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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Image im Rechtsverkehr: Möglicher Einfluss im Geschäftsverkehr<br />

Steuerrecht/Sozialversicherung: unterschiedliche Steuerbelastung <strong>und</strong><br />

sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen können die Wahl beeinflussen<br />

o numerus clausus der Gesellschaftsformen: Der Gesetzgeber hat eine geschlossene Anzahl von<br />

möglichen Gesellschaftsformen vorgegeben, aus diesen gewählt werden muss. Atypische<br />

Ausgestaltungen jedoch möglich (zB GmbH & Co KG) sowie dispositive Gesetzesbestimmungen<br />

können durch vertragliche Ausgestaltung geändert werden. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche sind<br />

die Rechtsformen jedoch eingeschränkt. (Kreditinstitute zwingend Kapitalgesellschaft,<br />

Genossenschaft oder Sparkasse)<br />

o Innen‐/Außengesellschaft: Wenn RG im Namen der Gesellschaft geschlossen werden <strong>und</strong> diese<br />

somit nach außen in Erscheinung tritt, spricht man von einer Außengesellschaft (zB GmbH, OG, KG,<br />

GesbR). Bei einer Innengesellschaft werden die RG von einem Gesellschafter im eigenen Namen,<br />

wenn auch auf Rechnung der übrigen, abgeschlossen (zB stille Gesellschaft, GesbR).<br />

o Personen‐/Kapitalgesellschaften: gr<strong>und</strong>legende Unterscheidungsmerkmale:<br />

Aufbau: Personenbezogen, pers. Kontakt zw. Kapitalbeteiligung vordergründig,<br />

den Gesellschaftern, Organisation weniger pers. Kontakt zw.<br />

weniger reglementiert.<br />

Gesellschaftern, Organisation stärker<br />

reglementiert.<br />

Arbeitsleistung: Persönlicher Einsatz vordergründig. Mehr auf Kapital‐ als auf persönlichen<br />

Einsatz ausgerichtet.<br />

Organschaft: Organe sind auch Gesellschafter. Prinzip der Fremdorganschaft. Organ ≠<br />

Gesellschafter (kann aber)<br />

Mitgliedschaft: Unübertragbar, unvererblich.<br />

Übertragung mit Zustimmung der<br />

Gesellschafter möglich.<br />

Auflösung: IdR Auflösung durch Ausscheiden eines Durch Ausscheiden existiert die<br />

Gesellschafters.<br />

Kapitalgesellschaft weiter.<br />

o Gesellschaft ieS/Körperschaften: gr<strong>und</strong>legende Unterscheidungsmerkmale:<br />

Alle Personengesellschaften aufgr<strong>und</strong> der<br />

geschlossenen Mitgliederzahl, fehlender<br />

Rechtspersönlichkeit iSv einer juristischen<br />

Person, der Haftungssituation <strong>und</strong> der<br />

Organisationsform.<br />

Sind juristische Personen, somit<br />

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,<br />

europäische Genossenschaft (SCE), Verein,<br />

Sparkassenverein, Versicherungsverein auf<br />

Gegenseitigkeit.<br />

FEHLERHAFTE GESELLSCHAFT<br />

o Vorliegen eines mangelhaften Gesellschaftsvertrags (zB beachtlicher Irrtum, Folge ex tunc<br />

Wirkung, rückwirkendes Wegfallen der Gesellschaft <strong>und</strong> sämtlicher, getätigter RG). Richterliche<br />

Rechtsfortbildung entwickelt die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft Bestandsschutz im<br />

Innenverhältnis <strong>und</strong> Verkehrsschutz im Außenverhältnis. Dies führt dazu, dass fehlerhafte<br />

Gesellschaft sowohl im Innen‐ als auch im Außenverhältnis wirksam gilt.<br />

Voraussetzung für wirksame Gesellschaft aufgr<strong>und</strong> eines mangelhaften Vertrags:<br />

Mangelhafter Gesellschaftsvertrag, bereits erfolgter Vollzug der Gesellschaft <strong>und</strong> die<br />

Anerkennung darf nicht aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter<br />

schutzwürdiger Personen (zB Geschäftsunfähige) unvertretbar sein. Durch Gestaltungsklage<br />

oder zB Nichtigkeitsklage (AG) kann die Fehlerhaftigkeit nur mehr mit ex nunc Wirkung geltend<br />

gemacht werden.<br />

KONZERN<br />

o Mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften werden zu einer wirtschaftlichen Einheit<br />

zusammengefasst, bleiben aber rechtlich selbständig. Einheitliche Konzerndefinition gibt es nicht <br />

allgemeine Begriffsbestimmung in § 15 AktG <strong>und</strong> § 115 GmbHG<br />

November 2010 Seite 18 von 49

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