ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi
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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />
Image im Rechtsverkehr: Möglicher Einfluss im Geschäftsverkehr<br />
Steuerrecht/Sozialversicherung: unterschiedliche Steuerbelastung <strong>und</strong><br />
sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen können die Wahl beeinflussen<br />
o numerus clausus der Gesellschaftsformen: Der Gesetzgeber hat eine geschlossene Anzahl von<br />
möglichen Gesellschaftsformen vorgegeben, aus diesen gewählt werden muss. Atypische<br />
Ausgestaltungen jedoch möglich (zB GmbH & Co KG) sowie dispositive Gesetzesbestimmungen<br />
können durch vertragliche Ausgestaltung geändert werden. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche sind<br />
die Rechtsformen jedoch eingeschränkt. (Kreditinstitute zwingend Kapitalgesellschaft,<br />
Genossenschaft oder Sparkasse)<br />
o Innen‐/Außengesellschaft: Wenn RG im Namen der Gesellschaft geschlossen werden <strong>und</strong> diese<br />
somit nach außen in Erscheinung tritt, spricht man von einer Außengesellschaft (zB GmbH, OG, KG,<br />
GesbR). Bei einer Innengesellschaft werden die RG von einem Gesellschafter im eigenen Namen,<br />
wenn auch auf Rechnung der übrigen, abgeschlossen (zB stille Gesellschaft, GesbR).<br />
o Personen‐/Kapitalgesellschaften: gr<strong>und</strong>legende Unterscheidungsmerkmale:<br />
Aufbau: Personenbezogen, pers. Kontakt zw. Kapitalbeteiligung vordergründig,<br />
den Gesellschaftern, Organisation weniger pers. Kontakt zw.<br />
weniger reglementiert.<br />
Gesellschaftern, Organisation stärker<br />
reglementiert.<br />
Arbeitsleistung: Persönlicher Einsatz vordergründig. Mehr auf Kapital‐ als auf persönlichen<br />
Einsatz ausgerichtet.<br />
Organschaft: Organe sind auch Gesellschafter. Prinzip der Fremdorganschaft. Organ ≠<br />
Gesellschafter (kann aber)<br />
Mitgliedschaft: Unübertragbar, unvererblich.<br />
Übertragung mit Zustimmung der<br />
Gesellschafter möglich.<br />
Auflösung: IdR Auflösung durch Ausscheiden eines Durch Ausscheiden existiert die<br />
Gesellschafters.<br />
Kapitalgesellschaft weiter.<br />
o Gesellschaft ieS/Körperschaften: gr<strong>und</strong>legende Unterscheidungsmerkmale:<br />
Alle Personengesellschaften aufgr<strong>und</strong> der<br />
geschlossenen Mitgliederzahl, fehlender<br />
Rechtspersönlichkeit iSv einer juristischen<br />
Person, der Haftungssituation <strong>und</strong> der<br />
Organisationsform.<br />
Sind juristische Personen, somit<br />
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,<br />
europäische Genossenschaft (SCE), Verein,<br />
Sparkassenverein, Versicherungsverein auf<br />
Gegenseitigkeit.<br />
FEHLERHAFTE GESELLSCHAFT<br />
o Vorliegen eines mangelhaften Gesellschaftsvertrags (zB beachtlicher Irrtum, Folge ex tunc<br />
Wirkung, rückwirkendes Wegfallen der Gesellschaft <strong>und</strong> sämtlicher, getätigter RG). Richterliche<br />
Rechtsfortbildung entwickelt die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft Bestandsschutz im<br />
Innenverhältnis <strong>und</strong> Verkehrsschutz im Außenverhältnis. Dies führt dazu, dass fehlerhafte<br />
Gesellschaft sowohl im Innen‐ als auch im Außenverhältnis wirksam gilt.<br />
Voraussetzung für wirksame Gesellschaft aufgr<strong>und</strong> eines mangelhaften Vertrags:<br />
Mangelhafter Gesellschaftsvertrag, bereits erfolgter Vollzug der Gesellschaft <strong>und</strong> die<br />
Anerkennung darf nicht aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter<br />
schutzwürdiger Personen (zB Geschäftsunfähige) unvertretbar sein. Durch Gestaltungsklage<br />
oder zB Nichtigkeitsklage (AG) kann die Fehlerhaftigkeit nur mehr mit ex nunc Wirkung geltend<br />
gemacht werden.<br />
KONZERN<br />
o Mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften werden zu einer wirtschaftlichen Einheit<br />
zusammengefasst, bleiben aber rechtlich selbständig. Einheitliche Konzerndefinition gibt es nicht <br />
allgemeine Begriffsbestimmung in § 15 AktG <strong>und</strong> § 115 GmbHG<br />
November 2010 Seite 18 von 49