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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

der Gesellschafter auf das Geldinteresse beschränkt ist (Haftungstheorie). Hl <strong>und</strong> Rsp:<br />

Mittellösung durch Interessenabwägung der betroffenen Parteien.<br />

Verpflichtungen: Gesellschafter können auch nicht nur von außenstehenden Dritten persönlich<br />

in Anspruch genommen werden, sondern auch von einem Gesellschaftsgläubiger. Ein<br />

Gesellschafter, der für die Begleichung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wurde,<br />

kann nach Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen auch gegen die anderen Gesellschafter<br />

Regress nehmen (subsidiäre Haftung der Gesellschafter). Der Anteilige Regressanspruch bemisst<br />

sich (wenn Vertrag nichts anderes bestimmt), nach der Verlustbeteiligung.<br />

Sozialverbindlichkeiten (Aufwendungen in Gesellschaftangelegenheiten <strong>und</strong> Gewinnanteil)<br />

können nur von der Gesellschaft selbst in Anspruch genommen werden.<br />

Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter: nach § 140 UGB, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong><br />

vorliegt <strong>und</strong> keine mildere Maßnahme als der Ausschluss möglich ist, Rechtsgestaltungsklage.<br />

Ausscheidende Gesellschafter: Gegenstände, die der Gesellschafter der Gesellschaft überlassen<br />

hat sind zurückzugeben. Zwingende Abfindung bemessen danach, was er erhalten würde, wenn<br />

die Gesellschaft aufgelöst werden würde. Bemessung nach Buchwertklausel (nach Bilanzwerten)<br />

<strong>und</strong> Ertragswertklausel (die zukünftig zu erwartenden Erträge). Aufgr<strong>und</strong> sonstiger<br />

Doppelbelastung, ist der Ausscheidende von den Gesellschaftsschulden zu befreien (schon in<br />

der Bilanz einbezogen).<br />

Tod eines Gesellschafters: Führt mangels vertraglicher Vereinbarung oder<br />

Fortsetzungsbeschluss gds zur Auflösung der Gesellschaft. Denkbare Möglichkeiten im<br />

Gesellschaftsvertrag:<br />

Fortsetzungsklausel: OG wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Erben<br />

erhalten Abfindungsansprüche.<br />

Einfache Nachfolgeklausel: mit jeweiligen Erben fortzusetzen, automatisch mit dem Tod der<br />

Gesellschafter.<br />

Qualifizierte Nachfolgeklausel: es wird im Vertrag schon festgesetzt welcher der Erben<br />

eintreten soll. Wird dieser nicht Erbberechtigter versagt die Nachfolgeklausel.<br />

Eintrittsklausel: Personen/Erben werden berechtigt in die Gesellschaft einzutreten. Keine<br />

Übertragung der Mitgliedschaft, sondern eine neue Mitgliedschaft entsteht, welche auch eine<br />

Einlageleistungsverpflichtung nach sich zieht.<br />

Fortsetzungsbeschluss: § 141 UGB. Einstimmigkeit erforderlich, wenn im Vertrag nichts für den<br />

Todesfall eines Gesellschafters vereinbart wurde.<br />

Besonderheit bei Ausschlagung des Erben: Der Erbe hat die Wahl binnen drei Monaten nach<br />

Einantwortung das Erbe auszuschlagen oder (um die Haftung zu beschränken) mit dem<br />

bisherigen Gewinnanteil als Kommanditist einzutreten, während sein Teil die Kommanditeinlage<br />

darstellt. Durch Annahme als Kommanditist mittels einstimmigen Beschluss wird die OG zu einer<br />

KG. Wird die gewählte zweite Möglichkeit ausgeschlagen, so kann er ohne Frist kündigen<br />

(Haftung bei unbedingter Erbantrittserklärung unbeschränkt, bei einer bedingten bis zum Wert<br />

des Erbes für den ausscheidenden Erben für die entstandenen Verbindlichkeiten.)<br />

Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters: stellt nach Konkurseröffnung oder Ablehnung<br />

dessen, einen gesetzlichen Auflösungsgr<strong>und</strong> dar (sofern im Vertrag nicht anderes vereinbart<br />

wurde) Um die OG fortzusetzen ist ein Fortsetzungsbeschluss gem § 141 UGB notwendig. Mit<br />

Konkurseröffnung gilt der insolvente Gesellschafter als ausgeschieden.<br />

Privatgläubiger: Gläubiger des Gesellschafters können sich nicht aus der OG direkt befriedigen.<br />

Gem § 135 UGB können sie die Gesellschaft (unter bestimmten Voraussetzung wie zB erfolglose<br />

Vollstreckung) kündigen. Gesellschafter können einen Fortsetzungsbeschluss gem § 141 UGB<br />

fassen.<br />

o Endigung der OG: die OG ist aufgelöst, wenn ein gesetzlicher Auflösungsgr<strong>und</strong> vorliegt (§ 131 UGB),<br />

sofern dies nicht im Vertrag abbedungen wurde, oder wenn ein vertraglicher Auflösungsgr<strong>und</strong><br />

vorliegt.<br />

Liquidationsverfahren: Verbindlichkeiten sind zu begleichen <strong>und</strong> das verbleibende Vermögen zu<br />

verwerten. Dies wird durch Liquidatoren vorgenommen, die ins FB einzutragen sind. Das<br />

November 2010 Seite 23 von 49

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