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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Unterpari‐Emission: Aktien werden für einen geringeren Betrag als der Nennbetrag ausgegeben.<br />

Wie bei einer GmbH ist dies unzulässig. Überpari‐Emission ist zulässig. Der Mehrbetrag (Aufgeld;<br />

Agio) ist in die Kapitalrücklage einzustellen.<br />

Vinkulierte (geb<strong>und</strong>ene) Aktien: Die Übertragung einer Namensaktie wird an die Zustimmung<br />

der G (bei AG der Vorstand) geb<strong>und</strong>en. Darf nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong> verweigert werden. Der<br />

veräußerungswillige Aktionär kann gerichtliche Nachprüfung beantragen. Vinkulierung ist<br />

zwingend bei Nebenleistungsverpflichtungen, bei einem Entsendungsrecht von Mitgliedern in<br />

den Aufsichtsrat <strong>und</strong> in bestimmten Sondergesetzen vorgesehen. An ohne Zustimmung<br />

übergebene vinkulierte Aktien behält der Veräußerer zwar Eigentum (bleibt bis zur<br />

Genehmigung schwebend unwirksam), aber der Veräußerer ist gegenüber dem Vertragspartner<br />

verpflichtet, die Zustimmung zu betreiben. Bleibt die Zustimmung des Vorstands aus, hat er eine<br />

Überprüfung <strong>und</strong> ersatzweise Vornahme der Genehmigung durch das FBG im Wege des<br />

AußerStV zu beantragen.<br />

Vorratsaktien: Aktien, die Gründer, Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts stehende für<br />

Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens übernehmen.<br />

Zwischenscheine: Vorläufige Aktien, die stets auf den Namen <strong>und</strong> auf den Nennbetrag lauten<br />

<strong>und</strong> werden insb. ausgegeben, wenn der volle Ausgabebetrag einer Inhaberaktie noch nicht<br />

geleistet wurde, da die Ausgabe von Inhaberaktien noch nicht zulässig ist.<br />

Grenzen beim eigenen Erwerb: Eigener originärer Erwerb (bei Gründung oder Kapitalerhöhung)<br />

von Aktien ist absolut verboten. Derivativer Erwerb ist nicht generell verboten, aber engen<br />

Schranken unterworfen. Diese Regelungen ergeben sich aus dem Schutzbedürfnis des<br />

Vermögens der Gesellschaft (Kapitalaufbringung <strong>und</strong> Kapitalerhaltung). Aus eigenen Aktien<br />

(auch von einem Tochterunternehmen oder einem Treuhänder d G gehaltenen) steht jedenfalls<br />

kein Stimmrecht zu. Dividendenanspruch steht der Gesellschaft selbst nicht, aber wohl einem<br />

Tochterunternehmen/Treuhänder zu.<br />

Voraussetzungen: § 65 Abs 1 AktG taxativ angeführt: Erwerb zur Schadensabwehr,<br />

unentgeltlicher Erwerb (Schenkung, Vermächtnis) bei bereits voll geleisteter Einlage,<br />

Einkaufskommission durch Kreditinstitute bei voll geleisteter Einlage, Gesamtrechtsnachfolge<br />

(erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche, umgründungsrechtliche Fälle), Erwerb für<br />

Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder Organmitglieder, Entschädigung von<br />

Minderheitsaktionären, tw auch Verpflichtung dazu gegeben, wenn zB Aktionären das<br />

Austrittsrecht zusteht (gesetzliches Austrittsrecht), Einziehung zwecks Kapitalherabsetzung,<br />

Wertpapierhandel an eigenen Aktien durch ein Kreditinstitut, zweckneutrale Aktienrückerwerb<br />

bei börsennotierten Gesellschaften, ausgenommen ist jedoch der Handel in eigenen Aktie.<br />

Weiters sind möglich Erwerbsgrenzen (iHv 10%), Kapitalgrenzen <strong>und</strong> das Gebot der<br />

Volleinzahlung zu beachten.<br />

o Gründung: Im Unterschied zur GmbH<br />

GmbH AG<br />

‐ Einheitsgründung vorgesehen (alle Stammeinlagen Seit AktRÄG 2009 Stufengründung gestrichen,<br />

werden durch Gründer übernommen)<br />

daher kein Unterschied mehr<br />

‐ Mindestgr<strong>und</strong>kapital € 35.000,‐‐ ‐ € 70.000,‐‐<br />

‐ Übernahme einer Stammeinlage bzw. eines ‐ Gründer kann mehrere Aktien übernehmen.<br />

Geschäftsanteils.<br />

‐ Stammeinlage iHv mind € 70,‐‐. ‐ Nennbetragsaktie min € 1,‐‐ oder ein Vielfaches.<br />

‐ Relativ privatautonome Gestaltung im<br />

‐ Zwingende Satzungsbestimmungen (inkl. Inhaber‐<br />

Gesellschaftsvertrag.<br />

oder Namensaktien, Nennbetrags‐ oder<br />

Stückaktien, Zusammensetzung des Vorstandes,<br />

Form der Veröffentlichung der Gesellschaft)<br />

‐ bei Errichtung GmbH/GF <strong>und</strong> ggf. AR zu stellen. ‐ erster AR, Abschlussprüfer, AR bestellt sodann<br />

den ersten Vorstand.<br />

November 2010 Seite 39 von 49

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