ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
der Gesellschafter auf das Geldinteresse beschränkt ist (Haftungstheorie). Hl <strong>und</strong> Rsp:<br />
Mittellösung durch Interessenabwägung der betroffenen Parteien.<br />
Verpflichtungen: Gesellschafter können auch nicht nur von außenstehenden Dritten persönlich<br />
in Anspruch genommen werden, sondern auch von einem Gesellschaftsgläubiger. Ein<br />
Gesellschafter, der für die Begleichung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wurde,<br />
kann nach Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen auch gegen die anderen Gesellschafter<br />
Regress nehmen (subsidiäre Haftung der Gesellschafter). Der Anteilige Regressanspruch bemisst<br />
sich (wenn Vertrag nichts anderes bestimmt), nach der Verlustbeteiligung.<br />
Sozialverbindlichkeiten (Aufwendungen in Gesellschaftangelegenheiten <strong>und</strong> Gewinnanteil)<br />
können nur von der Gesellschaft selbst in Anspruch genommen werden.<br />
Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter: nach § 140 UGB, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong><br />
vorliegt <strong>und</strong> keine mildere Maßnahme als der Ausschluss möglich ist, Rechtsgestaltungsklage.<br />
Ausscheidende Gesellschafter: Gegenstände, die der Gesellschafter der Gesellschaft überlassen<br />
hat sind zurückzugeben. Zwingende Abfindung bemessen danach, was er erhalten würde, wenn<br />
die Gesellschaft aufgelöst werden würde. Bemessung nach Buchwertklausel (nach Bilanzwerten)<br />
<strong>und</strong> Ertragswertklausel (die zukünftig zu erwartenden Erträge). Aufgr<strong>und</strong> sonstiger<br />
Doppelbelastung, ist der Ausscheidende von den Gesellschaftsschulden zu befreien (schon in<br />
der Bilanz einbezogen).<br />
Tod eines Gesellschafters: Führt mangels vertraglicher Vereinbarung oder<br />
Fortsetzungsbeschluss gds zur Auflösung der Gesellschaft. Denkbare Möglichkeiten im<br />
Gesellschaftsvertrag:<br />
Fortsetzungsklausel: OG wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Erben<br />
erhalten Abfindungsansprüche.<br />
Einfache Nachfolgeklausel: mit jeweiligen Erben fortzusetzen, automatisch mit dem Tod der<br />
Gesellschafter.<br />
Qualifizierte Nachfolgeklausel: es wird im Vertrag schon festgesetzt welcher der Erben<br />
eintreten soll. Wird dieser nicht Erbberechtigter versagt die Nachfolgeklausel.<br />
Eintrittsklausel: Personen/Erben werden berechtigt in die Gesellschaft einzutreten. Keine<br />
Übertragung der Mitgliedschaft, sondern eine neue Mitgliedschaft entsteht, welche auch eine<br />
Einlageleistungsverpflichtung nach sich zieht.<br />
Fortsetzungsbeschluss: § 141 UGB. Einstimmigkeit erforderlich, wenn im Vertrag nichts für den<br />
Todesfall eines Gesellschafters vereinbart wurde.<br />
Besonderheit bei Ausschlagung des Erben: Der Erbe hat die Wahl binnen drei Monaten nach<br />
Einantwortung das Erbe auszuschlagen oder (um die Haftung zu beschränken) mit dem<br />
bisherigen Gewinnanteil als Kommanditist einzutreten, während sein Teil die Kommanditeinlage<br />
darstellt. Durch Annahme als Kommanditist mittels einstimmigen Beschluss wird die OG zu einer<br />
KG. Wird die gewählte zweite Möglichkeit ausgeschlagen, so kann er ohne Frist kündigen<br />
(Haftung bei unbedingter Erbantrittserklärung unbeschränkt, bei einer bedingten bis zum Wert<br />
des Erbes für den ausscheidenden Erben für die entstandenen Verbindlichkeiten.)<br />
Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters: stellt nach Konkurseröffnung oder Ablehnung<br />
dessen, einen gesetzlichen Auflösungsgr<strong>und</strong> dar (sofern im Vertrag nicht anderes vereinbart<br />
wurde) Um die OG fortzusetzen ist ein Fortsetzungsbeschluss gem § 141 UGB notwendig. Mit<br />
Konkurseröffnung gilt der insolvente Gesellschafter als ausgeschieden.<br />
Privatgläubiger: Gläubiger des Gesellschafters können sich nicht aus der OG direkt befriedigen.<br />
Gem § 135 UGB können sie die Gesellschaft (unter bestimmten Voraussetzung wie zB erfolglose<br />
Vollstreckung) kündigen. Gesellschafter können einen Fortsetzungsbeschluss gem § 141 UGB<br />
fassen.<br />
o Endigung der OG: die OG ist aufgelöst, wenn ein gesetzlicher Auflösungsgr<strong>und</strong> vorliegt (§ 131 UGB),<br />
sofern dies nicht im Vertrag abbedungen wurde, oder wenn ein vertraglicher Auflösungsgr<strong>und</strong><br />
vorliegt.<br />
Liquidationsverfahren: Verbindlichkeiten sind zu begleichen <strong>und</strong> das verbleibende Vermögen zu<br />
verwerten. Dies wird durch Liquidatoren vorgenommen, die ins FB einzutragen sind. Das<br />
November 2010 Seite 23 von 49