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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

aufgelisteten Gesellschaften erfasst (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften mbH <strong>und</strong> verdeckte<br />

Kapitalgesellschaften)<br />

Krise: § 2/1 EKEG. Liegt nur dann vor, wenn die G zahlungsunfähig od überschuldet ist, wenn die<br />

Eigenmittelquote unter 8% liegt <strong>und</strong> die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.<br />

Kredit: Kreditgewährung iSd EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage<br />

gewährt wird, ein Waren‐ oder sonstiger Kredit vorliegt, der nicht mehr als 6 Monate zur<br />

Verfügung gestellt werden, bei „stehen lassen“ von Krediten (St<strong>und</strong>ung/Verlängerung von<br />

Krediten, die vor der Krise gewährt wurden) <strong>und</strong> bei Nutzungsüberlassungen.<br />

Abgestimmtes Verhalten: §§ 5 – 11 EKEG. Gds wird als Gesellschafter im EKEG jener verstanden,<br />

der mindesten einen Anteil von 25% an der Gesellschaft hat/kontrolliert oder der einen<br />

beherrschenden Einfluss ausübt (Mehrheit der Stimmrechte zusteht). Kreditgebende<br />

Gesellschafter werden dem Eigenkapitalersatzrecht bei Absprache unterstellt (=aufgr<strong>und</strong><br />

abgestimmten Verhaltens durch mehrere/einen Gesellschafter wird der Kredit gewährt, wenn<br />

die Beteiligten zusammengenommen obige Werte erfüllen).<br />

o Minderheitenrechte: Das GmbHG enthält solche für Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals bzw<br />

mit Stammeinlagen im Nennbetrag von mind. € 700.000,‐‐ (zB bei Abberufung eines AR‐Mitglieds,<br />

Einberufung der GV etc.). Das UGB normiert bei den Rechnungslegungsvorschriften ein<br />

Minderheitenrecht (10% vom oder ein Stammkapital von mind. € 1,4 Mio). Bei einer Sperrminorität<br />

(Verhindern von Satzungsänderungsbeschlüssen) ist ein Anteil von 25% plus einer Stimme<br />

erforderlich.<br />

o Kaduzierungsverfahren: Mittel zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften. Zur Bildung eines<br />

Haftungsfonds für die Gläubiger hat der Gesellschafter eine Stammeinlage zu übernehmen. Wird diese<br />

nicht eingebracht, kann die Gesellschaft eine Leistungsklage erheben <strong>und</strong> dann mit dem<br />

vollstreckbaren Urteil Exekution führen oder das Kaduzierungsverfahren einleiten.<br />

Fälligkeit der Einlageschuld: Voraussetzung für die Einleitung ist, dass der Gesellschafter die<br />

Einlage bei Fälligkeit nicht geleistet hat.<br />

Setzung einer Nachfrist: Mind. ein Monat Frist ist zu gewähren, der genaue Betrag anzugeben,<br />

Hinweis, dass Nichtzahlung zum Ausschluss führt, Einschreiben. (strenge Rsp bei Formalien)<br />

Ausschlusserklärung: mittels eingeschriebenen Briefs, Pflicht zur Leistung bleibt aufrecht.<br />

Rechtsvorgänger: Gesellschaft versucht allfällige Rechtsvorgänger (innerhalb der letzten fünf<br />

Jahre, im Reihenregress) in Anspruch zu nehmen. Zahlung der Einlage führt zum Erwerb derer<br />

durch Rechtsvorgänger.<br />

Erfolglose Eintreibung: kein Rechtsvorgänger oder keine Eintreibung möglich. Gesellschaft kann<br />

Geschäftsanteil veräußern (freihändiger Verkauf oder öffentliche Versteigerung)<br />

Überschuss: Ist der Erlös höher als die Schuld, ist die dem Ausgeschlossenen abzuführen.<br />

Ausfallshaftung: Das letzte Mittel, wenn bis dahin nicht vollständig eingebracht werden konnte.<br />

Mitgesellschafter haben anteilig für den Fehlbetrag einzustehen. (verb<strong>und</strong>en mit Anspruch auf<br />

anteiligen Gewinn/Liquidationserlös, aber nicht den Anteil als solchen)<br />

o Nachschüsse: Können nur eingefordert werden, wenn explizit im GVertrag festgelegt oder nachträglich<br />

durch Satzungsänderungsbeschluss (hier Einstimmigkeit) der GVertrag entsprechend adaptiert wird.<br />

Nachschusspflicht bei Gesellschafter durch Gleichbehandlungsgebot. Der konkrete Betrag ist unter<br />

Bezugnahme der Stammeinlage (nicht Stammkapital) festzulegen. Einforderung benötigt einen<br />

wirksamen Einforderungsbeschluss der Gesellschafter (Mehrheit). Bei Nichtleistung: Leistungsklage<br />

oder Kaduzierungsverfahren gegen den nichtleistenden Gesellschafter. Nachschüsse können (sofern<br />

sie nicht zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes erforderlich sind) nach einer Frist von drei<br />

Monaten zurückbezahlt werden (Rückzahlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit, welcher in den<br />

Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen ist). Wird dieser Ablauf nicht eingehalten, haben dafür<br />

der Leistungsempfänger, die GF <strong>und</strong> die Gesellschafter (Ausfallshaftung) einzustehen.<br />

November 2010 Seite 34 von 49

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