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ERSTER TEIL: Handels- und Unternehmensrecht - oeppi

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Zusammenfassung CASEBOOK <strong>Handels</strong>- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />

Ausgabe 2006/adaptiert gem. 2. Auflage 2008/adaptiert gem. 3. Auflage 2010<br />

Pflichteinlage: Die Bar‐ oder Sacheinlage zu dessen Erbringung sich der Gesellschafter im IV<br />

verpflichtet. Sie wird daher nicht im FB vermerkt <strong>und</strong> bildet einen Teil des<br />

Gesellschaftsvermögens (Haftungsfond). Dem Kommanditisten trifft eine Auskunftspflicht gem §<br />

171/1/2 UGB, wonach er auf Verlangen des Gläubigers Auskunft über die Höhe seiner<br />

geleisteten Einlage zu geben hat. (um Prozesskostenrisiko des Gläubigers zu minimieren)<br />

Haftsumme: Die Haftsumme bezieht sich auf das Außenverhältnis. Sie beschreibt die Höhe der<br />

max. unmittelbaren Haftung des Kommanditisten nach außen. Sie wird im FB eingetragen. Die<br />

pers Haftung des Komm ist ausgeschlossen, sofern er seine Pflichteinlage geleistet hat. Erreicht<br />

die (geleistete) Pflichteinlage nicht den Betrag der Haftsumme, hat der Komm nach außen<br />

persönlich, unmittelbar, primär <strong>und</strong> solidarisch für die Differenz einzustehen. Ansonsten<br />

beansprucht der Gläubiger die KG direkt. (daher Auskunftspflicht des Komm, s. oben).<br />

Aufrechnung der Forderungen zw. Gläubiger <strong>und</strong> Gesellschafter möglich. Die Pflichteinlage des<br />

Komm gilt auch als eingebracht, wenn er eine Verbindlichkeit der Gesellschaft in<br />

entsprechender Höhe begleicht.<br />

Einlagenrückgewähr: Ein bezahlter Gewinnvorschuss ist eine Einlagenrückgewähr <strong>und</strong> verringert<br />

den Kapitalanteil des Komm. Der Komm ist aber nicht verpflichtet Verluste auszugleichen.<br />

Lediglich spätere Gewinne sind zur Wiederauffüllung heranzuziehen. Entnahmen von zur<br />

Verlustauffüllung benötigten Gewinn sind einer Einlagenrückgewähr gleichzuhalten.<br />

Haftung von Eintretenden: eintretende Komm haften auch für Altschulden gem §§ 171 f UGB.<br />

Der Komm haftet auch für Zwischenschulden, die nach seinem Eintreten <strong>und</strong> vor Eintragung der<br />

Haftsumme im FB anfallen.<br />

Haftung des Ausscheidenden: Komm haften mit der Haftsumme für Verbindlichkeiten bis zu<br />

ihrem Ausscheiden (Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht der Eintragung in FB). Bekommt der<br />

ausscheidende Komm eine Abfindung, ist dies wie eine Einlagenrückgewähr zu behandeln <strong>und</strong><br />

vermindert seine Pflichteinlage (Wiederaufleben der pers Haftung für Differenz Haftsumme –<br />

Pflichteinlage)<br />

Vorgesellschaft: Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrag <strong>und</strong> vor Eintragung ins FB haftet der<br />

Komm für begründete Verbindlichkeiten bis zur Höhe seiner Haftsumme, auch wenn er mangels<br />

Vertretungsmacht die KG bei Geschäftsabschluss nicht wirksam vertreten hätte können (außer<br />

Dritte schlechtgläubig)<br />

Übertragung des Kommanditanteils: Durch personenbezogenen Charakter der KG, außer<br />

ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart <strong>und</strong> durch Zustimmung aller übrigen<br />

Gesellschafter, unzulässig. Nachfolgevermerk im FB einzutragen (sonst Schein, dass zusätzlicher<br />

Komm eingetreten ist). Ein Alt‐Kommanditist, der seine Einlage geleistet <strong>und</strong> in der Folge nicht<br />

zurückerhalten hat, haftet nicht für Verringerung der Einlage durch Nachfolger.<br />

Tod eines Kommanditisten: KG wird nicht aufgelöst. Sie wird ohne gesellschaftsvertragliche<br />

Regelung mit dem Nachlass bzw mit den Erben fortgesetzt. Der Kommanditanteil ist vererblich.<br />

GmbH & Co KG<br />

o Besonderheit: Die GmbH & Co KG ist eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) in der<br />

mindestens ein Komplementär eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ist ‐ Typenvermischung. Dies kann<br />

dazu führen, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet (GmbH & Co KG ieS, sind weiters die<br />

Kommanditisten <strong>und</strong> die Gesellschafter der GmbH identisch, spricht man von einer GmbH & Co KG<br />

im engsten Sinn). Sie unterliegt gds den Bestimmungen der KG. Allerdings wird sie aufgr<strong>und</strong> der<br />

Annährung an die K‐gesellschaften als „verdeckte Kapitalgesellschaft“ gesehen <strong>und</strong> in wesentlichen<br />

Bereichen der K‐gesellschaften gleichgestellt (Rsp des OGH)<br />

o Vorteile: Die Haftung wird im Ergebnis beschränkt dadurch, dass natürlichen Personen keine<br />

unbeschränkte Haftung trifft. Der GmbH obliegt als Komplementär die GF‐Befugnis, somit wird eine<br />

Drittorganschaft ermöglicht. Im Vergleich zu den K‐gesellschaften flexibler ausgestaltet <strong>und</strong><br />

weitgehend durch Vertragsfreiheit dominiert. Tod eines GmbH‐Gesellschafters führt nicht zur<br />

Auflösung der GmbH & Co KG (Unternehmenskontinuität). Gewinne können über die GmbH laufen<br />

November 2010 Seite 25 von 49

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