ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
aufgelisteten Gesellschaften erfasst (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften mbH <strong>und</strong> verdeckte<br />
Kapitalgesellschaften)<br />
Krise: § 2/1 EKEG. Liegt nur dann vor, wenn die G zahlungsunfähig od überschuldet ist, wenn die<br />
Eigenmittelquote unter 8% liegt <strong>und</strong> die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.<br />
Kredit: Kreditgewährung iSd EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage<br />
gewährt wird, ein Waren‐ oder sonstiger Kredit vorliegt, der nicht mehr als 6 Monate zur<br />
Verfügung gestellt werden, bei „stehen lassen“ von Krediten (St<strong>und</strong>ung/Verlängerung von<br />
Krediten, die vor der Krise gewährt wurden) <strong>und</strong> bei Nutzungsüberlassungen.<br />
Abgestimmtes Verhalten: §§ 5 – 11 EKEG. Gds wird als Gesellschafter im EKEG jener verstanden,<br />
der mindesten einen Anteil von 25% an der Gesellschaft hat/kontrolliert oder der einen<br />
beherrschenden Einfluss ausübt (Mehrheit der Stimmrechte zusteht). Kreditgebende<br />
Gesellschafter werden dem Eigenkapitalersatzrecht bei Absprache unterstellt (=aufgr<strong>und</strong><br />
abgestimmten Verhaltens durch mehrere/einen Gesellschafter wird der Kredit gewährt, wenn<br />
die Beteiligten zusammengenommen obige Werte erfüllen).<br />
o Minderheitenrechte: Das GmbHG enthält solche für Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals bzw<br />
mit Stammeinlagen im Nennbetrag von mind. € 700.000,‐‐ (zB bei Abberufung eines AR‐Mitglieds,<br />
Einberufung der GV etc.). Das UGB normiert bei den Rechnungslegungsvorschriften ein<br />
Minderheitenrecht (10% vom oder ein Stammkapital von mind. € 1,4 Mio). Bei einer Sperrminorität<br />
(Verhindern von Satzungsänderungsbeschlüssen) ist ein Anteil von 25% plus einer Stimme<br />
erforderlich.<br />
o Kaduzierungsverfahren: Mittel zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften. Zur Bildung eines<br />
Haftungsfonds für die Gläubiger hat der Gesellschafter eine Stammeinlage zu übernehmen. Wird diese<br />
nicht eingebracht, kann die Gesellschaft eine Leistungsklage erheben <strong>und</strong> dann mit dem<br />
vollstreckbaren Urteil Exekution führen oder das Kaduzierungsverfahren einleiten.<br />
Fälligkeit der Einlageschuld: Voraussetzung für die Einleitung ist, dass der Gesellschafter die<br />
Einlage bei Fälligkeit nicht geleistet hat.<br />
Setzung einer Nachfrist: Mind. ein Monat Frist ist zu gewähren, der genaue Betrag anzugeben,<br />
Hinweis, dass Nichtzahlung zum Ausschluss führt, Einschreiben. (strenge Rsp bei Formalien)<br />
Ausschlusserklärung: mittels eingeschriebenen Briefs, Pflicht zur Leistung bleibt aufrecht.<br />
Rechtsvorgänger: Gesellschaft versucht allfällige Rechtsvorgänger (innerhalb der letzten fünf<br />
Jahre, im Reihenregress) in Anspruch zu nehmen. Zahlung der Einlage führt zum Erwerb derer<br />
durch Rechtsvorgänger.<br />
Erfolglose Eintreibung: kein Rechtsvorgänger oder keine Eintreibung möglich. Gesellschaft kann<br />
Geschäftsanteil veräußern (freihändiger Verkauf oder öffentliche Versteigerung)<br />
Überschuss: Ist der Erlös höher als die Schuld, ist die dem Ausgeschlossenen abzuführen.<br />
Ausfallshaftung: Das letzte Mittel, wenn bis dahin nicht vollständig eingebracht werden konnte.<br />
Mitgesellschafter haben anteilig für den Fehlbetrag einzustehen. (verb<strong>und</strong>en mit Anspruch auf<br />
anteiligen Gewinn/Liquidationserlös, aber nicht den Anteil als solchen)<br />
o Nachschüsse: Können nur eingefordert werden, wenn explizit im GVertrag festgelegt oder nachträglich<br />
durch Satzungsänderungsbeschluss (hier Einstimmigkeit) der GVertrag entsprechend adaptiert wird.<br />
Nachschusspflicht bei Gesellschafter durch Gleichbehandlungsgebot. Der konkrete Betrag ist unter<br />
Bezugnahme der Stammeinlage (nicht Stammkapital) festzulegen. Einforderung benötigt einen<br />
wirksamen Einforderungsbeschluss der Gesellschafter (Mehrheit). Bei Nichtleistung: Leistungsklage<br />
oder Kaduzierungsverfahren gegen den nichtleistenden Gesellschafter. Nachschüsse können (sofern<br />
sie nicht zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes erforderlich sind) nach einer Frist von drei<br />
Monaten zurückbezahlt werden (Rückzahlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit, welcher in den<br />
Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen ist). Wird dieser Ablauf nicht eingehalten, haben dafür<br />
der Leistungsempfänger, die GF <strong>und</strong> die Gesellschafter (Ausfallshaftung) einzustehen.<br />
November 2010 Seite 34 von 49