohne dass es zu einer Vermögensänderung kommt.<br />
Inhaber‐ <strong>und</strong> Namensaktien: Ein echtes Inhaberpapier liegt vor, wenn die Aktie auf den Namen<br />
lautet. Berechtigter ist, wer die Urk<strong>und</strong>e innehat. Lautet die Aktie auf den Namen, handelt es<br />
sich um ein „geborenes Orderpapier“ (Namensaktie), das nur durch Indossament übertragen<br />
werden kann. Berechtigter ist daher nur, wer das Papier innehat <strong>und</strong> auch (ursprünglich oder<br />
durch Indossament) namentlich dort bezeichnet ist. Neu §10a Akt: schriftliche Depotbestätigung<br />
Junge Aktien: Aktien, die im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben<br />
werden.<br />
Nebenleistungsaktien: Neben der Verpflichtung zur Leistung der Einlage kann eine<br />
schuldrechtliche Verpflichtung in der Satzung vorgesehen werden, wenn Aktionäre zu<br />
Nebenleistungen (zB Überlassung künftiger Patente) verpflichtet werden, die keine Auswirkung<br />
auf das Gr<strong>und</strong>kapital haben (nur in vinkulierten Namensaktien <strong>und</strong> Zwischenscheinen<br />
verbriefbar).<br />
Nennbetrags‐ <strong>und</strong> Stückaktien: Der Nennbetrag muss mindestens auf einen Euro lauten. Der<br />
Anteil am Gr<strong>und</strong>kapital bemisst sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Gr<strong>und</strong>kapital.<br />
(zB Nennbetragsaktie kann auf einen Nennbetrag iHv € 3.500,‐‐ lauten = 5% Beteiligung an der<br />
AG) Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am Gr<strong>und</strong>kapital im gleichen<br />
Ausmaß beteiligt, wonach sich der Anteil nach der Zahl der ausgegebenen Aktien bemisst (zB es<br />
wurden 500 Stück ausgegeben, jemand der 100 Aktien hält, ist somit mit 20% beteiligt). Dieses<br />
System kann nicht nebeneinander bestehen. Aktien sind gds unteilbar. Zerstückelung kann nur<br />
von der G im Wege einer Satzungsänderung vorgenommen werden. Möglichkeit an<br />
Miteigentum an einer Aktie ist jedoch möglich. Für ausstehende Verpflichtungen wird<br />
gesamtschuldnerisch gehaftet. Bei einer AG, die die Mitgliedschaft von vornherein auf mehrere<br />
Aktien aufteilt (im Gegensatz zur GmbH), ist diese nur erforderlich, wenn eine mit einer Aktie<br />
verb<strong>und</strong>ene Quote zu groß ist.<br />
Stamm‐ <strong>und</strong> Vorzugsaktien: Vorzugsaktien sind gegenüber der Stammaktie mit einem<br />
bestimmten Vorzug, meist bezüglich der Gewinnverteilung, ausgestattet. Dies kann auch mit<br />
einem Entfall des Stimmrechts gekoppelt sein (stimmrechtslose Vorzugsaktien), die mit einem<br />
Drittel des Gr<strong>und</strong>kapitals beschränkt ist. Das Stimmrecht lebt wieder auf, wenn der<br />
Vorzugsbetrag bei Verteilung des Gewinns nicht oder nicht vollständig gezahlt wird.<br />
November 2010 Seite 38 von 49